B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4433/2011
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Hans Werner Meier,
Rechtsanwalt und Mediator SAV,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im August 2010 auf dem Seeweg verliess und am 14. September 2010
via Italien unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 29. September 2010 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. Oktober
2010 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger aus N._______
(Punjab) und habe dortselbst von April 2006 bis August 2010 als Polizei-
beamter gearbeitet,
dass er in dieser Funktion an einigen Gefechten der Polizei mit politi-
schen Gruppierungen teilgenommen habe, wobei verschiedentlich An-
hänger einer der Taliban nahestehenden Gruppe, der terroristisch aktiven
Lashkar e Jhangwi, getötet worden seien,
dass die Familienangehörigen von zwei der Getöteten ihn als Informanten
der Polizei verdächtigt und nebst weiteren Personen im Frühjahr 2010 te-
lefonisch bedroht hätten, weshalb er sich auf einen Posten im Polizei-
hauptquartier habe versetzen lassen,
dass er in der Folge im April/Mai 2010 von Dorfbewohnern erfahren habe,
die Anhänger der Getöteten seien im Dorf erschienen und hätten mitge-
teilt, sie würden ihn umbringen,
dass er dieser Drohungen wegen im August 2010 den Polizeidienst quit-
tiert habe und aus Pakistan ausgereist sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Fotokopien von
FIR (First Information Report) betreffend die geltend gemachten Gefechte
zwischen Anhängern der Talibangruppe und der Polizei einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli 2011 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Vor-
bringen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, die Behörden hätten
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auf die kriminellen Akte reagiert und seien ihrer Schutzpflicht nachgekom-
men,
dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung sei-
tens der Familie der getöteten Personen auch aus einer lokal oder regio-
nal beschränkten Verfolgung ableiten lasse,
dass er sich dieser Verfolgung daher durch einen Wegzug in einen ande-
ren Teil von Pakistan entziehen könne und deswegen nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass seine Vorbringen daher nicht asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2011 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen liess: Dem Beschwer-
deführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventuell sei von
der Wegweisung einstweilen abzusehen. Der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu belassen. Der Beschwerdeführer sei nicht von
der Pflicht zur Sicherstellung der Verfahrenskosten zu befreien (sic!).
Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung zu bewilligen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 18. August 2011 dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit einräumte, sich bis zum 2. September 2011 zur beabsichtigten Motiv-
substitution zu äussern, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Be-
schwerdeführer aufforderte, bis zum 2. September 2011 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. August 2011 einerseits um Wiedererwägung der Kostensicher-
stellungsauflage und um Zurückstellung des entsprechenden Entscheids
auf den Zeitpunkt der rechtzeitigen Beschwerdeergänzung gemäss Zif-
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fer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 18. August 2011 ersu-
chen liess,
dass andererseits um Aufschluss darüber ersucht wurde, ob die Möglich-
keit zur Beschwerdeergänzung ausschliesslich betreffend Motivsubstituti-
on gewährt worden sei, oder entsprechend dem Antrag im beantragten
Umfang gewährt werde,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. August 2011 unter anderem die Ge-
suche um Wiedererwägung der Kostensicherstellungsauflage und um Zu-
rückstellung des entsprechenden Entscheids auf den Zeitpunkt der recht-
zeitigen Beschwerdeergänzung abgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2011 eine
Stellungnahme zur Motivsubstitution und mit Zahlung gleichen Datums
den einverlangten Kostenvorschuss leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass weder die Vorbringen in der Beschwerde noch diejenigen in der
Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen können,
dass die Vorinstanz entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift
nicht von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation
ausging, sondern explizit festhielt, es erübrige sich angesichts der offen-
sichtlich fehlenden Asylrelevanz, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die Entscheid-
begründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine Beschwerde
aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen kann (sog. Mo-
tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER
[HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677),
dass mit einer Beschwerde lediglich das Dispositiv einer Verfügung, nicht
aber die Erwägungen angefochten werden können, und der Beschwerde-
führer Gelegenheit erhielt, zur Beurteilung seiner Vorbringen unter dem
Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit Stellung zu nehmen, weshalb von ei-
ner Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann,
dass bereits die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg
unglaubhaft und wirklichkeitsfremd erscheinen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vom 29. September 2010
erklärte, er sei von Karachi aus auf dem Seeweg in einen türkischen und
von dort aus in einen italienischen Hafen gelangt, wobei er jeweils den
Namen des Seehafens nicht anzugeben wusste (A1/10 Ziff. 16 S. 7),
dass er somit über einen italienischen Hafen in den Schengen-Raum ein-
reiste,
dass angesichts der rigiden Personenkontrollen in Bezug auf den Zugang
zum Schengen-Raum nicht davon auszugehen ist, für die vom Beschwer-
deführer geschilderte Schiffsreise bedürfe es keines echten Reise- oder
Identitätspapiers,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den schweizerischen
Behörden das für die Einreise nach Italien benützte Reisepapier abzu-
geben,
dass das Vorbringen, sein Reisepass sei beim Schlepper verblieben,
nicht zu überzeugen vermag,
dass Schlepper zwar durchaus von Nutzen sein können, wenn es darum
geht, abseits offizieller Wege eine Staatsgrenze unkontrolliert zu über-
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schreiten, indessen niemand eines Schleppers bedarf, um einen Schiffs-
reise zu absolvieren,
dass dementsprechend Personen, die tatsächlich mit einem gefälschten
Reisepass reisen, diesen typischerweise auch zu den Akten reichen kön-
nen,
dass die erwähnten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilde-
rung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150), was sich in casu bestätigt,
dass zu vermuten ist, Aktivisten der Taliban, die dem Beschwerdeführer
tatsächlich nach dem Leben trachteten, würden dieses Vorhaben nicht im
Dorf des Beschwerdeführers verkündigen,
dass der pakistanische Staat schutzwillig ist, und der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hat, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer Verfolgung
durch private Dritte zu entgehen,
dass es sich bei Pakistan um einen Staat mit einer Fläche von immerhin
796'095 Quadratkilometern handelt, weshalb dem Beschwerdeführer im
Heimatstaat auf unabsehbare Zeit ungezählte innerstaatliche Ausweich-
möglichkeiten zur Verfügung stehen, was die Rückkehr in den Heimat-
staat umso mehr als vorteilhaft für den Beschwerdeführer erscheinen
lässt, als es den Angaben in der Eingabe vom 2. September 2011 zufolge
in der vergleichsweise kleinen Schweiz nicht an "Spitzeln, Aufpassern
und Agenten unterschiedlicher Gruppen" fehle,
dass sich der Beschwerdeführer an den Namen eines Postenchefs erin-
nern könnte (vgl. A13/12 F53 S. 6), wenn seine Vorbringen einen Bezug
zur Wirklichkeit hätten,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zur innerstaatlichen
Fluchtalternative verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
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ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer über
eine zwölfjährige Schulbildung (vgl. A13/12 F20/1 S. 3) sowie über ein
eher grosses soziales Netz verfügt (vgl. a.a.O. F12 – F15 S. 2 und 3),
weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde nach seiner Rückkehr in
den Heimatstaat mit einer existenziellen Krise konfrontiert,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen, gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 2. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4433/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 2. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: