Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-443/2011
law/bah
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im Oktober
2001 verliess, anschliessend in Äthiopien lebte und am 10. März 2008 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe vom 20. März 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 20. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei gemischt-ethnischer Abstammung
und in Addis Abeba geboren, wo er bis im Februar 2000 gelebt habe, als
er zusammen mit seiner Mutter nach Eritrea deportiert worden sei,
dass sein jüngerer Bruder zwei Monate nach der Deportation in den
Militärdienst eingezogen worden sei,
dass seine Mutter seine Rückkehr nach Äthiopien organisiert habe, da sie
seine Einberufung in die eritreische Armee habe verhindern wollen,
dass er im Oktober 2001 illegal nach Äthiopien zurückgekehrt sei, wo er
bei einem Bekannten gelebt und gearbeitet habe,
dass er sich zeitweise habe verstecken müssen, da er denunziert worden
sei,
dass er Äthiopien aufgrund der unsicheren Lage am 22. Dezember 2007
verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 1993 am
Unabhängigkeitsreferendum Eritreas teilgenommen zu haben, weshalb er
trotz der äthiopischen Staatsangehörigkeit seines Vaters die äthiopische
Staatsangehörigkeit nicht habe erlangen können,
dass er im Zeitpunkt des Referendums jedoch noch minderjährig
gewesen wäre, weshalb die geltend gemachte Teilnahme der
allgemeinen Erfahrung widerspreche,
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dass er bei der Anhörung mehrmals aufgefordert worden sei, seine
angebliche Deportation nach Eritrea zu schildern, was ihm nicht gelungen
sei,
dass sich seine Schilderungen auf allgemeine Feststellungen beschränkt
hätten, und er auch den Reiseweg nicht habe angeben können,
dass er sich bezüglich der Furcht, in Eritrea in den Militärdienst
eingezogen zu werden, in widersprüchliche Angaben verstrickt habe,
dass er bei der Kurzbefragung gesagt habe, er habe nie eine Vorladung
erhalten, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, seine
Mutter habe eine Vorladung erhalten, in der gestanden habe, er müsse in
den Militärdienst einrücken,
dass er angeblich ein Jahr und sieben Monate lang in Eritrea gelebt habe,
jedoch kaum Tigrinya verstehe, weshalb nicht geglaubt werden könne,
dass er tatsächlich dort gelebt habe,
dass eritreische Identitätskarten leicht käuflich seien und ihnen deshalb
nur reduzierter Beweiswert zukommen könne,
dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte offensichtlich um eine
schlechte Fälschung handle, was aufgrund Farbe und Beschaffenheit auf
den ersten Blick zu erkennen sei,
dass dem Beschwerdeführer die aufgrund seines angeblich illegalen
Status in Äthiopien erlittenen Nachteile somit nicht geglaubt werden
könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2011 durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell seien die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Januar
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2011 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. Februar
2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der
Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten,
dass der erhobene Kostenvorschuss am 28. Januar 2011 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb
auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe als
Minderjähriger am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas
teilgenommen, nicht überzeugen,
dass der Umstand, wonach die geltend gemachte Deportation nach
Eritrea zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen Jahre zurücklag,
nicht zu erklären vermag, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sein sollte, ein eindrückliches Bild von diesem Ereignis
wiederzugeben,
dass er sich auf allgemeine Angaben beschränkte und nicht in der Lage
war, über seine persönlichen Eindrücke, Ängste und Empfindungen zu
berichten,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung mehrfach angab, er
habe in Eritrea keinen Marschbefehl erhalten (act. A1/8 S. 5) und die
Protokollierung nach erfolgter Rückübersetzung nicht beanstandete (act.
A1/8 S. 7), weshalb es ihm nicht gelingt, den Widerspruch zu seinen
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Angaben bei der Anhörung, er habe dort einen Marschbefehl erhalten
(act. A9/22 S. 10), aufzulösen,
dass der Auffassung des BFM, der Beschwerdeführer besitze die
äthiopische Staatsangehörigkeit, beizupflichten ist,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht legal in
Äthiopien leben können, selbst dann, wenn er gemischt-ethnischer
Abstammung wäre, nicht überzeugt,
dass sich die Situation eritreischer Staatsangehöriger nach Beendigung
des Grenzkriegs und der systematischen Deportationen wesentlich
verbesserte,
dass diese sich registrieren lassen mussten und in den meisten Fällen die
äthiopische Staatsangehörigkeit erhielten,
dass sie, wenn sie sich nicht registrieren lassen beziehungsweise die
äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten wollten, eine
Aufenthaltsbewilligung erhielten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH] Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes
Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004,
erschienen im Dezember 2004),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, in
Eritrea habe ihm die Rekrutierung für die Armee gedroht und in Äthiopien
habe er sich illegal aufgehalten, weshalb er auch dort mit
Benachteiligungen habe rechnen müssen, somit einer realen Grundlage
entbehren,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen
jüngeren Mann mit Berufserfahrung handelt, der sich in seinem
Heimatland eine Lebensgrundlage wird schaffen können, so dass nicht zu
befürchten ist, er werde nach einer Rückkehr nach Äthiopien in eine
existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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