Abtei lung IV
D-4432/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4432/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. August 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 26. August 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 29. Mai
2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
geltend machte, er sei Iraker kurdischer Ethnie und habe die ersten
fünf Lebensjahre mit seiner Familie in C._______ gelebt,
dass er und seine Familie im Jahre 1990 unter dem Regime von Sad-
dam Hussein von Arabern aus C._______ vertrieben worden seien,
weshalb sie nach D._______ (Provinz Suleimaniya) gezogen seien, wo
sie bis zum Sturz von Saddam Hussein gelebt hätten,
dass die ganze Familie anschliessend nach E._______ gezogen sei,
um ihre sich dort befindenden Felder zu bestellen, die ihnen zur Zeit
des Regimes von Saddam Hussein die Araber weggenommen hätten,
dass er und seine Familie nach zwei Jahren wieder nach
D._______zurückgekehrt seien, da sie von den Arabern, die ihnen ihr
Land weggenommen hätten, bedroht worden seien, da sein Vater
ihnen gegenüber sein Recht auf das Land geltend gemacht habe,
dass er auf Anraten seiner Eltern beschlossen habe, aus seinem Hei-
matland auszureisen, um nicht Probleme mit den Arabern zu bekom-
men,
dass er deshalb am 14. Juli 2008 den Irak verlassen habe und per
LKW via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder am 17. Au-
gust 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 - eröffnet am 6. Juli
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
Seite 2
D-4432/2009
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer sei am 18. und am 26. August
2008 vom BFM aufgefordert worden, binnen 48 Stunden rechtsgenüg-
liche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt seiner Papierlosigkeit anläss-
lich seiner Anhörung vom 29. Mai 2009 geltend gemacht habe, ihm sei
bei der Erstbefragung gesagt worden, er solle erst dann Identitäts- be-
ziehungsweise Reisepapiere zuhanden des BFM beschaffen, wenn er
bei seiner Anhörung dazu aufgefordert werde,
dass diese Erklärung des Beschwerdeführers aktenwidrig und unsin-
nig sei,
dass im Weiteren festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer sowohl
bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung versprochen habe,
Ausweispapiere beizubringen, er jedoch diesem Versprechen nicht
nachgekommen sei, weshalb sein Verhalten gegenüber den Schweizer
Asylbehörden als Hinhaltetaktik zu werten sei,
dass es sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers zu seiner Pa-
pierlosigkeit um eine Schutzbehauptung handle, gehe auch aus dem
Umstand hervor, dass er unterschiedliche Angaben über seine iraki-
sche Identitätskarte gemacht habe, die er bei seinen Eltern im Irak zu-
rückgelassen habe,
dass sich deshalb der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe
dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere innert Frist bewusst vorenthalten, um seine Identität
zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu er-
schweren oder zu verhindern,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten
Nachteilen festzustellen sei, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsge-
Seite 3
D-4432/2009
halt der betreffenden Vorbringen bestehen würden, da die
diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vage seien,
dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Anhörung ausser-
stande gewesen sei, die geltend gemachte Umsiedlung nach
E._______ zeitlich genauer in den Verlauf der politischen Ereignisse
im Irak einzuordnen,
dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
diese keine Asylrelevanz entfalten würden, da der Beschwerdeführer
bei der Erstbefragung ausgesagt habe, sein Vater habe die vormalige
Absicht aufgegeben, gerichtlich gegen die widerrechtlichen Besitzer
seines Landes vorzugehen,
dass damit aber auch das Verfolgungsinteresse seitens der behaupte-
ten arabischen Landbesitzer erloschen sei, weswegen im vorliegenden
Fall das Bestehen einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgeset-
zes zu verneinen sei,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom 18. August 2008 sei
gutzuheissen, eventualiter sei er gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren sowie
um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand ersuchen liess,
Seite 4
D-4432/2009
dass der Beschwerde vier Berichte (in Kopie) bezüglich der Situation
im Irak beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 5
D-4432/2009
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzu-
heissen,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Seite 6
D-4432/2009
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
unterdessen hätten die irakischen Behörden einen Auszug aus seinem
Geburtenregister an die Vorinstanz gesendet, nicht zu einer anderen
Beurteilung führt, da die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die
Abgabe jener Dokumente ohne Nachteil zu ermöglichen, auf die sie in
der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der
Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass überdies festzuhalten ist, dass es sich bei dem in Aussicht ge-
stellten Auszug aus dem Geburtenregister ohnehin nicht um ein Reise-
oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt
(vgl. BGVE 2007/7 E. 6), weshalb der Eingang des angeblich an das
BFM gesendeten Auszuges aus dem Geburtenregister nicht abgewar-
tet zu werden braucht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be-
Seite 7
D-4432/2009
schwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind,
weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer
nicht angeben konnte, wo sich das Land seiner Familie im Dorf
E._______ befindet (act. A 19/13, S. 8), dass der Beschwerdeführer
zudem in der Erstbefragung geltend machte, sein Vater habe kurz vor
seiner Ausreise beschlossen, die Anklageschrift gegen die Araber
fallen zu lassen (act. A 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung
vorbrachte, sein Familie habe die Araber bei Gericht nicht eingeklagt,
da dies nicht möglich sei (act. A 19/13, S. 10), davon auszugehen ist,
es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er und
seine Familie seien von Arabern bedroht worden, weil diese ihnen ihr
Land nicht hätten zurückgeben wollen, sowie seinen weiteren
Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht um selbst Erlebtes,
dass dafür auch der Umstand spricht, dass sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückkehr nach D._______
widersprüchlich geäussert hat, sagte er doch anlässlich der
Erstbefragung aus, er und seine Familie seien Mitte 2005 dorthin
zurückgekehrt (act. A 1/12, S. 1), wohingegen er bei der Anhörung
ausführte, sie seien erst im Jahre 2007 wieder dorthin gegangen (act.
A 19/13, S. 4),
dass die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, dass den Vor-
bringen des Beschwerdeführers selbst bei Unterstellung ihrer Glaub-
haftigkeit keine Asylrelevanz zukommt, da gemäss eigenen Aussagen
des Beschwerdeführers es seine Familie aufgegeben hat, das Land
von den Arabern zurückzufordern, mit der Folge, dass auch die
arabischen Landbesitzer kein Interesse mehr daran haben, gegen den
Beschwerdeführer und seine Familie vorzugehen,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen
Argumente entgegenhält,
dass insbesondere die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behaup-
tung, wonach die Familie des Beschwerdeführers von den Arabern
noch immer bedroht werde, unglaubhaft ist, da der Beschwerdeführer
in der Anhörung nicht geltend machte, seine Familie werde von den
Seite 8
D-4432/2009
Arabern noch immer bedroht, sondern vielmehr vorbrachte, er sei we-
gen der allgemeinen Lage im Irak in die Schweiz gekommen (act.
A 19/13, S. 9),
dass daher gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägun-
gen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und
Art. 7 AsylG offenkundig erscheint,
dass die Vorinstanz zudem zutreffend zum Schluss gekommen ist, zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
Seite 9
D-4432/2009
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation am
letzten Wohnort des Beschwerdeführers (Provinz Suleimaniya) den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel daran nichts
zu ändern vermögen,
dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach D._______, Provinz
Suleimaniya, zurückkehren kann, da er dort die letzten Jahre vor
seiner Ausreise gewohnt hat; dies unbesehen der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ursprünglich aus C._______ stammt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
leimaniya im Wesentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
Seite 10
D-4432/2009
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der - soweit ak-
tenkundig - gesunde Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner
Ausreise aus dem Irak in der Provinz Suleimaniya bei seiner Familie
lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 11
D-4432/2009
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-4432/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13