B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4435/2014
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
(Beschwerdeführer)
und
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
(Beschwerdeführerinnen 1 und 2)
Eritrea,
handelnd durch A._______,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
sowie Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2014 / N (…).
D-4435/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010
in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Am 15. Dezember 2011 ersuchten die sich in Äthiopien aufhaltenden Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der angebliche Sohn der Beschwer-
deführerin 1 und des Beschwerdeführers (nachfolgend: Sohn) um Famili-
enzusammenführung respektive um Asyl, verbunden mit einer Einreise-
bewilligung. Als Beweismittel wurden zwei Fotos sowie ein Geburtsschein
eingereicht
Mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung vom 17. April 2012 bekräf-
tigten die Beschwerdeführenden ihr Gesuch.
C.
Das BFM forderte die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2012 auf, eine
gültige Vollmacht einzureichen. Des Weiteren teilte das BFM ihnen mit,
dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen
und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer sol-
chen abgesehen werde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen
1 und 2 aufgefordert, mittels detaillierten Fragekatalogs zu ihrer Person
und den Gründen für das Asylgesuch Stellung zu nehmen.
D.
Am 11. Juni 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Vollmacht so-
wie die Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein.
E.
Das BFM fragte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 18. März
2013 an, ihre Zustimmung zu einer DNA-Analyse zu erteilen, um Zweifel
hinsichtlich der behaupteten Verwandtschaftsverhältnisse auszuräumen.
Gleichzeitig gewährte es ihnen das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten
in ihren bisherigen Angaben.
F.
Mit Schreiben vom 22. März 2013 erklärten sich die Beschwerde-
führenden zur Vornahme einer DNA-Analyse bereit.
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Seite 3
G.
Nach zwei Fristerstreckungsgesuchen teilten die Beschwerdeführenden
dem BFM am 18. Oktober 2013 mit, dass sich eine DNA-Analyse hin-
sichtlich des Sohnes erübrige, da dieser nach Eritrea zurückgekehrt sei.
Sein Gesuch sei daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Gleichzeitig wurde um eine erneute Fristerstreckung ersucht.
H.
Am 28. Oktober 2013 schrieb das BFM das Gesuch des Sohnes als ge-
genstandslos geworden ab.
I.
Am 18. Dezember 2013, 29. Januar 2014 sowie 12. März 2014 ersuchten
die Beschwerdeführenden um erneute Fristerstreckung für die DNA-
Analyse. Am 9. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden schliesslich
die Ergebnisse der Analyse ein, wonach der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin 2 mit einer Wahrscheinlichkeit von 42,93% Halb-
geschwister seien.
J.
Am 24. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf der
schweizerischen Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) angehört.
K.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 (Eröffnung am 17. Juli 2014) lehnte das
BFM das Gesuch um Asyl und Einreiseerlaubnis sowie dasjenige um
Familiennachzug ab.
L.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 7. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Ausstellung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung
respektive Durchführung eines Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Als Beweismittel lagen der Beschwerde
sechs Fotos, eine Flugbuchungsbestätigung sowie eine Kopie des Vi-
sums des Beschwerdeführers bei.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit
D-4435/2014
Seite 4
der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Leistung
eines Kostenvorschusses aufgefordert. Des Weiteren wurde der Be-
schwerdeführer zur Beibringung der in Aussicht gestellten Vollmacht auf-
gefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Am 1. Okto-
ber 2014 wurde die Vollmacht nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
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Seite 5
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Ge-
suche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
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lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21
E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde,
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3
E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3 - 5) .
5.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau
zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefähr-
dung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21
E. 4a). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend un-
ter E. 5.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr.
15, insb. E. 2f; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3.2
und E. 5.1).
5.4 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598
sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
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gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
5.5 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
sie durch die Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche auf-
grund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling an-
erkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtum-
stände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio
sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen
Familiengemeinschaften.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch damit, dass der
Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht aus Eritrea im Jahre 2006 mit sei-
ner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin 1) und dem gemeinsamen
Sohn zusammengelebt habe. Die eritreischen Behörden hätten nach sei-
ner Flucht mehrmals von der Beschwerdeführerin 1 erfolglos Geld ver-
langt. Sie habe Eritrea daher am 13. Mai 2012 verlassen. Die Halb-
schwester des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin 2) habe im sel-
ben Haushalt gelebt, nachdem ihre Eltern gestorben seien. Die Be-
schwerdeführerinnen 1 und 2 würden sich derzeit unter schwierigen Le-
bensbedingungen in Äthiopien aufhalten.
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Seite 8
6.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass den Akten keine
Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die auf eine asylrelevante Gefähr-
dung der Beschwerdeführerinnen vor der Ausreise aus Eritrea hindeuten
würden. Die Beschwerdeführerin 2 sei gemäss eigenen Angaben aus
Eritrea ausgereist, da sie dort niemanden mehr gehabt habe, welcher sie
hätte unterstützen können, während sie keine Schwierigkeiten mit den
Behörden geltend gemacht habe. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1
sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylge-
suchs zwar angegeben habe, mit einer Frau namens C._______ einen
gemeinsamen Sohn zu haben, gleichzeitig aber nie geltend gemacht ha-
be, seine Lebensgefährtin hätte Schwierigkeiten mit den Behörden ge-
habt. Er habe einzig ausgeführt, seine Mutter habe sich nach seiner Aus-
reise vorübergehend in Haft befunden. Es beständen daher bereits er-
hebliche Zweifel darüber, dass die Beschwerdeführerin 1, die gemäss ak-
tuellen Angaben B._______ heisse, nach seiner Flucht zu Geldzahlungen
aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 mache geltend, we-
gen der ausgebliebenen Zahlung stets Probleme gehabt zu haben, könne
jedoch nicht substanziiert darlegen, worin diese Probleme konkret be-
standen hätten. Sie habe Eritrea denn auch erst fünf respektive sechs
Jahre nach der ersten Aufforderung zur Zahlung verlassen und den Akten
sei nicht zu entnehmen, dass sie in dieser Zeit mit behördlichen Mass-
nahmen konfrontiert gewesen wäre. In der Eingabe vom 11. Juni 2012
habe sie noch geltend gemacht, nach dem ersten missglückten Flucht-
versuch im Juli 2010 für zwei Wochen in Haft gewesen zu sein. Diesen
Vorfall habe sie in der Anhörung nicht mehr erwähnt. Ausserdem habe sie
gemäss Gesuch vom 15. Dezember 2011 Eritrea im Oktober 2011 ohne
Kind verlassen und lebe in Äthiopien zusammen mit der Beschwerdefüh-
rerin 2. Mit Schreiben vom 17. April 2012 wurde demgegenüber geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin 1 würde sich zusammen mit dem Kind
und der Beschwerdeführerin 2 in Äthiopien aufhalten. Gemäss Eingabe
vom 11. Juni 2012 seien alle drei am 15. November 2011 ausgereist. In
der Anhörung datierten die Beschwerdeführerinnen die Ausreise schliess-
lich auf den 13. Mai 2012. Selbst wenn es sich bei der unterschiedlichen
Namensangaben der Lebensgefährtin um einen Fehler handeln würde,
lägen keine glaubhaften Vorfluchtgründe vor, wodurch sich eine weiterge-
hende Prüfung hinsichtlich des Auslandverfahrens erübrige. Insbesonde-
re erübrige sich eine Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, da diese per
se nicht zu einer Bejahung des Auslandgesuchs führen könnten.
Ferner würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die Be-
schwerdeführenden durch die Flucht getrennt worden seien. Der Be-
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Seite 9
schwerdeführer habe im Rahmen seines Asylgesuchs nie erwähnt, mit
seinem Sohn und dessen Mutter zusammengelebt zu haben. Vielmehr
habe er sich seit März 1997 im Militärdienst befunden und er sei die letz-
ten Jahre vor seiner Ausreise in D._______ stationiert gewesen. Die be-
haupteten Verwandtschaftsverhältnisse seien auch nicht belegt. So sei
eine DNA-Analyse nach etlichen Fristerstreckungsgesuchen nicht mehr
möglich gewesen, da der Sohn aus nicht näher erläuterten Gründen wie-
der nach Eritrea zurückgekehrt sei. Ohnehin seien die Angaben, ob und
wann der Sohn in Äthiopien gewesen sei, widersprüchlich. Die DNA-
Analyse belege zwar, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine
Verwandte des Beschwerdeführers handle. Die Analyse gebe jedoch kei-
nen Aufschluss darüber, um was für eine Verwandtschaft es sich genau
handle. Darüber hinaus liefere die Analyse auch keine Hinweise darüber,
ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 2 in einem ge-
meinsamen Haushalt gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe in sei-
nem Asylverfahren nebst seiner Mutter, dem Sohn und der Lebensgefähr-
tin lediglich eine Halbschwester erwähnt. Diese mache ihrerseits jedoch
geltend, weitere Halbgeschwister zu besitzen. Wieso sie Eritrea verlassen
habe, da sie keine Unterstützung mehr erfahren habe, sei daher nicht
nachvollziehbar. Es könne auch nicht zutreffen, dass sie – gemäss
Schreiben vom 17. April 2012 – nach dem Tod der Mutter vom Beschwer-
deführer und der Beschwerdeführerin 1 aufgenommen worden sei, zumal
der Beschwerdeführer Eritrea bereits im Jahre 2006 verlassen habe. So-
mit sei in Würdigung sämtlicher Umstände nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführenden vor der Flucht in einer Gemeinschaft gelebt hätten.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer ein am (…) in der Schweiz gebo-
renes Kind anerkannt, was darauf hindeute, dass er in der Schweiz eine
neue Beziehung eingegangen sei.
6.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet,
dass die Beschwerdeführenden äusserst lange auf ihren Entscheid hätten
warten müssen. Der Beschwerdeführer sei aus Versehen Vater eines
Kindes in der Schweiz geworden. Mit der Kindsmutter habe er keine Be-
ziehung. Demgegenüber habe er mit der Beschwerdeführerin 1 eine tat-
sächliche und enge Beziehung. So sei er erst kürzlich für drei Wochen
nach Äthiopien gereist. Er würde sie auch finanziell unterstützen. Sie sei-
en schon in Eritrea ein Paar gewesen und hätten ein gemeinsames Kind.
Sie hätten nicht über längere Zeit zusammenleben können, da er sich
ständig im Militärdienst befunden habe. Die Urlaubstage habe er jedoch
stets gemeinsam mit seiner Familie verbracht. Nach der Hochzeit habe
die Beschwerdeführerin 1 bei der Mutter des Beschwerdeführers gelebt.
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Seite 10
Dort habe auch er sich während des Urlaubs aufgehalten. Die Eltern der
Beschwerdeführerin 2 seien verstorben und sie habe sonst keine Be-
zugspersonen. Ein Aufenthalt in Äthiopien sei ihr daher nicht zumutbar.
7.
7.1 Das BFM hat das Gesuch zu Recht abgelehnt, wobei im Wesentli-
chen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden kann. Zum Vorwurf der langen Verfahrensdauer ist zu bemerken,
dass die Dauer des Verfahrens in massgeblicher Weise durch die von
den Beschwerdeführenden gestellten zahlreichen Fristerstreckungsge-
suche bestimmt wurde und daher unbegründet ist.
7.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerinnen in Eritrea asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt
gewesen wären. So sei die Beschwerdeführerin 2 aus Eritrea ausgereist,
da niemand sie dort habe unterstützen können. Die Beschwerdeführerin 1
konnte ihrerseits keine Verfolgung substanziiert geltend machen. So gab
sie an, zwar zur Bezahlung eines Geldbetrags aufgefordert, darüber hin-
aus aber nicht anderweitig behelligt worden zu sein (vgl. B15 S. 4), wäh-
rend sie an anderer Stelle in nicht substanziierter Weise ausführte, wegen
der ausbleibenden Geldzahlung "mit den staatlichen Institutionen ständig
Probleme" gehabt zu haben (vgl. act. B5 S. 6 Ziff. 8). Sollten ihr aufgrund
der Ausreise aus Eritrea Nachteile drohen, so würde es sich dabei um
subjektive Nachfluchtgründe handeln, welche einer Einreiseerlaubnis
entgegenstünden.
7.3 In gleicher Weise ist auch das Gesuch um Familienzusammenführung
unbegründet, zumal die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darzule-
gen vermochten, dass sie durch die Flucht getrennt worden seien. So hat
der Beschwerdeführer anlässlich seines Asylgesuchs nie erwähnt, mit
seiner Partnerin zusammengelebt zu haben, sondern geltend gemacht,
sich seit März 1997 im Militärdienst befunden zu haben und zuletzt in
D._______ stationiert gewesen zu sein. Ohnehin sind die Angaben zum
gemeinsamen Haushalt widersprüchlich ausgefallen. So wurde mit Ein-
gabe vom 17. April 2012 ausgeführt, sämtliche Beschwerdeführenden
hätten in Eritrea zusammengelebt. Dies ist bereits aus dem Grunde nicht
möglich, da die behauptete Aufnahme der Beschwerdeführerin 2 im ge-
meinsamen Haushalt der anderen Beschwerdeführenden nach dem Tod
von deren Mutter im Jahre 2010 erfolgt sein soll und der Beschwerdefüh-
rer Eritrea bereits 2006 verlassen haben will. In der Eingabe vom 11. Juni
2012 sagte die Beschwerdeführerin 2 denn auch aus, nach dem Tod der
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Seite 11
Mutter zur Tante gezogen zu sein (vgl. act. B15 S. 11). In der Anhörung
vom 24. Juni 2014 bestätigte sie diese Angabe (vgl. act. B20 S. 3). Das
Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin 1 sei nach der
Heirat in den Haushalt der Mutter des Beschwerdeführers gezogen, da
verheiratete Frauen jeweils in den Haushalt des Ehegatten ziehen wür-
den, lässt sich nicht mit der Aussage der Beschwerdeführerin 1, sie seien
nicht verheiratet (vgl. act. B19 S. 3), vereinbaren. In diesem Zusammen-
hang ist ferner auf das Vorbringen in der Eingabe vom 15. Dezember
2012 zu verweisen, wonach die Heirat am Widerstand der Familie der
Ehefrau gescheitert sei (vgl. act. B1 S. 2). Schliesslich mutet es sonder-
bar an, dass der angeblich gemeinsame Sohn – ohne Elternteil – alleine
wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei und die Kindsmutter ihrerseits aus-
führte, ihr Sohn habe sich gar nie mit ihr in Äthiopien befunden (vgl. act.
B19 S. 4).
7.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts zu ändern, da diesen keine Hinweise auf eine asylrelevante Ver-
folgung oder auf ein Zusammenleben vor der Flucht entnommen werden
können.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits geleis-
tete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4435/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: