Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4434/2010
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie, die schweizerische Vertretung in Colombo mit
englischsprachiger Eingabe vom 2. Juli 2007 (Eingang: 7. August 2007)
um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen vortrug, er stamme aus B._______ und
sei dort im Juni und Oktober 2006 von der srilankischen Armee
angehalten, befragt und verdächtigt worden, ein Militant zu sein,
dass er am 7. Februar 2007 von der Armee zu Hause abgeholt und nach
C._______ gebracht worden sei, wo man ihn während Stunden befragt
habe, bevor man ihn wieder habe gehen lassen,
dass er am 21. März 2007 auf dem Markt von D._______ von der Armee
festgehalten worden sei,
dass er sich anschliessend nach Colombo begeben habe, wo er sich in
einer Lodge registriert habe,
dass er am 7. Juni 2007 zusammen mit anderen Personen von der
Polizei in der Lodge verhaftet worden sei und man sie auf eine
Polizeistation mitgenommen habe, wo ihre Personalien aufgenommen
worden seien,
dass man sie anschliessend nach E._______ gebracht habe, wo sie am
nächsten Tag von Vertretern internationaler Organisationen besucht
worden seien,
dass ihn am selben Tag auch eine seiner Tanten besucht habe, mit der er
habe nach Hause gehen können,
dass er eine Woche später zurück nach Colombo gereist sei, wo er
wieder in der gleichen Lodge gewohnt habe,
dass die Sicherheitskräfte mehrmals zur Lodge gekommen seien und ihn
aufgefordert hätten, nicht unnötig in Colombo zu bleiben, weswegen er
Angst habe, in Colombo zu verweilen,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche
Dokumente zu den Akten reichte, so unter anderem eine Identitätskarte
(in Kopie), die auszugsweise Kopie eines Passes, ein Geburtszertifikat (in
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Kopie, inklusive englischer Übersetzung) sowie mehrere Zeitungsberichte
(in Kopie),
dass die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. September 2007 aufforderte, detaillierte Informationen
und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch einzureichen,
ansonsten sein Asylverfahren nicht weitergeführt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2007
ergänzend ausführte, er werde nach wie vor von der Polizei und den
Sicherheitskräften schikaniert, die ihn oft fragten, warum er in Colombo
sei, und mit Arrest drohten,
dass der Eingabe mehrere Dokumente beilagen, die der
Beschwerdeführer mehrheitlich schon mit seinem Asylgesuch vom 2. Juli
2007 eingereicht hatte,
dass die Botschaft in Colombo die beiden Eingaben des
Beschwerdeführers vom 2. Juli und 27. September 2007 zusammen mit
einem Kurzbericht vom 12. November 2007 dem BFM überwies und
dabei im Wesentlichen festhielt, auf die Durchführung eines Interviews sei
verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen für den
Erhalt von Asyl nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 12.
Dezember 2007 ergänzend vortrug, seine Situation habe sich seit seiner
letzten Eingabe verschlimmert, sein Aufenthalt in Colombo sei sehr
riskant geworden,
dass sein Bruder, der mit ihm in der Lodge gewohnt habe, verhaftet und
nach F._______ gebracht worden sei, während man ihn
(Beschwerdeführer) nach einer Befragung wieder freigelassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere
Dokumente zu den Akten reichte, so unter anderem eine Identitätskarte
(in Kopie) sowie die englische Übersetzung eines Geburtszertifikats (in
Kopie),
dass die Schweizer Botschaft die Eingabe vom 12. Dezember 2007 mit
Begleitschreiben vom 21. Dezember 2007 dem BFM überwies,
dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 12. Februar
2008, welche von der schweizerischen Vertretung mit Begleitschreiben
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vom 20. Februar 2008 dem BFM überwiesen wurde, ergänzend vortrug,
die Sicherheitskräfte seien auch Anfang Februar 2008 dreimal zu seiner
Lodge gekommen, hätten ihn eingeschüchtert und bedroht,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010 – eröffnet am
22. März 2010 – festhielt, der Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen
Eingaben des Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf
eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden könne,
dass das BFM weiter ausführte, das Bundesamt gedenke nach Prüfung
der Verfahrensakten das Asylgesuch abzuweisen, und dem
Beschwerdeführer diesbezüglich eine Frist zur Stellungnahme einräumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2010 – welche von
der schweizerischen Vertretung mit Begleitschreiben vom 12. April 2010
dem BFM überwiesen wurde – unter Wiederholung seiner früheren
Vorbringen ausführte, aufgrund andauernder Festnahmen und
Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte habe er nicht länger in Colombo
bleiben können, weshalb er in die Stadt G._______ gezogen sei, wo er
von einer bewaffneten paramilitärischen Gruppe bedroht worden sei, die
nach ihm gesucht habe, um ihn zu entführen,
dass er in der Folge in ein in der Nähe gelegenes Dorf geflohen sei, wo er
sich bei seiner Tante versteckt halte,
dass er überdies um die Durchführung einer Befragung ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 – gemäss sri
lankischem Rückschein am 20. Mai 2010 eröffnet – die Einreise des
Beschwerdeführers nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen
ausführte, vorliegend sei der Sachverhalt bereits aufgrund der
schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers erstellt gewesen, weshalb
auf die Durchführung einer Anhörung habe verzichtet werden können,
dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit der Niederlage der LTTE zu Ende
gegangen sei,
dass die LTTE in ihrer früheren Form heute nicht mehr existierten, womit
sich das gesamte Land erstmals seit 1983 wieder unter
Regierungskontrolle befinde,
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dass die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings"
erheblich zurückgegangen sei,
dass in Colombo in den letzten Monaten keine Razzien oder gross
angelegte Kontrollen mehr stattgefunden hätten und zudem die
Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009 aufgehoben
worden sei,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontrollen,
Belästigungen, Einschüchterungen und die kurze Inhaftierung nicht als
derart intensiv gewertet werden könnten, dass sie eine Bewilligung der
Einreise rechtfertigen würden,
dass die Bedenken des Beschwerdeführers vor erneuten Festnahmen
und Übergriffen durch die Sicherheitskräfte durchaus nachvollzogen
werden könnten,
dass seine Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den srilankischen
Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung im
heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen vermöge,
dass in Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes,
dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
schliessen liesse, er die Anforderungen an die Schutzbedürftigkeit nicht
erfülle,
dass an diesen Erwägungen auch die von ihm eingereichten Dokumente
nichts zu ändern vermöchten, stützten diese doch lediglich diejenigen
Vorbringen, die nicht bestritten seien,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 31. Mai
2010 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft in Colombo: 3. Juni
2010) sinngemäss die Aufhebung der BFMVerfügung, die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte,
dass der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner früheren
Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, auch nach dem Ende des
Krieges sei er nach wie vor bedroht, zumal die paramilitärische Gruppe
noch immer töte und entführe,
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dass die Schweizer Botschaft die Beschwerde vom 31. Mai 2010 mit
Begleitschreiben vom 8. Juni 2010 dem Bundesverwaltungsgericht
überwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 – welche
von der schweizerischen Vertretung mit Begleitschreiben vom 29.
Dezember 2011 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde –
geltend machte, er sei am 1. Oktober 2010 nach Colombo zurückgekehrt,
wo er von zwei Männern des CID (Criminal Investigation Departments)
angehalten, befragt und verdächtigt worden sei, Mitglied der Bewegung
zu sein,
dass er nach einer Stunde wieder habe gehen können, sich jedoch
fürchte, in Schwierigkeiten zu geraten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der
Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs
auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG erstreckt,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da – mit
Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen
und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens in englischer Sprache
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gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land zu reisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist
(vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen
der (vormaligen) schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen),
wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der
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betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131),
dass bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch grundsätzlich eine
Befragung der asylsuchenden Person durchgeführt wird, es sei denn,
dies sei unmöglich (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE
2007/30 eingehend mit der Sachverhaltsermittlung und Gewährung des
rechtlichen Gehörsanspruches im Auslandverfahren auseinandersetzte
und dabei festhielt, die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung
könne sich aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei
der Schweizer Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden
Land oder aus beim Asylsuchenden liegenden persönlichen Gründen
ergeben (vgl. a.a.O. E. 5.25.3),
dass beim Befragungsverzicht die gesuchstellende Person unter Hinweis
auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels
konkreter Fragen aufzufordern sei, die Asylgründe schriftlich festzuhalten
(a.a.O. E. 5.4),
dass eine Befragung sich schliesslich auch erübrigen könne, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches als
entscheidreif erstellt erscheine, wobei diesbezüglich der asylsuchenden
Person das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. a.a.O. E. 5.7 f.),
dass das BFM vorliegend auf die Durchführung einer persönlichen
Anhörung verzichtete und dabei darauf verwies, dass es den Sachverhalt
auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als
hinreichend erstellt betrachte,
dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen
Befragungsverzicht nach der soeben dargelegten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sind, da keine Unmöglichkeit
der Befragung des Beschwerdeführers vorlag und der Sachverhalt nicht
wie gefordert bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuches vom 2.
Juli 2007 als entscheidreif erschien, was schon aus der Tatsache
hervorgeht, dass es die Schweizer Botschaft in Colombo zur Klärung des
Sachverhalts für notwendig erachtete, den Beschwerdeführer mit
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Schreiben vom 6. September 2007 aufzufordern, detaillierte
Informationen und gegebenenfalls Beweismittel zu seinem Asylgesuch
einzureichen,
dass die Vorinstanz folglich dadurch, dass der Beschwerdeführer durch
die schweizerische Vertretung in Colombo nicht befragt wurde, dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte,
dass zudem festzuhalten ist, dass das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, zumal es nicht abgeklärt hat,
von welcher bewaffneten paramilitärischen Gruppe und auf welche Art
und Weise der Beschwerdeführer bedroht sein will,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz dadurch,
dass der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung nicht
befragt wurde, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht sowie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht
angebracht wäre, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz
verloren ginge (BVGE 2007/30 E. 8.3), weshalb der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem
Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgehen, zumal er
sich gemäss seinem letzten Schreiben vom 8. Oktober 2010 momentan
in Colombo aufhält und er nicht geltend machte, dort unter erheblichen
Schwierigkeiten zu leiden,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Colombo nicht derart
präsentiert, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre,
dass angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal
davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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