Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4439/2011
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 23. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs und
Verfahrenszentrum D._______ vom 26. Mai 2011 im Wesentlichen
vorbrachten, der Beschwerdeführer habe sich vom islamischen Glauben
abgewendet, weshalb sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem von der Schwiegermutter und ihrem
Schwager schlecht behandelt und geschlagen worden sei,
dass sie sich deshalb zur Ausreise entschlossen hätten, wobei ihr Ziel als
Asylland die Schweiz gewesen sei,
dass sie zirka Mitte/Ende September 2010 mit Hilfe eines Schleppers via
den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt seien, wo sie
registriert worden seien,
dass sie nach rund drei Monaten weitergereist seien, wobei sie erst in
Ungarn und dann auch in Österreich festgenommen worden seien, bevor
sie schliesslich in die Schweiz gelangt seien,
dass sie nicht bereit seien, in eines der genannten europäischen Länder
zurückzukehren, zumal ihr Ziel von Anfang an die Schweiz gewesen sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5 und A6),
dass das BFM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden und
dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
(Asylgesuchseinreichung in Ungarn am […] und in Österreich am […],
keine solche in Griechenland) am 1. Juli 2011 ein Übernahmeersuchen
an die ungarischen Behörden (Erstasylstaat) stellte, welchem am 13. Juli
2011 zugestimmt wurde,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. Juli 2011 – eröffnet am
10. August 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Ungarn und den Wegweisungsvollzug
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anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die ungarischen Behörden der Rückübernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. DublinIIVO – bis am 13. Januar 2012 zu
erfolgen habe,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer
Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
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dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass hinsichtlich der Einwände der Beschwerdeführenden, sie seien in
Ungarn wegen illegaler Einreise festgenommen und der
Beschwerdeführer sei zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt, mit
Hilfe eines Anwalts jedoch bedingt freigesprochen worden, darauf
hinzuweisen sei, dass es den ungarischen Behörden obliege, die
Befolgung der ungarischen Gesetze sicherzustellen,
dass keine konkreten Hinweise vorlägen, dass die ungarische Justiz kein
korrektes Verfahren durchgeführt hätte,
dass es den Beschwerdeführenden obliege, bei einer allfälligen erneuten,
in ihren Augen nicht gerechtfertigten Anordnung einer Haftstrafe
wiederum eine Rechtsvertretung aufzusuchen und Berufung einzulegen,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit französischsprachiger
Eingabe vom 11. August 2011 (Datum Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch
ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbrachten, nicht
Ungarn, sondern Griechenland sei das erste "DublinLand", das sie
betreten hätten, und eine Rückführung dorthin sei nicht zumutbar,
dass bei einer Rückführung nach Ungarn die Gefahr bestehe, dass sie
von dort nach Afghanistan ausgewiesen würden, zumal sie in Ungarn
bereits wegen illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien,
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dass ihr Ziel die Schweiz gewesen sei, wo seit langem ein (Verwandter)
lebe,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen
ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im
Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung
massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt in Ungarn und die Zustimmung Ungarns
zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage
feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Ungarn,
das staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu
prüfen sein werden,
dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Griechenland
nicht zur Diskussion steht,
dass daran auch die in Kopie eingereichten, offenbar von griechischen
Behörden ausgestellten Dokumente nichts zu ändern vermögen, zumal
die Beschwerdeführenden gemäss Eurodac in Griechenland ohnehin
nicht als Asylbewerber registriert worden sind,
dass sich Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Griechenland
daher erübrigen,
dass hinsichtlich der geäusserten Furcht der Beschwerdeführenden vor
einer Rückschiebung von Ungarn nach Afghanistan festzuhalten ist, dass
Ungarn Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Ungarn sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass das geltend gemachte Strafverfahren wegen illegaler Einreise in
Ungarn nicht auf eine geplante Rückführung nach Afghanistan schliessen
lässt,
dass keine Hinweise dafür vorliegen, Ungarn würde eine Inhaftierung der
Beschwerdeführenden anordnen, die rechtsstaatlich nicht legitim wäre,
und diesbezügliche Beanstandungen bei den zuständigen ungarischen
Behörden vor Ort vorzubringen sind,
dass diesbezüglich anzumerken ist, dass Verstösse gegen die
ausländerrechtliche Gesetzgebung – beispielsweise illegale Einreise –
auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Ungarn aufhalten, würden aufgrund der
dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass bezüglich des Einwands der Beschwerdeführenden, in der Schweiz
über einen Verwandten zu verfügen, festzuhalten ist, dass es sich bei
einem (Verwandten) nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von
Art. 2 Bst. i DublinIIVO (Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt,
weshalb die Beschwerdeführenden aus Art. 7 DublinIIVO nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermögen,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie
fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten
ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2
S. 14),
dass zwischen den – soweit aktenkundig – gesunden
Beschwerdeführenden (vgl. A9 [medizinische Behandlung der
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Beschwerdeführerin am 31. Mai 2011 wegen nicht gravierender
Beschwerden]) und dem (Verwandten) in der Schweiz keine derartige,
durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete
Beziehung ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführenden diesen
anlässlich der Befragungen vom 26. Mai 2011 nicht einmal erwähnten,
sondern angaben, in der Schweiz über keine Verwandten zu verfügen
(vgl. A5, S. 4; A6 S. 3),
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) gehabt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist,
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass sich sowohl das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion
als gegenstandslos erweisen,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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