0 B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4437/2014/plo
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N _______.
D-4437/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs November 2011 in
Richtung Türkei und reiste am 21. Juni 2012 von dort sowie weiteren, ihm
unbekannten Ländern her kommend illegal in die Schweiz ein. Er suchte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl
nach, wurde dort am 4. Juli 2012 summarisch befragt und in der Folge für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 18.
März 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei im Heimatland seit dem Jahr 2009 politisch aktiv
gewesen. Er habe in B._______ an mehreren Demonstrationen teilgenom-
men. Ab dem 15. März 2011 habe er zudem im Rahmen des Organisati-
onskomitees (…) mitgeholfen, Demonstrationen zu organisieren. Von den
Demonstrationen gebe es Fotos (vgl. die eingereichten Beweismittel) und
auch Videoaufnahmen, welche auf Al Jazeera ausgestrahlt worden seien.
Er und seine Kollegen hätten sich jeweils zwischen Dienstag und Donners-
tag getroffen, um Flaggen und Spruchbänder für die Demonstration herzu-
stellen. Am Freitag habe dann jeweils bei der (…) Moschee die Demonst-
ration stattgefunden. Bei den Demonstrationen sei es seine Aufgabe ge-
wesen, für einen geordneten Ablauf und den Schutz wichtiger Führungs-
personen zu sorgen. Als sie sich am 30. Juni 2011 zu einer Besprechung
im Haus eines Kollegen versammelt hätten, hätten die Behörden das Haus
gestürmt und ihn sowie einige seiner Kollegen festgenommen. Man habe
ihn in ein Gebäude in der Stadt gebracht und bis am 16. Juli 2011 dort
festgehalten. Während der Haft sei er körperlich misshandelt und be-
schimpft worden. Vor seiner Entlassung habe er unterschriftlich bestätigen
müssen, dass er zukünftig auf politische Aktivitäten verzichten werde. Er
sei danach noch ca. zwei Wochen zuhause geblieben, danach habe er sich
bei verschiedenen Freunden in (…) aufgehalten. Er habe weiterhin an Ver-
sammlungen teilgenommen. Ende Oktober 2011, als er sich in E._______
zusammen mit Kollegen unter einem Zelt bei einem Melonenstand getrof-
fen habe, hätten die Behörden eine Razzia gemacht. Er habe jedoch recht-
zeitig flüchten können. Sein Bruder und sein Cousin hätten in der Folge für
ihn die Flucht aus Syrien mit einem Schlepper organisiert. Die Behörden
hätten nach seiner Haftentlassung Mitte Juli 2011 mehrmals zuhause nach
D-4437/2014
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ihm gesucht, da sie von seiner erneuten politischen Tätigkeit erfahren hät-
ten. Sein Vater habe ihnen erklärt, er sei in der Türkei. Seinen Militärdienst
habe er schon in den Jahren 2003 bis 2005 geleistet. Einen Monat, bevor
er ausgereist sei, hätten die Militärbehörden aber bei ihm zuhause angeru-
fen und ihn zum Dienst als Reservist aufbieten wollen. Sein Vater habe
ihnen jedoch mitgeteilt, er (der Beschwerdeführer) sei aus Syrien ausge-
reist. In der Folge hätten sich die Militärbehörden dennoch wiederholt bei
seiner Familie nach ihm erkundigt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie seiner Identitätskarte,
seinen Führerausweis, eine Kopie seines Führerscheins für Baumaschi-
nen, ein Militärbüchlein sowie mehrere Fotos betreffend seine politische
Tätigkeit im Heimatland.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. Juli 2014 – eröffnet am 10. August
2014 – fest, die geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft. Demzu-
folge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2014 be-
antragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
9. Juli 2014, mehrere Fotoausdrucke betreffend die politische Tätigkeit in
Syrien und in der Schweiz sowie ein Marschbefehl in Kopie bzw. ein Foto
davon (inkl. Übersetzung) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. September 2014 entweder einen
Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die
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Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde aus-
serdem aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung den
in Aussicht gestellten Marschbefehl im Original einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 28. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Un-
terstützungsbestätigung der Gemeinde F._______ vom 19. August 2014
ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2014 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 28. November
2014, hielt dabei an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest
und ersuchte um deren Gutheissung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und ent-
scheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen
Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumin-
dest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich
des angeblich erhaltenen Marschbefehls widersprüchliche Angaben ge-
macht. Zunächst habe er ausgesagt, er habe einen Monat vor der Ausreise
aus Syrien einen telefonischen Marschbefehl erhalten. Später in derselben
Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei bereits aus Syrien ausgereist
gewesen, als der erste telefonische Marschbefehl eingetroffen sei. Diesen
Sachverhalt habe er ausserdem in der Befragung zur Person (BzP) in der
Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt. Stattdessen habe er damals ge-
sagt, er habe nach der Haftentlassung vom 16. Juli 2011 keine weiteren
Probleme mit den heimatlichen Behörden mehr gehabt. Aus diesen Grün-
den seien die Vorbringen bezüglich Einberufung in die Armee als unglaub-
haft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung auch be-
züglich seines Vorbringens, infolge Mitwirkung an Demonstrationen von
den syrischen Behörden gesucht worden zu sein, neue Sachverhalte gel-
tend gemacht. Wie erwähnt habe er in der BzP erklärt, er habe seit der
Haftentlassung keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden mehr
gehabt. In der Anhörung habe er dann geltend gemacht, er sei Ende Okto-
ber 2011 erneut wegen seines politischen Engagements gesucht worden.
Seine diesbezüglichen Ausführungen seien indessen unsubstanziiert aus-
gefallen, teilweise nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Ferner
sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seines politischen
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Engagements bzw. seiner Mitwirkung an Demonstrationen inhaftiert gewe-
sen sei. Seine Vorbringen betreffend die Haft würden nicht den Eindruck
erwecken, als hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt. Er habe sich auf
das Aufzählen von verschiedenen Foltermethoden beschränkt und das an-
geblich Erlebte nicht in einen persönlichen Bezug gebracht. Wenig glaub-
haft sei auch, dass er während der Haft nie befragt worden sei. Er habe
nicht angeben können, weshalb er schliesslich aus der Haft entlassen und
ob ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, sondern habe diesbezüglich
nur Mutmassungen geäussert, was den Eindruck eines konstruierten
Sachverhalts verstärke. Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine Flucht-
gründe glaubhaft darzulegen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten
daran nichts zu ändern. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht,
weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Dolmetscher habe uner-
fahren gewirkt und sei nicht in der Lage gewesen, die Aussagen des Be-
schwerdeführers Wort für Wort ins Deutsche zu übersetzen. Die Dolmet-
scher, welche für die Befragungen von syrischen Kurden herangezogen
würden, könnten teilweise nur bruchstückhaftes Deutsch, sprächen einen
anderen kurdischen Dialekt und seien nicht fähig, Zusammenhänge zu er-
fassen; dies führe zu fehlerhaften Übersetzungen. Aus diesem Grund sei
nicht auszuschliessen, dass es (vorliegend) zu vielen Missverständnissen
und einigen Übersetzungsfehlern gekommen sei. Sodann wird ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei bei der BzP angewiesen worden, sich kurz zu
fassen, und sei häufig unterbrochen worden, was ihn verunsichert habe.
Zudem habe er aufgrund seiner Erlebnisse bei den Befragungen während
seiner Inhaftierung in Syrien Angst gehabt. Er sei gefragt worden: "Wann
haben Sie den Marschbefehl erhalten?" Daraufhin habe er geantwortet:
"Nach meiner Entlassung ging ich nach Hause und blieb eine Woche bis
10 Tage zuhause. Danach flüchtete ich und war zunächst in der Region
E._______. In E._______ habe ich erfahren, dass die Militärbehörden
meine Familie telefonisch kontaktiert haben und sie über meine Einberu-
fung als Reservist informiert haben. Als ich Syrien verlassen habe und in
der Türkei war, habe ich ein zweites Mal erfahren, dass die Militärbehörden
meine Familie diesbezüglich nochmals kontaktiert haben". Diese Antwort
sei jedoch nicht vollständig und korrekt protokolliert worden. Im Übrigen sei
ihm bekannt, dass der fragliche Dolmetscher in einer Anhörung im Mai
2014 habe ausgetauscht werden müssen, da er der deutschen Sprache
nicht mächtig gewesen sei. Im Weiteren wird vorgebracht, der Beschwer-
deführer habe aus innerer Überzeugung, mit Mut und Motivation an Anti-
Regime-Demonstrationen mitgewirkt und sei kein Mitläufer gewesen. An
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solchen Personen seien die Behörden interessiert. Er habe sein Leben ris-
kiert, um das Regime zu Fall zu bringen, und nicht um seine Asylchancen
im Ausland zu verbessern. Er rede wenig und zeige stattdessen grosse
Taten. Nicht alle Leute könnten gleich gut und überzeugend eigene Erleb-
nisse in Worte fassen und wiedergeben. Dazu komme, dass er nur ungern
an die Zeit seiner Inhaftierung zurückdenke. Als Folge davon habe das
BFM nun seine Vorbringen in Frage gestellt. Die eingereichten Fotos zeig-
ten aber eindeutig, dass er bei den Demonstrationen vorne mit dabei ge-
wesen sei und sich nicht versteckt habe. Er habe die Fotos nun noch mit
Daten versehen ausgedruckt. Zudem habe er unter grossem Aufwand den
Marschbefehl beschafft. Dieser befinde sich zurzeit noch in der Türkei, er
könne aber bereits eine Kopie mit Übersetzung einreichen. Schliesslich
wird darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ein-
reise in die Schweiz exilpolitisch betätige, indem er an Protestaktionen und
politischen Veranstaltungen teilnehme, welche den Sturz des Regimes for-
derten. Zum Beleg reiche er einige Fotos ein. Er setze sich aus innerer
Überzeugung und mit ganzer Kraft gegen das Unterdrückungsregime und
für die Menschenrechte ein. Insgesamt stehe damit fest, dass er in Syrien
an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege Verfolgung respektive
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, weshalb er als Flüchtling
anzuerkennen sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, an der Anhörung vom
18. März 2014 sei ein Dolmetscher für Kurmandschi eingesetzt worden,
dies sei die kurdische Sprache, welche in Syrien gesprochen werde. Der
Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung erklärt, er verstehe den
Dolmetscher gut. Dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass es zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten und Diskussionen zwischen dem Sachbear-
beiter und dem Dolmetscher gekommen sei. Auch die Hilfswerkvertretung
habe keine entsprechenden Anmerkungen gemacht. Bezüglich der geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeit sei festzustellen, dass es sich hierbei
um ein neues Sachverhaltsvorbringen handle. In der Beschwerde werde
nicht erwähnt, wo und in welcher Form sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz politisch engagiert habe. Er habe dazu vier Farbfotokopien einge-
reicht. Auf dem einen Bild sei er infolge Unschärfe nicht eindeutig zu er-
kennen. Auf den anderen drei Bildern sei er je ein Plakat haltend in einer
Menschenmenge zu sehen. Zwar sei bekannt, dass die syrischen Sicher-
heitskräfte auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Syrer überwach-
ten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich der syrische Geheim-
dienst auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte Akti-
vitäten ausübten. Massgebend sei eine gewisse öffentliche Exponierung,
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die vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen
werde. Soweit ersichtlich stellten die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeiten keine derartigen qualifizierten Aktivitä-
ten dar. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien daher nicht
geeignet, Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begrün-
den. In Bezug auf die Einberufung in den Militärdienst sei nach wie vor
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, diesen
Sachverhalt glaubhaft zu machen. Die eingereichte Kopie eines militäri-
schen Aufgebots ändere daran nichts.
5.4 In der Replik wird entgegnet, der Dolmetscher habe wohl Kurmandschi
gesprochen, sei aber nicht in der Lage gewesen, Wort für Wort zu überset-
zen. Er sei überfordert gewesen und habe unsicher gewirkt. Sein Wort-
schatz sei bescheiden gewesen und er habe jeweils lange nach einem
Wort suchen müssen und schliesslich Hilfe vom Befrager erhalten. Es stell-
ten sich Fragen insbesondere nach der Ausbildung und allfälligen Akkredi-
tierung des Dolmetschers sowie der Qualitätssicherung. Er sei mit der Leis-
tung des Dolmetschers überhaupt nicht zufrieden gewesen und habe den
Eindruck gehabt, dieser halte sein Wissen über die kurdische Sprache
nicht auf dem neusten Stand. Zu seiner exilpolitischen Tätigkeit führt der
Beschwerdeführer aus, er habe bereits in Syrien an Anti-Regime-Demonst-
rationen teilgenommen. Seine Teilnahme an Protestaktionen in der
Schweiz sei bloss eine Fortsetzung seines bisherigen Engagements. Er sei
den syrischen Behörden bereits bekannt und müsse daher bei den De-
monstrationen nicht besonders auffallen, um von den syrischen Behörden
erkannt bzw. identifiziert zu werden. Er habe sich sodann bemüht, das Mi-
litäraufgebot im Original zu beschaffen, was ihm aber nicht gelungen sei.
Es gebe aus Syrien hinaus keine Post und keinen Kurierdienst, und er
würde kaum jemanden finden, der bereit wäre, das Dokument in die Türkei
zu bringen, da eine solche Reise lebensgefährlich sei.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift, die Vorinstanz
habe seine Asylgründe nicht ausreichend geprüft und damit ihre Prüfungs-
pflicht verletzt. Inwiefern konkret das BFM seiner Prüfungspflicht nicht
nachgekommen sei, wird indessen nicht ausgeführt. Der Beschwerdefüh-
rer verbindet mit dieser Rüge auch kein Kassationsantrag. Ob die Behörde
ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Begründung
ihres Entscheids. Mangels näherer Begründung der erwähnten Rüge durch
den Beschwerdeführer lässt sich lediglich feststellen, dass sich vorliegend
aus den Erwägungen des BFM ohne weiteres ergibt, dass und warum das
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BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erachtete.
Die Rüge, das BFM habe seine Prüfungspflicht verletzt, ist daher als unbe-
gründet zu erachten.
7.
Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, der vom BFM herangezogene
Dolmetscher sei nicht in der Lage gewesen, seine Aussagen korrekt zu
übersetzen und zweifelt an dessen Professionalität. Diesbezüglich ist fest-
zustellen, dass sich in den aktenkundigen Protokollen vom 4. Juli 2012 und
18. März 2014 keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten mit
dem Dolmetscher finden; vielmehr erklärte der Beschwerdeführer aus-
drücklich, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A7 S. 2 und 7 sowie A18
S. 1). Er bringt im Verlauf der Befragungen an keiner Stelle zum Ausdruck,
er sei mit der Leistung des Dolmetschers nicht zufrieden. Auch die anwe-
sende Hilfswerkvertretung machte keine entsprechenden Einwände oder
Bemerkungen (vgl. A20 S. 20). Der Beschwerdeführer bestätigte denn
auch seine Aussagen anlässlich der Befragungen (nach erfolgter Rück-
übersetzung) mittels seiner Unterschrift als korrekt und vollständig (vgl. A7
S. 7 und A18 S. 19). Bei dieser Sachlage erscheint das sinngemässe Vor-
bringen des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsfeststellung sei infolge
Inkompetenz des Dolmetschers nicht korrekt erfolgt, als nicht stichhaltig.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der relevante Sachverhalt anlässlich
der Befragungen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich erstellt wurde.
8.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob das BFM mit Blick auf die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Syrien mitgeholfen, De-
monstrationen gegen das Regime zu organisieren und vorzubereiten und
habe auch an solchen teilgenommen. In diesem Zusammenhang sei er am
30. Juni 2011 verhaftet und ungefähr zwei Wochen lang festgehalten wor-
den. Aufgrund seiner Ausführungen sowie mit Blick auf die eingereichten
Fotos, erscheint es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien
an einigen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen hat. Hingegen
erscheint die geltend gemachte Inhaftierung und Folterung zweifelhaft. Der
Beschwerdeführer hat keinerlei Belege für seine angebliche Inhaftierung
vorgelegt. Er hat zwar beschrieben, wie er während der Haft gefoltert wor-
den sei, allerdings sind seine Schilderungen oberflächlich und plakativ aus-
gefallen; er weist sogar selber darauf hin, dass die ganze Welt wisse, wie
D-4437/2014
Seite 11
die syrischen Behörden Leute folterten (vgl. A18 S. 12). Er machte im Wei-
teren geltend, er sei während der Haft nicht verhört worden, man habe bis
zur Freilassung gar nicht mit ihm gesprochen (vgl. A18 S. 12). Im Wider-
spruch dazu brachte er in der Beschwerde vor, er habe bei der Bundesan-
hörung ein wenig Angst gehabt, was auf seine Erlebnisse bei den Befra-
gungen in Syrien während seiner Haftzeit zurückzuführen sei (vgl. Art. 3
auf S. 2 der Beschwerde). Aus diesen Gründen ist die geltend gemachte
Inhaftierung insgesamt als unglaubhaft zu erachten.
8.2 In der Direktanhörung machte der Beschwerdeführer sodann geltend,
er sei ungefähr 15 Tage nach seiner Haftentlassung von zuhause wegge-
gangen und habe seine politische Tätigkeit wieder aufgenommen. Die Be-
hörden hätten davon erfahren und mehrmals zuhause nach ihm gesucht.
Ende Oktober 2011 hätten die Behörden ausserdem eine politische Ver-
sammlung, an welcher er teilgenommen habe, stürmen wollen. Er und
seine Kollegen hätten aber alle rechtzeitig fliehen können. Daraufhin sei er
aus Syrien ausgereist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwer-
deführers sind indessen einerseits nachgeschoben, andererseits teilweise
realitätsfremd und unplausibel. So erscheint es beispielsweise realitäts-
fremd, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung zunächst
zwei Wochen lang auf Druck seiner Familie auf politische Aktivitäten ver-
zichtet, danach jedoch erneut damit begonnen habe, wobei er jedoch von
zuhause weggegangen sei, um seine Familie nicht zu gefährden. Insbe-
sondere hätte ihm dabei klar sein müssen, dass ihn die Behörden zuhause
suchen und seine Angehörigen behelligen würden, egal ob er nun zuhause
oder auswärts wohnhaft ist. Aufgrund der Aktenlage ist zudem auch nicht
nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden überhaupt ein Interesse
daran hätten haben können, gezielt nach dem Beschwerdeführer zu su-
chen. Seinen Schilderungen zufolge gehörte er keiner politischen Partei an
und hatte innerhalb des Komitees (…) keine leitende Position inne. Er ver-
fügt über eine unterdurchschnittliche Schulbildung und kann offenbar kaum
lesen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass er von den Behörden als
verfolgungswürdige Person mit Führungsqualitäten und Agitationspotential
eingestuft wurde. Die geltend gemachte mehrmalige und hartnäckige Su-
che der syrischen Behörden nach dem Beschwerdeführer, welche angeb-
lich im Anschluss an seine Freilassung aus der – ebenfalls als unglaubhaft
erachteten (vgl. die vorstehenden Erwägungen) – Inhaftierung erfolgt sei,
erscheint daher wenig glaubhaft. Schliesslich ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die angebliche zweite Konfrontation mit den Behörden in
der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnte. Vielmehr erklärte er dort
ausdrücklich und gleich zweimal, er habe nach seiner Haftentlassung keine
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Seite 12
konkreten Probleme mit den Behörden mehr gehabt (vgl. A7 S. 7). Ein plau-
sibler Grund dafür, die Suche nach ihm sowie die Razzia im Melonenzelt
erst in der Direktanhörung erstmals zu erwähnen, ist nicht ersichtlich und
wird auch vom Beschwerdeführer selber nicht dargetan. Obwohl schon das
BFM in der angefochtenen Verfügung auf die nachgeschobenen Sachver-
haltselemente hingewiesen und diese angezweifelt hat, nimmt der Be-
schwerdeführer dazu in seiner Beschwerdeschrift überhaupt nicht Stellung.
Insgesamt sind diese Vorbringen daher als unglaubhaft zu qualifizieren.
8.3 Der Beschwerdeführer brachte ausserdem vor, er sei von den syri-
schen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden. Auch dieses Vor-
bringen ist indessen als nachgeschoben zu erachten, zudem sind seine
diesbezüglichen Aussagen teilweise widersprüchlich. Wie schon erwähnt,
erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich, er habe
nach der Haftentlassung keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt.
Erst in der Direktanhörung brachte er erstmals vor, er habe einen Marsch-
befehl per Telefonanruf erhalten (vgl. A18 S. 5). Es ist nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits schon bei der ersten Gele-
genheit zu Protokoll gab. Er äusserte sich zudem widersprüchlich zum Zeit-
punkt, in welchem er den telefonischen Marschbefehl (erstmals) erhalten
habe: Zunächst brachte er vor, die Militärbehörden hätten seine Familie
einen Monat vor seiner Ausreise aus Syrien diesbezüglich kontaktiert (vgl.
A18 S. 5). Später in derselben Anhörung erklärte er im Widerspruch dazu,
er habe sich in Istanbul aufgehalten, als seine Familie erstmals den telefo-
nischen Marschbefehl für ihn erhalten habe (vgl. A18 S. 16). Der Einwand
in der Beschwerde, es handle sich dabei um eine fehlerhafte Übersetzung
des Dolmetschers, ist nicht stichhaltig, zumal die in der Beschwerde ver-
wendete Formulierung der Frage und Antwort zum Thema Marschbefehl
(vgl. Beschwerde Seite 2 unten) überhaupt nicht mit dem Protokoll über-
einstimmt, welches dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden war und
welches er durch seine Unterschrift als korrekt und vollständig anerkannte
(vgl. dazu bereits vorstehend E. 7). Im Weiteren ist den Aussagen des Be-
schwerdeführers im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zu entneh-
men, dass er nie einen Marschbefehl in Form eines Schreibens erhalten
hat, sondern jeweils nur telefonisch kontaktiert worden sei (vgl. A18 S. 6
und 16). In offensichtlichem Widerspruch dazu und ohne nähere Erklärung
reichte der Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage die Kopie eines an-
geblich erhaltenen schriftlichen Marschbefehls ein. Gleichzeitig stellte er
die Nachreichung des Originals in Aussicht und führte aus, dieses befinde
sich noch in der Türkei (vgl. Beschwerde S. 3). Nachdem er mit Zwischen-
verfügung vom 15. August 2014 aufgefordert wurde, das Original des
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Marschbefehls nachzureichen, erklärte er in der Replik vom 28. November
2014, dies sei ihm leider nicht gelungen, zumal sich dieses Dokument noch
in Syrien befinde und er wohl kaum jemanden finden würde, der das Do-
kument persönlich in die Türkei bringen und von dort in die Schweiz schi-
cken würde (vgl. Replik Seite 2). Damit verstrickt sich der Beschwerdefüh-
rer bezüglich des angeblich erhaltenen Marschbefehls in unauflösbare Wi-
dersprüche, womit sein Vorbringen, er sei von den heimatlichen Militärbe-
hörden zum Dienst aufgeboten worden und somit ein Militärdienstverwei-
gerer, vollends unglaubhaft wird.
8.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den heimatli-
chen Behörden aus politischen Gründen gesucht und ausserdem mittels
Marschbefehl zum Militärdienst aufgeboten worden sei, sind insbesondere
auch in ihrer Kombination als realitätsfremd zu erachten: Den Aussagen
des Beschwerdeführers zufolge habe er Ende September/Anfangs Okto-
ber 2011 zum ersten Mal einen telefonischen Marschbefehl erhalten.
Gleichzeitig hätten die Behörden wegen seiner politischen Aktivitäten zu-
hause nach ihm gesucht. Dieses Vorgehen der Behörden ist völlig unlo-
gisch. Wenn sie ihn effektiv hätten zum Militärdienst einziehen wollen, dann
hätten sie ihn wohl kaum mit Suchaktionen abgeschreckt. Und wenn sie
ihn tatsächlich wegen seiner politischen Tätigkeit gesucht hätten, hätte ein
Marschbefehl keinen Sinn gemacht, bzw. sie hätten ihn diesfalls nach der
Verhaftung und allfälligen Bestrafung direkt in den Militärdienst überführen
können. Auch aus diesem Grund sind diese Verfolgungsvorbringen als un-
glaubhaft zu erachten.
8.5 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den syri-
schen Behörden gesucht wurde und eine asylrelevante Verfolgung zu be-
fürchten hatte.
9.
Der Beschwerdeführer macht ferner subjektive Nachfluchtgründe (vgl. vor-
stehend E. 4.3) geltend, indem er auf Beschwerdeebene vorbringt, er
nehme in der Schweiz an Protestaktionen und politischen Veranstaltungen
teil, welche sich gegen das syrische Regime richteten. Als Beweis dafür
reicht er vier Fotos ein, welche ihn an (vermutungsweise zwei verschiede-
nen) Kundgebungen in der Schweiz zeigen. Anderweitige exilpolitische Tä-
tigkeiten sind nicht aktenkundig. Gemäss Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts trifft es zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die
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exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist je-
doch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Identifizierung und Erfassung von Personen konzentrieren, welche zent-
rale Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person aus der grossen Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Ein solches Engagement liegt
beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor. Ausserdem ist mit Blick auf
die vorstehenden Ausführungen zur Vorverfolgung nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im Visier
der heimatlichen Behörden stand bzw. als politischer Aktivist registriert war.
Demzufolge gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine mit seiner exil-
politischen Tätigkeit zusammenhängende, begründete Furcht vor zukünfti-
ger asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien glaub-
haft zu machen.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die nachträglich vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Aus-
führungen auf Beschwerdeebene sowie die bisher nicht ausdrücklich ge-
würdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher
einzugehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen im Übrigen
aus heutiger Sicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen
Entwicklungen in Syrien nicht darauf schliessen, es liege eine asylrechtlich
relevante Gefährdungssituation vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer angesichts der jüngsten Entwicklungen in Syrien bei
einer Rückkehr dorthin im heutigen Zeitpunkt gefährdet wäre. Eine solche
Gefährdungslage ist im Falle des Beschwerdeführers indessen aus-
schliesslich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien zurückzu-
führen, welche durch das BFM in der angefochtenen Verfügung mittels An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde. Nach dem Gesagten ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
11.
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11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
12.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Eingabe vom 28. August
2014 reichte er jedoch eine Unterstützungsbestätigung vom 19. August
2014 zu den Akten, womit seine prozessuale Bedürftigkeit belegt ist. Da
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet wurde (vgl. die Zwi-
schenverfügung vom 15. August 2014), ist hiermit das in der Beschwerde
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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