B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4429/2012
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren (…),
und deren Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige aus Bosnien und
Herzegowina – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Juni
2012 verliessen und am 18. Juni 2012 via H._______ illegal in die
Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im EVZ I._______ um Asyl nach-
suchten,
dass am 6. Juli 2012 die Befragungen zur Person stattfanden und die Be-
schwerdeführenden am 21. August 2012 zu ihren Asylgründen angehört
wurden,
dass der Beschwerdeführer (Vater) insbesondere geltend machte, die
Probleme, welche er jetzt habe, würden sich auf seine früheren Probleme
beziehen,
dass alle wüssten, dass er dieser Serbe sei, der während des Bürger-
kriegs für die serbischen Truppen im Einsatz gewesen sei,
dass er daher in der muslimisch-geprägten Stadt J._______ trotz seiner
muslimischen Frau grosse Probleme gehabt habe,
dass er aus diesem Grund mit seiner Familie nach Deutschland gegan-
gen sei, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hätten,
dass sie jedoch im Dezember 2011 nach abgeschlossenem Asylverfahren
von den deutschen Behörden zwangsweise in die Heimat zurückgeführt
worden seien,
dass die Probleme nach ihrer Rückkehr nach J._______ wieder begon-
nen hätten,
dass es keine Wohnmöglichkeit gegeben habe,
dass sie schliesslich in einem baufälligen, von Serben verlassenen Haus
Unterschlupf gefunden hätten,
dass seiner Familie keine Sozialhilfe gewährt worden sei, weshalb er ha-
be Altmetall sammeln müssen, um überhaupt ein Einkommen zu erzielen,
dass seine Kinder auch nicht zur Schule hätten gehen können, weil sie
keine Dokumente aus Deutschland mitgebracht hätten,
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dass es zudem sowohl in J._______ als auch in K._______ gewalttätige
Übergriffe von sogenannten Mujahedins auf seine Kinder gegeben habe,
dass er und seine Familie weder in J._______ noch in K._______ leben
könnten,
dass er medizinische Probleme habe und Medikamente nehmen müsse,
dass dasselbe auch für seine Tochter E._______ gelte,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zusätzlich ausführte, einer ihrer
Söhne, welcher jetzt bei ihrem Vater in J._______ lebe, habe von den
deutschen Behörden ein Einreiseverbot für den Schengenraum erhalten,
dass sie in J._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei, immer
Angst um ihre Töchter gehabt habe,
dass sie wegen der Probleme in J._______ zeitweise bei ihrer Schwester
in einem muslimischen Dorf bei K._______ gewohnt hätten,
dass einer ihrer Söhne jedoch nicht nur in J._______, sondern auch in
K._______ von Muslimen zusammengeschlagen worden sei,
dass ihre Kinder ausserdem nicht in die Schule hätten gehen können, da
die deutschen Zeugnisse nicht akzeptiert worden seien,
dass die Tochter D._______ insbesondere geltend machte, sie wolle nicht
nach Bosnien zurückkehren, weil ihr Bruder dort geschlagen worden sei,
dass die Schule sie nicht aufgenommen habe,
dass es ihr in Bosnien auch nicht möglich sei, die in Deutschland begon-
nene Ausbildung zur Krankenschwester zu beenden,
dass sie und ihre Familie keinen Ort hätten, wo sie wohnen könnten,
dass ihr persönlich weder in J._______ noch in K._______, wo sie auch
gelebt hätten, etwas passiert sei,
dass sie von ihren Eltern jedoch wie in einem Gefängnis überwacht wor-
den sei,
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dass sie nicht einmal allein in einen Laden habe gehen können,
dass sie von den Jungs in der Stadt sexuell belästigt worden sei,
dass die Tochter E._______ im Wesentlichen ausführte, ihre Familie habe
in Bosnien viele Probleme gehabt,
dass sie von muslimischen Kindern beleidigt und geschlagen worden sei,
dass Muslime auch ihren Bruder angegriffen und verletzt hätten,
dass man in Deutschland bei ihr ein sogenanntes "musikalisches Herz"
festgestellt habe, und sie ausserdem an Migräne leide,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zu den Asyl-
gründen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot im Sin-
ne von Art. 64 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gewährt wurde,
dass das BFM mit persönlich ausgehändigter Verfügung vom 23. August
2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM insbesondere anführte, aufgrund der Akten stehe fest,
dass die Beschwerdeführenden bereits in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht hätten, welches abgelehnt worden sei,
dass sie zur Begründung ihrer in der Schweiz gestellten Asylgesuche ei-
nerseits wirtschaftliche Probleme geltend machen würden, indem sie be-
haupteten, keine Bleibe und keine wirtschaftliche Existenz mehr in Bos-
nien zu haben,
dass es sich dabei nicht um Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG handle,
dass sie andererseits erklärten, in J._______ und in einem Dorf bei
K._______ Probleme mit der muslimischen Bevölkerung gehabt zu ha-
ben,
dass sie beschimpft und beleidigt worden seien,
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dass ihr Sohn von Muslimen zweimal in K._______ und in J._______ ge-
schlagen worden sei,
dass auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfol-
gung ersichtlich seien, da den Erkenntnissen des Bundesamts zufolge die
heimatlichen Behörden bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich schutz-
bereit und schutzfähig seien,
dass die Beschwerdeführenden selbst geltend machten, die Polizei habe
einen Vorfall untersucht und ihr Sohn sei in Spitalpflege gebracht worden,
dass der Einwand, die Polizei habe anschliessend nichts gemacht, eine
reine Spekulation der Beschwerdeführenden sei,
dass sie auch geltend machten, ihre Kinder seien von der lokalen Schule
in Bosnien nicht aufgenommen worden,
dass dies offensichtlich tatsachenwidrig sei, da in Bosnien eine allgemei-
ne Schulpflicht herrsche, welche auch durchgesetzt werde,
dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Töchter ausserdem
widersprüchliche Angaben dazu gemacht hätten,
dass der Beschwerdeführer behauptet habe, die Kinder seien nicht von
der Schule aufgenommen worden, weil sie keine Dokumente aus
Deutschland mitgebracht hätten,
dass eine der Töchter der Beschwerdeführenden jedoch angegeben ha-
be, die bosnische Schule habe die Schuldokumente aus Deutschland
nicht akzeptiert, weil sie gefälscht gewesen sein könnten,
dass demnach auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung ersichtlich seien,
dass die Beschwerdeführenden in Deutschland einen ablehnenden Asyl-
entscheid erhalten hätten,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien,
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dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche nicht
einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Faxeingabe vom 30. August 2012
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben,
dass das Original der Beschwerde am 31. August 2012 beim Gericht ein-
ging,
dass die Beschwerde zwar auf dem Briefpapier der (…) verfasst wurde,
jedoch die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält,
dass damit kein Vertretungsverhältnis gegeben ist, weshalb das vorlie-
gende Urteil direkt den Beschwerdeführenden zugestellt wird, zumal da-
von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Vertreter sämtlicher
Familienangehörigen fungiert,
dass der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei
im Wegweisungspunkt aufzuheben,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sein Asylverfahren wieder aufzu-
nehmen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei für ihn und seine
Familie unzumutbar,
dass das BFM daher anzuweisen sei, ihren weiteren Aufenthalt in der
Schweiz mindestens zu bewilligen bis die medizinische Behandlung und
Genesung von Sohn F._______ abgeschlossen sei,
dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und insbesonde-
re von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass zum Beleg einer beim Sohn F._______ festgestellten Augenverlet-
zung verschiedene Unterlagen der Augenkliniken des (…) und des Uni-
versitätsspitals (…) sowie der Universitätsaugenklinik (…) zu den Akten
gereicht wurden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht unvollständig eintrafen,
dass die fehlenden Akten am 3. September 2012 nachgereicht wurden
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in ei-
nem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten übereinstimmend
mit dem BFM davon ausgeht, seit der Rückkehr der Beschwerdeführen-
den in ihr Heimatland im Dezember 2011 bis zu ihrer Einreise in die
Schweiz im Juni 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, welche geeig-
net wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, den gesund-
heitlichen Problemen des Kindes sei im angefochtenen Entscheid zu we-
nig Rechnung getragen worden,
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dass die ärztlichen Zeugnisse die Komplexität der medizinischen Betreu-
ung beweisen würden,
dass der Unfall in der Schweiz passiert sei,
dass die behandelnden Ärzte empfohlen hätten, die Behandlung hier bis
zum Schluss weiterzuführen,
dass sich die Beschwerdeführenden jedoch in keiner Art und Weise mit
den ihnen in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Vorhal-
tungen auseinandersetzen,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen
sollte,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend zu er-
achtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch indi-
viduelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass in Bosnien und Herzegowina im Mai 2003 ein Gesetz erlassen und
in Kraft gesetzt wurde, das die Rechte der nationalen Minderheiten und
der Angehörigen ethnischer Minderheiten schützt,
dass angesichts dessen davon auszugehen ist, der Staat strebe im Be-
sonderen auch die Verbesserung der Lage der Roma an, weshalb die
Beschwerdeführerin (Mutter) mit dem Vorbringen, nach dem Krieg hätten
ihre Probleme weiterbestanden, weil sie Roma und ihr Ehemann Serbe
sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Juli 2012, A6 S. 7 Ziff. 7.01), den
Wegweisungsvollzug nicht verhindern kann,
dass der Beschwerdeführer (Vater) angab, er leide an psychischen Prob-
lemen und habe Lungenbeschwerden,
dass er ausserdem Medikamente benötige (vgl. Befragungsprotokoll vom
6. Juli 2012, A5 S. 10 Ziff. 7.02),
dass Tochter E._______ eigenen Angaben zufolge an einem sogenann-
ten "musikalischen Herz" leidet,
dass ihr Herz manchmal ganz schnell schlage, sie Schwindelanfälle be-
komme und auch Migräne habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Juli
2012, A8 S. 4 Ziff. 1.17.04, Anhörungsprotokoll vom 21. August 2012, A18
S. 2 F6),
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) darauf hinwies, ihr Ehemann habe
in Deutschland einen Selbstmordversuch unternommen (vgl. A6 S. 5
Ziff. 2.04),
dass beim Sohn F._______ gemäss den eingereichten Unterlagen eine
Bindehautlazeration und eine Lidverletzung mit Abriss des oberen Canali-
culus diagnostiziert wurde,
dass die Bindehaut und das Oberlid chirurgisch versorgt wurden,
dass bei einer medizinischen Notlage der Wegweisungsvollzug nur dann
als unzumutbar zu qualifizieren ist, wenn eine notwendige medizinische
Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führt,
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dass als wesentlich dabei die allgemeine und dringende medizinische
Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist,
dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und b),
dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische
Versorgung in Bosnien und Herzegowina durch medizinische Zentren und
Apotheken erfolgt,
dass im L._______ von J._______, wo die Beschwerdeführenden seit ih-
rer Rückkehr aus Deutschland bis zur Einreise in die Schweiz erneut leb-
ten (vgl. A5 S. 6 Ziff. 2.04), alle wichtigen Behandlungen vorgenommen
werden können,
dass dort auch alle wichtigen Medikamente verfügbar sind,
dass nach dem Gesagten die in casu geltend gemachten gesundheitli-
chen Beschwerden auch im Heimatland behandelt werden können,
dass allfällige Nachkontrollen des verletzten Auges in der Heimat ebenso
möglich sind, weshalb der Antrag, es sei der weitere Aufenthalt in der
Schweiz mindestens bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung
und Genesung von Sohn F._______ zu bewilligen, abgewiesen wird,
dass einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers bei der Rückfüh-
rung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen
Massnahmen entgegenzuwirken wäre,
dass der Beschwerdeführer (Vater) über einen Mittelschulabschluss und
ein Diplom als gelernter Maschinenmechaniker verfügt (vgl. A5 S. 4
Ziff. 1.17.04),
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) die Grundschule bis zum Ab-
schluss besuchte (vgl. A6 S. 4 Ziff. 1.17.04),
dass der Vater und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin im Heimat-
land leben (vgl. A6 S. 5 Ziff. 3.01), weshalb sie und ihre Familie dort ein
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soziales Beziehungsnetz haben, welches ihnen bei der Wiedereingliede-
rung behilflich sein kann,
dass angesichts aller Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerde-
führenden gerieten bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in
eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung
– in Übereinstimmung mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: