Abtei lung IV
D-4427/2009
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, angeblich geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4427/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein B._______
aus Nigeria mit letztem Wohnsitz in C._______, D._______ - am
20. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine
Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, am (...)
geboren zu sein, eine Knochenanalyse durchführen liess,
dass die am 21. April 2009 durchgeführte radiologische Untersuchung
des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von mehr als 18
Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 24. April 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso zum Reiseweg, seinen Personalien
sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde,
dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt und zudem mitgeteilt wurde, für das weitere Verfah-
ren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. act. A1 S. 9),
dass das BFM den Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ohne Beizug einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen
Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, im April 2008 sei ein Mann namens E._______, der früher
Gemeindeführer gewesen sei, nach verbüsster Haft an seinen früheren
Wirkungsort (die Gemeinde F._______ in C._______) zurückgekehrt,
dass dieser die Gemeinde F._______ in seiner früheren Amtszeit
unterdrückt und sich dabei persönlich bereichert habe,
dass ein Teil der Gemeindebewohner unter Einschluss seines (des Be-
schwerdeführers) Bruders G._______ gegen eine neuerliche
Amtsübernahme durch E._______ in ihrer Gemeinde gewesen sei,
dass es in der Folge zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwi-
schen den „E._______-Boys” und den oppositionellen Einwohnern der
Gemeinde F._______ gekommen sei, die erst nach einer Intervention
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der nigerianischen Armee und der Mitnahme von E._______ beendet
worden sei,
dass sein Bruder sich an besagtem Waffengang beteiligt habe,
dass er und sein Bruder am 25. Februar 2009 gemeinsam gegessen
hätten,
dass er selber auf Geheiss seines Bruders kurz hinter das Haus ge-
gangen sei, um das Wasser, welches sie zum Waschen ihrer Hände
bei Tisch verwendet hätten, auszuschütten,
dass er plötzlich Lärm im Haus und Gewehrschüsse vernommen habe
und unverzüglich über die Strasse in den nächsten Hof gerannt sei,
dass er von dort aus beobachtet habe, wie die E._______-Boys seinen
Bruder G._______ umgebracht hätten,
dass er weiter bemerkt habe, wie sich der Anführer der E._______-
Boys bei seinen Leuten auch nach seiner Person erkundigt habe,
woraufhin diese nach ihm zu suchen begonnen hätten,
dass er F._______ noch am selben Tag verlassen habe und in einem
Trailer versteckt nach H._______ gelangt sei,
dass er seine Heimat am 28. Februar 2009 verlassen habe,
dass er anschliessend nach mehr als einem Monat mit Hilfe eines
Mannes nach Tripolis gelangt sei, von dort mit einem Schiff an einem
ihm namentlich nicht bekannten Ort in Italien angelangt und schliess-
lich am 19. April 2009 ab Mailand via Chiasso per Zug in die Schweiz
eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, nie einen Pass oder eine Identitäts-
karte besessen zu haben und auch keine Möglichkeit zu besitzen, der-
artige Dokumente zu beschaffen (vgl. A1 S. 5 f.),
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 - eröffnet am 6. Juli
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
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such nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Un-
terlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. Juli 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei be-
antragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; die zuständige Behör-
de sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe
an diese zu unterlassen; eventuell sei er bei bereits erfolgter Daten-
weitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten
ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungswei-
se innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung ab-
zugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine An-
strengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspa-
pier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie ein Reise-
oder Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches Dokument
von Nigeria nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gereist,
ohne an Grenzübergängen kontrolliert worden zu sein (vgl. act. A1 S. 9
bis 11), angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzüber-
gängen als nicht realistisch erscheinen,
dass ferner die generelle Aussage des Beschwerdeführers, keine Iden-
titätskarte besessen zu haben, weil der Besitz einer solchen den Er-
wachsenen vorbehalten sei und er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei
(vgl. act. A1 S. 5 Ziff. 13.2), reichlich treuherzig anmutet und in keiner
Weise zu überzeugen vermag,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Einzelheiten
und Modalitäten seiner Reiseroute, wonach er von H._______ aus mit
Hilfe eines Mannes, den er dort zufällig getroffen habe, etwa einen
Monat später via ihm nicht bekannte Länder nach Tripolis gelangt, von
dort per Schiff an einem nicht näher bekannten Ort in Italien
angekommen, alsdann mit dem Zug von unbekanntem Ort aus nach
Mailand und von dort ebenfalls per Zug nach Chiasso in die Schweiz
gelangt sei, wobei er für die gesamte Reise von H._______ aus nichts
bezahlt habe, sondern von anderen Menschen unterstützt worden sei
(vgl. act. A18 S. 9 ff. Fragen und Antworten 81 ff.), gesamthaft
betrachtet nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaub-
würdigkeit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer - soweit er behauptet, am (...) geboren
und damit bis am (...) minderjährig gewesen zu sein - seine gesetzlich
statuierte Mitwirkungspflicht verletzt hat, der zufolge Asylsuchende
unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität offen zu legen und in der
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Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art.
8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass der Begriff der Identität auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer ferner auf die Frage hin, woher er sein Ge-
burtsdatum kenne, in wenig überzeugender Manier antwortete, sein
Bruder I._______ habe ihm mitgeteilt, im Jahre (...) geboren zu sein
und ihm dabei den Rat erteilt, als Geburtsdatum den (...) zu
verwenden (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 3 in fine),
dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, zwischen (...)
und (...) - also im Alter von drei bis neun Jahren - die Grundschule
besucht zu haben (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 8), faktisch mit dem von ihm
genannten Geburtsjahr beziehungsweise der behaupteten Minderjäh-
rigkeit im Zeitpunkt seines Asylantrags in der Schweiz unvereinbar ist,
dass folglich - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet.”) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit von dessen Volljäh-
rigkeit im Zeitpunkt seines Asylantrags in der Schweiz auszugehen ist,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor seiner Ermordung durch die
Anhänger E._______ verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend
zufolge des Willens und der Fähigkeit des nigerianischen Staates, ihn
vor entsprechenden Übergriffen der ._______-Boys zu schützen, als in
asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant eingestuft hat,
dass die Vorinstanz ferner zu Recht erwogen hat, dass es sich bei der
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den
E._______-Boys um eine lokale Angelegenheit im Quartier F._______
handle, weshalb er sich einer allfälligen Gefährdung problemlos durch
den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne,
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dass das BFM im Weiteren die Gesamtvorbringen des Beschwerdefüh-
rers mangels hinlänglicher Substantiierung als unglaubhaft eingestuft
hat,
dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen auf die zu be-
stätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. BFM-
Verfügung S. 4 f. E. I/3.) verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die Erwägungen des BFM nicht
zu entkräften vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb dar-
über nicht mehr zu befinden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass nach dem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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