Abtei lung IV
D-4426/2006
haf/wig
{T 0/2}
Urteil vom 1. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter
A._______, geboren (...), Irak,
(Wohnort Schweiz)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. November 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
13. Januar 2004 auf dem Landweg und gelangte am 17. Februar 2004 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Noch am gleichen Tag stellte er im
Empfangszentrum B._______ ein Asylgesuch, welches er anlässlich der
Befragung vom 1. März 2004 im Transitzentrum C._______ sowie anlässlich der
Anhörung vom 5. April 2004 durch das Ausländeramt des Kantons D._______ im
Wesentlichen damit begründete, er sei kurdischer Herkunft und stamme
ursprünglich aus E._______, doch habe seine Familie die Stadt im Jahre 1988
wegen des Angriffs mit Chemiewaffen verlassen und sich in F._______
niedergelassen. Im Jahre 1992 sei die Familie nach E._______ zurückgekehrt,
doch sei es dort alsbald zu einem Streit mit Nachbarn gekommen, welche ein
Stück Land der Familie zu Eigentum beansprucht hätten. Es sei zwar zunächst
gelungen, den gewalttätigen Streit zu schlichten und einen Kompromiss zu finden.
Doch sei ungefähr 40 Tage nach der Streitschlichtung ein Sohn jener Familie von
Unbekannten entführt worden. Und nun vermuteten dessen Angehörige, seine
Familie beziehungsweise er selbst hätten etwas mit der Entführung zu tun, obwohl
dies nicht zutreffe. Dementsprechend hätten sie ihn - zehn Jahre nach der
Entführung - bewaffnet aufgesucht und geschlagen. Dank der Intervention seiner
Mutter sei er noch einmal davon gekommen. Etwas später seien zu Hause
Drohbriefe eingegangen, in denen er zum Verlassen des Landes aufgefordert
worden sei, verbunden mit der Drohung, andernfalls werde er umgebracht.
Ausserdem sei er im Frühjahr 2003 von Angehörigen des Sicherheitsdienstes
unter dem Verdacht, Kontakte mit Islamisten zu haben, festgenommen und elf
Tage lang in G._______ festgehalten worden. Diese Ereignisse hätten ihn dazu
motiviert, den Heimatstaat im Januar 2004 zu verlassen.
B. Mit Verfügung vom 23. November 2005 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Jah-
re 2003 elf Tage lang vom Sicherheitsdienst festgehalten worden, weil er verdäch-
tigt worden sei, mit Islamisten Kontakt gehabt zu haben. Indessen handle es sich
bei der geltend gemachten Festnahme im Jahre 2003 nur um eine vorübergehen-
de Haft, für die sich die Behörden beim Beschwerdeführer angeblich sogar ent-
schuldigt haben sollen. Es liessen sich aus diesem Ereignis keine Hinweise auf
künftige Verfolgungsmassnahmen der irakischen Behörden ableiten. Schliesslich
liege eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur dann vor, wenn
der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen
Schutz nicht gewährt. Bei den angeblich zu befürchtenden Verfolgungsmassnah-
men seitens der Familie, mit der er und seine Familie wegen eines Grundstücks
zerstritten gewesen seien, sowie seitens unbekannter Leute, die ihn zu Hause ge-
sucht hätten, handle es sich um solche privater Dritter, welche nicht dem iraki-
3schen Staat zuzuschreiben seien. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen,
sich allfälligen Verfolgungsmassnahmen dieser Leute durch Wegzug in einen
anderen Teil des Heimatstaates zu entziehen.
C. Am 7. Dezember 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine fremd-
sprachige Beschwerde ein.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2005 teilte der damals zuständige In-
struktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Ausserdem forderte er ihn auf, bis zum 27. Dezember 2005
eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei
unbenützter Frist werde die ARK auf die Beschwerde nicht eintreten. Im Übrigen
werde über die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 17. Dezember 2005 beantragte der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung (B).
Mit Schreiben vom 26. April 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK den Be-
schwerdeführer auf die Regelung von Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 14 AsylG hin und teilte ihm namentlich mit, vor
Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens könne kein Verfahren um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden.
D. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 schloss das Bundesamt auf Abweisung der
Beschwerde.
E. Mit Eingaben vom 19. Mai 2006 (Poststempel), 3. Juli 2006, 31. Oktober 2006, 11.
April 2007 und 21. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer wiederholt um Ertei-
lung einer Jahresaufenthaltsbewilligung B.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 verwies der nunmehr zuständige Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf die Schreiben vom 26. April sowie vom 3. November
2006 der ARK, in denen die Fragen des Beschwerdeführers bereits beantwortet
wurden, und hielt fest, weitere Anfragen im Zusammenhang mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung würden inskünftig aus prozessökonomischen Gründen nicht
mehr beantwortet.
In derselben Angelegenheit gingen anschliessend noch die Eingaben vom 13. und
20. Juni sowie vom 11. Juli 2007 ein.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 18 E.
5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderer-
seits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet
ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
5Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b. und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den
Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt.
4.2 Allfällige individuelle Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein zu-
rückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant. Seit der
Ausreise des Beschwerdeführers hat sich nämlich die Lage in seinem Heimatstaat
wesentlich verändert. Das Regime Saddam Husseins und der Baath-Partei hat
durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Al-
liierten seine Macht verloren. Im Nordirak wiederum, dem Herkunftsgebiet des Be-
schwerdeführers, hat der eingetretene politische Wandel namentlich dazu geführt,
dass die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleymania) – deren Territo-
rien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Par-
teien KDP und PUK aufgeteilt waren – nunmehr, wenn auch bei weitgehender Au-
tonomie, wieder in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. EMARK
2006 Nr. 19 E. 4.1.). Dabei ist in den Nordprovinzen in Bezug auf die Sicherheit
von einer – im Vergleich mit anderen Teilen Iraks – ruhigeren Situation auszuge-
hen, wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischen-
fällen zu verzeichnen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3.). Die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung, soweit sich diese auf die ehe-
malige irakische Zentralregierung bezieht, erscheint daher unbesehen der Frage
nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der veränderten Lage nicht mehr
gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich
zu verneinen ist.
4.3 Die ARK hat mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Bezug auf die
flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung eine wesentliche Ände-
rung der schweizerischen Asylrechtspraxis eingeleitet. Bis anhin anerkannte die
schweizerische Praxis eine Verfolgung dann als asylrechtlich relevant, wenn sie
vom Staat ausging, sei es unmittelbar durch dessen Organe, sei es mittelbar durch
Dritte, deren Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder - obwohl
zur Schutzgewährung in der Lage - tatenlos hingenommen wurden (vgl. hierzu und
zum Folgenden: EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff. m.w.H.; rückblickend nunmehr
EMARK 2006 Nr. 18, E. 6.3.1.). Dabei wurde Verfolgung durch so genannte Quasi-
Staaten - Körperschaften, welche, ohne anerkannte Träger der Staatsordnung zu
sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territo-
riums und die dort lebende Bevölkerung ausüben - bei der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft staatlicher Verfolgung gleichgesetzt. Hingegen wurden Verfolgungs-
handlungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anerkannt, wenn sie weder direkt
noch indirekt einem staatlichen (oder quasi-staatlichen) Urheber zugerechnet wer-
den konnten (vgl. etwa EMARK 2002 Nr. 16, 1997 Nr. 6, 1996 Nr. 8, 1995 Nrn. 2
und 25). Diesen als "Zurechenbarkeitstheorie" bezeichneten Ansatz hat die ARK
mit dem erwähnten Grundsatzentscheid gestützt auf eine umfassende Auslegung
der für die Definition des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG massgeblichen völ-
kerrechtlichen Vorgabe des Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7) zu-
gunsten der so genannten "Schutztheorie" aufgegeben (a.a.O., E. 9). Danach ist
nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im
6flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der
Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im
Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten
Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure
beziehungsweise Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen
Schutz zu gewähren imstande ist. Der Wechsel zur Schutztheorie bringt bestimmte
Folgen mit sich, die im vorliegenden Verfahren von konkreter Bedeutung sein
könnten. Zunächst fallen damit die bisherigen rechtlichen Abgrenzungsfragen
zwischen direkter und mittelbarer staatlicher Verfolgung weg; ferner wird die
oftmals heikle Frage nach der staatlichen Zurechenbarkeit konkreten privaten
Handelns obsolet; auch ist nunmehr die teilweise aufwändige (und theoretisch bei
jedem Verfahren neu vorzunehmende) Prüfung entbehrlich, ob
Bürgerkriegsparteien oder andere Körperschaften eine derart effektive Herrschaft
über das von ihnen eroberte Gebiet ausüben, dass sie als quasi-staatliche
Verfolger im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Aufgrund des
subsidiären Charakters des asylrechtlichen Schutzes, wonach eine
Schutzgewährung durch ein Asylland dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich ist,
wenn ein anderer Staat, insbesondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung
verpflichtet ist und diese Verpflichtung auch tatsächlich wahrnimmt (s. Art. 1A
Ziff. 2 FK); vgl. diesbezüglich EMARK 2000 Nr. 15 S. 127 ff.), ist allerdings auch
im Falle nichtstaatlicher Verfolgung zu prüfen, ob der verfolgten Person in ihrem
Herkunftsland ausreichender Schutz zuteil wird (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10).
Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm
aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht
vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten Kriterien allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits
sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives
Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach
anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe
(objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu
werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass
eine Person, die bereits einmal staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen
Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden
Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).
Im Unterschied zu anderen Landesteilen gilt in der ethnisch vergleichsweise
homogenen, kurdischen Region nicht der Ausnahmezustand, und die
Sicherheitskräfte sind, wie sich aus zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen
ergibt, in der Lage, der ihnen zugedachten Rolle recht wirkungsvoll gerecht zu
werden. Verantwortlich für die Sicherheit sind die lokale Polizei und die
Peschmerga, eine rund 100'000 Mann starke Truppe (Milizen der kurdischen
Parteien – KDP von Masoud Barzani und der PUK von Jalal Talibani). Entlang der
Ausfallstrassen – aber auch in abgelegenen Berggebieten – unterhalten sie
Checkpoints. Darüber hinaus sind in der Region Erbil rund 2'000 – 3'000
Südkoreaner der „Multinational Forces“ (MNF) stationiert und die USA unterhalten
7fünf Verbindungsdetachemente. Eine von den amerikanischen „Special Forces“
unterstützte Grenzpolizei kontrolliert die Grenze zum Iran. Alle diese
Anstrengungen schlagen sich denn auch in einer im Vergleich zu anderen
Provinzen günstigen Opferstatistik nieder. Diese Tatsache manifestiert sich etwa in
der Berichterstattung der Neuen Zürcher Zeitung, wenn dort festgehalten wird, der
kurdische Nordirak gelte als so sicher, dass Berlin seine Reisewarnung für die
Region mittlerweile eingeschränkt habe (NZZ vom 17. September 2007, Seite 5).
Auch die Situation der Justiz hebt sich in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk,
Erbil und Suleymania) positiv ab von derjenigen im Zentrum und im Süden des
Landes. Namentlich wird die richterliche Autorität in der Region – folgt man den
Ausführungen auf der Internetseite der Kurdischen Nationalversammlung – durch
ein spezielles Gesetz geregelt, wonach diese unabhängig und keiner weiteren
Autorität unterstellt sei. Aufgrund der aktuellen Nachrichtenlage ist demnach davon
auszugehen, dass der irakische Staat im nördlichen Teil des Landes grundsätzlich
willens und fähig ist, Personen, welche von Drittpersonen bedroht
beziehungsweise verfolgt werden, den erforderlichen Schutz zu gewähren.
Dies ergibt sich denn auch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selbst,
führte er doch anlässlich der Anhörung vom 1. März 2004 im Transitzentrum
C._______ aus, er habe die Behörden um Schutz ersucht, und dieser sei gewährt
worden. Zwei Nächte lang habe die Polizei Wache gehalten. Dann habe es nichts
Neues gegeben, und sie habe es aufgegeben (A1/9 S. 5). Dies ist auch nicht
weiter erstaunlich, ist doch nicht zu erwarten, der Polizeischutz werde jahrelang
gewährt, auch wenn keinerlei Ereignisse zu vermelden sind (vgl. A1/9 S. 5).
Trotzdem lässt das Verhalten der Behörden den Schluss zu, potenzielle Übergriffe
privater Drittpersonen würden grundsätzlich nicht geduldet. Das vom
Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Behörden ist dementsprechend nicht
zu beanstanden. Dies gilt auch bezüglich der elftägigen Haft in G._______, welche
dem Beschwerdeführer zufolge weder von Schlägen noch Misshandlungen
begleitet gewesen sei. Vielmehr sei er einvernommen und nach Klärung des
Sachverhalts beziehungsweise des behördlichen Missverständnisses wieder auf
freien Fuss gesetzt worden, wobei sich die Behörde auch noch bei ihm
entschuldigt habe (A7/18 S. 5). Nach der Freilassung sei es zu keinen weiteren
Problemen mit der Polizei oder den Behörden gekommen (A1/9 S. 5).
Dementsprechend lassen sich aus der elftägigen Haft, wie schon das Bundesamt
zutreffend feststellte, keine Hinweise auf künftige Verfolgungsmassnahmen der
irakischen Behörden ableiten. Ferner wurde der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben während seiner Aufenthalte in F._______, H._______ und G._______ nie
mit irgendwelchen Problemen seitens privater Drittpersonen konfrontiert (A1/9 S.
6), weshalb seine angebliche Angst vor Verfolgung nicht nachvollziehbar
erscheint. Insbesondere hätte er sich weiterhin unbehelligt im Kurdengebiet
aufhalten können, zumal die von ihm geltend gemachten Probleme mit
Privatpersonen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zeitlich
bereits zu weit zurücklagen, um asylrechtlich erheblich zu sein.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
8Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Vor-
liegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt noch besteht ein An-
spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr.
21). Somit steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen und ist zu bestätigen.
6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung
entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Vorliegend
hat jedoch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger
Wegweisungshindernisse entfällt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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