B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-442/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (...).
D-442/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er seinen Geburtstag auf dem Personalienblatt auf den (...) datierte,
und mithin angab, noch minderjährig zu sein,
dass das SEM das [Spital] am (...) Oktober 2015 mit der Durchführung ei-
ner Handknochenanalyse beauftragte,
dass die am (...) Oktober 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ein
Knochenalter von 18 Jahren ergab,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. November 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ im Rahmen einer Befragung zur
Person (BzP) zu seinen Personalien, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er sei aus Eritrea ausgereist,
um unter besseren Lebensbedingungen zu leben und um weiterstudieren
zu können,
dass er Eritrea im November 2014 verlassen habe und via Äthiopien und
Sudan nach Libyen und anschliessend am 9. Oktober 2015 auf dem See-
weg nach Italien gelangt sei,
dass er zunächst in C._______ angekommen sei, anschliessend in ein Auf-
nahmezentrum in der Nähe von Rom gebracht wurde, von wo er nach vier
Tagen nach Mailand weitergereist und schliesslich am 19. Oktober 2015
illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM dem Beschwerdeführer gleichfalls am 2. November 2015
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensent-
scheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zum Ergebnis der Hand-
knochenanalyse gewährte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. November 2015 für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton D._______ zuwies,
D-442/2016
Seite 3
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 20. Januar
2016 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers) – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutre-
ten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D-442/2016
Seite 4
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner BzP ausführte, er sei von Li-
byen mit einem Boot losgegangen, auf dem Meer von der italienischen
Küstenwache aufgegriffen und von ihr nach Italien gebracht worden, wo er
anschliessend registriert worden sei, ohne dass jedoch seine Fingerabdrü-
cke genommen worden seien, und dass er schliesslich nach wenigen Ta-
gen Aufenthalt in Italien in die Schweiz weitergereist sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. November 2015 um Auf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
D-442/2016
Seite 5
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, und er diesbezüglich le-
diglich sagte, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen, sowie dass
er dort keine Fingerabdrücke abgegeben habe,
dass das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Rei-
seweg zu Recht von der Anwendbarkeit von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ausging,
dass im Übrigen aufgrund des Ergebnisses der Handknochenanalyse so-
wie fehlender Identitätspapiere entgegen den Behauptungen des Be-
schwerdeführers von dessen Volljährigkeit auszugehen ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des
Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, daran nichts zu än-
dern vermag, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-442/2016
Seite 6
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er habe in Italien kein Asyl-
gesuch gestellt und habe nur durchreisen wollen, womit kein konkretes und
ernsthaftes Risiko dargetan wird, die italienischen Behörden würden sich
weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine Hinweise für die Annahme dargetan hat,
Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
D-442/2016
Seite 7
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-442/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: