Abtei lung IV
D-443/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._________, geboren (...), Armenien,
B.________, geboren (...),
Russland,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-443/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden Russland eigenen Angaben zufolge
am 30. Oktober 2009 verliessen und am 2. November 2009 in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Erstbefragung am 20. November 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel durchgeführt wurde und sie am 7. Dezember
2009 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Armenien im Jahr
2007 legal verlassen und habe in Schweden ein Asylgesuch gestellt,
dass er Ende Oktober 2007 nach Armenien zurückgeschafft worden
und nur einige Tage dort geblieben sei,
dass er nach Moskau gegangen sei, wo er eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten habe,
dass er sich in Armenien nach seiner Rückkehr aus Schweden einen
Reisepass habe ausstellen lassen, mit dem er sein Heimatland legal
verlassen habe,
dass er Armenien aufgrund familiärer Probleme – seine Eltern hätten
sich scheiden lassen – verlassen habe,
dass ihm dieser Pass in Moskau von Personen abgenommen worden
sei, mit denen er Probleme gehabt habe,
dass er von Neonazis behelligt worden sei, nachdem er eine Russin
geheiratet habe,
dass er in die Wohnung gezogen sei, die seine Frau gemietet habe,
dass der Sohn der Vermieterin am 1. September 2009 zusammen mit
anderen Männern in ihre Wohnung eingedrungen sei und ihn und
seine Frau zusammengeschlagen habe,
dass seine Frau eine Gehirnerschütterung erlitten und lange Zeit im
Spital gelegen habe,
Seite 2
D-443/2010
dass er diesen Vorfall der Miliz gemeldet habe, die jedoch nichts unter-
nommen habe,
dass er nicht wisse, mit welchen Reisepapieren er die Reise in die
Schweiz angetreten habe und keine Angaben zur Reiseroute machen
könne,
dass die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe über einen Reise-
pass und eine Identitätskarte verfügt, die beim Chauffeur geblieben
seien,
dass die Wohnung, die sie gemietet habe, einem Skinhead gehört
habe, der ihren Mann überfallen und ihn einmal mit einem Messer ver-
letzt habe,
dass er auch zum Kaffeehaus, das sie geführt habe, gekommen sei
und dort ein Fenster eingeschlagen habe,
dass nachts Skinheads zu ihnen nach Hause gekommen seien, die sie
festgehalten und ihren Mann zusammengeschlagen hätten,
dass sie ihren Hund getötet und ihr die Kleider vom Leib gerissen
hätten,
dass sie am 1. September 2009 vor ihrem Kaffeehaus zusammenge-
0schlagen worden und in ein Spital gebracht worden sei,
dass ihr Mann während dieser Zeit in einem Keller festgehalten
worden sei,
dass der Untersuchungsrichter beziehungsweise der Quartierpolizist
zu ihr ins Spital gekommen sei und ihr gesagt habe, es mache keinen
Sinn, Anzeige zu erstatten, da der Onkel eines der Skinheads
Polizeichef sei,
dass der Untersuchungsrichter beziehungsweise der Quartierpolizist
mit ihr einen Termin ausgemacht habe, nachdem sie aus dem Spital
entlassen worden sei,
dass sie am 14. September 2009 zusammen mit ihm zu einem Notar
gegangen sei und ihr Kaffeehaus habe überschreiben müssen, damit
ihr Ehemann freikomme,
Seite 3
D-443/2010
dass für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen auf die bei den Akten
liegenden Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am
18. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden hätten für das Fehlen von Papieren unterschied-
liche Gründe geltend gemacht,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, Kriminelle hätten
ihm die Papiere abgenommen, während die Beschwerdeführerin ange-
geben habe, der Schlepper habe die Papiere zurückbehalten,
dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er habe nie über eine
Identitätskarte verfügt, während er bei der Anhörung das Gegenteil
behauptet habe,
dass sie ihre Aussagen nachträglich angepasst habe, indem sie ihre
zuerst gemachten Angaben negiert und anschliessend auf ein Miss-
verständnis hingewiesen habe,
dass sie bei der Rückübersetzung jedoch unterschriftlich bestätigt
habe, das Protokoll bei der Erstbefragung entspreche ihren Aussagen,
weshalb ein Missverständnis auszuschliessen sei,
dass die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg durch un-
plausible Unkenntnis geprägt seien, und nicht geglaubt werden könne,
dass sie ohne Papiere bis in die Schweiz gelangt seien,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere nachzureichen,
dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen seien, da sie sich in Armenien niederlassen könnten,
dass der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger sei und
sich seine Ehefrau legal in Armenien aufhalten könne,
Seite 4
D-443/2010
dass ihre Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien und nachge-
schobene sowie unplausible Elemente enthielten,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe ihr
Kaffeehaus überschreiben müssen, da ihr Ehemann entführt worden
sei, während er solches mit keinem Wort erwähnt habe,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei materiell zu prüfen, indem die
Angelegenheit zwecks Neubearbeitung an das BFM zurückgewiesen
werde, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachstehend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
Seite 5
D-443/2010
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
Seite 6
D-443/2010
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung einerseits geltend
machte, sie habe ihren Reisepass dem Chauffeur übergeben, der ihn
nicht zurückgegeben habe (act. A2/11 S. 4), andererseits vorbrachte,
ihr Mann habe den Pass schon vor der Ausreise übergeben (act. A2/11
S. 8),
dass sie bei der Anhörung hingegen behauptete, ihre Papiere seien
vom Quartierpolizisten beschlagnahmt worden, als sie die Dokumente
Seite 7
D-443/2010
hinsichtlich des Verkaufs ihres Kaffeehauses habe unterschreiben
müssen (act. A14/19 S. 2),
dass sie zudem geltend machte, sie seien mit gefälschten Reise-
papieren in die Schweiz gereist, die sie nie gesehen habe (act. A14/19
S. 3),
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, sein Reise-
pass sei ihm von Personen, mit denen er Schwierigkeiten gehabt
habe, abgenommen worden und er habe keine Identitätskarte beses-
sen (act. A1/11 S. 4),
dass er bei der Anhörung vorbrachte, er habe eine Identitätskarte be-
sessen, die ihm zusammen mit seinem Pass abgenommen worden sei
(act. A13/13 S. 2),
dass diese Aussagen widersprüchlich sind,
dass die Beschwerdeführenden zudem nicht willens waren, klare An-
gaben zu den Umständen ihrer Ausreise und der Route zu machen,
dass ihre Aussagen, sie hätten keine Ahnung, mit welchen Papieren
sie gereist seien, wüssten nicht, welche Länder sie auf der Reise mit
einem Minibus durchquert hätten und hätten keinerlei Grenzkontrollen
bemerkt, nicht zu überzeugen vermögen,
dass die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, sie hätten ange-
geben, sie seien mit gefälschten türkischen Reisepässen gereist, in
den Akten keine Stütze findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Schluss zieht, die Be-
schwerdeführenden hätten die Reise mit ihren eigenen Reisepässen
angetreten (namentlich die erste Aussage der Beschwerdeführerin bei
der Erstbefragung stützt diese Folgerung), die sie den schweize-
rischen Asylbehörden pflichtwidrig nicht abgaben (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG),
dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das Nichtein-
reichen von Identitätspapieren sei vorliegend entschuldbar, somit nicht
gefolgt werden kann,
Seite 8
D-443/2010
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 7. Dezember 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem
Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden mehrere Ungereimt-
heiten zu entnehmen sind, worauf das BFM berechtigterweise hinwies,
dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend machte, am
1. September 2009 seien der Sohn der Vermieterin und dessen
Freunde in ihre Wohnung eingedrungen und hätten seine Ehefrau und
ihn zusammengeschlagen (act. A1/11 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin hingegen angab, sie sei am 1. Sep-
tember 2009 bei ihrem Kaffeehaus zusammengeschlagen worden
(act. A2/11 S. 5 f.),
dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung erwähnte, er
sei am 1. September 2009 von den Neonazis von seinem Blumenge-
schäft mitgenommen und einige Tage festgehalten worden
(act. A13/13 S. 8 f.), diesen Vorfall bei der Erstbefragung jedoch mit
keinem Wort erwähnte,
dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung geltend machte,
der Untersuchungsrichter habe ihr von einer Anzeigeerstattung abge-
raten und sie zum Notar begleitet, bei dem sie ihr Geschäft über-
schrieben habe (act. A2/11 S. 5), während sie bei der Anhörung dar-
legte, der Quartierpolizist habe dies getan (act. A14/19 S. 7),
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss armenischer
Staatsangehöriger ist und seit seiner Geburt bis im Jahr 2007 in
Armenien lebte,
dass er sein Heimatland im Jahr 2007 aus familiären Gründen verliess
und angab, er habe in Armenien keine Probleme mit Behörden,
Organisationen oder sonstigen Leuten gehabt (act. A13/13 S. 6),
Seite 9
D-443/2010
dass er der geltend gemachten Verfolgung, der er in Russland
ausgesetzt gewesen sei, somit ohnehin durch Rückkehr in sein
Heimatland hätte entgehen können und des Schutzes der Schweiz
nicht bedarf,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann nach
Armenien hätte reisen und dort um eine Aufenthaltsbewilligung
ersuchen können, womit auch sie des Schutzes der Schweiz nicht be-
darf, da es ihr zumutbar ist, mit ihrem Ehemann zusammen in
Armenien zu leben,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 10
D-443/2010
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Armenien vorliegend in Be-
achtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestim-
mungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführenden in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle
einer dortigen Wohnsitznahme schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden über eine gute schulische Ausbildung
und mehrere Jahre Berufserfahrung verfügen, weshalb es ihnen mög-
lich ist, sich in Armenien eine Lebensgrundlage zu schaffen,
dass der Beschwerdeführer in Armenien zumindest über ein soziales
Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt (act. A13/13 S. 4), was ihm
eine Reintegration in seinem Heimatland erleichtern wird,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Armenien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
Seite 11
D-443/2010
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-443/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(vorab per Telefax und per Kurier in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 13