Abtei lung IV
D-4424/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Februar 2008
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Thomas Wespi, Vito Valenti
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer
A._______, Türkei,
vertreten durch Peter Huber,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. August 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
16. Februar 2004 und gelangte am 19. Februar 2004 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am 25. Februar 2004 fand in ... die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 29. März 2004 erfolgte die Anhörung zu
den Asylgründen durch das B._______. Der Beschwerdeführer machte dabei im
Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, D._______, E._______.
Während seiner Studienzeit zum F._______ an der Universität G._______ in
M._______ (vom September 1993 bis Januar 2000) habe er mit der H._______
sympathisiert und bei der Jugendorganisation dieser Partei mitgearbeitet. Dabei
habe er an 1. Mai-Kundgebungen, an Newroz-Feiern sowie an anderen Routine-
Aktionen teilgenommen. Anlässlich einer Razzia im Studentenheim der Uni
G._______ seien sein Bruder und andere Freunde in Untersuchungshaft
genommen worden. Er habe diesen Vorfall dem I._______ gemeldet. Bis das
Verfahrensdossier gegen die erwähnten Personen vorbereitet gewesen sei, habe
er sich im Untergrund aufgehalten. Im Jahre 1998 sei er von der Zivilpolizei von
der Uni abgeführt und in einem Auto verhört worden. Dabei habe sie Auskunft über
die Personen erhalten wollen, die er im Gefängnis besucht habe, und über die
früheren Verantwortlichen an der Uni. Im Jahre habe er begonnen, aktiv für den
I._______ zu arbeiten, und sei in einer Kommission J._______ tätig gewesen.
Dabei habe er an Protesten teilgenommen. Seitdem sei er vermehrt unter
Beobachtung der Behörden gestanden. In habe er seine Identitätskarte beim
Einwohneramt erneuern wollen. Dabei sei er ein paar Stunden auf dem
Zentralposten K._______ festgehalten und über seinen Bruder befragt worden.
Nachdem sich der I._______ eingeschaltet habe, sei er freigekommen. Im habe
die Polizei eine Razzia an seinem Arbeitsort in L._______ durchgeführt. Aufgrund
dieser Vorfälle habe er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen.
b) Am 30. April 2004 veranlasste das BFM Abklärungen über die Schweizer Botschaft
in Ankara. Das Abklärungsergebnis vom 7. Februar 2005 wurde dem
Beschwerdeführer vom BFM am 25. Februar 2005 zum rechtlichen Gehör
gegeben. Mit Eingabe vom 15. März 2005 erfolgte eine Stellungnahme des
Beschwerdeführers.
B. Mit Verfügung vom 17. August 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 19. September 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen,
der angefochtene Entscheid des BFM sei aufzuheben, und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und der Vollzug der Wegweisung unzulässig
beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
3D. Der mit Zwischenverfügung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 27. September 2005 erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
wurde vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 geleistet.
E. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2005 liess der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers unter Beilegung der entsprechenden Vollmacht um Einsicht in
die Verfahrensakten von X. X. ersuchen.
F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2005 auf
Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Stellungnahme gegeben und Einsicht in die Akten von X. X.
gewährt.
H. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 29.
Dezember 2005.
I. Mit Eingabe vom 3. November 2006 liess der Beschwerdeführer um baldige
Entscheidfindung ersuchen.
J. Die mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 einverlangte Kostennote wurde mit
Telefaxeingabe vom 22. Juni 2007 zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
43.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen
vermöchten. Bei der Kantonsbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben,
1998 von der Zivilpolizei abgeführt und über seine Gefangenenbesuche befragt
worden zu sein, was er in der Empfangsstelle nicht erwähnt habe. Diese Haft
müsse daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft gewertet werden. Die
geltend gemachten Schikanen und Beobachtungen durch die türkischen Behörden
seit den 90er-Jahren habe er in allgemeiner, stereotyper Form geschildert.
Beispielsweise habe er die Gesamtzahl der Belästigungen sowie deren Häufigkeit
nicht zu nennen vermocht. Auch seien seine entsprechenden Schilderungen wenig
detailliert ausgefallen. Angesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers
sowie der wiederholt vorkommenden Belästigungen wären wesentlich detailliertere
Schilderungen zu erwarten gewesen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits in der zweiten Hälfte der 90er-Jahre
aus der Türkei ausgereist sei. Das Verbleiben in seinem Heimatstaat deute
vielmehr darauf hin, dass seitens der türkischen Behörden keine konkrete
Verfolgungsabsicht bestehe, was durch seine berufliche Tätigkeit in der Türkei
zusätzlich untermauert werde. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Jahre 2003 in
M._______ auf legale Weise ein Pass ausgestellt worden. Das zu den Akten
gereichte Schreiben des I._______ L._______ sei als nachträglich in Auftrag
gegebenes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Aus der
Botschaftsauskunft vom 7. Februar 2005 gehe sodann hervor, dass der
Beschwerdeführer weder auf nationaler noch lokaler Ebene gesucht werde und
keinem Passverbot unterstehe. Auch bestehe über ihn weder ein politisches noch
5ein gemeinrechtliches Datenblatt. Mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom
15. März 2005 könne die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet sei, nicht umgestossen werden. Und auch
der Umstand, dass dem einen Bruder X. X. (N ) in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei und der andere Bruder Y. Y. (N ) vorläufig aufgenommen worden sei,
vermöge daran nichts zu ändern. Das Schreiben des I._______ M._______ vom
20. Februar 2004 bestätige bloss, dass der Beschwerdeführer bei der Erneuerung
seines Nüfus Schwierigkeiten gehabt habe. Zudem gehe auch die Schweizer
Botschaft davon aus, dass es in der Türkei vereinzelt zu Schikanen von
Mitgliedern des I._______ komme. Diese Mitgliedschaft allein reiche indessen
nicht aus, um von einer begründeten Furcht vor Vefolgung auszugehen.
3.3.2 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zudem aus, der Beschwerdeführer
habe auf Beschwerdeebene teils dieselben Dokumente eingereicht, welche er
bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht habe, namentlich die
Bestätigung des I._______ vom 20. Februar 2004 sowie eine Meldung des
I._______ über eine Antiterrorrazzia am 23. Oktober 2003 in L._______. Dazu
habe das BFM bereits ausführlich Stellung bezogen. Des Weiteren mache der
Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen seiner Brüder X. X. und Y. Y. geltend,
welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten respektive vorläufig aufgenommen
worden seien. Der Beschwerdeführer habe vorliegend keine Verfolgung oder
exponierte politische Tätigkeit für irgendwelche illegale Parteien oder
Gruppierungen in der Türkei nachgewiesen. Zudem bestehe über ihn kein
Datenblatt, und er unterstehe keinem Passverbot. Es bestünden daher keine
ausgreichenden Gründe für die Annahme einer Reflexverfolgung, weshalb sich
auch eine Zeugenbefragung erübrige. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in
der ablehnenden Verfügung verwiesen.
3.4
3.4.1 Begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung liegt dann vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom
Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligungen als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden
Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193, mit weiteren
Hinweisen; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel, 1990, S. 143 ff.).
3.4.2 Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich die Menschenrechtslage in der
Türkei in den letzten Jahren – insbesondere aufgrund der Rechtsreformen im
Hinblick auf eine mögliche Aufnahme der Türkei in die Europäische Union – zwar
verbessert hat, indessen auch heute noch nicht von einem willkürfreien Justiz-
system gesprochen werden kann (vgl. etwa European Commission against Racism
and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107; REGULA KIENHOLZ/SCHWEIZERISCHE
6FLÜCHTLINGSHILFE, Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2005, Bern 2005, S. 5 ff.;
DIES., Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2006, Bern 2006, S. 4; U.S. Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007,
Section 1 [a, c- e]). So seien Folter und andere Missbräuche durch die
Sicherheitskräfte wie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen noch immer
verbreitet. In Fällen mit politisch sensiblem Hintergrund würden durch die
Gerichtsbarkeit nach wie vor die Interessen des Staates über die Individualrechte
gestellt. Auch würden durch die Regierung weiterhin politisch unliebsame
Personen für öffentliche Meinungsäusserungen verfolgt und inhaftiert. Ferner ist
auch notorisch, dass durch die türkischen Behörden jedenfalls bis in die jüngere
Vergangenheit auch das Mittel angewandt wurde, gegen Angehörige von als
staatsfeindlich oder politisch missliebig betrachteten Gruppierungen durch fingierte
Vorwürfe gemeinrechtlicher Straftaten vorzugehen.
3.4.3 Die von der Schweizer Botschaft in Ankara vorgenommenen Abklärungen ergaben
unter anderem, dass der Beschwerdeführer am offizielles Mitglied des I._______
geworden ist. Ebenso wurde die Richtigkeit des Inhalts des vom Beschwerdeführer
zu den Akten gereichten Schreibens des I._______ M._______ vom 20. Februar
2004 bestätigt, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bei der
Erneuerung seines Nüfus Schwierigkeiten gehabt hat. Zudem vertraten die zum
Fall befragten Personen die Ansicht, dass die kurzzeitige Inhaftierung des
Beschwerdeführers anlässlich der Erneuerung seiner Identitätskarte ein Hinweis
darstelle, dass etwas gegen den Beschwerdeführer vorliege. Er müsse jederzeit
befürchten, willkürlich festgenommen zu werden, wobei unerheblich sei, ob er
irgendwo registriert sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er – wie alle
anderen Rückkehrer - automatisch kontrolliert und befragt. Es seien zudem
zahlreiche Mitglieder des I._______ Opfer polizeilicher Verfolgung geworden
unabhängig davon, ob sie fichiert gewesen seien oder nicht. Die
Verfolgungsmassnahmen würden von Belästigungen über Drohungen und
Unterdrucksetzung zur Zusammenarbeit mit der Polizei bis hin zu Razzien und
sogar Festnahmen und Misshandlungen reichen.
3.4.4 Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der vorliegenden Abklärungsergebnisse
der Schweizer Botschaft in Ankara zu zweifeln. Fest steht daher, dass der
Beschwerdeführer am Mitglied des Menschenrechtsvereins I._______ wurde. Es
besteht bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der
Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – im Rahmen dieser Mitgliedschaft
Kundgebungen mitorganisiert und daran teilgenommen hat. Ebenso ist vom
Wahrheitsgehalt der kurzzeitigen Festnahme des Beschwerdeführers anlässlich
der Erneuerung seiner Identitätskarte im auszugehen, was mithin den Schluss
zulässt, der Beschwerdeführer sei den Behörden bekannt und müsse jederzeit mit
weiteren Schikanen rechnen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht
ausgeschlossen werden, dass am im N._______ der Familie des
Beschwerdeführers eine Razzia durchgeführt und der Vater des
Beschwerdeführers zum Aufenthalt seiner drei Söhne befragt wurde, wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht und im Schreiben des I._______ L._______
bestätigt wird. Bereits seine aktive Mitgliedschaft bei der I._______ ist - auch wenn
eine solche für sich allein noch nicht auf eine Gefährdung flüchtlingsrechtlich
beachtlichen Ausmasses schliessen lässt - ein nicht zu unterschätzendes Indiz für
7eine - im Falle der Rückkehr in die Heimat - in Zukunft zu erwartende
Benachteiligung rechtlich relevanten Ausmasses. Erschwerend kommt vorliegend
hinzu, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer werde bei der
Wiedereinreise in die Türkei wegen seines Bruders X. X., welcher in der Türkei
wegen Unterstützung und Mitgliedschaft einer illegalen Partei zu Haft verurteilt
worden war, festgenommen und befragt. Obwohl das Verfahren gegen X. X.
offenbar abgeschlossen ist, dürfte aufgrund des nicht erfolgten Strafantritts ein
gewisses Interesse der türkischen Behörden bestehen, des mutmasslich zur
Festnahme ausgeschriebenen X. X. habhaft zu werden. Des Weiteren müsste der
Beschwerdeführer damit rechnen, auch über seinen Bruder Y. Y. sowie zu den
Umständen seiner eigenen Aus- und Einreise in die Türkei eingehend befragt zu
werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder auf nationaler noch auf
lokaler Ebene gesucht werde, er keinem Passverbot unterstehe und über ihn kein
politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt bestehe, wie in der
Botschaftsantwort vom 5. Februar 2005 festgehalten wird, vermag an der
Sachlage im Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere ist diesbezüglich
festzustellen, dass in der Türkei Personen in der Regel erst nach einer Anklage
oder nach Erlass eines Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft oder durch ein
Gericht registriert und Passverbote ausser für Refraktäre und Deserteure nur noch
selten verfügt werden (vgl. dazu DENISE GRAF/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Türkei.
Zur aktuellen Situation – Juni 2003, S. 40).
3.4.5 In Anbetracht aller Umstände ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fürchten muss, in
absehbarer Zukunft - mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits im Zeitpunkt der
Einreise - erneut ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu geraten und Opfer
von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen zu werden. Aufgrund
der Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, zumal er dazu zunächst ohne
Aufsehen zu erregen die Einreisekontrollen passieren müsste. Ausserdem führen
die türkischen Sicherheitskräfte auch in den Grossstädten im Westen des Landes
häufig Personenkontrollen unter der kurdischen Bevölkerung durch. Im
vorliegenden Fall liegen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen Menschen in
vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese
subjektive Furcht zudem mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch
objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (vgl. dazu EMARK 2004
Nr. 1 S. 9 f., EMARK 1994 Nr. 24 S. 177 f., EMARK 1993 Nr. 11 S. 71 f.).
4. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowohl in subjektiver als auch in
objektiver Hinsicht zu bejahen, womit der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Asylausschlussgründe gemäss Art. 53 AsylG sind
nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitergehende
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, den weiteren Vorbringen
auf Beschwerdeebene sowie den übrigen, bisher nicht näher erwähnten
8Beweismitteln. Inbesondere kann die Frage der Bedeutung des Vermerks des
Beschwerdeführers im Familienregister vorliegendenfalls offen gelassen werden.
5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 17. August 2005
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005
geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist ihm zurückzuerstatten.
6.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 7. Juni 2007
(Eingang Bundesverwaltungsgericht: 22. Juni 2007) in der Höhe von insgesamt
Fr. 4'387.10.-- (inkl. MwSt) zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rechnung
einen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden und Barauslagen von Fr. 77.20 aus, was
angemessen erscheint. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8, 9 und
11 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist
die Parteientschädigung für den Vertreter daher auf Fr. 4'387.10 festzusetzen. Das
BFM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 17. August 2005 wird aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 4'387.10 auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage:
Formular "Zahladresse")
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das B._______ ad
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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