B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-442/2018
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Simone Kriesemer,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, suchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 10. November 2015 und der Anhö-
rung vom 4. April 2017 gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihr Vater
der (…) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört habe und
beim (…) durch die LTTE mitgeholfen habe. Dabei sei er dreimal erwischt
worden, jedoch durch Geldzahlungen jeweils wieder freigekommen. Weil
sie im Jahr 2008 einem LTTE-Angehörigen (…) geliehen habe, sei sie ins
Visier der Armee geraten. Zweimal seien in der Folge Armeeangehörige
am Wohnhaus ihrer Familie erschienen. Einmal hätten sie ihren Vater aus
dem Haus gezerrt und geschlagen. Nach der Ausreise ihres Vaters nach
B._______ habe sich im November 2008 unversehens auch das CID (Cri-
minal Investigation Department) nach dem Vater erkundigt und ihre jüngere
Schwester sei entführt worden. Aus Angst habe sie sich nach C._______
begeben, wo sie im August 2009 mit ihrem Hochschulstudium begonnen
habe. Am Wohnort ihrer Mutter in D._______ sei sie indessen weiterhin
gesucht worden. Weil ihr Vater erkrankt sei, sei er im Januar 2013 von
B._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt. Trotz geleisteter Schutzgeldzah-
lungen sei er im August 2013 von einem Militärangehörigen beziehungs-
weise von einem CID-Agenten bei einem (…) getötet worden. Nach ihrem
Studienabschluss sei sie im April 2015 nach D._______ zurückgekehrt und
abermals ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Während sie sich
einstweilen bei Verwandten aufgehalten habe, hätten sich zunächst zwei
Männer am Wohnhaus ihrer Familie nach ihr erkundigt, tags darauf habe
die Armee sie festnehmen wollen. Aus Angst vor weiteren Behelligungen
sei sie am 21. Oktober 2015 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka aus-
gereist.
B.
Mit am 22. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2017
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
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antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte sie den An-
trag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr
sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beschwerdebeilage reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht
«[…]» von TamilNet vom 12. November 2014 ein.
D.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Wenn Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen be-
trächtlich abweichen oder sich gar diametral davon unterscheiden, oder
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die an der Erstbefragung nicht
ansatzweise erwähnt werden, erst in späteren Befragungen vorgebracht
werden, handelt es sich um Widersprüche, die sich nicht mit dem summa-
rischen Charakter der Kurzbefragung erklären lassen und im Rahmen der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3
S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von
Widersprüchen und weiteren Elementen der Unglaubhaftigkeit an. So habe
die Beschwerdeführerin die versuchte Festnahme durch die Armee im April
2015 an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ihre diesbezüglichen Schilde-
rungen an der Anhörung müssten somit als nachgeschobene und mithin
unglaubhafte Sachverhaltsdarstellung gewertet werden. Zudem habe die
Beschwerdeführerin das geltend gemachte Interesse der sri-lankischen
Behörde an ihr nicht plausibel begründen können. So sei sie im Zeitpunkt
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der Niederlage der LTTE erst (…) Jahre alt gewesen und daher noch
«keine potentiell grosse Informationsträgerin». Hätte sie sich zudem wirk-
lich in Gefahr befunden beziehungsweise gewähnt, hätte sie in C._______
nicht problemlos ein Studium abschliessen können und wäre sie nach ih-
rem Studienabschluss nicht im April 2015 ohne Vorsichtsmassnahmen
nach D._______ zurückgekehrt. Abgesehen davon, lasse sich in der Su-
che nach ihr auch kein asylrelevantes Motiv erkennen, zumal sie über kein
Risikoprofil verfüge. Nach dem Gesagten fehle es den vorgebrachten Ver-
folgungselementen, die sich vor dem Jahre 2015 ereignet haben sollen,
auch am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang. Im Übrigen
seien ihre Schilderungen zur angeblichen (…) ihres Vaters im Jahre 2013
vage und spekulativ und mithin unglaubhaft ausgefallen, wobei polizeiliche
Ermittlungen und ein Gerichtsprozess zu jenem (…) stattgefunden hätten,
so dass festzustellen sei, dass die sri-lankischen Behörden ihre diesbezüg-
lichen Pflichten wahrgenommen hätten.
4.2 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, sie kenne
seit Geburt nur Furcht und Panik. Ihr Vater, ein aktives Mitglied der LTTE,
habe das Geld für den Lebensunterhalt der Familie durch illegale Handlun-
gen verdient. Sein Tod und die Entführung ihrer Schwester hätten sie trau-
matisiert. Sie habe in Sri Lanka – im Glauben an eine gute Sache, nament-
lich für die Finanzierung von (…) für (…) – als (…) für N., einen LTTE-
Aktivisten und Freund ihres verstorbenen Vaters, fungieren wollen. Dieser
habe ihr auch erzählt, dass der Tod ihres Vaters von der Regierung insze-
niert worden sei. Noch bevor es im November 2014 zu einer ersten (…)
hätte kommen sollen, sei N. getötet worden. Später habe sich herausge-
stellt, dass das (…) nicht für (…), sondern für den (…) vorgesehen gewe-
sen sei. Weil sie wegen ihrer «Mittäterschaft» ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten sei, sei sie auf Anraten der Mutter mit Hilfe eines Schlep-
pers aus Sri Lanka ausgereist.
4.3 Die Vorinstanz hat die Kriterien der Asylrelevanz und den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall kor-
rekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung
wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche
unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe setzt sich mit der vorinstanzli-
chen Begründung nicht auseinander und stellt ihr nichts Stichhaltiges ent-
gegen. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
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stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdefüh-
rerin räumt auf Beschwerdeebene zu Recht selbst ein, dass ihre Beweg-
gründe für die Flucht aus Sri Lanka von einem «juristischen Standpunkt
aus» betrachtet «nicht genügten» (vgl. Beschwerde, S. 2). Damit bean-
standet sie die rechtliche Würdigung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz
als nicht asylrelevant offenkundig nicht.
Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verbindungen zu
N. erscheinen nachgeschoben, mithin unglaubhaft (vgl. E. 3.2 vorstehend).
Die pauschal geltend gemachte Angst, die Asylbehörden könnten ihre Ak-
tivitäten missverständlich interpretieren, vermag hier nicht als Erklärung zu
dienen. So wurde der Beschwerdeführerin sowohl zu Beginn der Erst- als
auch der Zweitbefragung mitgeteilt, dass sie frei sprechen könne, da ihre
Aussagen vertraulich behandelt würden. Ferner wurde sie ausdrücklich auf
ihre Mitwirkungspflicht – insbesondere auf die Pflicht, die Fragen wahr-
heitsgemäss sowie vollständig zu beantworten und alle für das Asylgesuch
wesentlichen Geschehnisse zu nennen – hingewiesen. Die Kenntnis-
nahme hiervon hat sie unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A10, S. 2 und
A3, S. 1 f.). Den Befragungsprotokollen sind auch keine Hinweise auf eine
Angst der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche es ihr verunmöglicht
hätte, umfassend und wahrheitsgemäss über ihre Asylgründe Auskunft zu
geben. So bleibt es nicht nachvollziehbar, dass sie wissentlich für ihr Asyl-
gesuch bedeutsame Angaben hätte verschweigen sollen, begab sie sich
doch mit dem erklärten Ziel in die Schweiz, Schutz vor angeblicher Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden zu erlangen. Nach dem Gesagten
sind die neuen Vorbringen als (weiterer) Versuch der Steigerung respektive
Anpassung des Sachverhalts zu würdigen. Insbesondere hat sie mit der
Einführung von N. versucht, die geltend gemachte Gefährdungslage zu
steigern, für den von der Vorinstanz als unglaubhaft befundenen (…) an
ihrem Vater einen neuen Hinweis zu finden und den mit dem Unfalltod
ihres Vaters zusammenhängenden Ausreisegrund zeitlich näher an die tat-
sächliche Ausreise zu rücken. Mithin leitet die Beschwerdeführerin ihre an-
gebliche Verfolgungssituation auf Beschwerdeebene zwar nunmehr aus ih-
ren Verbindungen zu N. ab, knüpft ansonsten aber weitestgehend am
Sachverhalt ([…] des Vaters, Behelligungen am Wohnort der Mutter in
D._______, Entführung der Schwester usw.) an, der bereits Gegenstand
des erstinstanzlichen Asylverfahrens war, ohne sich mit der Argumentation
der Vorinstanz auseinander zu setzen, die ihre diesbezüglichen Vorbringen
als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert hat. Hinzu-
kommt, dass selbst bei Wahrunterstellung ihrer geltend gemachten Verbin-
dungen zu N., von dem sie zu ihrem Nachteil instrumentalisiert worden sein
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soll und vom (…) ihres Vaters erfahren habe, dass die Tatsache, dass sie
nach dem Tod von N. im November 2014 bis zu ihrer Ausreise im Oktober
2015 noch während fast eines Jahres in Sri Lanka wohnhaft blieb und ihr
Hochschulstudium abschloss, dagegen spricht, dass sie sich tatsächlich
seitens der sri-lankischen Behörden bedroht fühlte. An diesem Schluss ver-
mag auch der Bericht aus TamilNet vom (…) nichts zu ändern, zumal dar-
aus weder allfällige Verbindungen der Beschwerdeführerin zu N. noch zu
den LTTE hervorgehen. Nach dem Gesagten zeigt sich das Bild einer Frau,
die ihre Vorbringen im Laufe ihres Asylverfahrens kontinuierlich (sowohl an
der Anhörung als auch auf Beschwerdeebene) gesteigert und ausgebaut
hat, um sich damit einen günstigeren Asylentscheid zu erwirken. An die-
sem Fazit vermögen nach dem Gesagten auch die Realkennzeichen, die
sich im Anhörungsprotokoll finden lassen, nichts zu ändern.
4.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin unter anderem wegen ih-
rer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land ernsthafte Nachteile drohen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List»,
Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi-
kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM be-
gleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegrün-
dende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich
alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren
seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Be-
rücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, wobei zu erwägen sei, ob mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(vgl. genanntes Referenzurteil E. 8.5.5).
Nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant zu beurteilen sind, erfüllt sie keine der er-
wähnten Risikofaktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihr per-
sönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie ist keine
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Gefährdung erkennbar. Zudem weist sie kein politisches Profil auf und ver-
fügt über gültige Reisedokumente. Insbesondere ist trotz der geltend ge-
machten Entführung ihrer Schwester und der Verbindungen ihres Vaters
zu den LTTE, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihr eine direkte Verbindung zu
den LTTE unterstellen. Demnach besteht, wie die Vorinstanz ebenfalls zu-
treffend festgehalten hat, kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt
hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
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Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Im Einzelfall
müsse eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die
Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie be-
fürchten müsste, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu zie-
hen. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal nicht davon auszugehen
ist, sie sei auf einer sogenannten «Stop-List» vermerkt. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das
Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015
E. 13.2 zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die
Nordprovinz (noch offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist,
wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann. In seinem jüngsten Referenzurteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch
den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar.
Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus dem D._______ und
lebte vor ihrer Ausreise in der (…). Wie bereits die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt sie über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, auf welches sie bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka zurück-
greifen kann. Weiter handelt es sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau
mit akademischer Ausbildung. Die damit erkennbaren persönlichen Um-
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stände der Beschwerdeführerin sprechen für die Möglichkeit einer Rein-
tegration am bisherigen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
6.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über eine gültige Identi-
tätskarte, womit es ihr möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
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