Abtei lung IV
D-4423/2007
wet/bue
{T 0/2}
Urteil vom 21. August 2007
Mitwirkung: Richter Wespi, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Zoller
Gerichtsschreiber Bühlmann
A._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch Elio G. Baumann, Freidorf 113, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus B._______ stammt, am 22.
April 2007 sein Heimatland von C._______ aus in einem Kombiwagen verliess und über
verschiedene ihm unbekannte Länder am 23. April 2007 illegal in die Schweiz einreiste,
wo er am gleichen Tag im D._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 25. April 2007 im D._______ summarisch befragt und am 5. Juni 2007 vom
BFM nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt
angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein Serbe und seine Mut-
ter eine Roma,
dass er die längste Zeit mit den Verwandten seiner Mutter verbracht habe und aus die-
sem Grund während seiner Kindheit in der Schule als Zigeuner beschimpft worden sei,
dass es in B._______ eine Gruppe von Leuten gebe, die Roma belästigt und von diesen
Schutzgelder erpresst habe,
dass diese Leute im Januar 2007 von seinem Cousin monatlich 1000 Euro verlangt und
dessen Bar in Brand gesteckt hätten, weil er nicht bezahlt habe,
dass er, der Beschwerdeführer, sich auf die Seite seines Cousins, mithin auf die Seite
der Roma geschlagen habe und die Erpresser davon erfahren hätten, worauf sie auch
von ihm die Bezahlung von Schutzgeldern verlangt hätten, was er aber abgelehnt habe,
dass am 27. Februar 2007 drei oder vier Leute der Gruppe auch in seine Bar gekommen
seien und ihm die Parteinahme für den Cousin vorgeworfen, ihn beleidigt und in Anwe-
senheit der Eltern geschlagen hätten, worauf eine Schlägerei entstanden sei,
dass in der nächsten Nacht um zwei Uhr ein Molotow-Cocktail in sein Lokal geworfen
worden sei, wobei der daraus entstandene Brand rasch habe gelöscht werden können,
dass die Polizei gekommen sei, jedoch keinen der mutmasslichen Täter festgenommen
habe,
dass wegen der Schlägerei vermutlich auch gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, da
die Polizei nach ihm gesucht habe,
dass er, der Beschwerdeführer, zur Tante in E._______ gegangen sei und in der Folge
erfahren habe, die Erpresser suchten ihn und hätten gar die Absicht, ihn zu töten,
dass er nach zwei Wochen nochmals nach Hause zurückgekehrt sei,
dass die Erpresser einige Tage danach vor der Haustüre gewartet und einmal in die Luft
geschossen hätten, um ihm Angst zu machen,
dass er von ihnen auch beleidigt und während zwei bis drei Minuten auf den Kopf sowie
den Körper geschlagen worden sei,
dass er nach einer Überlegungszeit von zwei Tagen beim Busbahnhof herumgefragt
habe, ob ihn jemand ins Ausland bringen könne,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab und vorbrachte, er
3habe den Pass sowie die Identitätskarte zu Hause gelassen,
dass er nach der Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren anlässlich der
ersten Befragung seine Mutter telefonisch beauftragt habe, den Pass und die Identitäts-
karte zu beschaffen, worauf sie diese einem Chauffeur eines Reisebusses gegeben
habe,
dass er die Dokumente aber nicht erhalten habe und nicht wisse, wo sie seien,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Juni
2007 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren ver-
möchten nicht zu überzeugen,
dass sich der Beschwerdeführer seiner Verantwortung für sein eigenes Handeln nicht
durch die Annahme entziehen könne, es handle sich in Serbien um eine gewöhnliche
Methode, mittels einer beliebigen Auswahl von unbekannten Busfahrern, Sachwerte –
wie im vorliegenden Fall seine Papiere – mit blindem Vertrauen ins Ausland bringen zu
lassen, ohne mit dem Fahrer konkrete Modalitäten zur Übergabe auszumachen,
dass er sich das geschilderte Verhalten selber zuzuschreiben habe und dieses unent-
schuldbar sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der unsubstanziierten Aussagen
zu diesem Sachverhalt sowie der als stereotyp zu qualifizierenden Darstellung der Um-
stände seiner Ausreise und dem Hintergrund einfacherer Methoden zur Nachreichung
von Papieren als konstruiert zu werten und daher nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer auch bis zum Erlass des Asylentscheides trotz Hinweises
auf seine Obliegenheiten nichts Konkretes zur Nachreichung von Identitätspapieren un-
ternommen habe,
dass aufgrund dieser Einschätzungen und der allgemein bekannten Tatsache der Inst-
ruktionen von Asylbewerbern durch Schlepper davon auszugehen sei, der Beschwerde-
führer habe seine Ausweise vorenthalten, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimli-
chen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern beziehungsweise zu verhindern,
dass grundsätzlich vom Bewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen sei, sich in je-
dem Gast- beziehungsweise Asylland über seine Identität ausweisen zu müssen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, aus denen der Beschwerdefüh-
rer seiner Pflicht zur Abgabe eines Reise- oder Identitätspapieres nicht nachgekommen
sei,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass sich die Situation ethnischer Minderheiten in Serbien entspannt habe,
dass im Zuge des demokratischen Wandels am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei,
4dass die Roma als Minderheit anerkannt worden seien und somit das Recht auf den Ge-
brauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Informationen in eige-
ner Sprache hätten,
dass nationale Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien,
dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen und behördliche Schikanen sowie Dis-
kriminierungen zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, deren Intensität je-
doch in der Regel keine Asylrelevanz erreichten,
dass derartige Beeinträchtigungen vom Staat weder gebilligt noch unterstützt würden
und auch in Serbien unter das Strafrecht fielen sowie auch von Roma beanzeigt werden
könnten,
dass bei vermuteter Tatenlosigkeit von Behörden niederer Chargen nach erstatteter An-
zeige grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, fehlbare Beamte rechtlich zu belangen und
zustehendes Recht bei höheren Instanzen einzufordern,
dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden nach einer allfälligen
gegen ihn erstatteten Anzeige dem legitimen Anspruch des serbischen Staates entspre-
che, selbst wenn es sich dabei um eine falsche Anschuldigung handelte,
dass es keine Hinweise auf die Unmöglichkeit des Beschwerdeführers gebe, sich in
seinem Heimatstaat gegen eine falsche Anschuldigung zu wehren,
dass demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Behörden in
Serbien auszugehen sei und somit auch die Aussage des Beschwerdeführers, eine An-
zeige wegen der Vorfälle würde nichts nützen, nicht zu überzeugen vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und
möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juni
2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob,
dass er mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2007 zu ei-
ner Beschwerdeverbesserung innert 3 Tagen ab Erhalt aufgefordert wurde, weil die Be-
schwerde keine Rechtsbegehren und keine Begründung enthielt,
dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss
Rückschein der Schweizerischen Post am 5. Juli 2007 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter innert der gesetzlichen Frist
am 6. Juli 2007 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung einreichte und die Rechts-
begehren stellte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sowie die Wegweisung sei aufzuheben,
dass er zur Begründung ausführte, er wäre im Gegensatz zur Feststellung des BFM im
Falle einer Rückkehr aufgrund der Vorkommnisse im Januar 2007 - Misshandlungen,
Drohungen, versuchte Brandstiftung - der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsste
riskieren, an Leib und Leben Schaden zu nehmen,
dass das BFM im Weiteren die Schilderungen des Fluchtgrundes als unsubstanziiert,
stereotyp und unglaubhaft gewürdigt habe,
dass jedoch die Misshandlungen und die ausgesprochene Drohung einer Tötung im Fal-
5le einer Rückkehr, die Erpressung von Schutzgeldern und die versuchte Brandstiftung
sowie die Untätigkeit der Behörden aufgrund der gegebenen Gefährdung für Leib und
Leben eine Aufhebung der Wegweisung erforderten,
dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit rechtsgenüglicher
Identitätspapiere hingewiesen und ihn aufgefordert habe, sich mit seinen Angehörigen in
Verbindung zu setzen sowie zu versuchen, den mit dem Transport der Papiere beauf-
tragten Busfahrer ausfindig zu machen,
dass die Situation der Minderheiten wie der Roma erwiesenermassen nach wie vor kri-
tisch sei und diese vor allem in ländlichen Gegenden vor Übergriffen kaum geschützt
werden könnten, ihre Klagen praktisch kein Gehör fänden sowie allfällige Ermittlungen
stets im Sande verliefen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - nach erfolgter Verbesserung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisge-
mäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
6Bst. a AsylG gefällt hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers vorweg auf die entsprechenden Protokolle zu verweisen ist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der Reise-
oder Identitätspapiere unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründete, wes-
halb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichtein-
reichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, darzu-
legen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde offensichtlich nicht zu einer an-
deren Betrachtungsweise zu führen vermag, weil es sich auf die Bedeutung der Identi-
tätspapiere und die Notwendigkeit der Beschaffung beschränkt, sich indessen nicht kon-
kret mit den Rechtsfolgen des Nichteinreichens innert der gesetzlichen Frist befasst,
dass damit die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten im Zusam-
menhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise von Serbien
in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere und den angeblich nachträglichen Be-
mühungen, sich die Papiere übermitteln zu lassen, auch nicht ansatzweise ausgeräumt
werden können,
dass das Bundesverwaltungsgericht mithin davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe
für seine Reise in die Schweiz authentische Reise- oder Identitätspapiere verwendet,
welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte,
dass in der Beschwerde zu den vorerwähnten Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung nichts geltend gemacht wird, das allenfalls zu anderen Schlüssen führen könnte,
dass es ferner bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Be-
schaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise
in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auch die beiden übrigen Vorausset-
zungen verneint hat, welche einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen (Art. 32
7Abs. 3 Bst a und b AsylG), nämlich dass aufgrund der Anhörung weder die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen ist noch dass zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung be-
ziehungsweise zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (be-
züglich der rechtlichen Voraussetzungen siehe das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5),
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von einer erleb-
ten oder in naher Zukunft zu befürchtenden, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung
mit der allenfalls erforderlichen Intensität ausgegangen, mithin nicht gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund
der Vorkommnisse im Januar 2007 (Misshandlungen, Drohungen, versuchte Brandstif-
tung) bei einer allfälligen Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll gab, im Januar 2007 habe sein Cousin
von Drittpersonen Nachteile erlitten (vgl. A7/17, S. 7 f.),
dass er selbst hingegen im Februar 2007 benachteiligt worden sei (vgl. A1/8, S. 4;
A7/17, S. 8, 10), weshalb aufgrund dieser Divergenzen nicht klar ist, wann der Be-
schwerdeführer angeblich verfolgt worden sein will,
dass indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter zu beantworten
ist, weil diese ohnehin nicht asylrelevant sind,
dass die Einwände in der Beschwerde betreffend die Situation der ethnischen Minder-
heit der Roma in Serbien und die Hinweise auf die allfällige Gefahr für den Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr keine berechtigten Zweifel an den diesbezüglichen Erwä-
gungen des BFM zu begründen vermögen,
dass betreffend die Situation der Roma in Serbien auf die vom BFM erwähnte gesetzli-
che Regelung betreffend den rechststaatlichen Schutz der Minderheiten hinzuweisen ist,
dass die gegen diese Erwägungen in der Beschwerde angeführten Vorbringen unsubs-
tanziiert und für eine andere Betrachtungsweise nicht geeignet sind, zumal das BFM zu-
gestand, vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht gänzlich ausgeschlos-
sen werden, erreichten indessen in der Regel mangels erforderlicher Intensität die Asyl-
relevanz nicht,
dass der Hinweis in der Beschwerde, insbesondere in ländlichen Gebieten seien die
Roma kaum vor Übergriffen geschützt und deren Klagen versandeten klanglos, mangels
substanziierter Begründung ebenso wenig zu überzeugen vermag, zumal der Beschwer-
deführer aus B._______, einer Stadt mit etwa 62'000 Einwohner, in der Provinz
C._______, stammt,
dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers die Auffassung der Vorinstanz teilt und überdies auf die
vorstehend angeführten und auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft klarerweise ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen offen-
sichtlich nicht nötig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
8gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG spricht und sich aus den Akten zudem kei-
ne konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass der noch junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schul-
und Ausbildung zum Bergbautechniker sowie über Erfahrung als Inhaber eines Cafés
verfügt und seine Eltern in B._______ leben (A 1 S. 2),
dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist
(Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bun-
desamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des
Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
N _______ (vorab per Telefax)
- F._______ (per Telefax)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Suso Bühlmann
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