Abtei lung IV
D-442/2010
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U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Kosovo,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 14. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-442/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein junger Mann albanischer Ethnie aus
dem Kosovo, welcher keine Reise- oder Identitätspapiere, sondern ein-
zig einen Studentenausweis vorgelegt hat – am 9. Oktober 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er vom BFM am 21. Oktober 2009 kurz befragt und am 7. Januar
2010 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei betreffend seine Herkunft angab, er
sei in der Schweiz geboren, er habe aber von seiner frühen Kindheit
an und bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in X._______ gelebt,
dass er zu seinem Werdegang ausführte, nach der Mittelschule habe
er in Pristina studiert, von 2005 bis 2007 auch dort gelebt, sein Studi-
um im Sommer 2009 jedoch abbrechen müssen, da seine Familie
nicht in der Lage gewesen sei, für die Kosten aufzukommen,
dass er auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch vorbrachte,
er sei in die Schweiz gekommen, da er ja hier geboren sei, und er wol-
le hier leben, studieren und arbeiten, da er hier ein besseres Leben
führen möchte,
dass er in diesem Zusammenhang angab, in X._______ habe er keine
Arbeit gehabt, ansonsten er das Land nicht verlassen hätte, und für
ihn habe es keine Hoffnung gegeben, da sein Vater seit Jahren krank
sei und er sich deshalb um alles hätte kümmern sollen,
dass er auf Nachfrage hin bestätigte, in seiner Heimat sei er nie inhaf-
tiert worden und er habe auch nie vor Gericht gestanden, er sei weder
politisch noch religiös tätig gewesen, es seien ihm auch von keiner
Seite irgendwie geartete Probleme bereitet worden, jedoch möchte er
nicht mehr nach Hause zurückkehren, da er dort keine Zukunft habe
(vgl. dazu act. A1 Ziff. 15 S. 6 [oben] sowie act. A15 F. 35 ff. und F. 45),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2010 – eröffnet am
19. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009
handle es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat und
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung fehlender
Verfolgung zu widerlegen, da er eigenen Angaben zufolge keine Prob-
leme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt habe, sondern er sich
ausschliesslich auf ökonomische Nachteile berufe,
dass das BFM in der Folge den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25. Januar
2010 mit einer als „Beschwerde für das Asylgesuch von A._______“
bezeichneten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht gelangte, wobei
sie in ihrer Eingabe vorab über gemeinsame Heiratsabsichten be-
richtete und vor diesem Hintergrund im Wesentlichen darum ersuchte,
ihrem Verlobten den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern, bis die
standesamtliche Hochzeit stattgefunden habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
27. Januar 2010 den Beschwerdeführer respektive seine Rechtsver-
treterin zur Beschwerdeverbesserung aufforderte,
dass der Beschwerdeführer namentlich aufgefordert wurde, innert Frist
sachbezogene Anträge zu stellen, eine diesbezügliche Begründung
nachzureichen und seine Eingabe zu unterschreiben oder eine von
ihm unterzeichnete Vollmacht zugunsten seiner Rechtsvertreterin
nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin am 1. Februar
2010 eine gemeinsam unterzeichnete und als „Wiedererwägungsge-
such/Aufschiebung der Ausreisefrist“ bezeichneten Eingabe nachreich-
ten, wobei sie in dieser Eingabe namentlich beantragten, [1] die Verfü-
gung des BFM vom 14. Januar 2010 aufzuheben, [2] dem Beschwer-
deführer die Ausreisefrist zu verlängern, [3] ihn vorläufig aufzuneh-
men, bis zur Vorbereitung der Heiratsdokumentation,
dass sie dabei nochmals auf ihre Heiratsabsichten verwiesen und
diesbezüglich geltend machten, sie würden noch ein bisschen Zeit
brauchen, bis alle notwendigen Dokumente vorbereitet seien,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und nach Eingang der einverlangten Verbesserung
auch formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden
von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten
wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, wobei letzteres be-
deutet, dass bei solchen Staaten lediglich eine Vermutung zugunsten
der Verfolgungssicherheit besteht, welche widerlegt werden kann,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Kosovo zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung besteht, womit die Grundvoraussetzung für
den Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung eines wei-
ten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen Beweismasses (vgl. dazu
EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.) – keine Verfolgungssituation geltend ge-
macht hat, sondern einzig seinem Wunsch Ausdruck verliehen, sich
ausserhalb des Kosovo eine Zukunft aufzubauen, da er sich im Kosovo
mit wirtschaftlichen und auch familiären Problemen konfrontiert sehe,
dass er auf Beschwerdeebene zwar die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt, in der Sache aber nichts anderes als das vorste-
hend erwähnte einbringt, womit vom Beschwerdeführer die Vermutung
der Verfolgungssicherheit nicht widerlegt wird,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist,
dass in der Folge auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen
ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem bisherigen
Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt
noch aktuell einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44
Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung
als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m Art 83 Abs. 2 - 4 AuG),
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dass sich indes der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung
der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
weist, da sich den Schilderungen des Beschwerdeführers weder Hin-
weise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Kosovo entnehmen lassen,
dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da alleine die geltend gemachten wirtschaftlichen wie
auch familiären Probleme nicht als unüberwindliche Hindernisse er-
scheinen, sondern davon auszugehen ist, der Beschwerdeführers
– gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann, welcher über eine
gute Schulbildung verfügt – könne sich im Kosovo durchaus selbstän-
dig eine eigene tragfähige Existenz aufbauen,
dass auch die geltend gemachten Heiratsabsichten mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Ausländerin nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug sprechen, da durch den anstehenden Vollzug eine Heirat
nicht über die Gebühr erschwert oder gar verunmöglicht wird, mithin
eine Heirat auch in der Heimat des Beschwerdeführers erfolgen kann,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass bei dieser Sachlage die Gewährung der beantragten vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu Recht erfolgte,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass das Ersuchen um eine Erstreckung der Ausreisefrist nicht vom
Bundesverwaltungsgericht, sondern alleine vom BFM zu behandeln
ist, weshalb das Ersuchen zur Prüfung ans BFM zu überweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Ersuchen um eine Erstreckung der Ausreisefrist wird zur Prüfung
ans BFM überwiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie; Beilagen: Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. Ja-
nuar 2010 und 1. Februar 2010 [je in Kopie])
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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