B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4429/2013
law/fes
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige
aus B._______ (C._______) – am 11. Mai 2012 bei der schweizerischen
Vertretung in Bogotá um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Ge-
währung von Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin das Asylgesuch mit Schreiben vom 21. Juni
2012 in strukturierter Weise ergänzte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
sie habe in den Jahren 2009, 2010 und 2011 einige Zeit in der D._______
bei der indianischen Bevölkerung E._______ gelebt,
dass sie sich am 14. Juni 2011 in F._______ aufgehalten habe, als sie
von einem jungen Mann angesprochen worden sei, der ihr ein Mobiltele-
fon gegeben habe,
dass am Telefon ein Mann gewesen sei, der ihr Fragen gestellt und sie
beschimpft habe,
dass sie danach vom jungen Mann, der ihr das Mobiltelefon überreicht
habe, bedroht worden sei,
dass sie am 8. Juli 2011 von ihrer Schwester telefonisch erfahren habe,
dass Männer an ihrem Wohnsitz erschienen seien und nach ihr gefragt
hätten,
dass sich am 26. Juli 2011 und am 19. August 2011 erneut Männer bei ih-
rer Schwester nach ihr erkundigt hätten,
dass sie in den folgenden Monaten in der Nähe ihres Wohnsitzes Männer
beobachtet habe, welche der Beschreibung, die ihre Schwester ihr gege-
ben habe, entsprochen hätten,
dass es sich bei den Männern vermutlich um Mitglieder der paramilitäri-
schen Gruppe Los Urabeños handle, welche in der D._______ aktiv ge-
wesen seien, und diese wohl davon ausgingen, dass sie anlässlich ihres
Aufenthaltes bei den Indianern Informationen für die Regierung eingeholt
habe, weshalb sie zum militärischen Ziel erklärt worden sei,
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dass ihre Schwester, welche in der D._______ gewohnt habe, am
28. Dezember 2010 von einem Mitglied der Los Urabeños bedroht wor-
den sei, das die Übergabe eines Teils des Grundstücks gefordert habe,
dass sie bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei,
dass sie aus Sicherheitsgründen ihren Wohnsitzt wiederholt gewechselt
habe (G._______, H._______, Bogotá, B._______, J._______,
K._______),
dass sie am 5. September 2011 zwar Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
eingereicht habe, sich jedoch nicht auf deren Schutz verlassen könne,
dass sie dem Asylgesuch diverse Dokumente als Beweismittel beilegte,
dass die schweizerische Vertretung in Bogotá mit Übermittlungsschreiben
vom 28. Juni 2012 das Asylgesuch samt Beilagen zuständigkeitshalber
dem BFM überwies, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung der
Beschwerdeführerin sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen,
dass der Beschwerdeführerin vom BFM mittels Zwischenverfügung vom
2. November 2012 – übermittelt durch die schweizerische Vertretung in
Bogotá – mitgeteilt wurde, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte als
erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig
erweise, gestützt auf die Akten und in Anwendung des Ermessens die Ab-
lehnung des Asylgesuchs beabsichtigt werde, wobei sie Gelegenheit er-
halten würde, sich innert dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
dazu zu äussern,
dass der schweizerischen Vertretung in Bogotá am 21. Dezember 2012
eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
16. Dezember 2012 zuging,
dass via Schweizer Botschaft in Bogotá versandter Verfügung vom
5. Juni 2013 – eröffnet am 24. Juni 2013 – das BFM der Beschwerdefüh-
rerin die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit am 23. Juli 2013 bei der schweizeri-
schen Vertretung in Bogotá eingetroffener und von dieser an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 16. Juli 2013
(Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. August 2013) gegen
die Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 Beschwerde erhob und sinn-
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gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
zwecks Asylgewährung beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, die
Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land aufgehoben wurden, wobei gemäss den Übergangsbestimmungen
für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bis-
herigen Fassung des Asylgesetzes gelten,
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit ei-
nem Bericht an das BFM zu überweisen hat (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht mög-
lich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung auffordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigt, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs erstellt ist, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen
Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren ist und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu be-
gründen hat (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend den entscheidwesentlichen Sachverhalt an-
hand der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der ausführli-
chen Dokumentation zu Recht als erstellt beurteilte,
dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die in Erwägung gezogene
Ablehnung des Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7
AsylG, Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
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dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG mit
Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten
in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.),
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug
auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung seitens
der paramilitärischen Gruppierung Los Urabeños ausführte, es handle
sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine landesweit bekannte Per-
sönlichkeit, bei der davon auszugehen sei, sie würde von ihren Verfolgern
an jedem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden können,
dass sie nicht geltend gemacht habe, sie habe in G._______, B._______,
J._______ oder in K._______ Drohungen erhalten oder sie sei verfolgt
worden, weshalb für sie die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native bestehe, indem sie sich in einer anderen Region in Kolumbien auf-
halte, wo sie sich zumindest mittelfristig den Übergriffen ihrer Verfolger
entziehen könne,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge keiner unmittelbaren Gefahr im
Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sei und dementsprechend nicht auf
den Schutz der Schweizer Behörden angewiesen sei,
dass ihr Asylgesuch im Übrigen auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG
abgelehnt werden könne, da sie keine besondere Nähe zur Schweiz gel-
tend mache, und es ihr deshalb zuzumuten sei, in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe auf die instabi-
le Situation bezüglich Bildung, Wohnung, Arbeit, Religion, Freizeit, Ge-
sundheit etc. hinweist, die sich seit ihrer letzter Eingabe verschlimmert
habe, ansonsten aber keine asylrechtlich allenfalls relevanten Ereignisse
geltend macht, die sich nach dem Entscheid des BFM ereignet haben,
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dass sie weiter ausführt, es mache keinen Sinn in ein anderes südameri-
kanisches Land auszureisen, da die paramilitärische Gruppierung nicht
nur national, sondern auch international präsent sei,
dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin
könne innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen der Gruppierung Los
Urabeños Schutz finden, indem sie ihren Wohnsitz in die südlichen De-
partemente verlegt und die zuständigen Behörden dort allenfalls um (wei-
tere) Schutzgewährung ersuchen würde, zumal die Gruppierung Los
Urabeños vor allem in den nördlichen Departementen präsent ist,
dass die Beschwerdeführerin überdies – wie vom BFM zutreffend erkannt
– keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz hat, weshalb es ihr zu-
zumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geographisch, kulturell und
sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzu-
suchen, weshalb in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Los Urabeños seien
international präsent und rebellische Gruppierungen würden sich in süd-
amerikanischen Ländern einmischen,
dass die Beschwerdeführerin jedoch auch dort die Möglichkeit eines
Schutzersuchens durch die staatlichen Behörden hat (vgl. auch Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 20, welches Urteil die grundsätzliche Möglichkeit und
Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den Nachbarstaaten Kolumbiens
bejaht und auf welchem die ständige Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zu dieser Frage basiert),
dass zudem aufgrund der Akten kein Anlass für die Annahme besteht, bei
der Beschwerdeführerin handle es sich um eine bekannte Persönlichkeit,
welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die
Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätte,
dass bei dieser Sachlage die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Ko-
lumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt wäre, offengelassen werden kann und es sich daher erübrigt, auf die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese
am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen,
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dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und
zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt,
dass das BFM ihr unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzu-
sehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Ver-
tretung in Bogotá und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: