B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4428/2013/sps
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
und E._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Einreisebewilligung und Asyl beziehungsweise
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…)
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige und stam-
men aus F._______ (Region Gash-Barka). Gemäss Angaben im vorlie-
genden Verfahren leben sie zurzeit in G._______, einem Dorf im Sudan
an der Grenze zu Eritrea, wo sie sich bei einem Bruder der Beschwerde-
führerin (Mutter) aufhalten.
B.
Mit Schreiben des Ehemannes beziehungsweise Vaters H._______ – der
mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 4. Februar 2010
als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen wor-
den war – an das BFM vom 8. April 2010 wurde zugunsten der Be-
schwerdeführenden ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt.
C.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 teilte das BFM H._______ im Wesentli-
chen mit, eine Befragung seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) durch die zuständige schweizerische Botschaft in
Khartum (Sudan) sei nicht möglich, und forderte ihn auf, das Gesuch mit
detaillierten Angaben zu ergänzen sowie entsprechende Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen.
D.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2010 wurde im Wesentli-
chen geltend gemacht, ein Verzicht auf eine Anhörung der Beschwerde-
führerin durch die schweizerische Botschaft in Khartum sei nicht rechtens
und verletze den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör. Im Übrigen wurden verschiedene ergänzende Angaben zur Identi-
tät und zu den Gründen des Gesuchs um Familienzusammenführung
gemacht.
E.
Mit Verfügung vom 13. August 2010 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche –
als welche das Gesuch um Familienzusammenführung primär zu behan-
deln sei – ab.
F.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
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Rechtsvertreterin vom 14. September 2010 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben
und das BFM sei anzuweisen, der schweizerischen Botschaft in Khartum
den Auftrag zu erteilen, die Beschwerdeführerin anzuhören. Eventualiter
sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen.
G.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 wurde das BFM unter Hin-
weis auf BVGE 2011/39 auf die geltende Praxis aufmerksam gemacht,
wonach das Stellen eines Asylgesuchs ein höchstpersönliches Recht sei,
das bei Urteilsfähigen grundsätzlich selbständiges Handeln verlange.
Weiter wurde das Bundesamt unter anderem aufgefordert, sich dazu zu
äussern, ob es angesichts dieser Praxis die Voraussetzungen für ein Ein-
treten auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 8. April 2010
als gegeben erachte.
H.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte das BFM fest, es liege kein in zu-
lässiger Weise gestelltes Asylgesuch vor, auf welches das Bundesamt
hätte eintreten dürfen, hob die Verfügung vom 13. August 2010 wieder
auf und teilte den Beschwerdeführenden mit, das erstinstanzliche Asyl-
verfahren werde wieder aufgenommen.
I.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 wurde das mit Eingabe vom 14. Sep-
tember 2010 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren durch das Bun-
desverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
J.
Mit an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden adressierter Zwi-
schenverfügung vom 23. August 2012 forderte das BFM die Beschwerde-
führerin auf, mittels einer persönlichen Erklärung ihren Willen zur Einrei-
chung eines Gesuchs um Asyl in der Schweiz zu bekunden. Weiter wurde
die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die mit Schreiben vom 7. Juni
2010 gestellten Fragen zu beantworten und dabei auf die aktuelle Aufent-
haltssituation im Sudan einzugehen.
K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 11. Oktober 2012
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Seite 4
liess die Beschwerdeführerin eine Vollmacht und eine persönliche Erklä-
rung übermitteln.
L.
Mit Schreiben vom 21. März 2013 ersuchte das BFM gestützt auf Art. 74
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die zuständige Ausländerbe-
hörde des Aufenthaltskantons von H._______ (Kanton Bern) um eine
Stellungnahme zur Frage, ob die Voraussetzungen für den Einbezug der
Beschwerdeführenden in dessen vorläufige Aufnahme im Sinne von
Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien.
M.
Mit Schreiben an das BFM vom 6. Juni 2013 teilte die zuständige Auslän-
derbehörde des Kantons Bern mit, die Voraussetzungen für einen Einbe-
zug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme von
H._______ seien nicht erfüllt.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 teilte das BFM den Beschwer-
deführenden mit, es werde die Ablehnung der Asylgesuche beziehungs-
weise des Gesuchs um Familienzusammenführung erwogen, und ge-
währte ihnen hierzu das rechtliche Gehör.
O.
Mit Eingabe an das BFM vom 24. Juni 2013 gaben die Beschwerdefüh-
renden eine Stellungnahme ab.
P.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 verweigerte das BFM die Einreise der Be-
schwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche sowie
das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Auf die Begründung der
Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Q.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfah-
rens zu bewilligen. Eventualiter sei ihnen die Einreise in die Schweiz un-
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ter dem Titel der Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchten sie darum, es seien ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu
gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. August 2013
wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unent-
geltliche rechtliche Verbeiständung gutgeheissen, und die bisherige
Rechtsvertreterin wurde den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet.
S.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. September 2013 übermittelten
die Beschwerdeführenden eine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
2.
2.1 Bei der Stellung eines Asylgesuchs handelt es sich um ein relativ
höchstpersönliches Recht, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag
der gesuchstellenden Person voraussetzt (zum Folgenden BVGE 2011/39
E. 4.3). Ein ausschliesslich vertretungsweise, d.h. ohne solchen persönli-
chen Antrag, eingereichtes Asylgesuch kommt einem Mangel gleich, der
nur behoben werden kann, indem der Inhalt des Asylgesuchs anlässlich
einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich ver-
fassten oder – im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung –
zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM
bestätigt wird.
2.2 Mit Eingabe an das BFM vom 11. Oktober 2012 liess die Beschwerde-
führerin – nachdem sie mit Zwischenverfügung des Bundesamts vom
23. August 2012 zur Bekundung ihres Willens zur Einreichung eines Ge-
suchs um Asyl in der Schweiz aufgefordert worden war – durch ihre
Rechtsvertreterin eine Vollmacht zugunsten Letzterer sowie eine persön-
liche Erklärung übermitteln. Aus dieser Erklärung geht im Wesentlichen
hervor, dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, die Schweiz möge
ihr und ihren Kindern die Einreise bewilligen und es ihnen ermöglichen,
mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zusammenzuleben. Es ist
daher von einem persönlichen Antrag der Beschwerdeführenden gegen-
über dem BFM auszugehen. Daraus folgt ausserdem, dass sie am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen haben.
2.3 Die Beschwerde ist des Weiteren auch formgerecht erhoben worden,
und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist folglich einzutreten.
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck-
dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung
des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes und unter Berücksichtigung der
Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September
2012 nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
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Seite 8
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Aus den diversen schriftlichen Eingaben, die durch die Beschwerde-
führenden beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin und H._______ an das
BFM übermittelt wurden, ergibt sich, dass im Wesentlichen folgende
Asylgründe geltend gemacht wurden: Nach der Flucht ihres Ehemannes
aus Eritrea im Jahr 2008 habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ih-
ren Arbeitsplatz in der eritreischen Verwaltung verloren. Man habe sie
aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihr Ehemann wieder nach Eritrea zu-
rückkehre, und habe von ihr die Zahlung von 50 000 Nakfa verlangt. Aus-
serdem habe man ihr alles Eigentum, so auch ihr Grundstück, wegge-
nommen. Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Beschwerde-
führerin mit den eritreischen Behörden wurde im Übrigen ausgeführt, sie
könne mit ihrem Ehemann nur schriftlich kommunizieren, nämlich durch
eine Kontaktperson, einen Händler, der zwischen Eritrea und dem Sudan
pendle. Deshalb sei es nicht möglich, zu ihrer Situation genauere Anga-
ben zu machen; vielmehr sei diesbezüglich eine persönliche Anhörung
der Beschwerdeführerin erforderlich.
5.2 Das BFM begründete die Ablehnung der Asylgesuche und die damit
verbundene Verweigerung der Einreise in die Schweiz im Wesentlichen
folgendermassen: Den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte da-
für zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden gehabt hätten oder ih-
nen solche drohen würden. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Fa-
milienzusammenführung sei vorgebracht worden, die Beschwerdeführerin
habe wegen ihres Ehemannes eine Summe von 50 000 Nakfa bezahlen
müssen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin in ihrer (mit Eingabe vom
11. Oktober 2012 eingereichten) persönlichen Erklärung lediglich ausge-
führt, sie sei zur Zahlung von 50 000 Nakfa aufgefordert worden. Die Be-
schwerdeführenden seien ausserdem, nachdem sie im Jahr 2009 erst-
mals in den Sudan eingereist seien, nach eigenen Angaben später wieder
vorübergehend nach Eritrea zurückgekehrt. Es sei nicht ersichtlich, dass
die Beschwerdeführenden nach dieser Rückkehr irgendwelche nennens-
werte Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätten. Sollten sie
in der Folge wieder in den Sudan ausgereist sein, so hätten sie die Mög-
lichkeit, sich in eines der Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben. Es
gebe somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in
Eritrea asylrelevante Nachteile erlitten hätten oder von solchen bedroht
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seien oder dass ihnen ein Verbleib im Sudan nicht zugemutet werden
könne. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen
für die Erteilung einer Einreisebewilligung.
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung nur
sehr selektiv wiedergegeben wird, von welchen Problemen der Be-
schwerdeführerin in den diversen schriftlichen Eingaben an das BFM be-
richtet wurde. So hat es das Bundesamt unterlassen, die geltend ge-
machte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem eritreischen Staats-
dienst und die Konfiskation ihres Eigentums zu erwähnen. Des Weiteren
wird in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Glaub-
haftigkeit dieser Vorbringen auch mit keinem Wort erwähnt, dass durch
die Beschwerdeführenden in einem früheren Verfahrensstadium, nämlich
im Rahmen des mit Abschreibungsbeschluss vom 23. Juli 2012 beende-
ten Beschwerdeverfahrens, mit der Beschwerdeeingabe vom 14. Sep-
tember 2010 Kopien verschiedener Schreiben eritreischer Behörden mit-
samt deutschen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht wurden. Aus
diesen Beweismitteln geht – ohne dass an dieser Stelle eine Aussage zur
Echtheit derselben abgegeben wird – im Wesentlichen Folgendes hervor:
Gemäss einem vom 20. September 2008 datierenden Dokument wurde
der Beschwerdeführerin die weitere Auszahlung eines monatlichen Kin-
dergelds verweigert, da sich ihr Ehemann ins Ausland abgesetzt habe.
Gemäss einem vom 10. August 2009 datierenden Schreiben wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie sei mehrmals dazu aufgefordert wor-
den, für die Rückkehr ihres Ehemannes zu sorgen. Sie habe dies aber
nicht getan, und deshalb habe sie 50 000 Nakfa zu bezahlen. Man werde
sie zur Rechenschaft ziehen, falls sie nicht am 8. September 2009 mit der
geforderten Summe erscheine. Des Weiteren wurde gemäss einem vom
15. Oktober 2008 datierenden Aktenstück ein gewisser I._______, bei
welchem es sich gemäss Aussagen von H._______ um dessen Vater
handelt (vgl. Angaben zu den Personalien im betreffenden Asylverfahren),
wegen des Grenzübertritts seines Sohnes durch eine eritreische Behör-
denstelle vorgeladen. Es ist festzuhalten, dass das BFM diese Beweismit-
tel kannte, nachdem diese dem Bundesamt im Rahmen der Vernehmlas-
sung im erwähnten Beschwerdeverfahren zugänglich waren und als Ko-
pien auch ins vorinstanzliche Aktendossier aufgenommen wurden. Zudem
wird in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf Anga-
ben in der damaligen Beschwerdeeingabe verwiesen, so dass auch inso-
fern nicht nachvollziehbar ist, weshalb das BFM die betreffenden Be-
weismittel nicht berücksichtigt hat.
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5.4 Angesichts der erwähnten Aussagen und Beweismittel ist nicht erklär-
lich, wie das BFM – zumal ohne jegliche Würdigung der Beweismittel –
zur Einschätzung gelangen konnte, die vorhandenen Akten enthielten
keine glaubhaften Anhaltspunkte für ernstzunehmende Schwierigkeiten
der Beschwerdeführerin mit den Behörden ihres Heimatstaats Eritrea.
Vielmehr ist festzustellen, dass konkrete Hinweise darauf bestehen, dass
die eritreischen Behörden der Beschwerdeführerin und deren Kindern
systematisch die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen entzogen, dies mit
der Begründung, ihr Ehemann sei ins Ausland geflüchtet. Es ist nicht von
vornherein auszuschliessen, dass ein solches Vorgehen bei genauerer
Beurteilung mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gleichzusetzen
sein könnte.
5.5 Allerdings erscheint es aufgrund des Umstands, dass bislang lediglich
schriftliche Angaben zu den vorgebrachten Asylgründen vorhanden sind,
nicht möglich, zu einer abschliessenden Beurteilung der Frage zu gelan-
gen, ob den Problemen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Erit-
rea asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Seitens
der Beschwerdeführenden wurde durch ihre Rechtsvertreterin bereits im
vorinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kom-
munikation auf schriftlichem Weg erschwert sei und somit eine persönli-
che Anhörung der Beschwerdeführerin angezeigt erscheine. Diese Ein-
schätzung ist als zutreffend zu erachten.
5.6 Angesichts dessen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es
wird am BFM liegen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit
die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall abschliessend
beurteilt werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass die weitere
Abklärung des entsprechenden Sachverhalts gestützt auf eine vertiefte
Befragung der Beschwerdeführerin wird erfolgen müssen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss den im vorliegenden
Verfahren gemachten Angaben in einem Drittstaat – dem Sudan – auf,
und es stellt sich somit die zusätzliche Frage, ob ihnen während der er-
forderlichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prüfung ihrer
Asylgesuche unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG der weitere Aufenthalt in
jenem Staat zuzumuten ist oder ob ihnen zu diesem Zweck (bereits) zum
jetzigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
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Seite 11
6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst bezüglich der zu prüfenden
Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz festzustellen,
dass deren Ehemann beziehungsweise Vater H._______ hier als vorläu-
fig aufgenommener Flüchtling lebt. Die erforderliche Beziehungsnähe er-
weist sich somit als gegeben.
6.3 Mit Blick auf die Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts im Sudan ist
festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden zwar bei einem Bruder
der Beschwerdeführerin (Mutter) aufhalten, der im sudanesischen Grenz-
gebiet zu Eritrea lebt. Jedoch seien ihre dortigen Lebensumstände ge-
mäss verschiedenen schriftlich vorliegenden Ausführungen prekär, wes-
wegen sie sich in der Vergangenheit bereits einmal vorübergehend zu-
rück nach Eritrea begeben hätten. Weil sie in Eritrea aber nicht sicher
gewesen seien, hätten sie sich dennoch wieder zum genannten Bruder in
den Sudan begeben. Bei der Beurteilung dieser Lebensumstände ist ins-
besondere zu berücksichtigen, dass unter den Beschwerdeführenden vier
minderjährige Kinder sind, wobei das jüngste knapp 13 Jahre alt ist. Die
Kinder befinden sich mit ihrer Mutter bereits seit geraumer Zeit – nämlich
gemäss vorliegenden Angaben seit dem Jahr 2009 – mit wechselnden
Aufenthaltsorten in Eritrea und im Sudan auf der Flucht. Dies kommt nicht
zuletzt auch angesichts der engen familiären Beziehung zu H._______,
der – mittlerweile als vorläufig aufgenommener Flüchtling – seit dem Jahr
2008 in der Schweiz lebt, und unter Berücksichtigung ihrer mutmasslich
schwierigen Aufenthaltsbedingungen einer erheblichen persönlichen Här-
te gleich. Bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorlie-
genden Einzelfall resultiert somit der Schluss, dass den Beschwerdefüh-
renden der weitere Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des BFM vom 4. Juli 2013 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen,
den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Des
Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der Be-
schwerdeführenden deren Asylgesuche im Sinne der Erwägungen unter
dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
D-4428/2013
Seite 12
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom
2. September 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'026.40 (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Be-
schwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. Der Anspruch auf Ho-
norar der als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4428/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
4. Juli 2013 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführenden in die
Schweiz zu bewilligen.
3.
Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von
Fr. 2'026.40 zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: