Abtei lung IV
D-4437/2007
spn/wer
{T 0/2}
Urteil vom 3. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schürch, Richter Wespi
Gerichtsschreiber Weber
X._______, geboren _______, Kapverden,
vertreten durch Elio G. Baumann, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende Januar
2007 auf einem Touristenschiff verliess verliess und von Frankreich her kommend am
25. Februar 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. April 2007 im Empfangszentrum Basel summarisch befragt wurde,
dass er am 7. Mai 2007 gleichenorts durch das BFM direkt angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, als Sohn eines angolanischen Vaters
und einer kapverdischen Mutter in seinem Heimatland der Gemeinschaft der Rebelados
anzugehören,
dass seine Gemeinschaft durch die kapverdischen Behörden nicht anerkannt werde,
dass er sich in einer Jugendgruppe, welche sich für eine Annäherung seiner Gemein-
schaft an den Staat einsetze, engagiert habe,
dass er deshalb durch die Stammesältesten ausgegrenzt und mit dem Tode bedroht
worden sei,
dass er verfolgt und anlässlich einer Auseinandersetzung im September 2006 mit einem
Messer verletzt worden sei,
dass der Vorsteher seiner Gemeinschaft am 25. November 2006 gestorben sei,
dass der neue Vorsteher sich für eine Annäherung der Gemeinschaft an die staatlichen
Strukturen einsetze, dabei aber kaum unterstützt werde,
dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens traditionell
eingestellter Mitglieder seiner Gemeinschaft beziehungsweise auch des neuen Vorste-
hers der Rebelados, welcher nach ihm suche, schliesslich zur Flucht ins Ausland ent-
schieden habe,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens vier Fotos zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Mai
2007 - eröffnet am 25. Juni 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen seien realitätsfremd und vage
ausgefallen,
dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die konkreten Umstände der Ein-
reise in Europa und in die Schweiz anzugeben,
dass auch seine Aussage, wonach er für die Reise nichts bezahlt habe, unglaubhaft wir-
ke,
dass sein genereller Einwand, den Rebelados würden durch die kapverdischen Behör-
den keine Identitätsdokumente ausgestellt, in Anbetracht dieser Sachlage nicht zu über-
zeugen vermöge, zumal der kapverdische Ministerpräsident kürzlich seine Aufwartung
bei dieser Gemeinschaft gemacht habe, was als Ausdruck staatlicher Akzeptanz zu wer-
3ten sei,
dass vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, nie ein Reisedo-
kument besessen zu haben, als stereotype Behauptung keinen entschuldbaren Grund
für die Papierlosigkeit darstelle,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachte Verfolgung sei vom Beschwer-
deführer in wesentlichen Punkten realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen,
dass er nach der gewaltsamen Auseinandersetzung vom September 2006 wieder nach
Hause zurückgekehrt sei, was bei tatsächlich ergangenen Drohungen indes nicht nach-
vollzogen werden könnte, da er sich so wieder in den Kreis der ihn Verfolgenden bege-
ben hätte,
dass die von ihm anlässlich der Anhörung gezeigten Narben aufgrund der Verheilung
nicht auf eine Verletzung im erwähnten Zeitraum, sondern offensichtlich auf einen frühe-
ren Vorfall hindeuteten,
dass er die angebliche Verfolgung in chronologischer Hinsicht ungereimt geschildert
habe,
dass die geltend gemachte landesweite Verfolgung durch traditionell eingestellte Rebe-
lados überdies realitätsfremd anmute, da sich die Traditionalisten allem Fremdem ver-
schlössen und den Kontakt zur übrigen Bevölkerung mieden,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und
möglich erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2007 (Datum der Postaufgabe)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft und eventualiter die vorläufige Aufnahme beziehungsweise die Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs beantragen liess,
dass er zur Begründung ausführte, aufgrund der geschilderten Ereignisse im Heimatland
an Leib und Leben gefährdet zu sein,
dass es entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise im Übrigen nach wie vor möglich sei,
von Afrika aus illegal nach Europa zu gelangen,
dass sich der Beschwerdeführer bemühe, Belege für seine Identität baldmöglichst nach-
zureichen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
4des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 œ[VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gefällt hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend unbestrittenermassen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
wurden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründete, wes-
halb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichtein-
reichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaub-
haft darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er die angeblichen Umstände der Einreise in Europa und in die Schweiz ausge-
sprochen vage und ohne Realkennzeichen schilderte,
dass die Feststellung in der Beschwerdeschrift, illegale Einreisen von Flüchtenden aus
Afrika seien an der Tagesordnung, vorliegend insofern keine andere Einschätzung
rechtfertigt, als der Beschwerdeführer geltend macht, an Bord eines europäischen Tou-
ristenschiffs eingereist zu sein,
dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, als Mitglied der Rebelados über kei-
5ne Identitätsbelege zu verfügen, nicht überzeugt, zumal es ihm als Anhänger des weltof-
feneren Flügels zuzumuten gewesen wäre, sich um ein solches Dokument zu bemühen,
dass auch seine weiteren Aussagen, weshalb er nicht in der Lage (gewesen) sei, fristge-
mäss seine Identität zu belegen, als ausweichend, überwiegend stereotyp und unsubs-
tanziiert erscheinen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mithin davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe
für seine Reise in die Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische Reise- oder
Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verlet-
zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizeri-
schen Behörden nicht aushändigte,
dass in der Beschwerde zu den vorerwähnten Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das allenfalls zu anderen Schlüssen
führen könnte,
dass es ferner bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Be-
schaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise
in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), wes-
halb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Rei-
se- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten,
dass die implizit in Aussicht gestellten Dokumente mithin nicht mehr abzuwarten sind,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auch die beiden übrigen Voraus-
setzungen verneint hat, welche einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. a und b AsylG), nämlich dass aufgrund der Anhörung weder die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen ist noch dass zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation offen-
sichtlich nicht zu überzeugen vermögen,
dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift eine argumentative Auseinan-
dersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes fehlt,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung überdies angab, auch respektive insbe-
sondere durch den (neuen) Vorsteher der Rebelados verfolgt zu werden (A 10/13, S. 4
unten f.),
dass diese Verfolgung aber schon insofern offensichtlich haltlos anmutet, als der besag-
te neue Vorsteher gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht den Traditionalisten,
sondern wie der Beschwerdeführer dem weltoffeneren Flügel seiner Gemeinschaft zuzu-
ordnen sei (A 2/9, S. 5),
dass er die angebliche Verfolgung anlässlich der Anhörung generell unsubstanziiert dar-
legte und so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der gel-
tend gemachten Form zu vermitteln vermochte,
dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklä-
rungen offensichtlich nicht nötig erscheinen,
6dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass die allgemeine Lage in den Kapverden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs spricht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über künstlerische Fähigkeiten
(Malen) verfügt und auf dem Bau gegen Entgelt gearbeitet hat (A 2/9, S. 3),
dass sich ferner seine Mutter nach wie vor im Heimatland aufhalten soll und auch im Üb-
rigen ein soziales Netz bestehen dürfte (A 2/9, S. 4; A 10/13, S. 4 f. und 9),
dass sich aus den Akten mithin keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne
von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die ei-
ner Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bun-
desamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
7Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (einge-
schrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorins-
tanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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