Abtei lung IV
D-4424/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren 2. November 1989, Irak,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4424/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich der Beschwerdeführer – von den Niederlanden kommend,
wo er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 30. Novem-
ber 2008 einen Asylantrag gestellt hatte – am 15. April 2010 in der
Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. April 2010 zur Hauptsa-
che vorbrachte, er stamme aus einem Dorf in der nordirakischen Pro-
vinz Erbil und er habe seine Heimat Ende Oktober 2008 verlassen, da
er dort die Rache seiner Angehörigen zu fürchten habe, nachdem er
mit seiner Schwägerin geschlafen habe und dabei erwischt worden
sei,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, seine Schwägerin
sei bereits von seinem Bruder umgebracht worden und im Falle einer
Rückkehr in den Irak würde auch er von seinen Angehörigen getötet,
dass er zu seinen Reiseweg angab, er sei über die Türkei in die Nie-
derlande gelangt, wo er – nachdem er von der Polizei aufgegriffen
worden sei – ein Asylgesuch eingereicht habe, da er sonst von den
Niederlanden direkt in den Irak ausgeschafft worden wäre,
dass er weiter angab, in den Niederlanden – wo er aus Angst nicht
seinen richtigen Namen angegeben habe – habe er sich zwar während
anderthalb Jahren aufgehalten, er habe dort aber schon nach fünf Ta-
gen einen negativen Entscheid erhalten und er sei auch einmal für
5 Monate in Haft genommen worden,
dass ihm gegen Ende der Kurzbefragung vom BFM das rechtliche
Gehör zu einer Wegweisung in die Niederlande gewährte wurde, wo-
rauf er geltend machte, er wolle nicht dorthin zurück, da die niederlän-
dischen Behörden vorhätten, ihn in den Irak zurückzuschaffen, wo ihn
seine Angehörigen töten würden,
dass am 3. Mai 2010 von Seiten des BFM ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers an die zuständige niederländische Be-
hörde ging, welchem von den Niederlanden am 11. Mai 2010 aus-
drücklich entsprochen wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni 2010 – eröffnet
am 11. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung in die Nie-
derlande anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlas-
sen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen die -
sen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägi-
gen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Be-
schwerdeführers in der Eurodac-Datenbank, seinen eigenen Angaben
zu seinem bisherigen Aufenthalt in den Niederlanden sowie die aus
den Niederlanden eingelangte Erklärung betreffend dessen Wieder-
aufnahme – auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung
des Asylgesuches verwies, wobei das BFM im Wesentlichen festhielt,
die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung in die
Niederlande würden nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung in die Nie-
derlande als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 18. Juni 2010
(vorab per Telefax) Beschwerde einreichen liess,
dass er in seiner Eingabe das Eintreten auf sein Asylgesuch bean-
tragte, respektive die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache ans BFM, respektive die Feststellung der der
Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in die Niederlande und Durchführung des Asylverfahrens in der
Schweiz, und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass er an seinen Gesuchsgründe festhielt und seine Angaben zu den
Umständen seines Aufenthalts in den Niederlanden bestätigte, wobei
er vorbrachte, nachdem er dort erneut von der Polizei aufgegriffen
worden sei und man ihn zwecks Rückführung in den Irak in Ausschaf -
fungshaft habe nehmen wollen, sei er der Polizei entwichen und umge-
hend in die Schweiz gereist,
dass er vor diesem Hintergrund vorbrachte, nachdem ihn die nieder-
ländischen Behörden in den Irak ausschaffen wollten, werde durch den
angefochtenen Entscheid die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG verletzt, mithin in Art. 34 Abs. 3 Bst. c festgehalten werde, dass
diese Bestimmung keine Anwendung finde, wenn Hinweise darauf be-
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stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde,
dass er schliesslich geltend machte, da ihm im Irak Blutrache von Sei -
ten seiner Familie drohe, vor welchen ihn die dortigen Behörden nicht
schützen könnten, erweise sich der Wegweisungsvollzug in die Nie-
derlande oder allenfalls auch in den Irak auch als unzulässig und un-
zumutbar (im Sinne der Praxis zu Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]), weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz
durchzuführen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2010 vorsorglich voll -
zugshemmende Massnahmen angeordnet hat (per Telefax),
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Be-
schwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender
in den Niederlanden aufgehalten hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die Niederlande
für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sind, was denn auch
von den Niederlanden mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers explizit akzeptiert wurde,
dass die Argumentation auf Beschwerdeebene, der Vollzug der Weg-
weisung verstosse – in Verbindung mit der Ausschlussbestimmung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG – gegen die Bestimmung Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG vorab in systematischer Hinsicht an der vorliegenden
Sache vorbeigeht, da das BFM einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ausgefällt hat, auf welchen
sich die in Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Ausschlussbe-
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stimmungen (betreffend die Nichteintretenstatbestände nach Art. 34
Abs. 2 Bst. a, b, c und e AsylG) gerade nicht beziehen (vgl. Gesetzes-
text),
dass die Argumentation auf Beschwerdeebene jedoch auch im mate-
rieller Hinsicht nicht zu überzeugen vermag, da im Falle des Be-
schwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine Gründe
ersichtlich sind, welche gegen eine Überstellung in die Niederlande
sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Niederlande
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, er habe in den Niederlanden nicht über die Möglichkeit ver-
fügt, seine Asylgründe in umfassender Weise vorzutragen, respektive
die niederländischen Behörden hätten sein Gesuch ohne hinreichende
Prüfung seiner Asylvorbringen abgewiesen, wie auch keine Hinweise
darauf bestehen, die Niederlande würden sich im Falle des Beschwer-
deführers nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich
das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), halten,
dass abschliessend festzuhalten bleibt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend eine angebliche Gefährdung in seiner
Heimat (aufgrund angeblicher Nachstellungen von Seiten seiner An-
gehörigen), im vorliegenden Verfahren – welches sich auf einen Ent-
scheid gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren bezieht –
ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes liegt,
weshalb auf diesbezügliche Erwägungen zu verzichten ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung
der gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle
des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rück-
führung in dessen Erstasylland sprechen würden,
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dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systema-
tik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen), womit die sinngemäss anders lautenden Be-
schwerdevorbringen ebenfalls in Leere stossen,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die
Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzu-
treten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge dem Beschwerdeführer Kosten für das Verfahren
aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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