Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4424/2009
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
alias B._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger – reiste
am 28. März 1989 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 5. Dezember 1991 stellte das BFF fest,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Mit Eingabe vom 30. Dezember 1991 liess der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim vormals zuständigen
Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement Beschwerde erheben.
A.b. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1993 hob das BFF
wiedererwägungsweise den negativen Asylentscheid vom 5. Dezember
1991 auf, anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte
ihm Asyl, woraufhin die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission die Beschwerde mit Beschluss vom 3. November
1993 als gegenstandslos geworden abschrieb.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2009 teilte das BFM dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, angesichts des Umstands,
wonach sich der Beschwerdeführer etwa von März bis Juli 2007 in der
Türkei aufgehalten habe, werde ein Widerruf des Asyls und eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art.
1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) geprüft. Da der Beschwerdeführer zudem
in der Schweiz eine beträchtliche Zahl strafbarer Handlungen begangen
habe, sei ein Asylwiderruf auch gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG zu
prüfen. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Anwendung von Art. 63
Abs. 2 AsylG gegenüber der Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
subsidiär erfolgen würde.
Im Hinblick auf einen möglichen Widerruf des Asyls und eine
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör gewährt.
C.
In seiner Stellungnahme vom 9. März 2009 liess der Beschwerdeführer
zusammenfassend geltend machen, dass vorliegend weder die
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Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK
noch von Art. 63 Abs. 2 AsylG für einen Asylwiderruf erfüllt seien.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 aberkannte das BFM dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C
Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihm am 22.
Oktober 1993 gewährte Asyl.
E.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel
eingereicht:
– Der auf den Namen A._______ lautende türkische Pass Nr.
C._______ im Original,
– ein Schreiben von D._______ vom 3. Juli 2009 und
– zwei Schreiben von E._______ und F._______ vom 6. Juli 2009.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 forderte der vormals zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 24. Juli 2009 fristgerecht einbezahlt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten.
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I.
Am 17. August 2009 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis.
J.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 forderte der inzwischen zuständige
Instruktionsrichter das BFM auf, den auf Beschwerdeebene im Original
eingereichten türkischen Pass Nr. C._______ innert Frist auf seine
Echtheit überprüfen zu lassen.
K.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2011 reichte das BFM dem
Bundesverwaltungsgericht das Untersuchungsergebnis des Forensischen
Instituts Zürich vom 4. Juni 2011 zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 gab der zuständige Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 13. Juli 2011 zum
Untersuchungsergebnis zu äussern und wies darauf hin, dass das
Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage
fortgeführt werde.
Der Beschwerdeführer unterliess es, eine Stellungnahme einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn. 16
FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend
den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person nicht mehr unter die
Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich
freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
4.
4.1. In der Stellungnahme vom 9. März 2009 wurde hinsichtlich der
Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK
zunächst ausgeführt, der zentrale Punkt bestehe darin, dass der
Beschwerdeführer sich nicht unter den Schutz seines Heimatstaates
gestellt habe, sondern vielmehr seine wahre Identität den heimatlichen
Behörden verborgen gehalten habe. Sein Vorgehen und die Tatsache,
unentdeckt geblieben zu sein, beweise, dass er eine konkrete Angst
gehabt habe, entdeckt zu werden und aufgrund dieser Angst die nach
seinem Wissen bestmöglichen Vorkehrungen getroffen habe, um eine
Entdeckung zu vermeiden. Aus seinem Vorgehen könne infolgedessen
nicht von einer fehlenden Verfolgungsfurcht ausgegangen werden. Die
Gefährdungssituation habe sich nicht geändert. Bei einer Ausschaffung in
die Türkei müsste er mit Folter und unmenschlicher Behandlung im Sinne
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von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie
bleibendem Schaden an Leib und Leben rechnen.
Die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK seien in casu nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt, den Schutz des
Heimatlandes in Anspruch zu nehmen. Da er unter falscher Identität
aufgetreten sei, habe er als "B._______" auch nicht freiwillig Kontakt mit
den heimatlichen Behörden aufgenommen. Er habe aufgrund des
hängigen Strafverfahrens und der persönlichen Krise die Schweiz
verlassen. In der Türkei habe er das Grab seines Vaters besucht und
auch in Erwägung gezogen, sich den kurdischen Rebellen
anzuschliessen, habe sich jedoch für eine Rückkehr in die Schweiz
entschlossen, da er als Christ nicht genügend akzeptiert worden sei.
Auch aus der Aufenthaltsdauer könne nichts gegen den
Beschwerdeführer abgeleitet werden. Er sei zwar einige Monate in der
Türkei geblieben, habe das Land dann aber definitiv verlassen.
Schliesslich wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gefährde weder
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz noch habe er besonders
verwerfliche strafbare Handlungen begangen, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht gegeben seien. Da
vorliegend zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
und des Asylwiderrufs die Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen wird (vgl. E. 5), kann an dieser
Stelle auf eine detaillierte Darlegung der im Zusammenhang mit Art. 63
Abs. 2 AsylG geltend gemachten Vorbringen verzichtet werden.
4.2. Das BFM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die vorübergehende Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei
offenkundig aus eigenem Antrieb, mithin freiwillig erfolgt sei. Wie der
Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei, habe er sich sodann faktisch
dem Schutz des Heimatstaates unterstellt. Unter Benützung eines auf
einen Drittnamen lautenden, jedoch mit seinem Lichtbild versehenen,
türkischen Reisepasses sei er auf ordentlichem Wege über den
Flughafen G._______ in die Türkei zurückgekehrt. In G._______ habe er
sich sodann am 13. März 2007 einen neuen Reisepass ausstellen lassen,
lautend wiederum auf jene Drittperson. Zu diesem Zweck habe er sich
offenbar persönlich an die zuständige Passbehörde gewandt. Schliesslich
habe er die Türkei am 18. Juli 2007 ebenfalls wieder auf ordentlichem
Wege über den Flughafen G._______ verlassen, diesmal unter
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Vorweisung des neu ausgestellten türkischen Reisepasses, versehen mit
einem neu beschafften französischen Visum. Insbesondere durch seine
Vorsprache beim (…) Passamt und seine Beantragung eines neuen
Reisepasses habe der Beschwerdeführer einen direkten
Behördenkontakt gepflegt. Durch seine Vorgehensweise gegenüber der
türkischen Passbehörde mittels Vorspiegelung einer falschen Identität
habe er sich spezifisch exponiert. Er habe dadurch in Kauf genommen,
allenfalls entlarvt und mit daraus folgenden Unannehmlichkeiten
konfrontiert zu werden. Zu denken sei dabei etwa an eine mögliche
vertiefte Prüfung seiner Personalien oder an eine Registrierung des
Erstpasses als verloren oder gestohlen, was wohl mit einer umgehenden
Anhaltung seitens der türkischen Polizei verbunden gewesen wäre.
Dieses gezielte Verhalten des Beschwerdeführers sei unter die in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 7 E. 9 aufgeführten und
teilweise offen formulierten Anwendungsfälle zu subsumieren.
In diesem Licht vermöchten die Argumente des Rechtsvertreters in der
Stellungnahme vom 9. März 2009 (vgl. Akte B20) und den früheren
Eingaben (vgl. Akten B5, B11) nicht zu überzeugen. Denn gerade wenn
der Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich eine so ausgeprägte
Furcht vor einer aktuellen politischen Verfolgung gehabt hätte, wie in der
Stellungnahme geltend gemacht werde, hätte er sich bei nüchterner
Betrachtung offensichtlich davor gehütet, eine derartige Rückreise in die
Türkei zu unternehmen und insbesondere, sich auf die geschilderten
Behördenkontakte einzulassen. Durch seine spezifische Vorgehensweise
gegenüber der türkischen Passbehörde habe er zudem ein zusätzliches
Risiko geschaffen. Angesichts dessen könne es nicht angehen, bei einer
sich falscher Papiere bedienenden und sogar einen falschen Reisepass
beschaffenden Person eine Unterschutzstellung zu verneinen.
Nüchtern betrachtet, habe der Beschwerdeführer mit dem immerhin rund
fünf Monate dauernden Aufenthalt im ursprünglichen Verfolgerstaat
vielmehr in erster Linie bezweckt, sich einer strafrechtlichen Verfolgung in
der Schweiz zu entziehen. Für die geltend gemachten, jedoch
unsubstanziiert geschilderten PKKKontakte im Jahre 2007 in der Türkei
und die ebenfalls nicht näher dargelegte Furcht vor einer aktuellen
politischen Verfolgung in der Türkei ergäben sich weder aus den
Eingaben des Rechtsvertreters noch in Berücksichtigung der gesamten
Aktenlage greifbare Hinweise. Für diese Schlussfolgerung spreche auch,
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Schweiz
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nicht angemeldet habe sowie eine verfälschte bulgarische Identitätskarte
und einen verfälschten bulgarischen Führerschein verwendet habe,
offenkundig um sich auch weiterhin einer strafrechtlichen Verfolgung in
der Schweiz zu entziehen, wie ja auch der Rechtsvertreter selbst
eingeräumt habe (vgl. Akte B11).
Weil nach dem Gesagten die Bedingungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt
seien, werde das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl widerrufen und
seine Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
Sodann hielt das BFM fest, angesichts des Verfahrensausgangs könne
offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren
Handlungen vom Ausmass her zu einem Widerruf des Asyls im Sinne von
Art. 63 Abs. 2 AsylG führen würden. Das diesbezügliche Gesamtbild
spreche indessen eine deutliche Sprache und lasse den Eindruck
entstehen, dass der Beschwerdeführer zur hiesigen Rechts und
Gesellschaftsordnung insgesamt ein gespanntes Verhältnis aufweise. Vor
diesem Hintergrund könne auch dahingestellt bleiben, ob inzwischen von
einer Resozialisierung des Beschwerdeführers ausgegangen und ihm
eine gute Prognose gestellt werden könne, wie in der Stellungnahme
vorgebracht worden sei (vgl. Akte B20, S. 35).
Schliesslich wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei
ohnehin fraglich, ob und inwiefern der Asyl und Flüchtlingsstatus des
Beschwerdeführers noch materiell begründet sei. Die Asylgewährung
datiere aus dem Jahre 1993, nachdem der Beschwerdeführer die Türkei
bereits im Jahr 1989 verlassen habe. Der damaligen Asylgewährung
hätten politische Aktivitäten während der Gymnasialzeit zugrunde
gelegen, welche bereits seinerzeit keine strafrechtliche Untersuchung
gegen den Beschwerdeführer zur Folge gehabt hätten. Jedenfalls liessen
sich den damaligen Akten keine konkreten Hinweise auf eine in der
Stellungnahme vom 9. März 2009 geltend gemachte aktuelle behördliche
Suche und politische Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat
entnehmen.
4.3. In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere festgehalten, die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf verletzten
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK, da die
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe sich
nicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, sondern habe vielmehr
alles getan, um dies zu vermeiden. Zwar habe er sich durch sein
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Verhalten, sich ins Heimatland zu begeben, grundsätzlich dem Zugriff des
Verfolgerstaates ausgesetzt. Da er dies jedoch unter einer anderen
Identität getan habe, die vor einer Entdeckung faktisch sicher gewesen
sei, sei er nur ein sehr geringes Restrisiko eingegangen, welches derart
gering gewesen sei, dass er effektiv habe sicher sein können, nicht
entdeckt zu werden.
Der Beschwerdeführer sei zwar ohne Zwang des Heimatstaates dorthin
zurückgekehrt, habe indessen den Kontakt zu den türkischen Behörden
unter einer fremden Identität aufgenommen, weshalb sich die Frage
stelle, ob das Kriterium der Freiwilligkeit vorliegend erfüllt sei.
Der vom BFM dargelegte Sachverhalt betreffend Benutzung und
nachträgliche Erneuerung eines auf eine Drittperson lautenden, jedoch
mit dem eigenen Lichtbild versehenen, türkischen Reisepasses sei zwar
zutreffend, aber unvollständig. Das Verhalten des Beschwerdeführers als
Unterschutzstellung zu beurteilen, verletze somit Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK. Zu ergänzen sei der Sachverhalt einerseits
durch die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das BFM
geschilderten Umstände der ersten Passbeschaffung und andererseits
durch die Sachlage bezüglich des Passes selbst, welche für das
Verhalten des Beschwerdeführers entscheidend gewesen sei, da dadurch
die Entdeckungsgefahr faktisch eliminiert worden sei. Er hätte sich nicht
in seine Heimat begeben, wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt
gewesen. Demnach sei erstellt, dass die Gefahr, bei der ersten Einreise,
der späteren Erneuerung des Passes und beim Erhalten des
Schengenvisums entdeckt zu werden, objektiv nicht bestanden habe.
Sodann habe der Beschwerdeführer aufgrund der Sachlage auch in
subjektiver Hinsicht soweit beruhigt sein können, dass er sich trotz der
Angst vor Verfolgung in die Türkei begeben habe und sich dort während
einer gewissen Zeit habe aufhalten können. Bei korrekter
Berücksichtigung und Würdigung dieser Tatsachen hätte die Vorinstanz
zum Schluss gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer nur unter
falscher Identität mit den Behörden in Kontakt getreten sei und er sich
erst in die Türkei begeben habe, nachdem ihm ein Pass beschafft worden
sei, der ihn faktisch gänzlich vor einer Entdeckung geschützt habe, so
dass er kein besonderes Risiko eingegangen sei und sich auch subjektiv
in Sicherheit habe wiegen dürfen. Angesichts dessen könne aus seinem
Verhalten nicht auf eine fehlende Verfolgungsfurcht geschlossen werden.
Die Vorinstanz habe mit ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer sei
durch sein Verhalten ein besonderes Risiko eingegangen, den
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Sachverhalt unvollständig oder falsch festgestellt und durch die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen ihr Ermessen überschritten
beziehungsweise missbraucht.
Der Beschwerdeführer habe sich dadurch, dass er eine andere Identität
verwendet habe, nur als diese Drittperson unter den Schutz des
Heimatstaates gestellt, nicht jedoch als die Person, die er tatsächlich sei.
Soweit die Vorinstanz davon ausgehen sollte, die Schutzgewährung
gegenüber der zwecks Geheimhaltung verwendeten Drittidentität sei als
tatsächliche Schutzgewährung gegenüber dem Beschwerdeführer zu
beurteilen, verletze sie Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C Ziff. 1 FK.
Soweit sie das Kriterium der tatsächlichen Schutzgewährung durch den
Heimatstaat dadurch als erfüllt betrachte, dass der Beschwerdeführer
keine ausgeprägte Furcht vor Verfolgung gehabt und sich durch
spezifische Behördenkontakte dem Risiko einer Entdeckung ausgesetzt
habe, lasse sich daraus keine "tatsächliche Schutzgewährung" ableiten
oder unterstellen. Es würde sich bei einer solchen Schlussfolgerung um
eine reine Fiktion handeln. Verlangt sei, dass der Staat der tatsächlichen
Person Schutz gewähre, nicht aber der Drittidentität betreffend der er
getäuscht werde.
5.
5.1.
5.1.1. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm am 22. Oktober 1993
gewährte Asyl widerrufen hat. Damit Art. 1 C Ziff. 1 FK zur Anwendung
gelangt, müssen – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausgeführt wurde – kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der
Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland
getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch
zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt worden sein (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.1.1 S. 202 mit Verweis auf EMARK 2002 Nr. 8 E. 8
S. 65). Nach dem Gesagten muss der Beschwerdeführer – als
Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls – mit seinem Heimatland in Kontakt getreten sein,
was in casu mit dem vom Beschwerdeführer anerkannten, im Jahr 2007
in der Türkei verbrachten mehrmonatigen Aufenthalt geschehen ist.
5.1.2. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden.
Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den
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Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere
Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein
Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die
erwähnten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt sind. Entfällt eine
der Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.1.2
S. 202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.)
5.2. Bevor nachstehend abgeklärt wird, ob die Voraussetzungen von
Art. 1 C Ziff. 1 FK gegeben sind, ist vorab auf den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Sachverhalt hinzuweisen, wonach er sich für seine
Reise in die Türkei eines verfälschten türkischen Reisepasses, lautend
auf den Namen einer Drittperson, versehen mit einem Lichtbild von sich
selbst, bediente und diesen während seines Aufenthalts erneuern liess.
Diesen Ausführungen ist in Berücksichtigung des
Untersuchungsergebnisses des Forensischen Instituts Zürich vom 4. Juni
2011 entgegenzuhalten, dass sich der besagte, auf Beschwerdeebene im
Original eingereichte türkische Pass Nr. C._______, lautend auf den
Namen "A._______", als echt erwiesen hat, weshalb den Vorbringen des
Beschwerdeführers (Einreise in die Türkei und Passerneuerung unter
falscher Identität) jegliche Grundlage entzogen ist. In Anbetracht der
Echtheit des Passes steht vielmehr fest, dass der Beschwerdeführer
unter seiner eigenen Identität (A._______, geboren […]) aufgetreten ist.
Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass es sich bei der am 15. Juli 1988 in
H._______ auf den Namen "B._______" ausgestellten Identitätskarte Nr.
I._______ (vgl. Akte A3) um ein Falsifikat handelt, welches gemäss Art.
10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist.
5.3.
5.3.1.
5.3.1.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des
Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne
äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die
Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an
der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung seines
Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.1 S. 202 f. mit Verweis
auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
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5.3.1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Schweiz
aufgrund des hängigen Strafverfahrens und einer persönlichen Krise
verlassen. Sodann habe er sich gewünscht, das Grab seines Vaters in
der Türkei zu besuchen, was er auch tatsächlich getan habe. Ausserdem
habe er überlegt, sich den Freiheitskämpfern anzuschliessen (vgl.
Stellungnahme vom 9. März 2009, B20, S. 3). Da den Akten keine
Hinweise auf einen äusseren Zwang zu entnehmen sind, ist vorliegend
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Reise in die Türkei
freiwillig unternommen hat und ebenso aus eigenem Antrieb mit den
heimatlichen Behörden in Kontakt getreten ist.
5.3.2. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten
Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von
Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses
Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise
an. Einfache Urlaubs und Vergnügungsreisen werden eher auf eine
Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus
Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen,
immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise
ausüben (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2.3 S. 203 mit Verweis auf EMARK
1996 Nr. 12 E. 8b
S. 103). Wie vorstehend ausgeführt wurde, kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Türkei gereist ist. Mit
der Beschaffung des für die Heimatreise benötigten Passes, dem
Grenzübertritt, dem rund fünfmonatigen Aufenthalt und der
Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden zwecks Passerneuerung
hat er darüber hinaus klar seine Absicht zum Ausdruck gebracht, sich
unter den Schutz des Landes zu stellen, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt. Angesichts der Echtheit des Passes hat er sich – entgegen
anderslautender Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme vom 9.
März 2009 sowie der Beschwerde – unter seiner richtigen Identität, mithin
ohne die Behörden zu täuschen, unter den Schutz der Türkei gestellt. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er seitens der
heimatlichen Behörden keinerlei Behelligungen befürchtete, ansonsten er
jeglichen Kontakt gescheut hätte beziehungsweise ihnen gegenüber
zweifelsohne nicht unter seiner wahren Identität aufgetreten wäre.
Infolgedessen vermag er aus der Argumentation, wonach sein Vorgehen
nicht auf fehlende Verfolgungsfurcht schliessen lasse, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
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5.3.3. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat dem Beschwerdeführer
effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich
nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in
entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (vgl.
BVGE 2010/17 E. 5.3 S. 204 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c
S. 104). In Anbetracht der Umstände, wonach der Beschwerdeführer mit
seinem echten Pass (vgl. E. 5.2. vorstehend) offenbar problemlos in die
Türkei einreisen, sich dort von zirka März bis Juli 2007 aufhalten und in
der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte (vgl.
Ausreisestempel vom 18. Juli 2007), bestehen objektive Anhaltspunkte
dafür, dass er in der Türkei bereits damals nicht mehr gefährdet
beziehungsweise effektiv geschützt war. Dies umso mehr, als der Pass
am 13. März 2007 von den türkischen Behörden erneuert wurde und dem
Beschwerdeführer im Übrigen am 13. Juli 2007 ein Schengenvisum für
Frankreich ausgestellt wurde (vgl. Passeinträge). Angesichts dieser
Sachlage ist nicht anzunehmen, dass er als PKKSympathisant seitens
der türkischen Behörden in der Schweiz unter besonderer Beobachtung
stand beziehungsweise steht. Aus denselben Gründen ist ebenso wenig
davon auszugehen, dass sich die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte
Denunziation, unbesehen deren Glaubhaftigkeit, nachteilig auf den
Beschwerdeführer auswirken würde. Die als Beweismittel eingereichten
Schreiben vom 6. Juli 2009 sind somit nicht geeignet, zu einer anderen
Auffassung zu führen. Entgegen anderslautender Einschätzung auf
Beschwerdeebene erübrigt es sich nach dem Gesagten, entsprechende
Abklärungen zur Registrierung des Beschwerdeführers als Sympathisant
der PKK über die schweizerische Vertretung zu veranlassen. Schliesslich
ist gestützt auf vorstehende Ausführungen kein Grund ersichtlich,
weshalb die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer in seiner
Glaubensbetätigung überwachen sollten, so dass davon ausgegangen
werden kann, er habe auch wegen der angeblichen Konversion zum
Christentum keine negativen Konsequenzen zu fürchten.
5.4. Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass vorliegend sämtliche
in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den damit verbundenen Asylwiderruf erfüllt sind. Das BFM hat demnach
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aberkannt und das
ihm am 22. Oktober 1993 gewährte Asyl widerrufen.
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Angesichts der klaren Rechtslage erübrigt es sich, einen Asylwiderruf
zusätzlich gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG zu prüfen. Auf die
diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen sowie das mit der
Beschwerde als Beweismittel eingereichte Schreiben vom 3. Juli 2009 ist
infolgedessen nicht näher einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 24.
Juli 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Identitätskarte Nr. I._______ vom 15. Juli 1988 wird eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 24. Juli 2009 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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