Abtei lung IV
D-4436/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2010
(recte: 27. April 2010) / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4436/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2007 an die schweizerische Botschaft
in Colombo (Eingang Botschaft: 29. Januar 2008) ersuchte der Be-
schwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie aus B._______ mit aktuellem Wohnsitz in C._______ – um Bewilli -
gung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Mit
Schreiben vom 30. Januar 2008 forderte die Botschaft den Beschwer-
deführer auf, sein Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend
gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identi -
tätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 10. Februar 2010 (Eingang bei der schweize-
rischen Botschaft am 21. Februar 2010) nach. Mit Schreiben vom
15. Februar 2010 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut
die Möglichkeit, seine aktuelle persönliche Situation darzulegen und
allfällige neue Gesuchsgründe vorzubringen. Gleichzeitig wurde ihm
eröffnet, dass es die Aktenlage erlaube, ohne Durchführung einer Be-
fragung über das vorliegende Gesuch zu entscheiden. Diesbezüglich
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben an die schwei-
zerische Botschaft vom 4. März 2010 (Eingang Botschaft: 9. März
2010) gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme
ab.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird
auf die Akten verwiesen.
B.
Anhand der oben aufgezählten Eingaben machte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei
im Jahr 1991 mit seiner Familie nach C._______ vertrieben worden.
Am 17. September 1998 sei er festgenommen und bis am 15. Novem-
ber 1998 festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei es zu Dro-
hungen und Befragungen durch Sicherheitskräfte gekommen, weswe-
gen er nur selten aus dem Haus gegangen sei, da er weitere Nachteile
befürchtet habe. Seit seiner Entlassung befürchte er, dass die Behör-
den sich wieder an ihm vergreifen könnten, weshalb er die Schweiz
um Schutz ersucht habe.
C.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2010 (recte: 27. April 2010, siehe
E. 1.3 unten) verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die
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Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus
dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Gesuchstellende von der jewei-
ligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen
angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen
werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen
Gründen faktisch nicht möglich sei. Falls der Sachverhalt bereits auf-
grund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, könne sich
eine Anhörung ebenfalls erübrigen. Bei Anhörungsverzicht sei jedoch
das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vor lie-
gend erfolgt sei. Unter Einbezug des Schreibens vom 4. März 2010 er-
achte das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Zudem sei
bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten,
auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvor-
bringen einzugehen.
Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einrei-
se die Gefährdung eines Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreisebe-
willigung massgebend. Vergangene Verfolgung – vorliegend die gel-
tend gemachten Vorfälle in den 1990er Jahren – sei somit nur dann
beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zu-
künftige Verfolgung bestehe. Die Bewilligung zur Einreise in die
Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts,
sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes
des Zufluchtlandes bedürfe. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann Einreise beachtlich, wenn
begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirkli -
chen werde. Das BFM ziehe die Vertreibung und die Festnahme nicht
in Zweifel. Obschon angenommen werden müsse, dass es während
der Inhaftierung zu Übergriffen gekommen sei, sei diese Inhaftierung
für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylver -
fahren in der Schweiz nicht mehr relevant. Der Beschwerdeführer sei
vom Gericht bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden somit
keine Anhaltspunkte, dass er auf Grund der erfolgten Inhaftierungen in
absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein könnte, selbst wenn er nach seiner Freilassung bedroht und be-
fragt worden sein sollte. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie auf-
grund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das
im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Ver-
folgung schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vor-
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bringen nicht Einreise relevant. Es sei insbesondere darauf zu verwei-
sen, dass er von einer Festnahme betroffen worden sei, als in Teilen
Sri Lankas der Krieg zwischen der Regierung und den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gewütet habe. Heute präsentiere sich die
Situation jedoch anders. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage
der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erst-
mals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage heute nicht befriedigend sei, falle
auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entfüh-
rungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Obwohl der Staat
vieles daran setze, eine Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und
aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation
suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert.
Da seinen Angaben nicht zu entnehmen sei, dass er selber Mitglied
der LTTE gewesen sei oder sich politisch engagiert habe, sei nicht da-
von auszugehen, dass die srilankischen Behörden ein Verfolgungsinte-
resse an seiner Person hätten.
Vorliegend gelange das BFM zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht akut gefährdet
sei. Belegt würden diese Schlussfolgerung unter anderem dadurch,
dass in seinem Schreiben vom 4. März 2010 keine Anhaltspunkte da-
für zu entnehmen seien, dass es seit 1998 zu Einreise relevanten Vor-
fällen gekommen sei. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objek-
tiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. An diesen
Erwägungen vermöchten auch die von ihm in Kopie eingereichten Do-
kumente (jeweils ein [Referenz-] Schreiben des Internationalen Roten
Kreuzes vom 1. August 2000, der Menschenrechtskommission von Sri
Lanka vom 4. Dezember 2001, der (...) C._______ vom 15. Februar
2008, des "(...)" C._______ vom 15. Februar 2008 sowie ein Polizei-
rapport vom 18. November 1998) nichts zu ändern, stützten sie doch
lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage
gestellt werde. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten
Vorkommnisse und den schriftlichen Ausführungen des Beschwerde-
führers, sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Den Ausführun-
gen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfällig negativen
Entscheid ohne vorgängige Anhörung seien keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass ihm durch das Ausbleiben einer Anhörung Nach-
teile erwachsen seien. Daher könne im vorliegenden Gesuch auf eine
persönliche Anhörung durch die Schweizer Botschaft verzichtet wer-
den.
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Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sei. Daher sei das Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
D.
Mit in englischer und deutscher Sprache eingereichten Beschwerde
vom 14. Mai 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft am
28. Mai 2010) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde. Zur Begründung seiner Beschwerde führte er
sinngemäss – neben den bereits geäusserten Schilderungen betref-
fend die Vorkommnisse in den 1990er Jahren – aus, er sei jetzt (...)
Jahre alt, unverheiratet und aufgrund der verwirrenden Situation nicht
in der Lage wegzuziehen. In seiner Heimat gebe es nicht endende
kriegerische Morde, es würden junge Leute in weissen Transportern
entführt, es herrschten ethnische Probleme, junge Leute würden getö-
tet, und er bekäme anonyme Anrufe. Zudem müsse er hohe Abgaben
leisten, weil sein Vater früher in einer Versicherungsgesellschaft tätig
gewesen sei. Er sei ihm nicht möglich, eine Frau zu finden und sein
Leben weiterzuführen. Er befürchte, eine der Personen zu sein, die ge-
tötet werde. Wenn er in Zukunft in Sri Lanka bleiben müsse, werde er
mit Lebensrisiken leben müssen. Seine Vorbringen seien noch einmal
unter humanitären Gründen zu prüfen, und er bitte um Erlaubnis, in ein
kosmopolitisches und demokratisches Land einziehen zu dürfen. Nur
dadurch könne er sein Leben retten. Zur Untermauerung seiner Vor-
bringen reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Referenzschreiben
der (...) C._______ vom 24. Mai 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Im vorinstanzlichen Aktendossier sind weder Angaben dazu ent-
halten, wann die damit beauftragte schweizerische Botschaft in Sri
Lanka dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM übermittelte,
noch liegt eine Empfangsbestätigung vor. Der genaue Zeitpunkt der
Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indes-
sen trägt die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt
die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX
UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 34, N 10). Der Ausgangsstempel der vorinstanzlichen Verfügung
datiert vom 27. April 2010. Da in dieser unter anderem die Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 4. März 2010 (Eingang bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo am 9. März 2010 und von der
Botschaft mit Schreiben vom 22. März 2010 an das BFM weitergelei -
tet) erwähnt ist, muss die angefochtene Verfügung mithin sicherlich
nach dem 22. März verfasst worden sein. Das auf der Verfügung ange-
brachte Datum vom 27. Februar 2010 (vgl. A8, S. 1) erweist sich somit
als falsch. Wenn man davon ausgeht, dass das Verfügungsdatum iden-
tisch ist mit dem gestempelten Ausgangsdatum beim BFM und somit
vom 27. April 2010 datiert, ist es – unter den gegebenen Umständen
eines Asylverfahrens im Ausland – durchaus plausibel, dass diese
dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 4. Mai 2010 er-
öffnet worden ist. Ein früheres Eröffnungsdatum ist nach Aktenlage
nicht nachgewiesen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai
2010 ging bei der schweizerischen Botschaft in Colombo am 28. Mai
2010 ein. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die
Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) erho-
ben worden ist.
1.4 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu
erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
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4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
Vorliegend ging das BFM offenbar davon aus, der Sachverhalt sei
schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese
Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch die Eingaben vom 2. De-
zember 2007, vom 10. Februar 2008 sowie vom 4. März 2010 relativ
detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich
für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Be-
fragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten
Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des
Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist
die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.
4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
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Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
5.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers betreffend die Vertreibung seiner Familie
im Jahr 1991 und seine Inhaftierung Ende 1998 nicht in Zweifel zieht.
Diese Vorkommnisse liegen jedoch im Zeitpunkt der Asyleinreichung
bereits viele Jahre zurück. Im aktuellen Zeitpunkt können diese Ereig-
nisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die
Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden. Dies umso weni-
ger, als die nunmehr geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt nicht
den Eindruck einer zielgerichtet und asylrelevant verfolgten Person vor
Ort vermitteln. Die subjektiven Ängste des Beschwerdeführers vor Re-
pressalien erscheinen zwar namentlich aufgrund der geltend gemach-
ten Vorverfolgung als nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist
davon auszugehen, dass es seit 1998 zu keinen Einreise relevanten
Vorfällen mehr gekommen ist. Die Furcht des Beschwerdeführers vor
einer Verfolgung in seinem Heimatland ist daher – in Übereinstimmung
mit den Ausführungen des BFM – als objektiv nicht begründet im Sin -
ne des Asylgesetzes einzustufen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen
und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re-
gierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des
letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde
am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die
LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach
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dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – na-
mentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht
gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von
srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle
unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den
Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden.
Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Co-
lombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) aus-
gesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol -
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der aktuelle Wohnsitz
des Beschwerdeführers ist im nördlichen von Sri Lanka in C._______,
weshalb der Beschwerdeführer – welcher gemäss eigenen Angaben
ohnehin nie Mitglied der LTTE war und sich auch nicht politisch
engagierte – aller Voraussicht nach nicht mit diesbezüglichen Re-
pressalien zu rechnen haben wird. Entsprechend vermögen die weite-
ren Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben zur gene-
rellen Gefährdungssituation und zur persönlichen Lebenssituation
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Er ver-
mag mithin nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht
geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen ein-
zugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an
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sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG); aus
verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Bot-
schaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit dem
Ersuchen das Urteil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung
der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen
Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem
Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Daniel Stadelmann
Versand:
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