Abtei lung IV
D-4427/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 26. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4427/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria am 3. Mai 2008 verliess und mit dem Bus in eine ihm unbe-
kannte Stadt reiste, von wo aus er seine Reise mit verschiedenen
Transportmitteln (Flugzeug, Taxi sowie Zug) via ihm unbekannte Län-
der fortsetzte und am 4. Mai 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 14. Mai 2008 im D._______ befragt und am 13. Juni 2008
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei in Nigeria in einem Schrein aufgewachsen, dessen
Anhänger zur Erlangung von Macht und Geld Babys und kleine Kinder
geopfert hätten,
dass er ohne Eltern aufgewachsen sei, sich jedoch drei ältere Frauen
um ihn gekümmert hätten und er später im Schrein gedient und unter-
schiedliche Arbeiten ausgeführt habe,
dass er von der Dorfältesten unter anderem erfahren habe, seine El-
tern seien am Tag seiner Geburt vom Schrein getötet worden,
dass im Januar 2008 der Führer des Schreins gestorben sei und er
dessen Nachfolge hätte antreten sollen,
dass ihm die Dorfälteste gesagt habe, bereits früher hätten die Men-
schen im Schrein nach alten Traditionen gelebt, aber erst unter der
Leitung des letzten Führers seien auch Menschen geopfert worden,
weshalb er diesen Missbrauch stoppen und den Schrein zerstören
müsse,
dass sie ihm das Vorgehen beziehungsweise das Ritual zur Zerstörung
des Schreins erklärt habe und er unter Einhaltung des Rituals den
Schrein zerstört habe, indem er das in einem Topf vergrabene "Jou-
Jou", welches die Kraft des Schreins beinhalte, ausgegraben und in
den Fluss geworfen habe,
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dass ein zerstörter Schrein gemäss Tradition nur mit dem Blut desjeni-
gen, der ihn zerstört habe, wieder aufgebaut werden könne, weshalb
er sein Heimatland habe verlassen müssen,
dass die Fachstelle LINGUA des BFM gestützt auf ein am 19. Mai
2008 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefongespräch eine Her-
kunftsanalyse erstellte,
dass der Beschwerdeführer gemäss LINGUA-Analyse vom 8. Juni
2008 definitiv in Nigeria sozialisiert worden ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2008 - eröffnet am glei-
chen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass seine Schilderungen betreffend sein verwendetes Reisedoku-
ment aufgrund der divergierenden Angaben als unglaubhaft zu qualifi-
zieren seien und er sich nebst minimalsten Angaben zu seinen ver-
wendeten Ausweispapieren in stereotype Aussagen geflüchtet habe,
dass der Beschwerdeführer zudem keine konkreten Angaben zu sei-
nem Reiseweg, insbesondere zur Ankunft und Weiterreise in Europa
habe machen können, was darauf hinweise, der Beschwerdeführer sei
nicht bereit, seine wahren Reiseumstände offenzulegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass das BFM betreffend die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den asylbegründenden Vorbringen festhielt, die detailreichen Ausfüh-
rungen zu den Ritualen innerhalb des Schreins seien als glaubhaft zu
werten, die Schilderungen zu den verfolgungsspezifischen Bereichen
jedoch als sehr dürftig und unsubstanziiert qualifizierte, so habe sich
der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Zerstörung des
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Schreins sowie seiner Flucht auf ein paar wenige standardisierte und
stereotyp wirkende Sätze beschränkt, welche deshalb als unglaubhaft
einzustufen seien,
dass der Beschwerdeführer auch immer darauf verwiesen habe, ihm
hätten Dritte gesagt, was er zu tun habe, so seien Dritte für seinen
Schutz besorgt gewesen und Dritte hätten alles für ihn organisiert, was
den Eindruck erwecke, er schiebe durch diese Verweise auf Dritte be-
wusst Leute vor, um konkreten Antworten ausweichen zu können,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt
nicht geglaubt werden könnten,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM
vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin das
Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird,
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
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ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, er könne keine Dokumente beschaffen und
wisse auch nicht, wen er diesbezüglich kontaktieren könnte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vorbrachte, für seine Ausreise
ein "sehr kleines Papier" benutzt zu haben, welches einen anderen
Namen, jedoch sein Bild enthalten haben (vgl. A 1/12, S. 8),
dass er demgegenüber in der Direktbefragung zu Protokoll gab, für
seine Reise in die Schweiz ein Büchlein mit Foto sowie ein kleineres
Papier - "wie eine Identitätskarte mit Foto" - benutzt zu haben, welche
beide das Foto einer anderen Person, die ihm ähnlich gesehen habe,
aufgewiesen hätten (vgl. A 15/14, S. 3),
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dass er nicht wisse, aus welchem Land die Ausweise stammen würden
und welches Geburtsdatum darin eingetragen gewesen sei, und er
sich lediglich an den eingetragenen Namen "Gbenga" erinnern könne
(vgl. A 15/14, S. 3),
dass der Beschwerdeführer zum Reiseweg, zu den durchquerten Län-
dern und Ortschaften, zur benutzten Fluggesellschaft sowie zur Ab-
flug- und Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und mit der
Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass ein solches Verhal-
ten als Hinweis zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wah-
ren Reiseumstände gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat und
zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als
unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wie-
derholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft,
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dass indessen in Abweichung zu seinen protokollierten Aussagen, wo-
nach der Schrein mit dem Blut des Täters wieder hergestellt werden
könne, auf Beschwerdeebene erstmals zwei Möglichkeiten dargelegt
werden, wonach der Beschwerdeführer, falls er erwischt würde, entwe-
der den Schrein selber wieder herzustellen hätte oder dieser aus dem
Blut des Täters wieder hergestellt werden müsste,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeig-
net sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen,
sondern im Gegenteil die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der
festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale weiter bestärken und zu
keiner vom BFM abweichenden Beurteilung führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
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rigen Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria
schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 508 319)
- das E._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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