B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4432/2014
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Christian Hoffs, ass. iur.
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen /
Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) 2012 unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepas-
ses (…) verliess und (…) nach Zürich gelangte,
dass er am 4. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dort am (…) 2012 zur Person be-
fragt (BzP) und am (…) 2014 in C._______ durch das Bundesamt in An-
wendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen an-
gehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Aser-
baidschaner an und stamme aus D._______ in der Provinz E._______,
dass er nach der Matur nach F._______ gezogen sei, dort im Bazar gear-
beitet habe und sich mit der islamischen Regierung nicht habe abfinden
können,
dass (…) Verwandte seiner Stiefmutter einer Separatistengruppe von
E._______ angehört hätten und er zusammen mit diesen in F._______
gewohnt habe,
dass diese (…) Verwandten (…) Freunde gehabt hätten, welche zu ihm
nach Hause gekommen seien,
dass er sich (…) Tage nach diesem Besuch im (…) 2012 nach G._______
habe begeben müssen, während die (…) Verwandten zusammen mit ih-
ren Freunden (…) nach H._______ gefahren seien,
dass ihn einer der (…) Verwandten in G._______ angerufen und ihm mit-
geteilt habe, dass der andere und die (…) Freunde beziehungsweise nur
letztere festgenommen worden seien, und er das Land verlassen solle,
dass er seinen Bruder angerufen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass
der Geheimdienst seine Wohnung in F._______ durchsucht habe,
dass er vom Geheimdienst angeschuldigt worden sei, seine Wohnung als
Basis für Regimegegner genutzt und sich als Spion für Separatisten betä-
tigt zu haben, was sein Bruder vom (…) erfahren habe, welcher beim (…)
tätig gewesen sei,
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dass er sich daraufhin nach I._______ begeben habe und nach einem
Aufenthalt von (…) Tagen nach F._______ zurückgekehrt sei, dort bei ei-
nem (…) übernachtet und tags darauf seinen Heimatstaat verlassen ha-
be,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen am (…) 2014 Aufrufe zu Protes-
ten und Demonstrationen in der Schweiz samt Fotos in Papier- und digi-
taler Form (…) einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Juli 2014 – eröffnet am (…) 2014 – ablehnte und die Wegwei-
sung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er bei der BzP nicht erwähnt ha-
be, dass Verwandte und deren Freunde Separatisten gewesen seien,
deshalb festgenommen worden seien und er selbst vom Geheimdienst
verdächtigt worden sei, ein Spion zu sein und seine Wohnung als Basis
für Separatisten zur Verfügung gestellt zu haben,
dass seine diesbezügliche Erklärung, er sei bei der BzP unter Stress ge-
standen und habe unter Angst gelitten, nicht zu überzeugen vermöge und
als Schutzbehauptung zu werten sei,
dass dies umso mehr gelte, als er zum einen erklärt habe, er wisse nicht,
was Asyl bedeute, und zum anderen bei der BzP gesagt habe, er hätte
bereits bei seiner Ankunft am Flughafen um Asyl nachsuchen wollen, sei
jedoch zum EVZ nach B._______ geschickt worden,
dass seine Aussagen auch bezüglich der Anzahl der festgenommenen
Personen widersprüchlich ausgefallen seien und es ihm nicht gelungen
sei, diesen Widerspruch zu entkräften,
dass dasselbe für seine Aussagen gelte, wonach er bis kurz vor seiner
Ausreise im Bazar gearbeitet beziehungsweise diese Arbeit (…) vor der
Ausreise beendet habe,
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dass auch sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, wonach er nicht gewusst
habe, dass die (…) erwähnten Verwandten und deren Freunde Separatis-
ten gewesen seien, zumal er angeblich während (…) Jahre mit diesen
Verwandten zusammen in F._______ gewohnt habe,
dass die von ihm geltend gemachten und mit Beweismitteln dokumentier-
ten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlings-
relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen ver-
möchten,
dass sich aus diesem Vorbringen nicht ableiten lasse, er habe sich in ex-
ponierter Weise exilpolitisch betätigt, was durch den Umstand erhärtet
werde, dass er das Vorbringen anlässlich der Anhörung auch auf Nach-
frage hin, ob er alles gesagt habe, was für sein Asylgesuch wesentlich
sei, nicht erwähnt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2014 (…)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs) und den Vollzug der
Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) sowie die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Bezugnahme auf eine
beigelegte Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a
AsylG ersuchte,
dass er zur Begründung ausschliesslich eine Verfolgung aufgrund seiner
in der Schweiz gegen seinen Heimatstaat gerichteten Tätigkeiten geltend
machte und in diesem Kontext mit der Beschwerde (…) einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…)
2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses abwies und Frist zur Leistung eines solchen
setzte,
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dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche aus-
geführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen haben, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten, mit Flugblättern und Fotos dokumentierten Teilnahmen an
Demonstrationen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter
Verfolgung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr
in den Iran zu begründen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten im vor-
instanzlichen Verfahren weder im Rahmen der BzP noch anlässlich der
Anhörung, obwohl er vor deren Abschluss ausdrücklich gefragt worden
sei, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt habe, mit
irgendeinem Wort erwähnt habe, weshalb die Vorinstanz zu Recht
davon ausgegangen sein dürfte, dass er diese Aktivitäten sehr wohl
erwähnt hätte, wenn sie in einem besonderen Ausmass erfolgt wären,
dass der Beschwerdeführer nachweislich erst (…) Wochen nach der
Anhörung vom (…) 2014 beim BFM Unterlagen eingereicht habe,
welche ein kurz zuvor begonnenes exilpolitisches Wirken beweisen
sollen,
dass das BFM unter diesen Umständen in zutreffender Weise davon
ausgegangen sein dürfte, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein
politisches Profil, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde,
dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die gleichzeitig eingereichten weiteren Beweismittel, mit welchen
aufgezeigt werde, dass sich der Beschwerdeführer politisch exponiert
habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er aus Sicht der irani-
schen Behörden als Bedrohung für das Regime wahrgenommen wer-
de, etwas ändern dürften,
dass diesbezüglich – so der Instruktionsrichter weiter – in der Be-
schwerde ausgeführt werde, die eingereichte (…),
dass zwar die Überprüfung der Beweismittel ergebe, dass der Be-
schwerdeführer – allerdings eben erst seit Kurzem – als Kritiker des
iranischen Regimes im Internet sehr präsent sei, wovon die
gleichzeitig als Beweismittel eingereichten Internetausdrucke zeugten,
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dass er auf der erwähnten Internetseite unter seinem Namen in der Tat
ein eigenes Konto unterhalte, über welches regimekritische Filme zu
sehen seien, und dass auch nach Eingabe seines Namens bei (…)
zahlreiche Einträge erscheinen würden, darunter Links zu Videos von
Demonstrationen, politischen Podiumsdiskussionen und Reden sowie
zu persönlichen Blogs und einer eigenen, von ihm, unter (…)
betriebenen Internetseite,
dass der Beschwerdeführer zwar auch auf (…) – unter anderem mit
politischen, regimekritischen Parolen – äusserst aktiv und gut vernetzt
sei (…), und dass er neben seinen Online-Aktivitäten immer wieder an
politischen Kundgebungen, aber auch an Konferenzen und Sitzungen
teilnehme, wobei (…),
dass sodann in dem als Beweismittel eingereichten Bestätigungs-
schreiben der Chef der J._______ festhalte, dass der
Beschwerdeführer ein Aktivist dieser Partei sei und durch seinen
Protest gegen die diktatorische Politik des iranischen Regimes sein
Leben auf Spiel setze,
dass gemäss den (…) als Beweismittel eingereichten Berichten der
K._______ die Verfolgung der Internet-Kriminalität und von politischer
Meinungsäusserung seit jeher eine Priorität des iranischen Regimes
sei, wobei sowohl das Justizwesen als auch die Armee Internet-
Überwachungszentren unterhielten, um Personen zu finden, welche
aus Sicht des Regimes Lügen verbreiteten und dieses beleidigten,
dass indes, so der Instruktionsrichter, auch all diese Vorbringen
respektive die geltend gemachten und erst vor Kurzem eingeleiteten
exilpolitischen Aktivitäten – namentlich im Lichte der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts besehen – nicht geeignet sein dürften,
den iranischen Behörden vom Beschwerdeführer das Bild eines ernst-
zunehmenden Regimekritikers zu vermitteln, den es zu verfolgen gelte,
dass für diese Einschätzung im Weiteren auch der Umstand spreche,
dass – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls in zutreffender
Weise ausgeführt worden sei – keine Anhaltspunkte für die Annahme
bestehen würden, gegen den Beschwerdeführer seien im Iran im
Zusammenhang mit den von ihm für den Zeitraum vor seiner Ausreise
aus dem Heimatstaat geltend gemachten Aktivitäten behördliche
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Massnahmen eingeleitet worden, und die vorinstanzliche Verfügung
diesbezüglich bezeichnenderweise auch nicht angefochten worden sei,
dass aufgrund der vorgängig dargelegten fehlenden Realkennzeichen
(kein politisches Engagement vor der Ausreise aus dem Iran; kein
Geltendmachen einer exilpolitischen Tätigkeit anlässlich der Befragung
und der Anhörung; Beginn des individuellen Engagements erst nach
(…) Jahren Anwesenheit in der Schweiz bzw. Mitteilung da-von erst
kurz, nämlich (…) 2014, vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids) in
casu nicht von einem in einem genügenden Ausmass vorhandenen
exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers ausgegangen
werden könne (vgl. betreffend die nach wie vor gültige Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts namentlich BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364
ff.),
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der nach-
gewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzu-
weisen sei,
dass das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass keine besonderen Gründe erkennbar seien, welche es recht-
fertigen würden, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten,
dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom (…) 2014 darum ersuchte, ihm die ratenweise Bezahlung des Kos-
tenvorschusses zu gestatten, und dieses Gesuch einzig mit seiner aktuel-
len finanziellen Situation begründete,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der ra-
tenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung
vom (…) 2014 – zugestellt am (…) 2014 – ablehnte,
dass dem Beschwerdeführer zur Leistung des erhobenen Kostenvor-
schusses eine nicht erstreckbare Notfrist von (…) Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung vom (…) 2014 angesetzt wurde,
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dass der Kostenvorschuss am (…) 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren – unter Berück-
sichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen die Verneinung der
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Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
durch die Vorinstanz richtet,
dass die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014, soweit sie die Fragen der
Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft, in Rechts-
kraft erwachsen ist, und diesbezüglich nicht mehr zu überprüfen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage
bildet, ob das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
hat und die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen ist,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft
dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass wer geltend macht, es sei erst durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politi-
sche Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation geschaffen worden (und
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe [Art. 54 AsylG]
beruft), nur dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung
hat, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des-
halb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, 1993),
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dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden,
dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht des
Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rück-
kehr in den Iran zu begründen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer namentlich bereits mit Zwischenverfügung
vom (…) 2014 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf
Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüg-
lich der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und des Vollzugs der Wegwei-
sung) zu bewirken vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwi-
schenverfügung verwiesen werden kann,
dass namentlich nochmals auf die Tatsache zu verweisen ist, wonach der
Beschwerdeführer erst im (…) 2014 – mithin erst nach (…) Jahren Anwe-
senheit in der Schweiz – mit den exilpolitischen Tätigkeiten begonnen und
davon dem BFM erst nach der Anhörung vom (…) 2014 (nämlich kurz vor
Erlass der vorinstanzlichen Verfügung) Kenntnis gegeben hat,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG,
SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran schliessen lassen,
dass seine nächsten Familienangehörigen (…) nach wie vor im Iran
wohnhaft sind und er mithin dort über ein soziales und wirtschaftliches
Beziehungsnetz verfügt, umso mehr, als er (…) ist und nach der Matur im
Bazar von F._______ erwerbstätig war,
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dass auch sonst keine individuellen Gründe (bspw. medizinischer Natur)
vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen
lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht davon
auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der am (…) 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: