B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4421/2017
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ghana,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
D-4421/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2013 unter den Personalien
B._______, geboren am (…), C._______, in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in D._______ ([C._______]) geboren. Sein Vater, ein (...) Staatsan-
gehöriger, sei vor Jahren verschwunden, weshalb er ihn nicht kenne. Der
Beschwerdeführer sei als kleines Kind nach Ghana gegangen und dort auf-
gewachsen, wobei er bei verschiedenen Verwandten gewohnt habe. Ab
dem Jahr 2009 habe er in E._______ gelebt und (…) gearbeitet. Am (…)
2009 sei seine Mutter gestorben. Sein Onkel F._______ in H._______, der
in H._______ ein Haus besitze, habe befürchtet, dass seine (…) nach sei-
nem Tod ihren Erbanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht
durchzusetzen vermöchten, weshalb er ihm nach dem Tod der Mutter zu-
nehmend feindlich gesinnt gewesen sei. Es sei zu zahlreichen Auseinan-
dersetzungen sowie Tätlichkeiten und Todesdrohungen gegenüber dem
Beschwerdeführer gekommen. Der Onkel habe ihm aufgetragen, seinen
Vater zu suchen, weshalb er im Jahr 2011 (…) Mal nach C._______ gereist
sei. Nachdem er in I._______ von seinem Onkel ein weiteres Mal körperlich
angegriffen worden sei, habe er die Polizei um Schutz ersucht. Diese habe
ihm aber nicht geholfen. Deshalb habe er sich (…) 2011 zur Ausreise ent-
schlossen. In der Folge habe er Ghana auf dem Seeweg nach J._______
verlassen. Nach einer zweiwöchigen Suche nach seinem Vater in
C._______ sei er von dort auf dem Seeweg über K._______ nach
L._______ gereist und schliesslich auf dem Landweg über M._______ und
N._______ am (…) 2013 in die Schweiz gelangt. Er habe nie über einen
Reisepass, eine Identitätskarte oder einen Geburtsschein verfügt.
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an, wobei es eine Ausreisefrist bis zum 4. März 2015
ansetzte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D-4421/2017
Seite 3
II.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim SEM die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl sowie die Änderung seiner Personendaten im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A._______, geboren
am (…), Ghana. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die
Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte er aus, er habe
als ghanaischer Staatsangehöriger in seinem Heimatstaat mit seinem ehe-
maligen Vorgesetzten O._______(nachfolgend: O._______) eine homose-
xuelle Beziehung geführt. Dabei seien sie im Jahr 2011 von einer Freundin
des Beschwerdeführers in einem Hotel ertappt und bei den Behörden de-
nunziert worden. Daraufhin seien sie während (…) Tagen inhaftiert und an-
schliessend gegen Kaution freigelassen worden. Nach der Freilassung sei
ihnen die Flucht nach K._______ gelungen, wo sie für die Firma (…) tätig
gewesen seien und ihre Beziehung weitergelebt hätten. Als die Firma im
Jahr 2013 in Schwierigkeiten geraten sei und ihnen gekündigt habe, hätten
sie sich zur Rückkehr nach Ghana entschlossen, wo sie gleich bei ihrer
Einreise von C._______ her aufgrund eines Suchbefehls aus dem Jahr
2011 verhaftet worden seien. Nach fast (…) Monaten Haft, wobei sie ge-
trennt gewesen seien, sei ihnen mithilfe von Wärtern die Flucht gelungen,
wobei ihr Gerichtsverfahren noch hängig gewesen sei. O._______ habe
die Reise über K._______ in die Schweiz organisiert, wo sie ihre Bezie-
hung weiterführten. Deshalb habe der Beschwerdeführer unter einer ande-
ren Identität in der Schweiz um Asyl nachgesucht und den schweizerischen
Asylbehörden aus Furcht, seinen Partner O._______, der mit einer Frau
verheiratet sei, zu verraten, die wahren Asylgründe verschwiegen. Nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des SEM habe sich der Beschwer-
deführer in verschiedenen Wohnungen und Hotels heimlich mit O._______
in der Schweiz aufgehalten und dabei gleichzeitig seine Liebesbeziehung
mit seiner Verlobten P._______ (nachstehend: P._______) gepflegt. Am
(…) 2017 habe sich O._______ nach Ghana begeben, um mithilfe seines
Anwalts vor Ort sein dortiges (…) zu verkaufen. O._______ sei bei seiner
Ankunft im Flughafen I._______ aus den erwähnten Gründen verhaftet
worden. Der Beschwerdeführer werde aus denselben Gründen gesucht
und fürchte um sein Leben und seine Integrität, da er in Ghana wegen sei-
ner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homo- beziehungsweise bise-
xuellen Personen verfolgt werde.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 – eröffnet am 31. Juli 2017 – qualifizierte
das SEM die Eingabe vom 19. Juli 2017 als Wiedererwägungsgesuch im
Sinne von aArt. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 66
bis 68 VwVG und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 7. Januar
2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, lehnte das Gesuch um Änderung
der Personendaten im ZEMIS ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwi-
schen den zentralen Ereignissen in der den ghanaischen Behörden im Jahr
2011 bekannt gewordenen homosexuellen Beziehung – der (…)monatigen
Haft im Jahr 2013 und der Verhaftung von O._______ am (...) 2017 – und
der Geltendmachung dieser Ereignisse lägen rund vier bis sechs Jahre. Da
der Beschwerdeführer diese Vorfälle selbst erlebt habe, sei die 30-tägige
Frist zwischen Entdeckung und Geltendmachung des Wiedererwägungs-
grunds nicht eingehalten. Sodann werde die geltend gemachte homosexu-
elle Beziehung in Ghana und der Schweiz durch keinerlei Beweismittel be-
legt. Dasselbe gelte bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei
am (…) in Ghana geboren und Angehöriger dieses Staates, habe er doch
entgegen seiner Behauptung in der Eingabe vom 19. Juli 2017 keine Kopie
seiner Geburtsurkunde eingereicht. Da bis dahin keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingegangen seien, werde auch das Gesuch um Än-
derung der Personendaten im ZEMIS abgelehnt. Seine Begründung, wes-
halb er unter falschem Namen in der Schweiz um Asyl ersucht habe, sei
nicht nachvollziehbar, hätte er doch den erwähnten Umstand im Asylver-
fahren ohne Weiteres thematisieren können, zumal ihm bei der Anhörung
die vertrauliche Behandlung seiner Angaben zugesichert worden sei. Dem-
nach lägen keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen
vor.
E.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er beantragte dabei, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Er sei
als Flüchtling anzuerkennen und seine Personendaten seien seinem An-
trag entsprechend im ZEMIS zu ändern. In prozessualer Hinsicht seien vor-
sorgliche Massnahmen anzuordnen und es sei ihm zu ermöglichen, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, ansonsten die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses zu verzichten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 teilte der damals zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Zudem setzte er ihm im Zusammenhang mit dem Antrag auf Änderung der
Personendaten im ZEMIS eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung an.
G.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer einen auf
die Personalien A._______, geboren am (…), Ghana, am (…) 2017 in
Q._______ ausgestellten ghanaischen Reisepass im Original ein. Diesen
habe O._______ vor seiner Reise nach Ghana beschafft und bei einem
Angehörigen in R._______ gelassen. Damit habe er seine ghanaische
Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Sodann hielt er in der Beschwerdeer-
gänzung unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 (E. 6c) und
BVGE 2014/39 (E. 4.6) an der Qualifikation seiner Eingabe vom 19. Juli
2017 als neues Asyl- beziehungsweise Mehrfachgesuch im Sinne von
aArt. 111c AsylG fest. Er habe den schweizerischen Asylbehörden aus gu-
ten Gründen seine wahren Asylgründe verschwiegen und eine falsche
Identität angegeben.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Entbindung von
der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt.
I.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 (Poststempel) ersuchte der Be-
schwerdeführer unter Beilage einer Nothilfebestätigung sinngemäss um
wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Seite 6
J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 wurde wiedererwä-
gungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur
Vernehmlassung überwiesen.
K.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 zog das SEM seine Verfügung vom
28. Juli 2017, soweit sie sich auf das Datenänderungsgesuch bezog, in
Wiedererwägung und änderte die Personalien des Beschwerdeführers im
ZEMIS antragsgemäss (vgl. Sachverhalt Bst. C).
L.
In seiner nach Fristerstreckung eingereichten Vernehmlassung vom
16. Oktober 2017 hielt das SEM an der Qualifizierung der Eingabe vom
19. Juli 2017 als Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich fest. Der neu
eingereichte ghanaische Reisepass vermöge nichts daran zu ändern, dass
keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen des Wiederer-
wägungsgesuchs vorlägen. Überdies stelle die homosexuelle Beziehung
zu O._______, die diesbezügliche Verhaftung und damit die Verfolgung
durch die ghanaischen Behörden eine Parteiaussage dar, die bis dahin
durch keine Beweismittel belegt worden sei. Bezüglich des Gesuchs um
Datenänderung verwies es auf seine diesbezügliche Verfügung vom sel-
ben Datum. Die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
habe keine Auswirkungen auf den Entscheid des SEM vom 28. Juli 2017,
da die Vorbringen nicht hinreichend substanziiert seien, um von der Glaub-
haftigkeit ausgehen zu können. Zudem würden keine Gründe angeführt,
die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2017 gab das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
N.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 hielt der Beschwerdeführer unter zusam-
menfassender Wiederholung seiner diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerdeergänzung (vgl. Sachverhalt Bst. G) an der Qualifikation sei-
ner Eingabe vom 19. Juli 2017 als neues Asyl- beziehungsweise Mehrfach-
gesuch im Sinne von aArt. 111c AsylG und an seinem Rückweisungsantrag
fest.
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Seite 7
O.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts S._______ hat der Beschwerde-
führer am (…) die (…) Staatsangehörige P._______ geheiratet.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. August 2018 wurde der Beschwerdefüh-
rer darauf hingewiesen, dass er grundsätzlich über einen Anspruch auf Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung verfüge, da P._______ im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung C sei. Deshalb wurde er unter Fristansetzung
angefragt, ob er seine Beschwerde vom 7. August 2017 zurückziehen oder
an dieser festhalten wolle, wobei im Unterlassungsfall vom Festhalten an
den Rechtsbegehren ausgegangen werde. Diesfalls habe er innert der ge-
nannten Frist einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
beziehungsweise die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der
kantonalen Ausländerbehörde einzureichen. Im Unterlassungsfall werde
vom Verzicht auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschlies-
sung resultierenden Wegweisungshindernisses ausgegangen.
Q.
In seiner Stellungnahme vom 13. August 2018 hielt der Beschwerdeführer
unter Beilage einer Kopie eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung an seiner Beschwerde fest.
R.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 6. Mai 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiederer-
wägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorlie-
gen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde
D-4421/2017
Seite 8
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das mit Eingabe vom 7. August 2017 gestellte Datenänderungsgesuch ist
durch die diesbezügliche teilweise Wiedererwägung der Verfügung des
SEM vom 28. Juli 2017 gegenstandslos geworden (vgl. Sachverhalt
Bst. K).
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (aArt. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid
D-4421/2017
Seite 9
abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie-
dererwägung begründen (zum sog. „qualifizierten Wiedererwägungsge-
such“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisions-
gründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst
nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter
dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche
neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Ver-
anlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie
Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Nament-
lich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat-
sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü-
gung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt
ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich
unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechts-
schrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wie-
dererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist
auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen
vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid
zu führen.
5.
5.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die vom Beschwer-
deführer am 19. Juli 2017 als neues Asylgesuch („demande d’asile“) ein-
gereichte Eingabe in zutreffender Weise als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch entgegennahm und prüfte. Daran vermag nichts zu ändern,
dass die geltend gemachte Verhaftung von O._______ am (…) 2017 erst
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015
D-4421/2017
Seite 10
erfolgt sei und der Beschwerdeführer, nachdem er von diesem Umstand
erfahren habe, das Risiko einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
fürchte. Die geltend gemachte Verhaftung von O._______ stützt sich auf
die angeblich den ghanaischen Behörden seit dem Jahr 2011 bekannte
homosexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer, derentwegen sie
seither in Ghana gesucht beziehungsweise verfolgt würden. Es handelt
sich mithin nicht um einen nachträglichen erheblichen Grund in Bezug auf
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).
Somit erweist sich die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Rüge,
das SEM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, als
unbegründet, und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz
zur Vornahme weiterer Abklärungen ist abzuweisen. Ebenso wenig vermag
der Beschwerdeführer daraus abzuleiten, dass das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung festhielt, dass das Wiedererwägungsgesuch verspätet bei
ihm eingegangen sei, hierfür keine entschuldbaren Gründe bestünden und
die 30-tägige Frist nicht eingehalten worden sei, weshalb auf das Gesuch
nicht eingetreten werde, und eine Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen
ansetzte. Das SEM nahm trotzdem eine materielle Würdigung der Ge-
suchsvorbringen vor und verfügte im Dispositiv die Abweisung des Wieder-
erwägungsgesuchs. Zudem ist dem Beschwerdeführer aus der falschen
Rechtsmittelbelehrung kein wesentlicher Rechtsnachteil erwachsen und
wird in der Beschwerde auch kein solcher geltend gemacht. Das Gericht
hat mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu
Recht abwies.
5.2 In materieller Hinsicht hielt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben
im Beschwerdeverfahren an seinen bisherigen Vorbringen fest.
5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass
der Beschwerdeführer seine Wiedererwägungsvorbringen im Sinne von
Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet vorgebracht habe und diesbezüglich keine
entschuldbaren Gründe bestünden. Darauf kann an dieser Stelle verwie-
sen werden (vgl. Sachverhalt Bst. D). Abgesehen davon, liegt ein Revisi-
onsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG nicht schon deshalb
vor, weil nachträglich eine vorbestandene Tatsache geltend gemacht (bzw.
„vorgebracht“ [so der Wortlaut gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG]) wird.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache
geltend macht, die sie erst nachträglich erfahren hat (vgl. Urteil des BVGer
D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.4.3). Verspätete Vorbringen,
D-4421/2017
Seite 11
aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Ver-
folgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch unge-
achtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen
hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völ-
kerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden
in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters kei-
nerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbe-
stimmungen, zu. Auch die Garantie des – völkerrechtlich zwingenden –
flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hat gegenüber der Rechtssicherheit den
Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die
Schweizerische Asylrekurskommission hat dem Rechnung getragen und
für das Asylverfahren festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in
Asylsachen trotz verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im
Sinne des damals anwendbaren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen
werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides
das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9
E. 7). Für den Fall, dass – wie vorliegend – der erstinstanzliche Entscheid
unangefochten geblieben ist oder die Revision des letztinstanzlichen Ent-
scheides nicht verlangt werden kann, hat aufgrund derselben Überlegun-
gen das SEM als erstinstanzlich verfügende Behörde unter analoger An-
wendung der Revisionsbestimmungen von Art. 66 VwVG zu prüfen, ob ver-
spätet geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
einem neuen Entscheid führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 3 E. 3; zur Rechts-
lage in Bezug auf nach dem Entscheid entstandene Beweismittel im Sinne
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.3 sowie
E. 11–13, insbesondere E. 11.4.7 und E. 12.3; vgl. Urteil D-1099/2015
E. 5.4.2).
5.4 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens verschwie-
genen Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit seiner homosexuel-
len Beziehung wurden von der Vorinstanz geprüft und zutreffend als un-
glaubhaft erachtet (vgl. Sachverhalt Bstn. D. und L.). Darauf kann an dieser
Stelle vorab verwiesen werden. Namentlich reichte der Beschwerdeführer
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Seite 12
keine wiedererwägungsrechtlich erheblichen Beweismittel ein; zudem han-
delt es sich bei der geltend gemachten Verfolgung lediglich um eine Par-
teiaussage. Schliesslich erscheint die vergangene und weiterhin befürchte
Verfolgung im Zusammenhang mit der den ghanaischen Behörden angeb-
lich bekannten homosexuellen Beziehung auch insofern nicht glaubhaft,
als der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei zusammen mit O._______ von
K._______ nach Ghana zurückgekehrt, nachdem sie dort zwei Jahre zuvor
lediglich gegen Kaution aus der Haft entlassen worden seien. So nannte er
keinen plausiblen Grund für die Rückkehr nach Ghana. Dasselbe gilt be-
züglich des Vorbringens, dass O._______ am (…) 2017 bei der Einreise
nach Ghana verhaftet worden sei. Namentlich erscheint die für diese Rück-
reise angegebene Begründung auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil
nicht ersichtlich ist, weshalb für den (…)verkauf die Anwesenheit des durch
einen ghanaischen Anwalt vertretenen O._______ vor Ort erforderlich
wäre. Abgesehen davon, ergeben sich auch Ungereimtheiten aus dem
Umstand, dass der ghanaische Reisepass, den der Beschwerdeführer
über O._______ beschafft habe (vgl. Sachverhalt Bst. G), am selben Tag
([…] 2017) in R._______ ausgestellt wurde, an dem O._______ bei der
Einreise nach Ghana verhaftet worden sein soll.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die verspätet geltend gemachten und
unglaubhaften Tatsachen zu keinem neuen Entscheid in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
führen vermögen.
5.5 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2017 demzu-
folge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus vorstehenden Erwägungen
folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Be-
schwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und den
Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich
nicht mehr nothilfeabhängig, ist sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf deren Auferlegung
zu verzichten.
D-4421/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: