B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4438/2016
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge im August 2012 und gelangte über den Sudan und
Libyen mit dem Boot nach Italien. Von dort aus reiste er am 19. April 2015
mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz ein und suchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am
27. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reise-
weg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) und am 11. Februar 2016 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus B._______ (Zoba D._______), wo er zuletzt mit seiner Mut-
ter, welche als (…) arbeite, drei jüngeren Geschwistern sowie seiner Freun-
din gelebt habe. Er habe zum Familieneinkommen beitragen und als (…)
arbeiten müssen, weshalb er in der Schule oft abwesend gewesen sei.
Nach zwei Verwarnungen sei er im (…) 2011 aufgrund von Fehlzeiten von
der Schule verwiesen worden. (…) Monate später, etwa im (…) 2011, habe
er eine Aufforderung erhalten, in E._______ die militärische Grundausbil-
dung zu absolvieren. Er habe nicht ins Militär gehen wollen und versucht,
in den Sudan zu flüchten. Beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, sei er
von den eritreischen Behörden in einem Bus in F._______ durch Geheim-
agenten aufgegriffen und verhaftet worden. Es sei danach für (…) Tage in
ein Lager der Geheimagenten gebracht und befragt worden. Unter Anwen-
dung von Gewalt habe er dann zugegeben, dass er sich auf der Flucht
befunden habe. Anschliessend sei er nach G._______ gebracht worden,
wo eine zweite Befragung stattgefunden habe. Nach einem Monat sei er
nach H._______ transferiert worden, wo er weitere (…) Monate in Haft ge-
wesen sei, bis ihm am (…) 2012 gemeinsam mit drei Mitinsassen die Flucht
aus dem Gefängnis gelungen sei. Danach habe er sich etwa (…) Wochen
bei einer Verwandten in B._______ versteckt gehalten, bevor er schliess-
lich illegal aus Eritrea geflüchtet sei. Nachdem er Eritrea illegal verlassen
habe, sei sein Bruder, der Soldat gewesen und desertiert sei, verhaftet wor-
den. Auch seine Mutter sei für (…) Tage in Haft genommen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer sein Sekun-
darschulzeugnis des Schuljahres (…) im Original, eine Kopie seines Stu-
dentenausweises, eine Kopie seiner Taufurkunde sowie eine Kopie der
Identitätskarte seiner Mutter ins Recht.
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B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 17. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der
amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie wurden der Rechtsmittelein-
gabe eine Vollmacht sowie eine Kostennote beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestäti-
gung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 4
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2016 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
sein Sekundarschulzeugnis des Schuljahres (…) (in Kopie), ein Foto seiner
Mutter mit ihm und seinem jüngeren Bruder sowie eine Quittung eines
(…)kaufes aus dem Jahre (…) (in Kopie) samt Briefumschlag aus Eritrea
ein. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom SEM am
12. September 2016 (eingegangen beim BVGer am 14. September 2016)
zwecks Ablage ins N-Dossier weitergeleitet.
I.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
J.
Am 1. Februar 2017 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine aktuali-
sierte Kostennote ein.
K.
Mit Eingabe vom 5. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach
dem Stand des Verfahrens.
L.
Am 9. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit,
dass keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum
Urteilszeitpunkt gemacht werden könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM unter Hinweis auf
die entsprechenden Protokollstellen im Wesentlichen aus, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, auf die Fragen nach der ursprüngli-
chen Vorladung, der Verhaftung, dem Transfer von I._______ nach
H._______, der Haft, den Wachsoldaten, dem Zellenchef J._______, dem
Besuch der Mutter, den Motiven der Fluchtgenossen, dem Wiedersehen
mit der Mutter und der Freundin in B._______ substanziierte Antworten zu
geben, die über Allgemeinwissen und Banalitäten hinausgehen würden.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, naheliegende Fra-
gen zum Militäraufgebot, zur Verhaftung, der Haft und der Flucht sowie zur
illegalen Ausreise aus Eritrea substanziiert und erlebnisnah zu beantwor-
ten. Auch die Angaben zur Flucht aus Eritrea würden überwiegend vage
und ohne persönlichen Bezug bleiben, so dass der illegalen Ausreise ins-
gesamt keinen Glauben geschenkt werden könne. Vor dem Hintergrund
der zahlreichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen er-
scheine auch die Bemerkung, dass die Mutter des Beschwerdeführers sei-
netwegen nach der Ausreise für (…) Tage in Haft gekommen sei, nachge-
schoben und nicht glaubhaft. Die präsentierten Beweismittel vermöchten
an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich in keiner Form auf
die geltend gemachten Asylgründe beziehen würden und es sich bei ihnen
lediglich um Kopien ohne Beweiswert handle. Hinsichtlich der geltend ge-
machten illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter seien die Schil-
derungen in Bezug auf Umstände der angeblichen illegalen Ausreise nicht
glaubhaft. Infolgedessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch
keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug
nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerde-
führer habe (…) Schuljahre erfolgreich abgeschlossen und daneben als
(…) gearbeitet. Angesichts der Schulbildung und Berufserfahrung, dürfe
davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer durchaus
gelingen werde, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Lebensgrund-
lage aufzubauen. Zudem würden die Mutter und die Halbgeschwister und
weitere Verwandte dort leben und könnten den Beschwerdeführer bei der
Rückkehr unterstützen.
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4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem im We-
sentlichen entgegen, die Argumentation der Vorinstanz sei zurückzuwei-
sen. Da ihm lediglich eine offene Frage zu den Umständen der Verhaftung
gestellt worden sei und danach nur noch einzelne konkrete Aspekte ange-
sprochen worden seien, sei er davon ausgegangen, dass seine Ausführun-
gen genügend detailliert gewesen seien und die Vorinstanz keine Zweifel
an seinen Ausführungen gehabt habe. Dies könne ihm nicht vorgeworfen
werden. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, die Frage be-
treffend die speziellen Charaktereigenschaften von Soldaten zu konkreti-
sieren oder anderweitig nachzufragen. Auch habe er die Flucht nachvoll-
ziehbar schildern können und erklärt, wie er den Gefängnisausbruch mit
den drei anderen Mithäftlingen geplant und durchgeführt habe. Diese Er-
zählungen würden viele Real- und Detailkenntnisse enthalten. Wie die Vor-
instanz zum Schluss komme, er habe die Flucht nicht selber erlebt, sei
nicht verständlich. Bei den aufgeführten Widersprüchen bezüglich der Vor-
ladung, der Haft und (des Kindes) seien nebensächlich und würden in einer
Gesamtwürdigung nichts ins Gewicht fallen. Insgesamt seien seine Aussa-
gen detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Der vorinstanzlichen Ein-
schätzung sei indirekt zu entnehmen, dass an seiner eritreischen Herkunft
und Sozialisierung nicht gezweifelt werde. Somit stelle sich folgerichtig
nicht die Frage, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden habe oder nicht,
sondern es gehe nur darum, ob diese Ausreise illegal oder legal erfolgt sei.
Es genüge in einer Gesamtbeurteilung nicht, nur gestützt auf kleine Unge-
reimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Sein Aussageverhal-
ten bezüglich des Ausreiseweges sei in sich schlüssig und konstant gewe-
sen. Es lägen damit keine Hinweise dafür vor, dass er legal ausgereist sein
könnte.
4.3 In der Vernehmlassung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden nach ak-
tuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig sei, ob die
Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei sowie welchen
Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea
gehabt hätten. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass der Natio-
naldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen
Behörden mit zwangsweisen Rückkehrenden darstelle. Die illegale Aus-
reise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe
gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert,
noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Die Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise aus Eritrea seien daher asylrechtlich unbeachtlich.
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Seite 8
4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
dass die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöge. Das
Vorgehen stelle nicht nur eine Änderung der bisherigen Praxis dar, sondern
stehe auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Eine solche
Änderung der bisherigen Praxis sei rechtlich nur haltbar, wenn sie einläss-
lich und nachvollziehbar begründet sei. Hierzu sei auf die Country of Origin
Information (COI) Standards zu verweisen, welche verlangen würden, dass
sich die Behörden bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf eine
möglichst grosse Bandbreite an Informationen stütze, damit sichergestellt
werden könne, dass die Situation objektiv, ausgewogen und verlässlich ab-
gebildet werde. Die sei jedoch vorliegend nicht der Fall, stütze sich die
vorinstanzliche Argumentation doch auf einen Bericht, der auf einer unge-
nügenden Informationsgrundlage basiere.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1
m.w.H.).
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5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass die Erzäh-
lungen des Beschwerdeführers rund um das Militärdienstaufgebot der erit-
reischen Behörden unsubstanziiert ausgefallen sind. Der Beschwerdefüh-
rer gibt zwar sowohl in der BzP als auch in der Anhörung an, dass (…)
Monate, nachdem er die Schule abgebrochen habe, das schriftliche Aufge-
bot nicht ihm persönlich, sondern seiner Mutter ausgehändigt worden sei.
Jedoch behauptet er in der BzP, dass er sich innerhalb von (…) Tagen bei
der Verwaltung hätte melden sollen, während er bei der Anhörung von ei-
ner (…)tägigen Frist spricht (vgl. act. A5 F7.02; A18 F89-105). Auf diese
unterschiedlichen Angaben angesprochen, führt er lediglich an, er glaube
es seien (…) Tage gewesen (vgl. act. A18 F228). Es erscheint nicht nach-
vollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an den wesentlichen
Inhalt des Militärdienstaufgebots zu erinnern vermag, sollte es sich dabei
doch um ein einschneidendes Erlebnis handeln. Ausserdem weisen auch
die eingereichten Schulzeugnisse unterschiedliche Altersangaben auf, wo-
bei beim Schulzeugnis des Schuljahres (…) (im Original eingereicht) beim
angegebenen Alter gewisse Manipulationsspuren vorhanden sind im Ver-
gleich zum Schulzeugnis des Schuljahres (…) (in Kopie eingereicht). Mithin
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer früher geboren ist, als
er angibt, so dass die Vorbringen mit dem Schulausschluss und dem an-
schliessenden Aufgebot für den Militärdienst nicht glaubhaft sind.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaub-
haft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz ange-
ordnet (vgl. Art. 44 AsylG).
6.
6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge einer allfäl-
ligen illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche sub-
jektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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6.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
6.4 Nach eingehender Würdigung der Akten erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht die Schilderung der Verhaftung im Bus zwar nicht als detail-
liert, jedoch erlebnisbasiert. So stellt der Beschwerdeführer selbst Mutmas-
sungen an und gibt zu Protokoll, dass er denke, dass die Geheimagenten
nicht seinetwegen gekommen seien (vgl. act. A18 F112 f.). Würde von ei-
nem konstruierten Sachverhalt ausgegangen, ergäbe es keinen Sinn, dass
er eine solche Mutmassung anstellt. Ebenso legt der Beschwerdeführer die
anschliessende Befragung dar und führt aus, dass er erst zugegeben habe,
auf der Flucht zu sein, nachdem er misshandelt worden sei. Die Schilde-
rungen fallen tatsächlich etwas kurz aus, aber von der befragenden Person
des SEM wird auch nicht nach dem genauen Ablauf der Befragungen ge-
fragt. Auch in Bezug auf die Beschreibung der mehrmonatigen Haft in
H._______ ist der Erzählstil des Beschwerdeführers eher zurückhaltend,
indessen berichtet er, dass er aufgrund der Symptome davon ausgehe,
dass er während des Gefängnisaufenthalts an (…) erkrankt sei, ihm der
Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung aber verwehrt ge-
blieben sei (a.a.O. F135 f.). Weiter ist der Beschwerdeführer in der Lage,
die räumliche Aufteilung des Gefängnisses und die Namen der verschie-
denen Zellen zu beschreiben (a.a.O. F144 ff.). Es trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer pauschal von sich gibt, dass für ihn in der Haft „alles
schlimm“ gewesen sei und die Soldaten mit den Häftlingen „sehr streng“
gewesen seien sowie sie “immer bestraft“ hätten (a.a.O. F143, F154).
Gleichzeitig ist jedoch hervorzuheben, dass es sich bei der Schilderung
des Gefängnisausbruchs nicht lediglich um eine Erzählung eines Hand-
lungsablaufs handelt, sondern der Beschwerdeführer ausführlich berichtet,
welche Vorsichtsmassnahmen sie getroffen hätten (zwei Personen seien
beim Mittagessen in der Zelle geblieben, Loch mit alten Kleidern zuge-
deckt). Ferner beschreibt er anschaulich, dass der Weg sie an der Zelle
„K._______“ und an der (…) vorbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer
erklärt zudem nachvollziehbar, dass ihm L._______ und M._______ am
nächsten gestanden seien, da sie immer zusammen geschlafen hätten und
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Seite 11
es zunächst schwierig gewesen sei, den Zellenchef J._______ vom Flucht-
plan zu überzeugen (a.a.O. F171-179). Dem Beschwerdeführer ist insge-
samt beizupflichten, dass er die Planung und die Durchführung des Ge-
fängnisausbruchs lebensnah und mithin glaubhaft schilderte.
6.5 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, sich nach dem Gefäng-
nisausbruch noch für etwa (…) Wochen versteckt gehalten zu haben, ehe
er Eritrea verlassen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer selbst zu Protokoll gab, dass er nicht gesucht worden sei
(vgl. act. A18 F196) und den Schilderungen des Beschwerdeführers auch
sonst keine Hinweise für eine allfällige behördliche Suche zu entnehmen
sind. Vielmehr weisen die Erzählungen gewisse Ungereimtheiten auf. So
erwähnte der Beschwerdeführer, dass seine Partnerin ihn mit dem Kind im
Versteck besuchen gekommen sei, korrigiert diese Aussage aber direkt
wieder. Auch kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären,
weshalb er nur seine Mutter, nicht jedoch seine Partnerin über seinen
Fluchtplan in Kenntnis gesetzt haben will (a.a.O. F198 ff.). Demgegenüber
kann sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägun-
gen betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise nicht anschliessen.
So ist es zwar zutreffend, dass die Schilderung der illegalen Ausreise etwas
knapp ausgefallen ist und der Beschwerdeführer bei der Grenzüberque-
rung keinerlei Gefahren ausgesetzt gewesen sein will (a.a.O. F213 ff.).
Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass die Argumentation der Vor-
instanz ins Leere stösst. So ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerde-
führer nicht nachvollziehbar, weshalb seine Antwort, dass er am Abend ein
Sandwich gegessen und Wasser getrunken habe (a.a.O. F208), als verein-
facht beurteilt wird. Auch konnte der Beschwerdeführer die Frage nach den
Wetterverhältnissen durchaus beantworten und teilte mit, dass es eine
kalte Nacht gewesen sei (a.a.O. F210). Inwiefern die Aussage des Be-
schwerdeführers, sich an einem Radar in N._______ orientiert zu haben,
darauf hindeute, dass er diesen Fernsehturm nur vom Hörensagen kenne,
erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht. Vielmehr
ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Distanz
respektive die Zeitangabe der Fluchtroute zu nennen (a.a.O. F207). Aus-
serdem kann auch einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl.
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 8. Februar 2017 zu Eritrea:
Eritreisch-äthiopisches Grenzgebiet, S. 24 f.) entnommen werden, dass
das eritreisch-sudanesische Grenzgebiet – wie der Beschwerdeführer be-
schreibt – flach und weniger streng bewacht sei (a.a.O F218-221).
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Seite 12
6.6 Auch wenn letztlich nicht alle Zweifel ausgeräumt sind, ist die Wahr-
scheinlichkeit einer legalen Ausreise angesichts der restriktiven Bedingun-
gen bei der Erteilung von eritreischen Ausreisevisa vorliegend als gering
einzuschätzen. In Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses ge-
mäss Art. 7 AsylG (vgl. oben E. 5.1) kann demnach festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft ge-
macht hat.
6.7 Nach einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Elemente ist es als
glaubhaft gemacht zu erachten, dass der Beschwerdeführer beim Versuch,
das Land illegal zu verlassen verhaftet und bei der anschliessenden Befra-
gung misshandelt und unter schwierigsten Bedingungen mehrere Monate
festgehalten wurde. Aufgrund der erfolgten Haft ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer den eritreischen Behörden bekannt ist und als
Regimegegner angesehen wird. In Anwendung der vorgenannten Eritrea-
Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.3) ist daher anzunehmen, dass diese be-
reits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die erneute illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt. Demnach
ist darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen, welcher zusam-
men mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zur Bejahung einer
aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft zu führen hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigen-
schaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1,
4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 sind
aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Das
SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen
(Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylge-
währung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Ob-
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Seite 13
siegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in
der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte redu-
zierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Der mit Eingabe vom 1. Februar 2017 geltend ge-
machte Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden ist vorliegend als ange-
messen zu bezeichnen. Der Stundenansatz wird vom Gericht auf Fr. 150.–
festgesetzt, woraus eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘050.–
(½ von Fr. 2‘100.–) resultiert.
8.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren
Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches
Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-an-
waltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei
nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreterin ist folglich – analog zur Berechnung der Parteient-
schädigung – zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes
amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1‘050.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4438/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Weg-
weisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘050.–
auszurichten.
5.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1‘050.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
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