B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-442/2013/wif
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2012 / N (…).
D-442/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn – kolumbianische Staatsangehöri-
ge mit aktuellem Wohnsitz in C._______ – ersuchten mit schriftlicher Ein-
gabe vom 2. Juli 2011 die Schweizer Botschaft in C._______ ([nachfol-
gend: Die Botschaft] Eingang bei der Botschaft am 14. Juli 2011) um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
B.
Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, zwei Onkel
der Beschwerdeführerin – führende Gemeindevertreter, die sich politisch
engagiert hätten – seien von der Fuerzas Armadas Revolucionarias de
Colombia – Ejército del Pueblo (FARC-EP) am (…) und (…) getötet wor-
den. In der jüngeren Vergangenheit seien sie bedroht und verfolgt wor-
den. Ein anderer Onkel der Beschwerdeführerin habe im Januar 2010 ein
Drohschreiben der FARC-EP erhalten, worin die gesamte Familie auf
dem gesamten Hoheitsgebiet Kolumbiens zum Militärziel erklärt worden
sei. Infolgedessen habe dieser am 15. Januar 2010 Strafanzeige gegen
die FARC-EP eingereicht. Seither würden sie ständig den Wohnsitz
wechseln und es tunlichst vermeiden, eine Alltagsroutine einkehren zu
lassen. So hätten sie von Januar 2010 bis Oktober 2010 für jeweils ein
paar Monate an verschiedenen Orten in der Provinz D.______ gewohnt,
seien sodann für November und Dezember 2010 in die Provinz E.______
und für Januar und Februar 2011 in die Provinz F.______ gezogen. Seit
März 2011 wohnten die Beschwerdeführenden an wechselnden Adressen
in C._______. Sie seien nirgends in Kolumbien mehr sicher, wobei sich
der Konflikt auch auf die umliegenden Staaten ausgeweitet habe, wes-
halb sie für sich, ihre Mutter und deren Mann, ihre Brüder und für den
Onkel, dessen Ehefrau und deren Kinder um Asyl ersuche. Sie habe kei-
ne Familienangehörigen im Ausland.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Foto-
kopien der kolumbianischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin, die
Geburtsurkunde des Sohnes, die Totenscheine der beiden Onkel, den
Obduktionsbericht des einen Onkels sowie dessen Bestattungsgenehmi-
gung, sowie eine Kopie der am 15. Januar 2010 eingereichten Strafan-
zeige und des im Januar 2010 erhaltenen Drohschreibens zu den Akten.
C.
Mit Begleitschreiben vom 14. Juli 2011 übermittelte die Botschaft die Ak-
ten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei ergänzend darauf hingewie-
D-442/2013
Seite 3
sen wurde, dass für die Mutter (N …) und den Onkel (N …) ebenfalls Ver-
fahren eröffnet worden seien.
D.
Mit via die Botschaft zugestellter Zwischenverfügung vom 23. Februar
2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den ent-
scheidrelevanten Sachverhalt, namentlich aufgrund der schriftlichen Be-
gründung des Asylgesuchs und der beigelegten ausführlichen Dokumen-
tation als erstellt, weshalb eine Anhörung (recte: Befragung) auf der Bot-
schaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt –
unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des
ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz
zu verweigern. Insbesondere erachte es die Möglichkeit einer anderweiti-
gen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab
Erhalt der Zwischenverfügungen zu äussern, ansonsten aufgrund der be-
stehenden Aktenlage entschieden werde.
E.
Die Botschaft übermittelte dem Bundesamt mit Schreiben vom 2. April
2012 die bei ihr am 26. März 2012 eingegangene Stellungnahme der Be-
schwerdeführenden vom 2. März 2012. Die Beschwerdeführenden führ-
ten aus, dass sich die Situation in ihrem Heimatort massiv verschlechtert
habe. Im Dezember 2011 habe die FARC-EP die Gemeinde G._______
und ihren Heimatort eingenommen und ihr Haus niedergebrannt.
F.
Mit durch die Botschaft an die Beschwerdeführenden versandter und ih-
nen am 27. November 2012 zugegangener Verfügung vom 2. November
2012 verweigerte ihnen das BFM die Einreise in die Schweiz und lehnte
ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass
der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und ef-
fiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden
Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem, verfüge. Auch
könne die Schutzwilligkeit des Staates als gegeben erachtet werden, da
er die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe. Die
geltend gemachten Drohungen oder Verfolgungsmomente seien nicht
persönlich gegen die Beschwerdeführenden gerichtet, da die Beschwer-
deführenden auch nicht landesweit bekannte Persönlichkeiten seien. Es
sei deshalb nicht davon auszugehen, dass sie von ihren Verfolgern an ei-
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nem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden könnten. Es sei nicht von
einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen und es
sei ihnen zuzumuten, sich in eine andere Region Kolumbiens zu bege-
ben, wo die FARC-EP nicht so stark vertreten sei. Aus diesem Grund kön-
ne nicht von einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes
ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdeführenden auch nicht des
Schutzes der Schweizer Behörden bedürfen. Ferner sei es ihnen möglich
und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz
um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten
Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entspre-
chende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders
nahe Beziehungen zur Schweiz seien in ihrem Asylgesuch nicht geltend
gemacht worden.
G.
Mit am 26. Dezember 2012 bei der Botschaft eingetroffener und von die-
ser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter spanischsprachiger
Eingabe vom 3. Dezember 2012, der eine Übersetzung in Französisch
beilag (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar
2013) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM
vom 2. November 2012 Beschwerde. Dabei beantragten sie sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Auslöschung
ihrer gesamten Familie sei das erklärte Ziel der FARC-EP. Die beiden
Onkel hätten vor ihrer Ermordung dieselben Drohschreiben erhalten. Die
Beschwerdeführerin setze sich, wie auch ihre beiden verstorbenen Onkel,
für die Menschenrechte ein, weshalb sie akut gefährdet sei.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden – je-
weils in Kopie – die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, eine Bestäti-
gung der kolumbianischen Behörden vom 8. Juni 2012 betreffend der
Registrierung der Beschwerdeführenden im Opferregister sowie eine
Bestätigung der kolumbianischen Behörden vom April 2012 betreffend der
Registrierung der Beschwerdeführerin und weiterer Familienangehörigen
im Register betreffend Schadenersatz für Opfer zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frage eines Auslieferungs-
gesuches stellt sich vorliegend nicht, weil sich die Beschwerdeführenden
in Kolumbien aufhalten, und demnach das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen sind nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Der Beschwerdeschrift wurde eine Übersetzung in französi-
scher Sprache beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus pro-
zessökonomischen Gründen ohne präjudizielle Wirkung vorliegend im
Sinne einer begründeten Ausnahme eine interne Übersetzung der in spa-
nischer Sprache verfassten, wesentlichen Vorakten und der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel vorgenommen. Der vorlie-
gende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-442/2013
Seite 6
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richter oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen hal-
ten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Ar-
tikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fas-
sung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bishe-
rigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
3.2 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Asylgesuch gemäss
aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt
werden konnte, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überwies
(aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizeri-
schen Vertretung im Ausland sah aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass
diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch-
führe (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht möglich, so wurde die
asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Allerdings konnte sich eine Befragung be-
ziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn
der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Sodann war das Bundesamt in jedem Fall
D-442/2013
Seite 7
gehalten, den Verzicht auf eine Befragung in der anfechtbaren Verfügung
zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
3.3 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vertretung in C._______
nicht mündlich befragt. Sie legten ihre Vorbringen in ihrem Asylgesuch
vom 2. Juli 2011 schriftlich dar und dokumentierten sie unter Beifügung
zahlreicher Beweismittel. Ausserdem wurde ihnen mit Zwischenverfügung
des BFM vom 23. Februar 2012 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die
in Erwägung gezogene Abweisungen des Gesuchs gewährt. Davon
machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. März 2012
Gebrauch. Der Verzicht auf eine Befragung wurde in den angefochtenen
Verfügungen begründet, weshalb diesbezüglich das Vorgehen des BFM
nicht zu beanstanden ist.
3.4
3.4.1 Für die Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung ist nach der ak-
tuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene
Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grundsätzlich im Zeit-
punkt des Asylentscheids aktuell sein. Aus dem verfassungsmässigen
Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich
zwar noch keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetrage-
nen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; die Behörden dürfen sich
bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streit-
sache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sach-
verhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener
Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gege-
benheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen
ergeben (vgl. dazu FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 206).
3.4.2 Nach Prüfung der Akten fällt auf, dass sämtliche Eingaben und Do-
kumente der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren in spa-
nischer Sprache vorliegen. Weder forderte die Vorinstanz die Beschwer-
deführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, für Überset-
zungen der Unterlagen besorgt zu sein, noch kümmerte sie sich selber
für die Übersetzung der Unterlagen – und seien es nur deren wesentli-
chen Passagen – nicht einmal in einer zusammenfassenden Kurzversion;
D-442/2013
Seite 8
für jemanden, der des Spanischen nicht mächtig ist, ist es unmöglich,
sich ein Bild der Akten zu verschaffen. Damit wäre für das Gericht eine
sachgerechte Beurteilung des Sachverhaltes und der angefochtenen Ver-
fügungen eigentlich nicht möglich. Aufgrund der einlässlichen, aus-
schliesslich spanischen, Ausführungen der Beschwerdeführenden in ih-
rem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahl-
reichen eingereichten Beweismittel könnte der Sachverhalt – wie das
BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführt – als erstellt betrachtet
werden. Indessen lässt sich in keiner Art nachvollziehen, aufgrund wel-
cher Überlegungen das BFM in diesem ausschliesslich spanischsprachi-
gen Gesuch seine Meinung bilden beziehungsweise der materielle Ent-
scheid ergehen konnte.
3.5
3.5.1 Die Verletzung der Feststellung des richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes respektive die daraus resultierende Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör rührt daher, dass die von den Beschwerde-
führenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht
in eine Amtssprache übersetzt wurden, was folglich auf einer unsorgfälti-
gen Verfahrensführung beruht.
3.5.2 Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung geheilt wer-
den kann oder ob die angefochtenen Verfügungen kassiert werden müs-
sen. Das BFM ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen gehalten, das
rechtliche Gehör zu gewähren. Die Aufhebung einer Verfügung des Bun-
desamtes, welche ohne Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zustande
gekommen ist, erscheint dennoch nicht in jedem Fall zwingend (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1999 Nr. 3 E. 3c; zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
betreffend die Frage der Heilung von Verfahrensmängeln siehe BVGE
2007/30 E. 8.2 und im gleichen Sinne auch BVGE 2007/27 E. 10.1, wobei
gemäss letzterem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll), so-
fern aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann, dass der
asylsuchenden Person in materieller Hinsicht kein Nachteil erwachsen ist.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der entscheidwesentliche Sach-
verhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und all-
fälliger Beweismittel als hinreichend erstellt zu erachten ist und der asyl-
suchenden Person zumindest auf Beschwerdeebene die Möglichkeit of-
fenstand, sich nochmals einlässlich zu ihren Asylgründen zu äussern. Zu-
dem sind in den Fällen von Art. 30 Abs. 2 VwVG weitere Ausnahmen
D-442/2013
Seite 9
denkbar, namentlich wenn beispielsweise Gefahr im Verzug ist (Art. 30
Abs. 2 Bst. e VwVG).
3.5.3 Das BFM gab den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, sich zum
absehbaren negativen Entscheid zu äussern. Gleichzeitig geht aus der
angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz darauf hinwies,
dass die zu den Akten gereichten Dokumente am Ausgang des Verfah-
rens nichts zu ändern vermöchten (s. dort Abschnitt II, Ziff. 3). Aufgrund
der Art und des Inhalts der Beweismittel sowie des Umstandes, dass von
den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine weiterge-
henden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gemacht wurden, sind
die vom BFM in der Tat zwar pauschal gezogenen Schlussfolgerungen
schliesslich nicht zu beanstanden. Sodann konnten die Beschwerdefüh-
renden zu ihrer Beziehung zur Schweiz und in Bezug auf allfällige Vorbe-
halte gegen einen Wegzug in eine andere Provinz Kolumbiens respektive
in eines der Nachbarländer mehrmals und ausreichend Stellung nehmen.
Der rechtserhebliche wesentliche Sachverhalt erscheint, namentlich auch
aufgrund der auf Beschwerdestufe eingeholten Übersetzungen, demnach
als erstellt. Die mehrfachen Gelegenheiten, ihre Argumente ausführlich
darzulegen, nahmen die Beschwerdeführenden zuletzt in ihrer einen un-
veränderten Sachverhalt beschlagenden Beschwerdeschrift wahr. Bei
dieser Sachlage besteht kein Anlass zu weitergehenden Sachverhaltsab-
klärungen. Es ist davon auszugehen, dass selbst nach Kassation der an-
gefochtenen Verfügungen und der Durchführung eines Schriftenwechsels
der bereits bekannte oder ein kaum veränderter Sachverhalt zur Neube-
urteilung durch die Vorinstanz anstehen würde. Demnach ist nicht er-
kennbar, dass den Beschwerdeführenden durch einen materiellen Ent-
scheid im jetzigen Zeitpunkt ein Nachteil erwachsen würde.
3.5.4 Aufgrund der aktuellen Aktenlage besteht für die Beschwerdefüh-
renden somit bloss in formeller Aussicht auf Erfolg; in materieller Hinsicht
sind ihre Begehren hingegen als aussichtslos zu qualifizieren. Es recht-
fertigt sich daher, ihr Gesuch auf der Grundlage des bekannten Sachver-
halts materiell endgültig zu beurteilen. Mit diesem Vorgehen wird auch
bezweckt, dass die Beschwerdeführenden an ihrem Wohnort wegen des
hängigen Verfahrens in der Schweiz nicht unnötig lange Zeit möglicher-
weise grösseren Gefahren und Risiken ausgesetzt sind (Art. 30 Abs. 2
Bst. e VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht, das in Sachverhalts- und
Rechtsfragen volle Kognition hat, kommt vorliegend zum Schluss, dass
die Interessen der Beschwerdeführenden an einem schnellen materiellen
Entscheid wegen der nicht zu unterschätzenden Gefährdungslage höher
D-442/2013
Seite 10
zu gewichten sind als ihre Interessen an der Abwicklung eines in formeller
Hinsicht völlig fehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens (Kassation der
angefochtenen Verfügungen, Rückversetzung in das erstinstanzliche Ver-
fahren, Behebung des formellen Mangels durch die Vorinstanz, ungewis-
ses Datum der neuen Entscheide durch die Vorinstanz). Zudem wäre, wie
vorstehend schon erwähnt, wohl ein (neues) erstinstanzliches Verfahren
zu erwarten, das wegen unveränderter materieller Sachlage mit grösster
Wahrscheinlichkeit wiederum zur Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und zur Abweisung des Asylgesuchs führen würde. Im Sinne ei-
ner aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründeten Ausnahme ist
daher – ohne präjudizielle Wirkung – in materieller Hinsicht zu prüfen, ob
das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz
verwehrte und ihr Asylgesuch abwies.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffe-
nen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden
kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürf-
tigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10).
D-442/2013
Seite 11
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zunächst zum Schluss, dass
grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, der kolumbiani-
sche Staat verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfra-
struktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie
über ein Rechts- und Justizsystem (vgl. Bericht des Human Rights Coun-
cil vom 12. September 2011 "[…] those who take up leadership roles in
the search of justice are frequently targeted by the guerillas, neo-paramili-
taries and state actors. Unfortunately, those responsible for these viola-
tions are rarely brought to justice perpetuating a culture of impunity […]".
Aufgrund der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedro-
hung durch Angehörige der FARC-EP kann nicht leichthin davon ausge-
gangen werden, sie könnten sich in einer anderen Region innerhalb Ko-
lumbiens möglichen Übergriffen dieser Personen entziehen. Dennoch
kann die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der akuten, unmittelba-
ren Gefahr, der die Beschwerdeführenden in Kolumbien ausgesetzt sind,
geteilt werden. Aufgrund der Akten besteht nämlich kein Anlass zur An-
nahme, es handle sich bei ihnen um bekannte Persönlichkeiten, welche
aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Lan-
desgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätten.
5.2 Die Vorinstanz stellte ferner zutreffend fest, die Beschwerdeführenden
hätten in ihren Gesuchen keine besonders nahen Beziehungen zur
Schweiz geltend gemacht. Dieser Sachverhaltsumstand ist denn auch un-
bestritten. Im Weiteren erwog das BFM zu Recht, dass es den Beschwer-
deführenden bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung zu-
zumuten sei, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und
sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Asylgewährung
nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nach-
barstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl
der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967;
Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl
aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoule-
ment von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden
muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere in denjenigen zu
Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rück-
schiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische
Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht
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Seite 12
im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,
Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend ko-
lumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in
Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil
auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben
sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Be-
schwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich
in einen anderen Staat – insbesondere in einen der Nachbarstaaten Ko-
lumbiens – zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15).
5.3 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwer-
deführenden in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt sind oder sich allenfalls den geltend gemachten
Drohungen seitens der Verfolger durch eine innerstaatliche Wohnsitzver-
legung dauerhaft entziehen könnten.
5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungs-
nähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz gestützt
auf das Subsidiaritätsprinzip den Beschwerdeführenden zu Recht die Er-
teilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge-
wiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
bezüglich der unrichtigen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts
respektive der daraus resultierenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
Bundesrecht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum
Schluss, dass vorliegend aufgrund der speziellen Situation ein schneller
materieller Entscheid höher zu gewichten ist als (sich zwangsläufig über
eine gewisse Zeit hinziehendes) Kassationsverfahren. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt steht korrekt und vollständig fest und die angefochtene
Verfügung erweist sich im Ergebnis als angemessen (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
D-442/2013
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-442/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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