B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-442/2012
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 21. Februar 2011 wurde das am 15. Dezem-
ber 2008 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers, eines eritreischen Staatsangehörigen, in Anwendung von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gutgeheissen und
ihm Asyl gewährt.
B.
Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe
vom 30. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusam-
menführung mit seiner Lebenspartnerin B._______ und des aus einer
früheren Beziehung stammenden Sohnes C._______, Eritrea. Zusam-
menfassend wurde zur Begründung ausgeführt, er habe mit seiner Le-
benspartnerin und dem Sohn in Eritrea zusammengelebt und sei von den
beiden Personen durch Flucht getrennt worden.
Zur Stützung seines Gesuchs reichte er zwei Taufscheine in Kopie sowie
zwei Fotos zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 – eröffnet am 3. Januar 2012 –
verweigerte das BFM B._______ und C._______ die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bedinge, dass der Flüchtling vor der Ausreise
in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Familienmitglied gelebt habe,
für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Per-
sonen durch die Flucht getrennt worden seien, was eine bereits vor der
Flucht bestandene Familienverbindung voraussetze. Entgegen den Vor-
bringen im Gesuch vom 30. Mai 2011 gehe aus den Akten hervor, dass
der Beschwerdeführer im Jahre 2003 Eritrea verlassen und im Jahre
2007 seine Lebenspartnerin in (Land 2) kennengelernt habe, wo er zu-
nächst und später in (Land 3) mit ihr zusammen gelebt habe. Der bald
12-jährige Sohn C._______ stamme offensichtlich aus einer früheren
Verbindung und lebe bei seiner Mutter in einem kleinen Dorf in Eritrea,
wogegen er in D._______ gewohnt habe. Es würden in den Akten somit
jegliche Hinweise darauf fehlen, dass der Beschwerdeführer mit seiner
jetzigen Partnerin beziehungsweise seinem Sohn vor der Ausreise aus
Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Vor diesem Hinter-
grund könne somit nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte
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mit diesen beiden Personen in Eritrea zusammengelebt und sei von ihnen
durch Flucht getrennt worden. Vorliegend seien die gesetzlichen Anforde-
rungen für eine Gutheissung des Familienzusammenführungsgesuches
nicht erfüllt
D.
Mit ans BFM gerichteter und als "Beschwerde zu Gesuch um Familienzu-
sammenführung" bezeichneter Eingabe vom 23. Januar 2012 (Poststem-
pel), welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen
wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ([nochmalige] wohlwollende Prüfung des Ge-
suchs). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahl-
bar bis zum 15. Februar 2012, zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 9. Februar 2012 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
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gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
2.2. In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Perso-
nen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
sie durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio
sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen
Familiengemeinschaften.
3.
3.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember
2011 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusam-
menführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das
Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beur-
teilung zu führen.
3.2. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Hei-
matland am 12. September 2003 und gelangte nach (Land 1), wo er sich
über drei Jahre in einem Flüchtlingslager aufhielt, ehe er sich weiter nach
E._______ begab und dort rund fünf Monate verbrachte (A 1 S. 6). Mit
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seiner in (Land 2) kennengelernten Lebenspartnerin lebte er in der Folge-
zeit (ein Jahr und neun Monate) in (Land 3) zusammen. Unter anderem
verheiratete er sich mit ihr nach Brauch in diesem Land (A 12 S. 2, 3 und
4). In Bezug auf die Lebenspartnerin kann – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte – nicht davon die Rede sein, der Beschwerdeführer hätte vor
der Ausreise aus Eritrea mit B._______ in einer Familiengemeinschaft ge-
lebt. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind demnach
nicht erfüllt.
3.3. Gemäss Protokoll der Erstbefragung (30. Dezember 2008) lebte der
Beschwerdeführer an derselben Wohnadresse in D._______ wie seine
leibliche Mutter N.F. (A 1 S. 1 und 3). Während des Militärdienstes (ab
1995) war er in D._______ registriert und kehrte nur im Urlaub jeweils
nach Hause zurück (A 1 S. 2). Sein Sohn, C._______, lebte bei dessen
Mutter S.G. in D._______ (A 1 S. 3). Anlässlich der Bundesanhörung (22.
April 2010) führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter lebe noch in
D._______ und sein Sohn bei seiner (dessen) Mutter in einem kleinen
Dorf namens M. (A 12 S. 2). Aufgrund dieser Angaben ist davon auszu-
gehen, dass sich C._______ mit seiner Mutter an einer vom Beschwerde-
führer abweichenden Wohnadresse aufhielt beziehungsweise der Be-
schwerdeführer mit ihnen nicht in einer Familiengemeinschaft zusammen-
lebte. Diese Schlussfolgerung wird noch dadurch genährt, als dass der
Beschwerdeführer – ausser dem eben Erwähnten – bei den jeweiligen
Befragungen nie ein Wort über die beiden Personen verlor. Schliesslich
bestätigt der Beschwerdeführer diesen Sachverhaltsumstand ausdrück-
lich in der Beschwerde, wonach es ihm wegen des Militärdienstes nicht
möglich gewesen sei, bei seiner "Familie" zu leben. Demnach ist in sei-
nem Fall in Bezug auf C._______ die "conditio sine qua non" des Famili-
enasyls – das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der
Flucht – als nicht erfüllt zu erkennen. Die in der Rechtsmitteleingabe ge-
schilderten Umstände im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Aufent-
haltssituation seines Sohnes in Eritrea sind vorliegend nicht entscheidre-
levant.
3.4. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage
eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Be-
stimmung wäre vom Beschwerdeführer bei den dafür zuständigen aus-
länderrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). Die Berufung des
Beschwerdeführers auf diese völkerrechtliche Bestimmung in der
Rechtsmitteleingabe stösst somit ins Leere.
3.5. Weiter wurde mit dem Gesuch um Familienasyl weder auf erstin-
stanzlicher noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdung des Sohnes
oder der Lebenspartnerin geltend gemacht, sodass auch nicht von einem
Asylgesuch aus dem Ausland für die betreffenden Personen ausgegan-
gen werden muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 224 f.).
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss von B._______ und C._______ in das Familienasyl ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat so-
mit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu
Recht abgelehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
27. Dezember 2011 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 9. Februar 2012 in
der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese werden mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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