B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4435/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Zürichstrasse 127, 8600 Dübendorf,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), alle Äthiopien;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 8. Juni 2015 in die Schweiz ein. Das SEM
anerkannte ihn mit Verfügung vom 10. Mai 2017 als Flüchtling und ge-
währte ihm Asyl. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerde-
führer beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz
zwecks Familienzusammenführung zugunsten seiner „Konkubinatspartne-
rin“ B._______ sowie den Kindern C._______ und D._______ ein.
B.
Zur Begründung des Gesuchs um Familienzusammenführung führte der
Beschwerdeführer aus, er und B._______ seien seit 2011 ein Paar und er
sei der Vater der beiden Kinder. Er und B._______ seien nicht verheiratet,
weil die Eltern beider Seiten wegen der unterschiedlichen Herkunft eine
Eheschliessung nicht akzeptiert hätten – er sei Eritreer und sie Äthiopierin.
Sie hätten nie zusammengelebt, weil die Familien damit nicht einverstan-
den gewesen seien und Probleme gemacht hätten. Dies habe sich auch
nach der Geburt der Tochter nicht geändert. Sie hätten jedoch so viel Zeit
wie möglich miteinander verbracht und sich jede Woche zirka an fünf Tagen
getroffen. Durch seine Flucht aus Eritrea im November 2014 und die An-
kunft in der Schweiz am 8. Juni 2015 seien er und seine Familie im Sinne
des Asylgesetzes getrennt worden. Seine Partnerin und die Kinder befän-
den sich derzeit in Addis Abeba. Während seiner Flucht aus Eritrea in den
Sudan habe er stetigen Kontakt zu ihnen gehabt; in Libyen sei dies nicht
möglich gewesen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er den Kontakt
zu B._______ wiederaufnehmen können und pflege ihn nun regelmässig.
Als Belege für seine familiäre Beziehung zu B._______ und den Kindern
reichte der Beschwerdeführer – zum Teil bereits während seines Asylver-
fahrens eingereichte – Geburtsurkunden der Mutter und des älteren Kindes
C._______, Taufscheine der Kinder im Original sowie zwei Fotos und einen
Auszug aus einem Chat mit B._______ ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 – eröffnet am 12. Juli 2017 – verweigerte
das SEM B._______ und den Kindern C._______ und D._______ die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.
D.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und seiner „Lebenspartnerin“ B._______, seiner Tochter C._______ und
seiner Tochter D._______ sei die Einreise zu bewilligen; eventualiter sei
das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten und insbesondere
eines Kostenvorschusses sei ihm zu erlassen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. August 2017 den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 1. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
vom 31. Oktober 2017 datierende Fürsorgebestätigung ein.
G.
Mit persönlichem Schreiben vom 19. Dezember 2018 bat der Beschwerde-
führer um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
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Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich ein-
zutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen-
sprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen
der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben
flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling.
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu be-
willigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Das SEM begründet die Verweigerung der Einreise von B._______ und
deren Kindern sowie die Ablehnung des Familienzusammenführungsge-
suchs damit, dass diese drei Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit
besitzen und derzeit in Addis Abeba leben würden. Demzufolge lägen be-
sondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen die
Bewilligung der Einreise sprechen würden. Der Beschwerdeführer könne
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das erwünschte Familienleben im Drittstaat Äthiopien führen, so dass er
für die Zusammenführung mit B._______ und den Kindern nicht auf deren
Nachzug in die Schweiz angewiesen sei. Dem Beschwerdeführer als Part-
ner einer äthiopischen Staatsangehörigen sei es möglich, ein Einreisevi-
sum zu erhalten und vor Ort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Die rechtlichen Ansprüche aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und
Familienlebens seien folglich auch gewahrt, wenn die Einreise in die
Schweiz verweigert werde. Sodann fügt das SEM an, dass auch die weite-
ren Voraussetzungen der Eheschliessung sowie des Führens eines ge-
meinsamen Haushaltes vor der Flucht nicht erfüllt seien.
4.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, besondere Umstände, die gegen den Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft sprechen würden, seien als Ausnahmeklausel zu verstehen
und restriktiv zu handhaben. Das SEM habe die gebotene Beurteilung der
Zumutbarkeit eines Verbleibs der Mutter und der Kinder im Heimatstaat
nicht vorgenommen, die Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur
Schweiz nicht berücksichtigt und auch keine Abwägung hinsichtlich der
Verfolgungssicherheit und der materiellen Versorgung von Personen erit-
reischer Herkunft in Äthiopien vorgenommen. Es habe somit sein Ermes-
sen unterschritten und die Begründungpflicht verletzt. Ferner wird geltend
gemacht, für den Beschwerdeführer als Eritreer sei es aufgrund drohender
Verfolgung und fehlender Versorgung nicht zumutbar, nach Äthiopien weg-
gewiesen zu werden.
Es sei – so wird weiter argumentiert – fraglich, ob er in Äthiopien überhaupt
ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Sofern die äthiopische Regierung
seine Rückkehr nach Äthiopien als eritreischer Staatsbürger mit Dauer-
aufenthaltsrecht gestatten würde, hätte er zwar keine Verfolgung mehr zu
befürchten, doch wäre er dem allgemeinen Lebensrisiko für Personen erit-
reischer Abstammung in Äthiopien ausgesetzt: fortdauernder Feindselig-
keit von erheblichen Teilen der Bevölkerung, Diskriminierung bei Interakti-
onen mit den unteren Behördenebenen, Gefahr der erneuten Verfolgung
bei weiterer Verschärfung der Spannungen zwischen den beiden Staaten.
Unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) aus dem Jahr 2009 wird sodann ausgeführt, die allgemeinen Le-
bensumstände in Äthiopien seien für den Grossteil der Bevölkerung prekär.
Immer mehr Haushalte auch in den Städten seien nicht mehr in der Lage,
die überlebensnotwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Rückkehrer ver-
fügten oft nicht über ausreichend finanzielle Ressourcen oder gut vermarkt-
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bare berufliche Fähigkeiten zum Aufbau einer sicheren Existenz. Schliess-
lich wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers der Ethnie der Oromo angehöre und mit ihren zwei
Kindern in der äthiopischen Provinz Oromia lebe. Aufgrund der gewaltsa-
men Auseinandersetzungen zwischen der äthiopischen Regierung und den
Oromo, der prekären Sicherheitslage und der schlechten Menschenrechts-
situation sei seiner Familie nicht zuzumuten, das Familienleben in Äthio-
pien fortzusetzen.
5.
5.1 Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl
dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die
Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der
Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32
E. 5.4.2). Die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG ist daher nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestan-
den hat, welche durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4
E. 3.1 und E. 4.4.2). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ist
auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen
Haushalt zusammenlebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familienge-
meinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland ge-
trennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im
gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl.
BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 - 5.3).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines
Entscheides alternativ festgehalten, dass auch die weiteren Voraussetzun-
gen der Eheschliessung und des Führens eines gemeinsamen Haushaltes
vor der Flucht nicht erfüllt seien. Diese Feststellung ist zwar insofern irre-
führend, als Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur Ehegatten
von Flüchtlingen, sondern auch einer in dauernder eheähnlicher Gemein-
schaft mit einem Flüchtling zusammenlebenden Personen gewährt werden
kann (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Asylver-
fahren (vgl. act. A16/23 F43) und im Familienzusammenführungsgesuch
haben er und B._______ jedoch nie zusammengelebt und sind sie nicht
verheiratet.
5.3 Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG setzt voraus, dass eine Familiengemeinschaft vorbestanden
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hat (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2). Die Frage, ob eine Lebens-
gemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde oder ob aus zwingenden
Gründen ein weiteres Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht mehr
möglich war, stellt sich mithin erst, wenn feststeht, dass eine Lebensge-
meinschaft tatsächlich bestanden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall,
denn der Beschwerdeführer und B._______ waren wohl liiert, sind aber –
wie er selbst einräumte – nicht verheiratet und haben nie in einem gemein-
samen Haushalt gelebt. Dass eine Heirat und ein Zusammenleben – so
der Beschwerdeführer – nicht möglich waren, weil die Eltern beider Seiten
gegen die Beziehung des eritreisch-äthiopischen Paares gewesen seien
(vgl. Sachverhalt Bst. B), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer
und B._______ faktisch nie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, die
durch die Flucht des Beschwerdeführers hätte getrennt oder aus anderen
zwingenden Gründen nicht hätte fortgesetzt werden können. Mangels ei-
ner vorbestandenen Lebensgemeinschaft ist folglich bereits die grundle-
gende Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben. Ob darüber hinaus
darin, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist,
B._______ und die Kinder C._______ und D._______ jedoch äthiopische
Staatsangehörige sind, ein besonderer Umstand zu erblicken ist, der – wie
das SEM annimmt – gegen die Erteilung des Familienasyls zugunsten von
B._______ und den Kindern sprechen, und ob die in der Beschwerde in
diesem Zusammenhang erhobenen Einwände zutreffen oder nicht, braucht
daher nicht erörtert zu werden. Das SEM hat das Gesuch des Beschwer-
deführers um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG im Ergebnis zu Recht abgelehnt und B._______ und den Kindern
C._______und D._______ die Einreise in die Schweiz verweigert.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzu-
weisen, zumal auch kein Anlass besteht, das Verfahren zwecks vollständi-
ger Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
7.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird aufgrund des Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos.
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7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde ist – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen. Der Beschwerdeführer hat zudem eine Bestätigung seine Für-
sorgeabhängigkeit betreffend vom 31. Oktober 2017 eingereicht. Aus dem
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht sodann nicht her-
vor, dass er aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb er nach wie
vor als prozessual bedürftig erachtet werden kann. Das in der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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