B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4439/2014
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien im
August 2012 zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N […]) auf dem
Landweg legal Richtung Türkei. Von dort aus gelangte sie über ihr unbe-
kannte Länder am 19. September 2012 in die Schweiz, wo sie am selben
Datum um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2012 führte das BFM die Sum-
marbefragung durch.
A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Kurdin muslimischen
Glaubens zu sein und zusammen mit Angehörigen in einem kleinen Dorf in
der Provinz C._______ gelebt zu haben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe
ihr Vater wieder geheiratet. Ihre Stiefmutter habe ihr verboten, die Schule
weiterhin zu besuchen. Zudem habe sie sie dazu nötigen wollen, einen
Verwandten zu heiraten. In D._______ habe sie dreimal an regimefeindli-
chen Demonstrationen teilgenommen. Ihr Bruder B._______ habe Syrien
verlassen müssen. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie mit ihm
zusammen ausser Landes geflohen.
A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identi-
tätskarte zu den Akten.
B.
Am 21. Februar 2013 wurde für die damals noch minderjährige Beschwer-
deführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet.
C.
Am 11. Februar 2014 übermittelte die kantonale Migrationsbehörde dem
BFM die Original-Identitätskarte der Beschwerdeführerin.
D.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 stellte die zuständige Behörde das
Ende der errichteten Beistandschaft aufgrund der Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin fest.
E.
E.a Anlässlich der Anhörung vom 14. April 2014 verdeutlichte die Be-
schwerdeführerin ihre Situation vor der Ausreise aus dem Heimatland.
Nach der neunten Klasse habe ihr die Stiefmutter den weiteren Schulbe-
such verboten und ihre Verheiratung mit einem Verwandten angedroht. Es
sei immer wieder zu häuslichen Konflikten gekommen. Der Bruder
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B._______, welcher für sie gesorgt habe, sei mit ihr in die Schweiz geflo-
hen, weil er sich als Reservist der Armee hätte anschliessen müssen. Er
sei polizeilich gesucht worden.
E.b Als Beweismittel gab sie Schulunterlagen und eine Geburtsurkunde zu
den Akten.
F.
F.a Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 16. Juli 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz.
F.b Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zum einen mit der fehlen-
den Asylrelevanz der Vorbringen. Der erzwungene Abbruch des Schulbe-
suchs stelle keine intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) dar. So hätten die älteren Schwestern der Beschwerdeführerin
trotz der Schwierigkeiten mit der Stiefmutter das Abitur abschliessen kön-
nen. Diese Möglichkeit wäre ihr mit Hilfe von B._______, welcher grossen
Einfluss gehabt haben solle, auch offen gestanden. Ferner habe die Stief-
mutter ihr etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise erklärt, sie solle heiraten.
In den Monaten bis zur Ausreise habe sie aber offenbar keine diesbezügli-
chen Schritte eingeleitet. Entsprechend sei nicht von einer ernsthaften Ab-
sicht der Stiefmutter, eine Zwangsheirat zu arrangieren, auszugehen; sie
habe kein bestimmtes Datum genannt und sie (die Beschwerdeführerin)
habe nicht genau gewusst, wen sie hätte ehelichen sollen, was gegen kon-
krete Pläne spreche. Überdies hätten ihre älteren Schwestern ohne Zwang
heiraten können. Im Ergebnis habe mithin bloss eine leere Drohung be-
standen, und zwar ein halbes Jahr vor der Ausreise, ohne dass es danach
zu Konkretisierungen gekommen sei.
F.c Zum anderen habe die Beschwerdeführerin die bei der Summarbefra-
gung geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen im Rahmen der
Anhörung nicht mehr vorgebracht, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser
Aktivitäten spreche, zumal sie angegeben habe, politisch nicht aktiv gewe-
sen zu sein. Ausserdem sei sie legal ausgereist und habe dargelegt, mit
den syrischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben.
F.d Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
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Seite 4
G.
G.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. August 2014 beantragte die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzugs und eventualiter die Rückweisung der Sache
an das BFM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen
Entscheidfindung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG). Ferner beantragte sie den Beizug respektive die
Offenlegung der Asylakten ihres Bruders (N […]).
G.b Zur Begründung machte sie geltend, dass dem Verbot des Schulbe-
suchs für sich alleine genommen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägun-
gen keine Asylrelevanz zukomme. Vor dem Hintergrund der gesamten Ver-
folgung der Ethnie der Beschwerdeführerin in Syrien sei diesem Element
aber Rechnung zu tragen. Ausserdem sei eine drohende Zwangsheirat
praxisgemäss als asylrelevant einzustufen. Vor allem aber habe das BFM
die Möglichkeit der Reflexverfolgung pflichtwidrig nicht geprüft, obschon
B._______ in der Schweiz Asyl erhalten und sie dies anlässlich der Anhö-
rung auch erwähnt habe. Was die Zwangsheirat anbelange, dürfe nicht le-
diglich aufgrund des Umstandes, wonach Ehevorbereitungshandlungen
gefehlt hätten, auf eine nicht ernsthaft drohende Gefahr geschlossen wer-
den. So habe auch B._______ in seinem Verfahren ausgesagt, die Stief-
mutter plane die erwähnte Zwangsheirat. Solche Heiraten seien vor Ort
keine Seltenheit. Es liege ein frauenspezifischer Fluchtgrund vor, da keine
Schutzinfrastrukur vor Ort bestehe. Im Weiteren werde B._______ in Sy-
rien als Deserteur gesucht, sei politisch verdächtig und müsse mit harter
Bestrafung rechnen. Entsprechend sei auch seine Familie gefährdet. Im
Falle der Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin mit einem Verhör ver-
bunden mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Ihre illegale Ausreise ver-
stärke dieses Risiko noch. Zudem habe sie eine enge Beziehung zu ihm
gepflegt und sei mit ihm zusammen ausgereist. Um das Ausmass der Re-
flexverfolgung abschätzen zu können, müssten die Akten des Bruders bei-
gezogen und berücksichtigt werden. Da das BFM dessen Akten offenbar
eingesehen habe, seien diese auch der Rechtsvertretung offenzulegen. Im
Ergebnis habe das BFM aber den Sachverhalt unvollständig erstellt und
die Begründungspflicht verletzt. Es mute seltsam an, dass dessen Dossier
vor der Anhörung der Beschwerdeführerin zwar beigezogen und mehrfach
auf Aussagen von B._______ hingewiesen, die Akte von B._______ für
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den Entscheid aber offenbar nicht mehr beigezogen worden sei. Nach dem
Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 stellte das Gericht die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess die Gesuche gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG gut. Das BFM wurde zur Vernehm-
lassung eingeladen und aufgefordert, das Akteneinsichtsgesuch (N […]) zu
behandeln.
I.
Am 13. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für
ihre Bedürftigkeit nach.
J.
Am 20. August 2014 verweigerte das BFM die Einsicht in die Akten N (…)
mangels entsprechender Vollmacht des Rechtsvertreters.
K.
Mit Vernehmlassung vom 22. August 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen
Verfahren keine drohende Reflexverfolgung wegen B._______ geltend ge-
macht. Nur an einer Stelle habe sie beiläufig erwähnt, ihr Bruder sei von
der Polizei gesucht worden. Dieses Vorbringen sei nicht präzisiert worden.
Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rück-
kehr tatsächlich eine solche Verfolgung drohen würde. Die Beschwerde-
schrift lasse denn auch offen, inwiefern sie von einer solchen Verfolgung
betroffen sein könnte. Zudem handle es sich bei B._______ nicht um eine
politisch oder sonst wie auffällige Person, sondern um einen einfachen Re-
fraktär, welcher gemäss Aktenlage in keiner anderen Weise Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei es gemäss
Aktenlage denn auch zu keiner Reflexverfolgung gekommen. Ferner sei
nicht nachvollziehbar, warum gerade die Beschwerdeführerin Opfer von
Reflexverfolgung werden sollte. So lebten zahlreiche Familienmitglieder
noch im Zugriffsbereich der syrischen Behörden. Bei einer tatsächlich vor-
handenen Verfolgungsmotivation wären sie in den Jahren seit der Ausreise
von B._______ mit Sicherheit in den entsprechenden Fokus der Sicher-
heitskräfte geraten.
L.
Mit Replik vom 10. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
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Seite 6
Vorbringen fest. Die Vorinstanz verweigere nach wie vor die Einsicht in die
Akten von B._______, was das rechtliche Gehör verletze. Mittlerweile liege
dessen Einwilligungserklärung vor. Inhaltlich gesehen räume das BFM in
der Vernehmlassung ein, der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdefüh-
rerin stehe im Zusammenhang mit den Problemen von B._______, was
nicht zu vereinbaren sei mit der vorinstanzlichen Einschätzung, es drohe
keine Reflexverfolgung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 forderte das Gericht das
BFM auf, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Ak-
ten ihres Bruders (N […]) erneut zu befinden. In der Folge gewährte das
BFM am 22. September 2014 die beantragte Akteneinsicht. Die Beschwer-
deführerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach der vorinstanz-
lichen Aktenedition (Akten des Bruders der Beschwerdeführerin) erübrigt
sich aufgrund des Zeitablaufs, da die Edition vom BFM bereits am 22. Sep-
tember 2014 veranlasst wurde und der Beschwerdeführerin, welche der
Mitwirkungspflicht unterliegt, mithin genügend Zeit für eine allfällige weitere
Eingabe zur Verfügung stand. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang,
dass praxisgemäss kein Anspruch auf erneute und explizite Ansetzung ei-
ner Frist bestand.
4.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze
findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Befragung und der Anhö-
rung wiederholt ihren Bruder B._______ erwähnt. Er sei mit ihr in die
Schweiz geflohen, weil er sich als Reservist der Armee hätte anschliessen
müssen. Er sei polizeilich gesucht worden. Auch im angefochtenen Ent-
scheid wird sowohl im Sachverhalt wie auch in den Erwägungen – wenn
auch ausgehend von Schilderungen der Beschwerdeführerin – auf ihn Be-
zug genommen. Die Behauptung in der Beschwerde, dessen Situation be-
ziehungsweise dessen Akten seien bei der Entscheidredaktion unberück-
sichtigt geblieben, erscheint somit zum einen als nicht stichhaltig. Zum an-
deren und vor allem machte B._______ im Asylverfahren geltend, wegen
des bevorstehenden Militärdienstes geflohen zu sein. Politisch habe er sich
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in keiner Weise betätigt (vgl. Antwort 69 im entsprechenden Anhörungspro-
tokoll). Die Beschwerdeführerin gab sowohl anlässlich der Summarbefra-
gung wie auch der Anhörung, bei welcher sie volljährig war, in keiner Weise
zu erkennen, dass sie behördliche Reflexverfolgung wegen dessen Flucht
befürchte. Allein mit dem Hinweis auf dessen behördliche Gefährdung war
noch kein eigenes, reflexverfolgungsmässiges Risikoprofil dargetan res-
pektive geltend gemacht worden. Dass ihre Ausreise mit den Problemen
des Bruders im Zusammenhang gestanden sein soll, führt entgegen der
Replik zu keiner anderen Einschätzung, da damit lediglich die Verbunden-
heit der beiden Personen, nicht aber eine wegen B._______ auch der Be-
schwerdeführerin drohende Gefahr offenkundig wird. Im Übrigen gab sie
bei der Anhörung vom 14. April 2014 an, der Familie in Syrien gehe es gut
(A 24/16 Antwort 26). Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in der
Vernehmlassung ist somit in der Tat auch in diesem Lichte besehen nicht
nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ausgerechnet gegen die
Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr reflexverfolgungsmässig vor-
gehen sollten, da die übrigen Angehörigen in den anderthalb Jahren seit
der Ausreise von B._______ diesbezüglich offenbar in keiner Weise behel-
ligt wurden. Entsprechend bestand für die Vorinstanz im Rahmen der Un-
tersuchungsmaxime kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb die bean-
tragte Rückweisung an das BFM nicht in Betracht kommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
6.
6.1 Das BFM hat die seitens der Stiefmutter der Beschwerdeführerin aus-
gehenden Massnahmen für nicht asylbeachtlich erachtet. Das Verbot, die
Schule weiterhin zu besuchen, wird auch in der Beschwerdeschrift nicht
als per se asylrelevant eingestuft. Im Weiteren trifft im Sinne der Beschwer-
devorbringen zwar zu, dass eine drohende Zwangsverheiratung unter Um-
ständen Asylrelevanz entfalten kann. Das BFM weist aber zurecht darauf
hin, dass eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin in Würdigung
ihrer Vorbringen nicht zu erkennen ist. Allein mit den Hinweisen in der Be-
schwerde, solche Vorfälle ereigneten sich in Syrien nicht selten und auch
B._______ habe in seinem Verfahren ausgesagt, die Stiefmutter plane die
erwähnte Zwangsheirat, entsteht jedenfalls noch nicht der Eindruck einer
konkreten Gefahr, sondern eher das Bild häuslicher Konflikte ohne verfol-
gungsintensive Attacken (A 24/16 Antworten 75 ff.). Dies um so weniger,
als ihre beiden Schwestern offenbar frei heiraten konnten (A 24/16 Antwort
114). Im Weiteren kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich dreimal an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen
hat, da sie deswegen nicht belangt wurde und offensichtlich kein politi-
sches Profil aufweist, was auch – zusätzlich – gegen die vorgebrachte Re-
flexverfolgung spricht. Im Übrigen wurden die Hauptargumente, welche ge-
gen eine drohende Reflexverfolgung sprechen, und die untauglichen Ge-
genargumente bereits vorstehend unter Ziff. 4.2 beleuchtet, weshalb sich
hier weitere Erwägungen erübrigen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwer-
deführerin Syrien eigenen Angaben zufolge legal und nicht – wie vom
Rechtsvertreter geltend gemacht – illegal verliess.
6.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 14. Juli
2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August
2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurde ausserdem das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbei-
stand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der
Rechtsvertreter hat in der Eingabe vom 10. September 2014 Kosten in der
Höhe von Fr. 2750.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend ge-
macht (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Aufwand erscheint jedoch in Anbetracht der
Streitsache und mit Blick auf vergleichbare Verfahren zu hoch. Demnach
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Seite 11
ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein
entsprechend reduziertes Honorar von Fr. 1'800.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: