B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4435/2011/mel
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
D-4435/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und
ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna), ver-
liess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 6. März 2009 auf dem
Luftweg und gelangte zunächst via Dubai (VAE) nach Mailand (Italien).
Am 12. März 2009 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz
eingereist und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch. Am 18. März 2009 wurde er dort summarisch
befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 24. und 27. März 2009
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Zu
seiner Schulzeit sei er Mitglied der SOLT (Students' Organization of the
Liberation Tigers) gewesen. Sie hätten für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) Plakate geklebt und Flugblätter verteilt. Im Jahr 1988 habe
ihn ein anderer Schüler, welcher Mitglied der Eelam People's Revolutio-
nary Liberation Front (EPRLF) gewesen sei, erschiessen wollen. Er habe
sich daher ein Jahr lang in E._______ versteckt. Wegen des Bürgerkrie-
ges in Sri Lanka sei er im Jahr 1990 nach Indien geflüchtet und habe dort
ein Asylgesuch gestellt. Er habe in der Folge fünf Jahre lang in einem
Flüchtlingscamp im Bundesstaat Tamil Nadu gelebt und sei im Jahr 1995
mit Unterstützung des UNHCR nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er sich
in Vavuniya niedergelassen habe. Im Jahr 2000 sei er aufgrund des fort-
dauernden Konfliktes im Heimatland nach Saudi Arabien gegangen, wo
er gearbeitet habe. Im Jahr 2002 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und
habe im Oktober 2003 in B._______ ein Videogeschäft eröffnet. Er sei
ausserdem Vizepräsident des lokalen Vereins der Filmgeschäft-Besitzer
gewesen. Im Rahmen dieses Vereins habe er sich an Demonstrationen
im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2004 beteiligt. Mehrere sei-
ner Vereinskollegen seien damals erschossen worden. Am 25. Juni 2006
habe er an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen, weil
die Soldaten die Leute am Fischen gehindert hätten. Daraufhin sei er am
27. September 2006 wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zu den LTTE
von der Armee festgenommen und bis am 3. November 2006 im Armee-
Camp Ceynor inhaftiert und in dieser Zeit befragt, geschlagen und sexuell
missbraucht worden. Seine Freilassung sei mit Auflagen verbunden ge-
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wesen. Im November 2007 sei sein Bekannter F._______ erschossen
worden. Dessen Angehörige seien daraufhin gedrängt worden, schriftlich
zu bestätigen, dass F._______ von den LTTE umgebracht worden sei.
Weil der Beschwerdeführer versucht habe, sie davon abzuhalten, sei er
von der EPDP gemassregelt worden. Am 4. Dezember 2007 sei ein wei-
terer Freund namens G._______ erschossen worden. In der Folge habe
ein Eelam People's Democratic Party-Angehöriger (EPDP) namens
H._______ ihn bedroht und von ihm verlangt, ihm entweder LKR 500'000
oder zwei Motorräder zu geben. Er habe dies dem MP (Member of Parli-
ament) Maheswaran gemeldet. Nachdem dieser am 1. Januar 2008 in
Colombo erschossen worden sei, habe er H._______ LKR 250'000 be-
zahlt. Am 3. Mai 2008 hätten ihm Soldaten grundlos sein Motorrad weg-
genommen. Am 18. Juli 2008 sei er von einem LTTE-Mitglied aufgefordert
worden, den LTTE zu helfen. Er habe den LTTE daraufhin LKR 20'000
sowie fünf nationale Identitätskarten (welche er jeweils von seinen Kun-
den als Pfand für ausgeliehene Videokassetten zurückbehalten habe)
übergeben. Am 15. Oktober 2008 hätten unbekannte Personen, welche in
einem weissen Van vorgefahren seien, gegen Mitternacht bei ihm zuhau-
se nach ihm gesucht. Vermutlich seien es Angehörige der EPDP gewe-
sen. Er habe zwei Schüsse gehört und sei aus Angst durch die Hintertür
zu einer Nachbarin geflüchtet, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag
sei er zu einem Bekannten ins Nachbarquartier gegangen. An diesem Tag
(16. Oktober 2008) hätten Unbekannte seinen Freund A. erschossen. Er
habe sich in der Folge bis am 25. Dezember 2008 bei seinem Bekannten
versteckt und habe I._______ anschliessend verlassen. Via Mannar sei er
nach Vavuniya gelangt, wo er einen Schlepper kontaktiert habe. Dieser
habe ihn via Colombo nach Negombo gebracht, von wo aus er am
6. März 2009 mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist sei. Er fürchte
sich vor der sri-lankischen Armee sowie vor den regierungsfreundlichen
Organisationen und befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland er-
schossen zu werden.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens seine Identitätskarte sowie einen Heiratsregisterauszug (Kopie),
die Identitätskarte seiner Ehefrau (Kopie) und den Geburtsschein seines
Sohnes (Kopie) zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli
2011 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrele-
vant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das
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Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
wegen formeller Fehler aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurtei-
lung und eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sach-
verhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die
angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und dem Beschwerdefüh-
rer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Ge-
währung der vollständigen Akteneinsicht (namentlich in den Dienstreise-
bericht des BFM vom Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM
verwendete Länderinformationen) unter Einräumung einer Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung, um vorgängige Mitteilung des
Spruchgremiums sowie gegebenenfalls um Ansetzung einer Frist zur Ein-
reichung einer Kostennote ersucht.
Der Beschwerde lagen unter anderem ein Artikel von Rainer Mattern
betreffend die Verwendung von Herkunftsländerinformationen (COI) in
Asylentscheiden, Dokumente betreffend MP Maheswaran, eine Bestäti-
gung des Roten Kreuzes vom 29. November 2001 sowie zahlreiche Be-
richte von Medien und verschiedenen Organisationen betreffend die poli-
tische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka bei (vgl. dazu die
Liste der Beschwerdebeilagen auf den Seiten 28 und 29 der Beschwer-
de).
D.
Mit Verfügung vom 16. August 2011 informierte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer antragsgemäss über die voraussichtliche Zusammen-
setzung des Spruchgremiums, verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und teilte mit, über die übrigen Anträge werde
zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
7. November 2011 unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein, wel-
cher seine Kostennote sowie weitere Beweismittel (vgl. dazu die Liste der
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Beweismittel auf den Seiten 12 und 13 der Beschwerdeergänzung) beila-
gen.
F.
Mit Verfügung vom 10. April 2012 wies der Instruktionsrichter bezüglich
der beantragten Akteneinsicht in den Dienstreisebericht des BFM vom
Herbst 2010 sowie in allfällige weitere, vom BFM verwendete Länderin-
formationen darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im
Rahmen eines anderen Beschwerdeverfahrens festgehalten habe, das
BFM habe die Ergebnisse der fraglichen Dienstreise nach Sri Lanka vom
September 2010 in zusammengefasster Form offen zu legen, wogegen in
allfällige weitere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei
(Verweis auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. November 2011 im Verfahren D-3747/2011). Da der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers auch im Verfahren D-3747/2011 als Rechtsvertre-
ter aufgetreten sei, seien ihm sowohl die erwähnte Zwischenverfügung
als auch der seither vom BFM erhältlich gemachte Dienstreisebericht vom
22. Dezember 2011 bekannt; ausserdem habe er am 23. Januar 2012 ei-
ne einlässliche Stellungnahme zum BFM-Bericht eingereicht. Daher wür-
den der Bericht des BFM vom 22. Dezember 2011 sowie die diesbezügli-
che Stellungnahme des Rechtsvertreters (beides dem Verfahren
D-3747/2011 entnommen) im vorliegenden Verfahren zu den Akten ge-
nommen. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer gleichzeitig
Gelegenheit, innert Frist ergänzende Ausführungen zum fraglichen
Dienstreisebericht zu machen.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
25. April 2012 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten und legte
dieser mehrere Beweismittel, namentlich zur Menschenrechtslage in Sri
Lanka, bei (vgl. dazu die Liste der Beweismittel auf S. 10 der Stellung-
nahme). Zudem ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung weiterer
Beweismittel aus dem Ausland.
H.
Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde das Gesuch um Ansetzung einer
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) abgewiesen.
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Seite 6
I.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel betreffend seine finanziellen Verhältnisse in Sri Lanka respekti-
ve die Vermögensverhältnisse seiner Familienangehörigen und Schwie-
gereltern zu den Akten reichen (vgl. die Liste der Beweismittel auf S. 3
und 4 dieser Eingabe). Der Eingabe lag ausserdem eine aktualisierte
Kostennote des Rechtsvertreters bei.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2012 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Einga-
be vom 3. Juli 2012, hielt dabei an seinen bisherigen Vorbringen und An-
trägen fest und reichte erneut mehrere Beweismittel ein (vgl. die Liste der
Beweismittel auf S. 7 der Replik). Er verwies ausserdem auf den zwi-
schenzeitlich (d.h. seit der Einreichung der letzten Kostennote) entstan-
denen zusätzlichen Stundenaufwand sowie die zusätzlichen Auslagen
hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-4435/2011
Seite 7
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Bürgerkrieg in Sri Lanka sei im Mai 2009 zu
Ende gegangen, wobei es den sri-lankischen Streitkräften gelungen sei,
die Führungsspitze der LTTE nahezu vollständig zu eliminieren. Aktuell
stelle die LTTE in Sri Lanka keinen relevanten Machtfaktor mehr dar.
Zwar halte die Suche der Sicherheitskräfte nach Rebellen immer noch an;
da aber der Beschwerdeführer nie ein aktives Mitglied der LTTE oder in
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exponierter Art und Weise für die LTTE tätig gewesen sei, müsse nicht
davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
einer Verfolgung seitens der Regierungsbehörden ausgesetzt wäre. Die-
se Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass er nach dem 15. Oktober
2008 nicht mehr gesucht worden sei und vor der Ausreise unbehelligt die
Identitätskontrollen zwischen Vavuniya und Colombo habe passieren
können. Im Weiteren sei die Polizei prinzipiell bereit, die Bevölkerung ge-
gen kriminelle Übergriffe zu schützen, und sei beispielsweise im Jahr
2010 in mehreren Fällen in der Ost- und Nordprovinz gegen Angehörige
von ehemals paramilitärischen Organisationen vorgegangen. Im heutigen
Zeitpunkt könne daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht durch asylre-
levante Verfolgung bedroht wäre. Daher erfülle er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug an den Herkunfts-
ort des Beschwerdeführers (Distrikt Jaffna) durchführbar, da weder die
dort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug sprächen. Auf der Jaffna-Halbinsel herrsche wieder
ein weitgehend normales Alltagsleben, und der Beschwerdeführer verfü-
ge dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz.
4.2. In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe dem Be-
schwerdeführer in Verletzung des Akteneinsichtsrechts die auf seiner
Dienstreise nach Sri Lanka im Herbst 2010 gewonnenen Erkenntnisse
vorenthalten. Es sei davon auszugehen, dass das BFM über seine Wahr-
nehmungen einen Bericht verfasst habe; dieser bilde offensichtlich eine
wesentliche Grundlage des angefochtenen Asylentscheids. Der gestützt
auf die Dienstreise verfasste Bericht sei daher offenzulegen. Im Weiteren
sei zu vermuten, dass das BFM neben den in der angefochtenen Verfü-
gung zitierten Quellen (seine Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien
vom 5. Juli 2010 betreffend sri-lankische Asylsuchende) weitere Doku-
mente verwendet habe, ohne diese jedoch namentlich zu nennen. Sollte
dies zutreffen, müssten zur Wahrung des Akteneinsichtsrechts auch diese
offengelegt werden. Dem Beschwerdeführer sei sodann eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. Nach einer Zu-
sammenfassung der Asylgründe wird seitens des Beschwerdeführers ge-
rügt, das BFM habe bei der Sachverhaltsfeststellung Fehler begangen
und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
So habe das BFM die Anhörung des Beschwerdeführers in Missachtung
von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auch nach geltend gemachter ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung in Anwesenheit der Hilfswerkvertreterin
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fortgeführt. Zwar habe der Beschwerdeführer auf die entsprechende Fra-
ge hin erklärt, die Anwesenheit einer Frau sei ihm egal; allerdings sei da-
von auszugehen, dass er Hemmungen gehabt habe, den tatsächlichen
Wunsch nach einem reinen Männerteam zu äussern. In der Folge sei es
ihm unmöglich gewesen, in freier und detaillierter Weise über das Vorge-
fallene zu berichten. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Ausserdem liege die letzte Anhörung
des Beschwerdeführers über zwei Jahre zurück, und die Situation in Sri
Lanka sowie die persönliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers
hätten sich seither massgeblich verändert. Das BFM habe es versäumt,
die aktuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abzuklären
(entweder durch Vornahme einer weiteren Anhörung oder durch Aufforde-
rung zur schriftlichen Stellungnahme). Der rechtserhebliche Sachverhalt
sei somit nicht vollständig und richtig abgeklärt, und der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das BFM
habe zudem die Rolle des Filmladenbesitzervereins sowie die Tötung von
fünf Vorstandsmitgliedern dieses Vereins nicht vollständig und richtig ab-
geklärt. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung dar-
auf hingewiesen, dass der Verein die LTTE unterstützt habe. Abklärungen
des Rechtsvertreters hätten nun ergeben, dass dieser Verein auf Anwei-
sung der LTTE gegründet worden sei und dass der Beschwerdeführer
sowie die fünf erschossenen Vorstandsmitglieder die LTTE bei der Pro-
paganda unterstützt hätten. Anlässlich seiner Verhaftung vom
27. September 2006 sei der Beschwerdeführer durch die sri-lankische
Armee zu seinen finanziellen Abgaben an die LTTE sowie zu verschiede-
nen Mitgliedern des Filmladenbesitzervereins, namentlich zu dem im Jahr
2005 spurlos verschwundenen Kassier T. J., befragt worden. Später habe
sich herausgestellt, dass T. J. ein Informant der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte gewesen sei. Die Armee habe bei der Befragung des Be-
schwerdeführers wohl herausfinden wollen, inwiefern der Beschwerdefüh-
rer in die Enttarnung und Ermordung von T. J. verwickelt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er infolge dieser Aktivitäten
für den Verein nach wie vor mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen ha-
be. Des Weiteren habe das BFM auch den rechtserheblichen Sachverhalt
bezüglich des vom Beschwerdeführer erwähnten MP Maheswaran unge-
nügend abgeklärt. Maheswaran sei am 1. Januar 2008 erschossen wor-
den, weil er im sri-lankischen Parlament angekündigt habe, er werde Be-
weismittel für die Tatsache präsentieren, dass paramilitärische Gruppie-
rungen wie die EPDP im Auftrag der sri-lankischen Regierung gezielt ext-
ralegale Hinrichtungen vornähmen. Maheswaran sei offensichtlich durch
die EPDP ermordet worden, um ihn an der Veröffentlichung der erwähn-
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Seite 10
ten Beweismittel zu hindern. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr
2003 Kontakt zu Maheswaran gehabt und habe diesen über die Ermor-
dung des Fischers F._______ (beziehungsweise J._______) im Novem-
ber 2007 informiert, da er gewusst habe, dass sich Maheswaran für die
Anliegen der Tamilen einsetzte. Die Beweismittel, welche Maheswaran im
Parlament habe präsentieren wollen, hätten sich unter anderem auch auf
die Ermordung von F._______ bezogen. Dem Beschwerdeführer komme
somit in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle zu, da er Maheswa-
ran über die Umstände des Todes von F._______ informiert habe. Zu be-
achten sei zudem, dass die EPDP ein Interesse daran habe, dass die
Zeugen der extralegalen Hinrichtungen liquidiert würden. Daraus resultie-
re für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung. Der Be-
schwerdeführer habe sodann geltend gemacht, dass sein Bruder
K._______ am 24. September 1999 verhaftet worden und in der Folge
fast ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei. Dies werde durch das als Be-
weismittel eingereichte Schreiben des Roten Kreuzes bestätigt. Aus
Angst vor weiterer Verfolgung habe sich K._______ zusammen mit zwei
weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers im Jahr 2005 ins Vanni-
Gebiet begeben. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe seit
dem Jahr 2005 keinen Kontakt mehr zu K._______ gehabt. Bei dieser
Sachlage hätte das BFM weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen
müssen. Der Beschwerdeführer habe bis heute keinen Kontakt zu seinem
Bruder K._______. Dieser sei übrigens mindestens bis zu seiner Verhaf-
tung im Jahr 1999 Mitglied der LTTE gewesen. Das BFM habe es unter-
lassen, den Sachverhalt in Bezug auf die LTTE-Tätigkeit des Bruders des
Beschwerdeführers vollständig abzuklären. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machtem sexuellen Missbrauch ungenügend abgeklärt worden. Aus den
Anhörungsprotokollen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch
das Erlebte schwer traumatisiert worden sei. Trotzdem habe es das BFM
unterlassen, dazu weitere Sachverhaltsabklärungen durch medizinische
Sachverständige durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei auch
nie aufgefordert worden, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen.
Er leide nach wie vor unter psychischen Problemen, eine geeignete Be-
handlung sei ihm jedoch bislang verweigert worden. Dem Beschwerde-
führer sei eine Frist zur Einholung und Einreichung eines ärztlichen Gut-
achtens anzusetzen. Ein weiterer Mangel der vorinstanzlichen Verfügung
bestehe darin, dass sie kein vollständiges und ausgewogenes Bild der
aktuellen Lage in Sri Lanka zeichne, insbesondere fehlten Angaben zur
Gefährdungssituation von spezifischen Personengruppen. Das BFM habe
nämlich nicht die in den UNHC-Richtlinien vom 5. Juli 2010 geforderten
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Herkunftsländerinformationen (COI) zu Rate gezogen und wichtige Fra-
gen nicht abgeklärt. Die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers sei damit verkannt worden. Das BFM habe in der angefochtenen Ver-
fügung zudem im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine
Begründungspflicht verletzt, indem es seine Informationsquellen zur Lage
in Sri Lanka beziehungsweise deren Inhalt (im Falle der Dienstreise) nicht
offengelegt und zur allgemeinen Sicherheitslage und den Lebensbedin-
gungen in Sri Lanka lediglich pauschale und minimalistische Ausführun-
gen gemacht habe. Damit werde es dem Beschwerdeführer verunmög-
licht, zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung
zu nehmen und allenfalls Gegenbeweise vorzubringen. Infolge der obge-
nannten Verfahrensfehler sei die angefochtene Verfügung zu kassieren.
In Bezug auf die Frage der Beweiswürdigung sei sodann festzustellen,
dass der Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer nicht in
asylrelevanter Weise gefährdet sei und der Wegweisungsvollzug zumut-
bar sei, die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers entge-
genstünden, welche im Unterschied zur blossen Behauptung des BFM
durch zahlreiche Beweismittel untermauert seien. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien glaubhaft vorgetragen worden. Insbesondere die
von ihm erwähnten Details (z.B. der erschossene Hund) sowie seine
emotionalen Regungen während den Schilderungen würden darauf hin-
weisen, dass er das Erzählte selbst erlebt habe. Das BFM habe sich bis-
her nicht ausdrücklich mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen auseinandergesetzt, woraus zu schliessen sei, es erachte die Vor-
bringen als glaubhaft. In Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft
seien namentlich die Richtlinien des UNHCR zur Behandlung von Asylsu-
chenden aus Sri Lanka zu berücksichtigen. Darin würden fünf Risiko-
gruppen definiert. Dazu gehörten insbesondere Personen, welche effektiv
eine Verbindung zu den LTTE aufwiesen sowie Personen, die von den sri-
lankischen Sicherheitsbehörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt
zu haben. Der Beschwerdeführer weise somit offensichtlich ein Gefähr-
dungsprofil auf, da er Mitglied des Filmladenbesitzervereins gewesen sei,
welcher die LTTE namentlich bei der Propagandatätigkeit unterstützt ha-
be. Der Beschwerdeführer habe somit bei der Verbreitung des Gedan-
kengutes der LTTE eine zentrale Rolle gespielt und die LTTE damit direkt
unterstützt. Seine Verhaftung im September 2006 sei im Zusammenhang
seiner Tätigkeit im Vorstand des Vereins sowie seiner Teilnahme an di-
versen Demonstrationen erfolgt. Den sri-lankischen Behörden sei somit
bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied des
Filmladenbesitzervereins die LTTE unterstützt habe, zumal kurze Zeit
nach der Freilassung des Beschwerdeführers fünf Vorstandsmitglieder
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erschossen worden seien. Entgegen der Behauptung des BFM seien zu-
dem nicht nur LTTE-Mitglieder von Verfolgung bedroht, sondern auch
blosse LTTE-Unterstützer. Für den Beschwerdeführer ergebe sich eine
zusätzliche Gefährdung seitens der EPDP. Die Polizei sei entgegen den
Ausführungen des BFM nicht bereit, die Bevölkerung (respektive den Be-
schwerdeführer) vor paramilitärischen Tamilenorganisationen zu schüt-
zen. Der Beschwerdeführer sei von der EPDP bedroht worden, als er ver-
sucht habe, den Mord an F._______ aufzudecken. Zwei andere Personen
(sein Freund G._______ sowie Maheswaran) seien in diesem Zusam-
menhang umgebracht worden. Damit liege die Gefährdung des Be-
schwerdeführers auf der Hand. Am 15. Oktober 2008 habe die EPDP
denn auch versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, was seine Ge-
fährdung belege. Zu beachten sei auch, dass der Bruder K._______ we-
gen LTTE-Mitgliedschaft ein Jahr lang inhaftiert gewesen sei und sich da-
nach zur LTTE ins Vanni-Gebiet begeben habe. Damit bestehe für den
Beschwerdeführer auch das Risiko einer Reflexverfolgung. Nach dem
Gesagten habe er sowohl seitens der sri-lankischen Behörden als auch
seitens der EPDP eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. In der Be-
schwerde folgen sodann längere Ausführungen zum generellen Gefähr-
dungsrisiko für ehemalige LTTE-Unterstützer sowie Personen, welche
dessen verdächtigt würden, und den von den sri-lankischen Behörden er-
griffenen Massnahmen zur Verfolgung dieser Personen (u.a. Ausnahme-
zustand, Antiterrorismus-Gesetze). Für ehemalige Unterstützer der LTTE
habe die Gefährdung seit Mai 2009 keineswegs abgenommen, im Ge-
genteil. Aus dem Ausland ankommende sri-lankische Staatsbürger wür-
den bereits bei der Einreise ins Land systematisch überprüft und allenfalls
verhört. Im Falle des Beschwerdeführers hätten die Behörden nicht bloss
einen Verdacht betreffend LTTE-Unterstützung, sondern Gewissheit,
weshalb zwingend davon ausgegangen werden müsse, dass der Name
des Beschwerdeführers auf einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt
sei. Bei einer Rückkehr müsse er deshalb mit massiven Übergriffen auf
Leib und Leben seitens der sri-lankischen Behörden rechnen. Ausserdem
habe er Grund zur Furcht vor paramilitärischen Gruppierungen, zumal
nach wie vor eine Verbindung zwischen den regierungsfreundlichen pa-
ramilitärischen Gruppierungen und der sri-lankischen Regierung bestehe.
Im Norden und Osten Sri Lankas seien solche paramilitärischen Einheiten
immer noch aktiv. Einigen Analysten und Berichterstattern zufolge setze
die Regierung solche Einheiten gezielt ein, um missliebige Personen aus
dem Weg zu schaffen. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die Regie-
rung die Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen in den ehemali-
gen Bürgerkriegsgebieten dulde oder gar fördere (Verweis auf das Urteil
D-4435/2011
Seite 13
des Bundesverwaltungsgerichts D-5453/2010 vom 4. April 2011). Nach
dem Gesagten erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft,
weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Anschliessend werden Ausführungen
gemacht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei
zunächst festgestellt wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers müsse infolge der erlittenen Traumatisierung durch sexuelle Gewalt
näher abgeklärt werden. Im Weiteren bestehe für den Beschwerdeführer
eine Gefährdung aufgrund der Tatsache, dass er aus der Schweiz, einem
Land, in dem die LTTE nicht als terroristische Organisation verboten sei,
nach Sri Lanka zurückkehren würde, da er bereits deswegen verdächtigt
würde, im Ausland die LTTE unterstützt zu haben. Es seien mehrere Fälle
bekannt, in welchen zwangsweise zurückgeschaffte Personen nach der
Einreise spurlos verschwunden oder in Haft gefoltert worden seien. Be-
züglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zudem
darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Armee anfangs des Jahres
2011 im Norden und Osten des Landes damit begonnen habe, die Bevöl-
kerung zu registrieren. Der Rechtsvertreter habe in einem anderen Be-
schwerdeverfahren ein entsprechendes Registrierungsformular zu den
Akten gereicht. Diese Massnahme diene dazu, flüchtige LTTE-Angehöri-
ge ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer hätte auch in diesem Zu-
sammenhang mit Behelligungen seitens der Lokalbehörden zu rechnen.
4.3. In der Beschwerdeergänzung vom 7. November 2011 werden insbe-
sondere die damit nachgereichten Beweismittel kommentiert. Dabei wird
unter anderem geltend gemacht, es handle sich bei dem in den Beilagen
32 und 33 genannten S. S. (Besitzer des Geschäfts "Aldi Electronics") um
eines der erschossenen Vorstandsmitglieder des Filmladenbesitzerver-
eins. Anlässlich der Anhörung sei der Übersetzer fälschlicherweise davon
ausgegangen, "Aldi" sei der Name des Vorstandsmitglieds. Beilage 34
belege sodann, dass S. S. einige Zeit lang Arbeitgeber des Beschwerde-
führers gewesen sei und sie sich somit schon längere Zeit gekannt hät-
ten. Der Beschwerdeführer habe sodann auch seinen Mitgliederausweis
des Filmladenbesitzervereins beschafft. Der Auszug aus dem Todesregis-
ter bestätige die Erschiessung von G._______ (Rufname), dem Freund
des Beschwerdeführers, durch die EPDP. Ein Schreiben der L._______
Medical Clinic bestätige sodann, dass der Beschwerdeführer ab dem
10. November 2006 (nach seiner Haftentlassung) dort in Behandlung ge-
wesen sei. Der Justice of Peace M. J. bestätige in seinem Schreiben
zahlreiche Äusserungen des Beschwerdeführers. Im Weiteren wird auf
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) verwiesen, wonach Tamilen, welche von den Behörden verdäch-
D-4435/2011
Seite 14
tigt würden, Verbindungen zu den LTTE zu unterhalten, nach wie vor der
Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Der EGMR
habe zur Beurteilung des Risikos ein Prüfschema mit verschiedenen Risi-
kofaktoren verwendet. Der Beschwerdeführer vereine auf sich mehrere
dieser Risikofaktoren. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wird angefügt, der Präsident Sri Lankas habe zwar
im August 2011 angekündigt, das Notstandsrecht aufzuheben, jedoch
bleibe zumindest der Prevention of Terrorism Act (PTA) weiterhin in Kraft.
Dieser räume den Sicherheitskräften eine fast unermessliche Machtbe-
fugnis sowie Straffreiheit ein. Die Betroffenen seien damit der Behörden-
willkür und unmenschlicher Behandlung schutzlos ausgeliefert. Ausser-
dem sei es denkbar, dass betreffend den Umgang mit Verdächtigen ein
neues Gesetz geschaffen werde, welches in den PTA integriert würde.
Eine Verfolgung gestützt auf den PTA wäre angesichts der darin vorgese-
henen drastischen Strafen offensichtlich asylrelevant. Die sri-lankische
Regierung gehe offenbar davon aus, sie müsse auch in Zukunft die LTTE
bekämpfen. Dies zeige sich nicht nur an der Beibehaltung des PTA, son-
dern auch daran, dass tamilische Rückkehrer weiterhin strengen Einrei-
sekontrollen unterworfen und teilweise in Anwendung des PTA für unbe-
stimmte Zeit inhaftiert und misshandelt würden. Ausserdem würden nach
wie vor tausende des Terrorismus verdächtigte Personen in speziellen
Lagern festgehalten. Bei Kontrollen und Razzien der Polizei und an Ar-
mee-Checkpoints müssten verdächtige Personen ebenfalls jederzeit mit
einer willkürlichen Verhaftung rechnen. Die Regierung weigere sich zu-
dem, die während des Bürgerkriegs begangenen Kriegsverbrechen von
einer unabhängigen Expertenkommission untersuchen zu lassen. Der
Grund sei darin zu sehen, dass sich die Machtstrukturen in Sri Lanka seit
Beendigung des Bürgerkriegs nicht verändert hätten. Seitens des Be-
schwerdeführers wird sodann noch auf das seit August 2011 neu aufge-
tretene Phänomen des "grease devil" aufmerksam gemacht. Diese Figur
versetze die tamilische Bevölkerung in Angst und Schrecken. Da die Be-
hörden der Bevölkerung nicht zu Hilfe kämen, formiere diese Bürgerweh-
ren, was jedoch zu Konflikten mit den Sicherheitskräften führe. Es beste-
he der Verdacht, dass die Regierung respektive die Armee selber hinter
den "grease devils" stehe oder diese zumindest schütze, dies mit dem
Ziel, in den tamilischen Gebieten einen Zustand der Rechtsunsicherheit
aufrechtzuerhalten. Bezüglich der neu praktizierten Registrierungspraxis
im Norden und Osten Sri Lankas sei festzustellen, dass deren Rechts-
grundlage offenbar austauschbar sei. Die Polizeibehörden hätten dazu
nämlich erklärt, die Registrierungspflicht ergebe sich nun nicht mehr aus
dem Notstandsrecht, sondern aus der Police Ordinance. Registrierungen
D-4435/2011
Seite 15
fänden im Übrigen auch in den tamilischen Vierteln Colombos statt. An-
gesichts dieser Ausführungen sei klar, dass sich das BFM in seiner Ver-
fügung einseitig und undifferenziert auf die von der sri-lankischen Regie-
rung kommunizierten Verlautbarungen gestützt habe. Da das BFM von
der bisherigen Praxis gemäss dem Grundsatzurteil E-2775/2007 vom
14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) abgewichen sei, hätte es seine Erwä-
gungen zumindest auf ebenso umfangreiches Quellenmaterial abstützen
müssen wie dies beim letzten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts der Fall gewesen sei. Die entsprechenden Quellen hätten zudem
im Entscheid genannt werden müssen. Mit Blick auf die aktuellsten Aus-
gaben der vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil
verwendeten Länderberichte sei jedenfalls festzustellen, dass sich die
Lage in Sri Lanka seit Beendigung des Bürgerkriegs nicht derart verän-
dert hätte, dass der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet werden
könnte.
4.4. In der Eingabe vom 25. April 2012 nimmt der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers vorab Stellung zum Dienstreisebericht des BFM vom
22. September 2011, wobei sich die entsprechenden Ausführungen in den
Ziffern 1 – 8 der Eingabe im Wesentlichen mit dem Inhalt der zu den Ak-
ten genommenen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren
D-3747/2011 (vgl. vorstehend Abschnitt F) decken. Der Rechtsvertreter
kritisiert zunächst, die Lageabklärung des BFM hätte sich auf ein breite-
res als das angegebene Quellenmaterial stützen müssen. Der Bericht
äussere sich zudem einseitig zur Wegweisungsvollzugspraxis anderer
Länder. Im Dienstreisebericht werde im Weiteren festgehalten, dass es in
Camps und Gefängnissen kaum mehr zu Folter komme, was aktuellen
Länderinformationen widerspreche. Bezüglich der Aktivitäten von parami-
litärischen Gruppierungen werde ausgeführt, diese seien inzwischen ille-
gal und es sei staatlicher Schutz vorhanden. Diese Feststellung stehe in-
dessen insbesondere im Widerspruch zum Grundsatzurteil E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24), woraus ersichtlich sei, dass die
staatliche Schutzgewährung vor paramilitärischen Übergriffen im Norden
und Osten Sri Lankas limitiert respektive ineffizient sei. Unzutreffend sei
auch die Feststellung, dass die Registrierungspflicht in Colombo abge-
schafft worden sei. Der Dienstreisebericht erwähne mit keinem Wort den
nach wie vor geltenden PTA und dessen praktische Anwendung auf ehe-
malige LTTE-Aktivisten. In Bezug auf Rückkehrer und Rückkehrerinnen
werde im Dienstreisebericht ausgeführt, diese hätten keine Probleme; al-
lerdings fehlten detaillierte Informationen zu deren Vorgeschichte und zur
aktuellen Situation. Derselbe Einwand gelte sinngemäss für die im Bericht
D-4435/2011
Seite 16
aufgeführten Beispiele von ehemaligen LTTE-Aktivisten. Die Feststellun-
gen des BFM widersprächen zudem teilweise den Ausführungen im er-
wähnten Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011. Mit Blick auf dieses
Grundsatzurteil sei erneut darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Re-
gierung auch nach Aufhebung der Emergency Regulations am PTA fest-
halte. Rückkehrer und Rückkehrerinnen würden von der sri-lankischen
Regierung generell als Verräter und LTTE-Unterstützer abgestempelt. Die
tamilische Diaspora werde daher überwacht und rückkehrende Tamilen
würden bei der Einreise genau überprüft und für die Dauer der Abklärun-
gen inhaftiert. Zur Identifizierung von LTTE-Unterstützern würden die Be-
hörden sowohl beschlagnahmte LTTE-Akten als auch Informationen aus
dem Ausland professionell auswerten. In der Schweiz hätten kürzlich
mehrere Tamilen einen Drohbrief erhalten, worin ihnen für den Fall, dass
sie sich im Exil weiterhin für einen freien tamilischen Staat engagieren
würden, mit dem Tod gedroht worden sei. Als Absender der Briefe würden
Geheimdienstspitzel oder Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen ver-
mutet. Die Drohbriefe würden somit belegen, dass Exiltamilen durch den
sri-lankischen Staat überwacht werden. Seitens des Beschwerdeführers
wird sodann vorgebracht, am 12. Juni 2009 sei sein zweites Kind geboren
worden. Seine Ehefrau und die beiden Kinder würden nach wie vor am
Herkunftsort leben. Das Haus gehöre den Schwiegereltern und sei für sri-
lankische Verhältnisse sehr gross und schön. Die Schwiegereltern des
Beschwerdeführers seien vermögend. Auch der Vater des Beschwerde-
führers habe es inzwischen durch seine Geschäftstätigkeit zu einigem
Wohlstand gebracht. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden
ebenfalls über ein beträchtliches Vermögen verfügen. Die drei Videoge-
schäfte würden unter dem Namen der Ehefrau weiterbetrieben. Sie seien
zudem Eigentümer eines zweiten Hauses, welches sich in der Nähe des
Strandes befinde. Reiche und vermögende Personen stellten gemäss
dem erwähnten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Oktober 2011 eine Risikogruppe dar, da sie der Gefahr einer Entfüh-
rung zwecks Lösegelderpressung durch Paramilitärs und korrupte Ange-
hörige von Sicherheitsbehörden ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer
habe bereits in den Anhörungen vorgebracht, in der Vergangenheit von
der EPDP erpresst worden zu sein. Inzwischen werde teilweise auch auf
eine Entführung verzichtet, und den Leuten werde einfach gedroht, wenn
sie kein Geld bezahlten, würden Angehörige umgebracht. Der jüngste
Bruder des Beschwerdeführers, welcher aus dem Vanni-Gebiet zurück-
gekehrt sei und wieder im Haus der Eltern lebe, könne aus diesem Grund
das Haus nicht alleine verlassen und beabsichtige, ebenfalls aus Sri Lan-
ka zu flüchten. Der Beschwerdeführer werde Beweismittel betreffend die
D-4435/2011
Seite 17
Vermögensverhältnisse seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau
beschaffen. Am 20. Januar 2012 hätten im Übrigen drei Personen – zwei
Polizisten sowie eine Person in Zivil, vermutlich ein Angehöriger des Ar-
mee-Geheimdienstes CID – bei der Ehefrau des Beschwerdeführers nach
ihm gesucht. Sie hätten ihm ausrichten lassen, er solle sich melden,
sonst werde er massive Probleme bekommen, falls er erwischt werde.
4.5. Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer die in
Aussicht gestellten Beweismittel betreffend die Vermögensverhältnisse
seiner Angehörigen nachreichen. Dazu wurde im Wesentlichen vorge-
bracht, der Beschwerdeführer sei im Heimatland als Western Union Mo-
ney Transfer Agent tätig gewesen und habe zudem drei Videogeschäfte
betrieben. Seine Ehefrau verfüge zudem über ein beträchtliches Vermö-
gen, was durch ihren Bankkonto-Auszug belegt werde. Das Haus der
Schwiegereltern, in welchem auch der Beschwerdeführer mit seiner Fa-
milie gelebt habe, sei eines der grössten und schönsten im Ort. Der
Schwiegervater vergebe gewerbsmässig Hypothekarkredite (gegen ein
Grundpfand). Aus den eingereichten Fotos der Verwandtschaft sei im
Weiteren ersichtlich, dass die abgebildeten Personen sehr gut und teuer
gekleidet seien und kostbaren Schmuck trügen. Mit diesen Eingaben
werde belegt, dass der Beschwerdeführer der Risikogruppe der vermö-
genden Personen angehöre und deswegen in Sri Lanka in asylrelevanter
Weise gefährdet sei.
4.6. In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdeführer
sei in der Anhörung vom 24. März 2009 gefragt worden, ob es ihm leich-
ter fallen würde, in einem reinen Männerteam über den sexuellen Miss-
brauch zu sprechen, worauf er geantwortet habe, dies sei ihm egal. In der
Folge habe er denn auch über den Vorfall berichtet. Bezüglich der geltend
gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei festzustel-
len, dass dieser bislang kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht ha-
be, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte. Gleichzeitig sei aus dem
eingereichten Schreiben (Kopie) der L._______ Medical Clinic ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer von November 2006 bis November 2008 in
Sri Lanka wegen psychischer Probleme ärztlich behandelt worden sei,
womit belegt sei, dass im Heimatland adäquate Behandlungsmöglichkei-
ten bestünden. Das BFM stellt im Weiteren fest, der Beschwerdeführer
habe zu Protokoll gegeben, seine Familie habe die LTTE lediglich unter-
stützt, es sei aber niemand LTTE-Mitglied gewesen. Die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Aktivitäten vermöchten keine hohe oder ein-
flussreiche Stellung bei den LTTE zu begründen, die heute noch ein Ver-
D-4435/2011
Seite 18
folgungsinteresse der Regierung nach sich ziehen würde. Die eingereich-
ten Beweismittel würden sodann keineswegs belegen, dass der Be-
schwerdeführer in engem Kontakt zu Maheswaran gestanden habe und
diesen über die Ermordung von J._______ informiert habe. Bezüglich des
Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer gefährdet sei, weil er respek-
tive seine Angehörigen vermögend seien, sei festzustellen, dass es sich
bei einer allfälligen Entführung um einen rein kriminellen Akt handeln
würde, welcher bei den Behörden angezeigt werden könnte. Da wie er-
wähnt kein staatliches Verfolgungsinteresse betreffend den Beschwerde-
führer ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass der Staat bei einer all-
fälligen Strafanzeige Schutzmassnahmen zugunsten des Beschwerdefüh-
rers ergreifen und eine Strafverfolgung einleiten würde. Der Beschwerde-
führer habe im Übrigen nicht geltend gemacht, dass seine nach wie vor in
B._______ lebenden Angehörigen bedroht oder anderweitig behelligt
worden seien.
4.7. In der Replik wird entgegnet, bereits in der Beschwerde sei erklärt
worden, dass der Beschwerdeführer nur deshalb kein Männerteam ver-
langt habe, weil er in Anwesenheit einer Frau Hemmungen gehabt habe,
und dass er sich in der Folge nur oberflächlich zur erlittenen sexuellen
Gewalt geäussert habe. Das BFM sei in seiner Vernehmlassung nicht auf
diese Erklärung eingegangen. Es sei schon vorgekommen, dass vor-
instanzliche Verfügungen vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes we-
gen kassiert worden seien, weil der Betroffene nicht in einem reinen
Männerteam zu seinen Asylgründen und zur geschlechtsspezifischen
Verfolgung angehört worden sei (Verweis auf entsprechende Urteile).
Liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, so könne die Einwilli-
gung des Betroffenen nicht gegen ihn verwendet werden. Vielmehr müs-
se die Anhörung bei nicht konformer Zusammensetzung des Befragungs-
teams umgehend abgebrochen werden. Diese Regelung habe absoluten
Charakter. In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde-
führers wird ausgeführt, er habe bereits im Juli 2011 den ihm zugewiese-
nen Arzt (Dr. med. R. B.) aufgesucht, dieser habe es jedoch ohne nähere
Begründung abgelehnt, den Beschwerdeführer eingehend zu untersu-
chen. Dieser leide indessen nach wie vor unter psychischen und physi-
schen Beschwerden, insbesondere an Schlafstörungen, Flashbacks,
Konzentrationsschwierigkeiten sowie an einem Abszess im Analbereich.
Angesichts des Verhaltens des ihm zugewiesenen Arztes könne dem Be-
schwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe bisher die notwendi-
gen medizinischen Abklärungen nicht vornehmen lassen. Solche Abklä-
rungen müssten aber getätigt werden. Der Rechtsvertreter sei nun an das
D-4435/2011
Seite 19
zuständige Migrationsamt gelangt, um eine Behandlung des Beschwerde-
führers zu erreichen. Sollte sich der zuständige Arzt jedoch weiterhin wei-
gern, den Beschwerdeführer zu untersuchen und zu behandeln, müsste
das Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragen. Im Weiteren sei festzustellen, dass gemäss
Ausführungen im Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
(vgl. BVGE 2011/24) nicht nur die Bekleidung einer hohen oder einfluss-
reichen Position bei den LTTE ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen
Behörden auslösen könne, sondern dass ein bereits früher bestehender
Verdacht auf Unterstützung der LTTE ausreiche, um ein aktuelles Verfol-
gungsinteresse zu begründen. Es sei unverständlich, weshalb das BFM
diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ignoriere. Der Beschwerde-
führer habe sodann mit Hilfe eines Beweismittels belegt, dass er bereits
im Jahr 2003 einen so engen Kontakt zum Parlamentarier Maheswaran
unterhalten habe, dass sich dieser für ihn persönlich eingesetzt habe.
Gestützt auf dieses Beweismittel und die Tatsache, dass die Glaubhaftig-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers nie in Zweifel gezogen wor-
den seien, sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der geltend ge-
machte Sachverhalt betreffend den Parlamentarier und die an diesen wei-
tergeleiteten Informationen zutreffend seien. Seitens des Beschwerdefüh-
rers sei zudem aufgezeigt worden, dass er der Risikogruppe der vermö-
genden Personen angehöre und daher Gefahr laufe, von paramilitäri-
schen Gruppierungen oder korrupten Sicherheitskräften entführt und er-
presst zu werden. In Abweichung vom erwähnten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts habe das BFM nun entgegen der Faktenlage
behauptet, eine allfällige Entführung wäre ein rein krimineller Akt und es
bestehe Schutz durch staatliche Organe. Das BFM verfüge offensichtlich
nicht über ausreichende Länderkenntnisse. Dies zeige sich unter ande-
rem darin, dass dem BFM offenbar nicht klar sei, dass in der tamilischen
Gesellschaft dem ältesten Sohn (d.h. dem Beschwerdeführer) eine sehr
spezielle Rolle zukomme. Der verheiratete älteste Sohn sei das wichtigs-
te Familienmitglied. Ausserdem werde dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Heirat mit seiner Frau, welche ein Einzelkind sei, das gesamte
Vermögen seiner Schwiegereltern zufallen. Sowohl seine eigene als auch
die Familie seiner Schwiegereltern würden finanziell alles tun, um ihn bei
einer Entführung frei zu kaufen. Hingegen hätte eine Entführung seines
Vaters oder Schwiegervaters zur Folge, dass kein Lösegeld bezahlt wer-
den könnte, da nur die Väter selbst die Verfügungsmacht über die Ver-
mögenswerte inne hätten. Die Entführer würden in Kenntnis dieser Ge-
pflogenheiten diejenigen Personen als Opfer auswählen, bei welchen ei-
ne maximale Zahlung erfolgen werde. Dementsprechend seien der Bru-
D-4435/2011
Seite 20
der sowie der Schwager des Beschwerdeführers nicht von einer Entfüh-
rung bedroht, da die Entführer damit rechnen müssten, kein Geld zu er-
halten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht an diesem Hintergrundsach-
verhalt zweifeln, so seien entsprechende Länderinformationen direkt zu
beziehen oder es sei eine Frist zur Einreichung eines ethnologischen
Gutachtens anzusetzen, um diese Aussagen zu belegen. Schliesslich
wird vorgebracht, es hätten sich seit der letzten Eingabe vom 14. Mai
2012 neue Entwicklungen bezüglich Sri Lanka ergeben. So habe nämlich
das Oberste Gericht von Grossbritannien in einem Urteil vom 31. Mai
2012 bezüglich vierzig abgewiesener tamilischer Asylsuchender einen
Rückführungsstopp angeordnet. Die Urteilsbegründung habe sich aus-
drücklich auf den Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai 2012 be-
zogen. Dieser Bericht belege im Wesentlichen, dass zahlreiche abgewie-
sene tamilische Asylsuchende bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka Opfer
von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, was das Versagen
der aktuellen europäischen Asylpraxis bei der Identifizierung der gefähr-
deten Personen dokumentiere. Vorliegend sei daher zumindest die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; vor der Fällung eines
Urteils seien zudem die aktuellen Entwicklungen in diesem Zusammen-
hang abzuwarten und abzuklären.
5.
Vorab ist Stellung zu nehmen zu den zahlreichen formellen Rügen und
damit verbundenen Anträgen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht
werden.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Recht auf Akteneinsicht
und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, in-
dem ihm die Erkenntnisse der Dienstreise des BFM sowie allfällige weite-
re entscheidwesentliche Unterlagen vorenthalten worden seien. Diesbe-
züglich wurde bereits in der Verfügung vom 10. April 2012 unter Hinweis
auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. No-
vember 2011 im Verfahren D-3747/2011 festgestellt, dass in allfällige wei-
tere Länderinformationen keine Einsicht zu gewähren sei. Bei aus allge-
meinen Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen handelt es
sich um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert wer-
den kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor,
weshalb der Antrag, das BFM sei anzuweisen, allenfalls verwendete wei-
tere Länderinformationen offenzulegen, abzuweisen ist. Dem Beschwer-
deführer wurde in der Verfügung vom 10. April 2012 ausserdem mitgeteilt,
der Bericht des BFM "Sri Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. De-
D-4435/2011
Seite 21
zember 2010" vom 22. Dezember 2011 sowie die diesbezügliche Stel-
lungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 (vgl. das Verfah-
ren D-3747/2011) seien zu den Akten genommen worden. Der Beschwer-
deführer erhielt zudem die Gelegenheit, ergänzende Ausführungen zu
machen. Damit ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Akteneinsicht respektive rechtliches Gehör im Rahmen der er-
wähnten Verfügung und der darauffolgenden Gelegenheit zur ergänzen-
den Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausrei-
chender Weise Genüge getan worden ist. Die Verletzung des Gehörsan-
spruchs ist demnach im heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten (vgl.
dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom
13. Juli 2012).
5.2. Sodann wird gerügt, das BFM habe die Anhörung des Beschwerde-
führers unter Missachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1
ungeachtet der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung in
Anwesenheit einer Frau (Hilfswerkvertreterin) fortgeführt. Dadurch sei der
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und eine
korrekte Sachverhaltsermittlung verhindert worden.
5.2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 wird die asylsu-
chende Person (egal ob Mann oder Frau) von einer Person gleichen Ge-
schlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische
Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann,
wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identi-
tät des Opfers treffen soll. Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei
der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und
das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Aus-
gestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren
Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen
vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbe-
einträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie
dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da
diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person
beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde da-
zu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entspre-
chende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden (vgl.
dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1643/2008 vom
7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5).
D-4435/2011
Seite 22
5.2.2. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung vom 24. März 2009 geltend, er sei während der Haft von Män-
nern sexuell missbraucht worden. Damit liegt offensichtlich ein konkreter
Hinweis auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Da bei der Anhörung
eine Frau (die Hilfswerkvertreterin) anwesend war, wäre das BFM grund-
sätzlich verpflichtet gewesen, die Anhörung abzubrechen und den Be-
schwerdeführer nach Aufbietung eines männlichen Hilfswerkvertreters in
einem reinen Männerteam zu den geltend gemachten sexuellen Übergrif-
fen zu befragen. Die betroffene Person kann indessen darauf verzichten,
von Personen des gleichen Geschlechts befragt zu werden; ein solcher
Verzicht kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn er ausdrück-
lich erklärt wird (a.a.O. E. 5.c). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer
gefragt, ob es ihm leichter fallen würde, über das Erlebte zu sprechen,
wenn nur Männer anwesend wären (vgl. A7 S. 10). Der Beschwerdefüh-
rer antwortete darauf, dies sei ihm egal. Obwohl er anschliessend noch
gefragt wurde, ob er lieber nächstes Mal davon erzählen wolle, nahm er
diese Gelegenheit für eine Bedenkzeit nicht wahr, sondern schilderte
stattdessen umgehend, was ihm widerfahren sei. Auf die Frage, ob er al-
les Wesentliche gesagt habe oder noch etwas anfügen wolle, erklärte der
Beschwerdeführer sinngemäss, er habe alles gesagt. Er kannte somit
sein Recht, durch ein reines Männerteam angehört zu werden, machte
davon aber bewusst keinen Gebrauch. In der Beschwerde wird vorge-
bracht, er habe Hemmungen gehabt, ein reines Männerteam zu verlan-
gen. Dieser Einwand überzeugt jedoch nicht. Obwohl er keineswegs dazu
gedrängt wurde, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Hilfs-
werkvertreterin zu Protokoll, er sei mehrfach anal vergewaltigt worden
und habe seine Peiniger zudem oral befriedigen müssen. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass er ohne weiteres auch in der Lage
gewesen wäre, auf einem Männerteam zu bestehen, hätte er dies ge-
wollt, da dies zweifellos weniger Überwindung gebraucht hätte als die
Schilderung der sexuellen Übergriffe. Zwar äusserte sich der Beschwer-
deführer relativ knapp zu diesen Vorfällen, erklärte jedoch ausdrücklich,
er habe alles dazu gesagt und es habe keine weiteren Misshandlungen
gegeben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit
der Hilfswerkvertreterin bereits schwere Eingriffe in seine körperliche und
sexuelle Integrität konkret benannt hatte, ist davon auszugehen, dass er
allfällige weitere, ähnliche Vorkommnisse ebenfalls erwähnt hätte. Im Üb-
rigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Protokolle durch
seine Unterschrift als richtig und vollständig anerkannte und weder im
Anschluss an die Anhörung vom 24. März 2009 noch während oder im
Vorfeld der Fortsetzungsanhörung vom 27. März 2009 auf das ihm be-
D-4435/2011
Seite 23
kanntgemachte Recht, zu den sexuellen Übergriffen durch ein Männer-
team angehört zu werden, zurückkam, und auch nie zu Protokoll gab, er
habe die geschlechtsspezifische Verfolgung nicht frei schildern respektive
nicht alles vorbringen können, was für sein Asylgesuch relevant sei.
5.2.3. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer ausdrücklich und damit gültig darauf verzichtet hat, sein
Recht, zu den erlittenen sexuellen Übergriffen durch ein reines Männer-
team angehört zu werden, in Anspruch zu nehmen. Es ist somit keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, und es be-
steht auch kein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer nicht frei
äussern konnte und der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die
geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund der Anwe-
senheit einer Frau während der Anhörung unrichtig oder unvollständig er-
stellt wurde. Die entsprechenden Rügen sind daher unbegründet.
5.3. Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren vorgebracht, das
BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig
festgestellt, indem es trotz lange zurückliegender letzter Anhörung vor der
Fällung des Entscheids die aktuelle Verfolgungssituation nicht abgeklärt
habe und keine eingehenden Nachforschungen zur Rolle des Filmladen-
besitzervereins, der Tötung der Vorstandsmitglieder, zur Person von MP
Maheswaran, zur LTTE-Tätigkeit seines Bruders K._______ und zu sei-
ner gesundheitlichen Situation angestellt habe. Die vorinstanzliche Verfü-
gung gebe zudem kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die ak-
tuelle Lage in Sri Lanka, zumal das BFM wichtige diesbezügliche Fragen
nicht abgeklärt habe. Das BFM habe ausserdem die ihm obliegende Be-
gründungspflicht verletzt, da es seine Informationsquellen beziehungs-
weise deren Inhalt nicht offengelegt und zur allgemeinen Lage in Sri Lan-
ka lediglich minimale und pauschale Ausführungen gemacht habe. Dies-
bezüglich ist Folgendes festzustellen:
5.3.1. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs-
maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder
D-4435/2011
Seite 24
wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem
Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu-
sätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie
aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Im
vorliegenden Fall erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, niemand in
seiner Familie sei je LTTE-Mitglied gewesen (vgl. A7 S. 4). Demzufolge
bestand für das BFM keine Veranlassung, weitere Abklärungen bezüglich
des Bruders des Beschwerdeführers (K._______) betreffend dessen (erst
auf Beschwerdeebene behauptete und unbelegte) angebliche LTTE-
Mitgliedschaft zu tätigen. In Bezug auf den Filmladenbesitzerverein sowie
die getöteten Vorstandsmitglieder gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
die LTTE habe den Verein um Unterstützung bei den Wahlen im Jahr
2004 gebeten, worauf sie an einigen Demonstrationen teilgenommen hät-
ten. In der Folge seien fünf Vorstandsmitglieder umgebracht worden. Er
selber sei einen Monat lang inhaftiert und anschliessend freigelassen
worden. Diese Vorbringen enthalten keine Hinweise darauf, dass es sich
beim Verein im Grunde genommen um einen Propagandaverein der LTTE
gehandelt habe, wie dies nun auf Beschwerdeebene mittels unbelegter
Behauptungen dargestellt wird, weshalb für das BFM keine Notwendigkeit
bestand, in diese Richtung weitere Nachforschungen anzustellen. Auf-
grund der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen
bestand und besteht sodann keine Veranlassung zur Annahme, der Tod
von MP Maheswaran stehe in relevantem Zusammenhang mit den Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers. Weitere diesbezügliche Ab-
klärungen des BFM waren demnach ebenfalls nicht erforderlich, zumal
der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
nicht Zeuge der Tötung des Fischers J._______/F._______ war und keine
exklusiven Informationen über diesen Vorfall besass, welche er dem MP
hätte weiterleiten können und welche ihn in Gefahr hätten bringen kön-
nen. Insbesondere bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers sowie einer allfälligen Veränderung seiner Verfolgungssituation
zwischen der letzten Anhörung vom 27. März 2009 und dem vorinstanzli-
chen Entscheid vom 6. Juli 2011 ist sodann darauf hinzuweisen, dass die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerde führenden Partei findet (Art. 8 AsylG), welche im
D-4435/2011
Seite 25
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es wäre dem-
nach in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, bereits im
vorinstanzlichen Verfahren seine angeblichen Gesundheitsprobleme un-
ter Beilage von entsprechenden Arztberichten vorzutragen respektive
dem BFM allfällige Veränderungen seiner aktuellen Gefährdungslage in
Sri Lanka umgehend zur Kenntnis zu bringen. Dies ist jedoch nicht ge-
schehen. Das BFM hat deshalb zu Recht auf weitere diesbezügliche Ab-
klärungen und Anhörungen verzichtet.
5.3.2. Im vorliegenden Fall kann schliesslich auch keine Verletzung der
Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden. Auch wenn sich in den vor-
instanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Si-
tuation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der
angefochtenen Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienst-
reise namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei sei-
ner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung
bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Ver-
waltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren jedoch weder üblich noch
erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissen-
schaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Ver-
fügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb
es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-
lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt ha-
be und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass ei-
ne Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich
wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten
Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig
einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsicht-
lich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässli-
cher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es
diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1
S. 801 f.). Dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die Nord-
und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri
Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung
sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht
zu beanstanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begrün-
D-4435/2011
Seite 26
dungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, zumal es dem
Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich ohne weiteres möglich war,
den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-
6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in BVGE 2011/24) einlässlich
mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE
2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bun-
desverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung
an.
5.3.3. Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und voll-
ständig festgestellt und seinen Entscheid rechtsgenüglich begründet. Wie
die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und Wegweisungsvollzugs-
punkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als liquid zu
erachten, weshalb nach wie vor keine Veranlassung besteht, weitere
Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das Begehren, die vorinstanzliche
Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei an
die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die verschiedenen Beweisanträge
(namentlich Vornahme weiterer Abklärungen zur Entwicklung der Lage in
Sri Lanka, Durchführung einer weiteren Anhörung, Einholung eines ärztli-
chen sowie allenfalls eines ethnologischen Gutachtens respektive Frist-
ansetzung zur Einreichung derartiger Berichte) sind daher abzuweisen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1. Der Beschwerdeführer führte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens unter anderem aus, die LTTE hätten ihn im Jahr 2006 aufgefordert,
an Wahlkundgebungen teilzunehmen. Ferner sei er im Juli 2008 von ei-
nem LTTE-Mitglied dazu gedrängt worden, die LTTE zu unterstützen,
worauf er dieser Person Geld sowie fünf Identitätskarten übergeben ha-
be. Weitere konkrete Behelligungen durch die LTTE machte der Be-
schwerdeführer nicht geltend. Angesichts dieser wenig intensiven und
ausserdem inzwischen mehrere Jahre zurückliegenden Handlungen sei-
tens der LTTE ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr ins Heimatland im heutigen Zeitpunkt weiterhin damit
rechnen müsste, von den LTTE bedrängt zu werden. Im Übrigen gelten
die LTTE gemäss weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten
Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen (vgl. dazu BVGE 2011/24
D-4435/2011
Seite 27
E. 7.1), weshalb eine allfällige Furcht des Beschwerdeführers, auch in
Zukunft von den LTTE bedrängt zu werden, im heutigen Zeitpunkt schon
deshalb als unbegründet zu erachten ist.
6.2. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er befürchte, bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka von der sri-lankischen Armee verfolgt zu
werden. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, er sei zu seiner Schul-
zeit Mitglied der SOLT gewesen und habe für die LTTE Plakate geklebt
und Flugblätter verteilt. Im Jahr 2006 sei er für gut einen Monat von der
sri-lankischen Armee inhaftiert und dabei misshandelt worden, weil er im
Rahmen seiner Funktion als Vorstandsmitglied des Filmladenbesitzerver-
eins an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und
verdächtigt worden sei, der LTTE anzugehören. Im Jahr 2008 hätten ihm
Soldaten zudem grundlos sein Motorrad weggenommen. Diesbezüglich
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
am 3. November 2006 ohne Anklage aus der rund einmonatigen Haft ent-
lassen wurde. Daraus ist zu schliessen, dass sich der angebliche Ver-
dacht der Behörden betreffend LTTE-Zugehörigkeit oder relevante Unter-
stützung der LTTE nicht bestätigt hat. Nach der Haftentlassung wurde der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im März 2009 denn auch nicht
mehr durch die Behörden behelligt. Insbesondere wurde er in dieser Zeit
weder erneut inhaftiert noch auch nur gesucht. Zwar nahmen ihm im Mai
2008 Soldaten grundlos sein Motorrad weg. Allerdings weist nichts darauf
hin, dass es sich dabei um einen gezielt gegen die Person des Be-
schwerdeführers gerichteten Verfolgungsakt aus asylrelevanten Motiven
im Sinne von Art. 3 AsylG handelte; vielmehr ist aufgrund der Aktenlage
davon auszugehen, dass die Soldaten aus rein privater, krimineller Berei-
cherungsabsicht handelten, wobei der Beschwerdeführer ein zufälliges
Opfer wurde. In der Eingabe vom 25. April 2012 wird nun geltend ge-
macht, am 20. Januar 2012 hätten drei Personen – ein Polizist sowie
zwei Personen in Zivil, vermutlich Angehörige des Armee-Geheim-
dienstes – bei seiner Ehefrau nach dem Beschwerdeführer gefragt und
ihm ausrichten lassen, er solle sich melden, ansonsten er Probleme be-
kommen werde. Dieses Vorbringen wird indessen weder näher substanzi-
iert noch belegt und erscheint deshalb sowie unter Berücksichtigung der
gesamten Aktenlage als unglaubhaft, zumal es nicht plausibel ist, dass
die sri-lankische Armee im April 2012 ohne ersichtlichen Grund plötzlich
nach dem Beschwerdeführer suchte, nachdem er zuvor seit seiner Haft-
entlassung im November 2006 keine konkreten Benachteiligungen sei-
tens des Staates mehr hatte erdulden müssen. Dem Beschwerdeführer
gelingt es mit diesem Vorbringen somit nicht, ein aktuelles, asylrelevantes
D-4435/2011
Seite 28
Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates an ihm glaubhaft zu ma-
chen. Auf Beschwerdeebene wird ausserdem vorgebracht, der Be-
schwerdeführer weise in Bezug auf die Beurteilung der Verfolgungsgefahr
im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich ein Risikoprofil auf,
da er im Rahmen des Filmladenbesitzervereins die LTTE bei ihrer Propa-
gandatätigkeit unterstützt und an mehreren Demonstrationen teilgenom-
men habe. Die Behörden wüssten, dass er die LTTE unterstützt habe; er
sei ja deswegen auch schon inhaftiert gewesen. Er sei mit Sicherheit auf
einer zentralen Fahndungsliste aufgeführt. Es bestehe zudem das Risiko
einer Reflexverfolgung, da sein Bruder K._______ wegen LTTE-
Mitgliedschaft im Gefängnis gewesen sei. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass es zwar zutrifft, dass Personen, welche auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr
unterliegen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Allerdings wurde der Be-
schwerdeführer wie erwähnt lediglich im Jahr 2006 einmal wegen Ver-
dachts auf Zugehörigkeit zu den respektive Unterstützung der LTTE ver-
haftet und nach einem Monat ohne weitere Konsequenzen wieder freige-
lassen. Seither hatte er keine entsprechenden Probleme mehr, insbeson-
dere wurde er danach nie mehr mit dem Vorwurf konfrontiert, er stehe
den LTTE nahe. Dies weist darauf hin, dass die Behörden die aktenkun-
dige Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE (Plaka-
te kleben als Mitglied der SOLT, allfällige Aktivitäten als Vorstandsmitglied
des Filmladenbesitzervereins, Demonstrationsteilnahmen) nicht als weiter
interessant und verfolgungswürdig einstuften. Ausserdem erklärte der
Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ausdrück-
lich, weder er noch andere Familienmitglieder seien je LTTE-Mitglieder
gewesen (vgl. A7 S. 4). Angesichts dieser klaren Aussage ist das ohne
nachvollziehbaren Grund erst auf Beschwerdeebene nachgeschobene
Vorbringen, wonach ein Bruder des Beschwerdeführers LTTE-Mitglied
und deswegen inhaftiert gewesen sei, als unglaubhaft zu qualifizieren.
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit seiner früheren, marginalen
Unterstützungstätigkeit für die LTTE nicht mehr im Visier der sri-lanki-
schen Behörden oder dieser nahestehenden paramilitärischen Gruppie-
rungen befindet, zumal er nicht das Profil eines aktiven und militanten
LTTE-Anhängers erfüllt. Entgegen entsprechenden, weitgehend spekula-
tiven Bemerkungen in der Beschwerde bestehen vorliegend insbesonde-
re weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass der Be-
schwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden
steht.
D-4435/2011
Seite 29
6.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er müsse bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die
EPDP rechnen. Er sei bereits im Jahr 2007 von der EPDP bedroht wor-
den, als er versucht habe, den Mord an J._______/F._______ aufzude-
cken. Er sei ausserdem erpresst worden und habe einem EPDP-
Angehörigen Geld geben müssen. Am 15. Oktober 2008 hätten unbe-
kannte Personen dann versucht, ihn zu entführen. Vermutlich habe es
sich um Angehörige der EPDP gehandelt. Damit sei seine Gefährdung
belegt. Diese Vorfälle liegen jedoch inzwischen vier respektive fünf Jahre
zurück, und mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seitens
der EPDP asylrelevante Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Zu-
nächst ist erneut (vgl. bereits vorstehend E. 5.3.1) festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht Zeuge der Tötung des Fischers
J._______/F._______ war und keine exklusiven Informationen über die-
sen Vorfall besass, welche allenfalls EPDP-Angehörige belasten und ihn
dadurch in Gefahr bringen könnten. Entgegen der Darstellung auf Be-
schwerdeebene kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die
EPDP aus diesem Grund an der Entführung oder gar Eliminierung des
Beschwerdeführers interessiert war respektive weiterhin ist. Zwar ist nicht
auszuschliessen, dass ein EPDP-Angehöriger namens H._______ vom
Beschwerdeführer Geldzahlungen verlangt hat; allerdings ist aufgrund der
Schilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung (vgl. A7 S.
6) davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Ver-
folgung durch die EPDP handelte, sondern um die kriminelle Tat einer be-
ziehungsweise mehrerer Privatpersonen, welche sich dadurch unrecht-
mässig bereichern wollten. Ein asylrelevantes Motiv kann darin jedenfalls
nicht erblickt werden; im Übrigen ist dieser Vorfall auch nicht intensiv ge-
nug, um als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifi-
ziert zu werden. In Bezug auf den geltend gemachten Vorfall vom 15. Ok-
tober 2008 fällt sodann auf, dass der Beschwerdeführer lediglich vermu-
tet, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der EPDP gehandelt ha-
be und dass es ein Versuch der EPDP gewesen sei, ihn zu entführen.
Diese Vermutung erscheint indessen keineswegs naheliegend, sondern
vielmehr äusserst unplausibel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
weshalb Angehörige der EPDP den Beschwerdeführer nachts hätten auf-
suchten sollen, hätten sie ihn doch mühelos tagsüber in seinem Geschäft
antreffen und ihn bei Bedarf mitnehmen oder gar umbringen können. Hät-
te es sich bei den nächtlichen Angreifern um EPDP-Angehörige auf der
Suche nach dem Beschwerdeführer gehandelt, wäre zudem zu erwarten
gewesen, dass sie bei ihrer Suche etwas gründlicher vorgegangen wä-
D-4435/2011
Seite 30
ren. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers zogen die un-
bekannten Personen jedoch, ohne auch nur mit jemandem zu sprechen,
nach kurzer Zeit unverrichteter Dinge wieder ab (vgl. A8 S. 6) und mach-
ten in der Folge keinen weiteren Versuch, den Beschwerdeführer zu kon-
taktieren. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine Verfolgungshand-
lung der EPDP. Ausserdem ist die Befürchtung des Beschwerdeführers,
er sei von der EPDP gesucht worden, weil diese ihn als Gefahr erachte,
mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als unbegründet zu erachten.
Insgesamt bestehen daher keine konkreten und glaubhaften Hinweise da-
für, dass es sich beim Vorfall vom 15. Oktober 2008 um eine Verfolgung
durch die EPDP gehandelt hat. Nach dem Gesagten erscheint es un-
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sei-
ner Vergangenheit im heutigen Zeitpunkt seitens der EPDP asylrelevante
Massnahmen zu befürchten hat.
6.4. Auf Beschwerdeebene wird schliesslich unter Bezugnahme auf das
in BGE 2011/24 publizierte Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 in Sa-
chen E-6220/2006 geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre der
Risikogruppe der vermögenden Personen an und habe aufgrund des
grossen Reichtums seiner Familie respektive der Familie seiner Ehefrau
relevante Verfolgungshandlungen seitens Angehöriger der EPDP oder
anderer paramilitärischer Organisationen oder gar seitens korrupter Ar-
meeangehöriger zu gewärtigen (vgl. Eingaben vom 25. April und 14. Mai
2012). Diese Ausführungen finden jedoch keine Stütze in den Akten. Ins-
besondere sind die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel
klarerweise nicht geeignet, das angeblich grosse Vermögen des Be-
schwerdeführers respektive seiner Ehefrau und seiner Schwiegereltern
zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto eines Hauses ein,
welches angeblich seinen Schwiegereltern gehört und von ihm, seiner
Ehefrau, seinen Kindern sowie den Schwiegereltern und dem Schwager
bewohnt wird. Allerdings vermag dieses Foto offensichtlich nicht zu be-
weisen, dass das darauf abgebildete Haus tatsächlich im Eigentum der
Schwiegereltern des Beschwerdeführers steht und von ihnen bewohnt
wird. Im Übrigen erscheint dieses Haus auch im sri-lankischen Kontext
weder besonders gross noch besonders teuer. Aus einem der Dokumente
der Beweismittelbeilage 72 (notarielle Urkunde No. 2355 vom 16. Februar
2005) geht im Weiteren hervor, dass eine gewisse "M._______" von ihren
Eltern "N._______" und "O._______" zu ihrer Hochzeit mit "P._______"
eine Immobilie im Wert von LKR 100'000 (ungefähr Fr. 700.–) als Mitgift
erhalten hat. Ob es sich dabei tatsächlich um die Ehefrau des Beschwer-
deführers handelt, ist nicht mit Sicherheit erstellt. Ohnehin handelt es sich
D-4435/2011
Seite 31
dabei offensichtlich nicht um eine besonders wertvolle Immobilie. Anläss-
lich der Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer sodann, er habe im
Heimatland ein Geschäft geführt (vgl. A1 S. 3). Er sprach immer nur von
einem einzigen Laden (vgl. z.B. A8 S. 4 und 7). Auf Beschwerdeebene
wird nun plötzlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer und seine Frau
hätten insgesamt drei Geschäfte im Videobereich betrieben. Die diesbe-
züglich eingereichten Fotos von Geschäftslokalen vermögen diesen Um-
stand jedoch offensichtlich nicht zu belegen. Der Versicherungsausweis
(vgl. Beweismittelbeilage 61) dient bestenfalls dem Nachweis, dass der
Beschwerdeführer Versicherungsnehmer war, gibt jedoch keine Auskünfte
über die Eigentumsverhältnisse am fraglichen Geschäft und ist somit
auch kein Indiz für besonderen Reichtum des Beschwerdeführers, eben-
so wenig wie die Lebensversicherung und die Motorrad-Versicherung,
welche der Beschwerdeführer den eingereichten Beweismitteln zufolge
abgeschlossen hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Weiteren
zwei Bankkonto-Auszüge eingereicht. Das Dokument der Commercial
Bank (Beweismittelbeilage 64) betrifft angeblich das Konto der Ehefrau
des Beschwerdeführers. Diesem Dokument zufolge ist die Ehefrau des
Beschwerdeführers jedoch allenfalls Mitinhaberin des darin aufgeführten
Kontos. Ausserdem fällt auf, dass auf den eigentlichen Kontoauszügen
(Beweismittelbeilage 64 S. 2 und 3) weder ein Kontoname noch der Na-
me des Kontoinhabers aufgeführt ist. Schliesslich ist festzustellen, dass
der letzte aufgeführte Kontostand (am 2. April 2012) knapp LKR 83'000
betrug, was ungefähr Fr. 600.– entspricht. Mit einem solchen Kontostand
gilt man auch in Sri Lanka nicht als besonders reich. Das Bankkonto des
Beschwerdeführers (vgl. Beweismittelbeilage 68) weist gar nur einen Sal-
do von gut LKR 40'000 auf (Kontoauszug vom 31. August 2007). Auch die
eingereichten Unterlagen betreffend die angebliche Tätigkeit der Schwie-
gereltern im Hypothekarkreditgeschäft vermögen nicht zu belegen, dass
diese über besonderen Reichtum verfügen. Im Übrigen ist nicht erstellt,
dass es sich bei den in diesen Unterlagen genannten Personen tatsäch-
lich um die Schwiegereltern des Beschwerdeführers handelt. Ebenso we-
nig ist erwiesen, dass es sich bei den auf weiteren Fotos abgebildeten
Personen tatsächlich – wie seitens des Beschwerdeführers behauptet
wird – um Verwandte handelt. Ausserdem kann aufgrund dieser Fotos
nicht beurteilt werden, ob die darauf ersichtlichen Kleider und
Schmuckstücke wertvoll sind oder nicht. Insgesamt ist festzustellen, dass
keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, dass der Be-
schwerdeführer respektive seine Angehörigen über offensichtlich erkenn-
bare, beträchtliche finanzielle Mittel verfügen und der Beschwerdeführer
aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Ri-
D-4435/2011
Seite 32
siko ausgesetzt wäre, Opfer von Erpressung, Entführung oder ähnlichem
zu werden.
6.5. Auf Beschwerdeebene wird schliesslich im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch deshalb eine Verfolgung sei-
tens der Behörden befürchten, weil er aus der Schweiz ins Heimatland
zurückkehren und deshalb verdächtigt würde, im Ausland die LTTE unter-
stützt zu haben. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der be-
ruft sich darauf, dass durch die Ausreise an sich oder durch ein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefähr-
dungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.). Massgebend ist, ob die srilankischen Behörden das Verhalten
des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe-
gen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3
AsylG befürchten muss. Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht richten sich nach Art. 3 und Art. 7 AsylG. Gemäss Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht generell ange-
nommen werden, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der
Schweiz bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus diesem Grund in
einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 8.4.3). In individueller Hinsicht ist diesbezüglich
festzustellen, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte darauf zu entneh-
men sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Kontakte zu
den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte. Daher erscheint es un-
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise
gefährdet wäre.
6.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungswei-
se eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerde-
ebene noch die zahlreichen damit eingereichten Beweismittel etwas zu
ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer
D-4435/2011
Seite 33
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
D-4435/2011
Seite 34
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.1.1. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr
laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA.
v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Ja-
nuar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid
vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behand-
lung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass auf-
D-4435/2011
Seite 35
grund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich
erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis
der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheits-
lage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen
gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabili-
siert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzu-
schätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich ge-
staltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation
allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage
drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der indivi-
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Seite 36
duellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumut-
barkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist.
Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betref-
fenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest
gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück
oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstän-
de massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2).
In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kili-
nochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile
der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der
aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
8.2.2. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______ (Distrikt Jaffna), wo er den überwiegenden Teil seines Lebens
verbracht hat, und reiste Anfang März 2009 aus Sri Lanka aus. Wie vor-
stehend erwähnt wird der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna im
heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die Be-
jahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Mög-
lichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte
Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen (…) Jahre alten Mann, welcher über eine relativ
gute Schuldbildung (13 Jahre) verfügt und in einem Kurs des UNHCR
zum Elektriker ausgebildet wurde. Vor der Ausreise verdiente er seinen
Lebensunterhalt als Geschäftsmann, wobei er mit CDs, Videos, DVDs
sowie Mobiltelefonen und Zubehör handelte. Den Akten zufolge leben
sowohl die Eltern und mehrere Geschwister als auch die Ehefrau mit den
beiden Kindern sowie die Schwiegereltern und ein Schwager nach wie
vor am Herkunftsort. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wohnen
seine Angehörigen in guten finanziellen Verhältnissen, weshalb davon
auszugehen ist, sie könnten ihn bei Bedarf unterstützen. Der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau lebten vor seiner Ausreise im selben Haus
wie die Schwiegereltern und der Schwager. Daneben seien er und seine
D-4435/2011
Seite 37
Frau Eigentümer eines zweiten Hauses. Bei dieser Sachlage ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach B._______
dort eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte es
ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von drei Jahren
ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche
und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Insbesondere kann
davon ausgegangen werden, dass er innert nützlicher Frist seine Er-
werbstätigkeit als selbständiger Geschäftsmann wieder aufzunehmen
kann, zumal seinen Angaben zufolge sein Geschäft in der Zwischenzeit
von Familienangehörigen weiterbetrieben wurde.
8.2.3. Bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers (psychische Traumatisie-
rung) ist zunächst festzustellen, dass er bis heute keine diesbezüglichen
Arztberichte eingereicht hat, obwohl er dazu ausreichend Zeit gehabt hät-
te. In der Replik vom 3. Juli 2012 wird in diesem Zusammenhang vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe bereits im Juli 2011 den für ihn zu-
ständigen Arzt R. B. in Q._______ aufgesucht, dieser habe es jedoch ab-
gelehnt, ihn zu untersuchen. Da der Beschwerdeführer jedoch seit dem
12. Juli 2011 anwaltlich vertreten war, ist davon auszugehen, dass sich
sein Rechtsvertreter umgehend für eine adäquate ärztliche Behandlung
des Beschwerdeführers eingesetzt hätte, falls eine solche tatsächlich
notwendig gewesen wäre. Die Aussage, wonach sich der zuständige Arzt
im Juli 2011 geweigert habe, den Beschwerdeführer zu untersuchen, er-
klärt daher nicht, weshalb der Beschwerdeführer bis heute keinen aktuel-
len ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation eingereicht hat.
Zwar ist aufgrund der Aktenlage nicht auszuschliessen, dass beim Be-
schwerdeführer gewisse gesundheitliche Störungen vorliegen, allerdings
ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um
schwerwiegende medizinische Probleme handelt, welche einem Wegwei-
sungsvollzug entgegenstehen könnten. Im Übrigen war der Beschwerde-
führer den Akten zufolge zwischen 2006 und 2008 im Heimatland in me-
dizinischer Behandlung (u.a. wegen Depressionen; vgl. das Schreiben
der L._______ Medical Klinik vom 10. August 2011; Beschwerdebeilage
37). Es ist daher mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon aus-
zugehen, dass er bei Bedarf erneut eine medizinische Behandlung im
Heimatland in Anspruch nehmen könnte. Bei dieser Sachlage erweist es
sich nicht als notwendig, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers vorzunehmen, weshalb der entsprechende An-
trag abzuweisen ist (vgl. dazu auch bereits vorstehend E. 5.3.3).
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Seite 38
8.2.4. Insoweit, als seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, er
hätte wegen der neuen Registrierungspraxis der Polizeibehörden im Nor-
den und Osten des Landes mit Behelligungen seitens der Lokalbehörden
zu rechnen, ist festzustellen, dass diese Befürchtung rein spekulativ ist
und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwer-
deführer deswegen einer konkreten Gefahr ausgesetzt werden könnte
und der Vollzug deswegen als unzumutbar zu erachten wäre. Das seitens
des Beschwerdeführers erwähnte Registrierungsformular, welches in ei-
nem anderen Asylverfahren (N […]) als Kopie eingereicht worden sein
soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Schliesslich lassen
auch die Ausführungen zu den sogenannten "grease devils" sowie die
dazu eingereichten Beweismittel den Wegweisungsvollzug nicht als un-
zumutbar erscheinen, zumal sich daraus keine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers ableiten lässt.
8.2.5. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (Distrikt Jaffna) in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als
zumutbar.
8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren
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Seite 39
mehrere umfangreiche Eingaben gemacht, welche mit Blick auf die vor-
stehenden Erwägungen sachlich nicht dienlich waren. Daraus hat sich ein
erhöhter Aufwand ergeben, weshalb die Verfahrenskosten auf insgesamt
Fr. 900.– festzusetzen wären (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Beschwerde wurde allerdings
zu Recht ein (zwischenzeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl.
dazu vorstehend E. 5.1), weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung
von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen sind (vgl. dazu ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60), wobei eine Reduk-
tion auf Fr. 600.– angemessen erscheint.
10.2. Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwä-
gungen des Urteils D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 ist festzustellen, dass
mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen
weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls
als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale An-
trag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri
Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden
wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich
dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Angesichts dessen ist vor-
liegend keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 40
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: