B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4439/2017
lan
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
Distrikt Jaffna, verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 15. Juni 2015,
reiste mit dem Flugzeug in ein unbekanntes Transitland und von dort eben-
falls mit dem Flugzeug weiter in die Schweiz. Am 18. Juni 2015 stellte er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch.
Er wurde am 3. Juli 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) sum-
marisch und am 21. Januar 2016 ausführlich zu seinen Asylgründen ange-
hört.
A.b Anlässlich seiner Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er
habe bis im Jahr 2006 in B._______ gelebt, mit einem Unterbruch von 2000
bis 2002, als er wegen des Krieges in D._______ gewohnt habe. Danach
habe er für drei Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, bevor er 2009 wieder in sein
Heimatdorf zurückgekehrt sei. Seine Familie habe die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem sie ihnen, wie viele andere auch,
Essen gebracht hätten. Ausserdem habe er geholfen, bei den Heldentag-
feierlichkeiten zu schmücken und zu dekorieren. Diese Tätigkeiten hätten
im Zeitraum 2005/2006 stattgefunden; ein stärkeres Engagement für die
LTTE habe es von Seiten seiner Familie aber nicht gegeben. Während sei-
nes Aufenthalts im Vanni-Gebiet, in (…) E._______, habe er ebenfalls bei
den Heldentagfeierlichkeiten geholfen. Nach der achten Klasse habe er die
Schule abgebrochen, weil der Krieg begonnen habe und sie sich in Bun-
kern hätten verstecken müssen. Im Jahr 2009 hätten sie E._______ dann
verlassen und seien einige Wochen später in F._______ von der Armee
aufgegriffen und nach G._______ in ein Militärcamp gebracht worden. Im
Camp seien sie fotografiert und registriert worden und man habe ihnen eine
Art Identitätskarte abgegeben. Einen Monat später, im zweiten oder dritten
Monat 2009, sei er dann ins H._______ Camp gekommen, von wo er nach
eineinhalb Monaten entlassen worden sei. In den beiden Camps seien sie
misshandelt worden, indem man sie einmal die Woche gerufen, zusammen
mit anderen Leuten zur Bewegung befragt und auch geschlagen habe.
Nach seiner Rückkehr nach B._______ habe er die Schule wieder aufge-
nommen und diese bis zur 11. Klasse besucht. Von 2012 bis Anfang 2013
habe er als Maler gearbeitet, danach ein Jahr in der Landwirtschaft und
schliesslich in einem Lebensmittelladen. Es habe aber weiterhin Probleme
gegeben. Alle, die damals in den Jahren 2005/2006 der Bewegung gehol-
fen hätten, indem sie Essen gebracht hätten, seien immer wieder vorgela-
den und geschlagen worden. Das erste Mal seien Leute von der Armee im
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Mai 2013 an einem frühen Morgen bei ihm zu Hause vorbeigekommen,
hätten ihn ins Armeecamp I._______ mitgenommen und dort befragt. Sie
hätten von ihm wissen wollen, ob die Bewegung nochmals entstehe und
ob er früher oder aktuell der Bewegung geholfen habe respektive helfe.
Immer wieder hätten sie dies gefragt und ihn mit getrockneter Palmenrinde
geschlagen. Er habe stets geantwortet, er wisse von nichts und habe nie-
mandem geholfen. Am Tag danach hätten sie ihn wieder freigelassen. Im
Mai 2014 habe er erneut ins Camp gehen müssen, wo er abermals befragt
und geschlagen, aber noch am selben Abend wieder freigelassen worden
sei. Schliesslich sei im November 2014, am Tag nach den Heldentagfeier-
lichkeiten, der Laden, in dem er gearbeitet habe, durch Armeeleute abge-
brannt worden, während er und der Ladenbesitzer wiederum im Armee-
camp I._______ befragt worden seien. Der Laden habe sich in der Nähe
einer Gedenkstätte befunden. Es habe immer wieder Probleme gegeben,
weil Leute, die dort Plakate aufgehängt hätten, wohl bei ihnen eingekauft
hätten. Sie hätten mit diesen aber nichts zu tun gehabt. Nach November
2014 habe die Armee wiederholt Leute vorbeigeschickt, und er habe zu
ihrem Büro in I._______ gehen müssen, um dort zu unterschreiben. Dies
habe er einmal im Monat machen müssen, erstmals im Januar 2015, letzt-
mals ungefähr im April. Danach sei er nicht mehr hingegangen. Auslöser
für die Ausreise sei schliesslich ein Ereignis am 12. Juni 2015 gewesen.
Damals seien vier oder fünf Personen in farbiger Kleidung bei ihm zuhause
mit einem Van vorgefahren. Sie hätten seine Mutter nach ihm gefragt, wo-
raufhin diese geantwortet habe, dass er nicht zu Hause sei. Anschliessend
habe sie dem Nachbarn gesagt, er solle ihn (den Beschwerdeführer) infor-
mieren, dass Armeeleute ihn gesucht hätten und er fliehen solle. Als er das
gehört habe, habe er Angst bekommen und sei umgehend nach Colombo
aufgebrochen, wo er am Folgetag angekommen sei. Über einen Bekann-
ten sei er mit einem Schlepper in Kontakt gekommen, der ihn dann ins
Ausland geschickt habe.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte
(ausgestellt am 8. November 2010), ein Schreiben des Bischofs der Diö-
zese von J._______ vom 29. Januar 2016, ein Schreiben des Anwalts
K._______ aus J._______ vom 27. Januar 2016 sowie ein Schreiben des
Grama Officers L._______ vom 25. Januar 2016 ein.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – eröffnet am 11. Juli 2017 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben.
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C.
Mit Eingabe vom 9. August 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des SEM erheben und
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfah-
ren sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerde-
führer in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm zumindest
eine vorläufige Aufnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, eventualiter sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen. Neben einer Fürsorgebestätigung vom 24. Juli 2017
reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig auch zwei Zeugnisse für den Be-
such von Integrationskursen vom 30. Januar 2017 sowie vom 10. Juli 2017
ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe das Verfahren in der
Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung
eingeladen. Mit Schreiben vom 1. September 2017 reichte die Vorinstanz
eine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe
vom 20. September 2017 und reichte als zusätzliche Beweismittel eine Be-
stätigung des Hindu-Vereins M._______ vom 12. September 2017 sowie
einen Austrittsbericht des Spitals (…) vom 24. Mai 2017 zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2017 an das SEM reichte der Beschwer-
deführer als Beleg für seine exilpolitischen Tätigkeiten mehrere Fotografien
ein, die ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Die Asylgewährung
bleibt ihm jedoch verwehrt (Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Perso-
nen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
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3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft seien, insbesondere weil sie ver-
schiedene Widersprüche enthielten.
In der BzP habe er angegeben, er sei vier- oder fünfmal von Armeeange-
hörigen mitgenommen und im Armeecamp I._______ befragt und geschla-
gen worden, wobei das erste Mal im Jahr 2013 und das vierte Mal im Mai
2014 gewesen sei. Wann das zweite und dritte Mal gewesen seien, habe
er nicht mehr gewusst. An der Anhörung habe er dagegen gesagt, er sei
im Mai 2013 erstmals ins Camp mitgenommen worden, der nächste Vorfall
habe sich dann im Mai 2014 ereignet. Auch im Zusammenhang mit dem
Ereignis im November 2014, bei dem er sowie sein Arbeitgeber mitgenom-
men und im Camp I._______ befragt worden seien, habe er widersprüch-
liche Angaben gemacht. So habe er in der BzP ausgeführt, sie seien zwei
Tage dort festgehalten worden, während er in der Anhörung angab, dass
er am Morgen mitgenommen und am späteren Nachmittag desselben Ta-
ges wieder freigelassen worden sei. Seine Schilderung enthalte noch wei-
tere Widersprüche und Ungereimtheiten, weshalb sie die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Die Asylrelevanz dieser Vorbringen,
die ihn angeblich zur Ausreise veranlasst hätten, müsse demnach nicht ge-
prüft werden. Unter diesen Umständen sei auch den drei vom Januar 2016
datierenden Schreiben, in welchen neu geltend gemacht werde, der Be-
schwerdeführer habe anlässlich seiner Mitnahmen sexuelle Übergriffe er-
litten und seine Eltern seien nach seiner Ausreise oft seinetwegen bedroht
und befragt worden, jede Grundlage entzogen. Es sei ausserdem augen-
fällig, dass die drei Schreiben inhaltlich fast identisch seien, weshalb davon
ausgegangen werden könne, diese seien anhand einer Vorlage redigiert
worden. Sodann seien die Ereignisse des Jahres 2009, als der Beschwer-
deführer in Camps in G._______ und H._______ festgehalten worden sein
soll, ohne zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise und folg-
lich nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen
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können, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt gewesen sei. Nach Kriegsende habe er noch sechs Jahre im
Heimatstaat gelebt und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rück-
kehr nun in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte.
Auch die Ereignisse vor 2009 vermöchten somit die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dieser sei
zulässig, zumutbar und möglich. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention könne
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht angewendet werden.
Sodann habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zu-
rückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung
drohe. Vielmehr müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenom-
men werden. Vorliegend lasse sich weder den Akten noch den Aussagen
des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, womit sich die Rückweisung
nach Sri Lanka als zulässig erweise. Weiter erachtet das SEM den Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka in die Nord- und Ostprovinz für grundsätz-
lich zumutbar. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen
Gründe, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen.
Der Beschwerdeführer verfüge über ein gut funktionierendes Familiennetz,
eine gesicherte Wohnsituation (Elternhaus) und könne sich mit seiner
Schulbildung und beruflichen Erfahrungen auch eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufbauen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht widersprüchlich. Er habe in der Nähe eines
Friedhofs gewohnt, welcher in Gedenken an die Opfer eines Bombenan-
schlags auf die LTTE im Jahre 1990 errichtet worden sei. Dieser sei zwar
durch die Armee zerstört worden, die Anwohner hätten gleichwohl jeweils
im Mai und November Heldentaggedenkfeiern abgehalten. Am Folgetag
des Gedenktages vom Mai 2013 sei die Armee zu ihm gekommen, hätte
ihn ins Armeecamp mitgenommen und dort gefragt, wer die Feierlichkeiten
organisiert habe respektive ob er das gewesen sei. Als er verneint habe,
sei er geschlagen worden. Dies oder Ähnliches sei ihm in Sri Lanka meh-
rere Male widerfahren. Bei der Befragung beim SEM habe er einfach über
die Situation nachgedacht und von vier, fünf Mal gesprochen, statt richtig-
erweise von „mehreren Malen“. Bei dem Vorfall im November 2014, am Tag
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nach den Heldentagfeierlichkeiten, seien Leute gegen 9 Uhr im Laden –
der sich neben dem früheren Friedhof befunden habe – vorbeigekommen
und hätten ihn und den Besitzer aufgefordert, ihre Identitätskarten vorzu-
weisen. Dies hätten sie gemacht, wobei er seine ID nicht mehr zurücker-
halten habe. Danach habe man sie ins Armeecamp I._______ gebracht,
wo er mehrere Stunden in einem dunklen Raum eingesperrt worden und
anschliessend in einem anderen Raum befragt worden sei. Man habe ihn
dabei auch mit einem Palmrohr geschlagen. Während der Nacht habe die
Armee den Laden abgebrannt. Am Folgetag sei er nochmals befragt und
geschlagen worden, bevor er dann freigelassen worden sei. Gesamthaft
ergäben die Ausführungen in der BzP, der Anhörung sowie in der Be-
schwerdeschrift ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild. Er sei mehr-
mals mitgenommen und befragt worden, wobei dies jeweils nach dem glei-
chen Schema abgelaufen sei, weshalb sich auch einige Ungenauigkeiten
beziehungsweise Scheinwidersprüche eingeschlichen hätten. Gleichwohl
seien die Vorbringen stichhaltig und als glaubhaft zu qualifizieren. Weil das
SEM dies fälschlicherweise abweichend eingeschätzt habe und in der
Folge die Prüfung der Asylrelevanz unterlassen habe, sei der Fall an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Sodann bestehe ein Konnex zwischen den im Jahre 2009 erlittenen Verfol-
gungsmassnahmen und denjenigen ab 2013, da beide darauf gründen
würden, dass der Beschwerdeführer als junger tamilischer Mann von den
Regierungsbehörden als Unterstützer der LTTE und als Sezessionist be-
trachtet werde. Die Verfolgung aus dem Jahr 2009 stelle den Beginn einer
Kausalkette dar, welche ihn schliesslich zur Flucht ins Ausland genötigt
habe, womit der adäquate Kausalzusammenhang bestehen bleibe und
weiterhin von Asylrelevanz auszugehen sei.
Weiter gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nur einem normalen „background check“ unter-
zogen. Vielmehr wäre er – aufgrund der dargelegten Umstände und der
erlittenen Vorverfolgung – weit intensiveren Massnahmen ausgesetzt. Da-
bei würden auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ins
Gewicht fallen, der an einer Demonstration in Genf teilgenommen habe
und sich im sezessionistisch eingestellten Hindu-Tempel in M._______ en-
gagiere. Dies verstärke sein bestehendes Risikoprofil und eine Rückkehr
ins Heimatland sei nicht zumutbar. Sollte davon ausgegangen werden,
dass die behördliche Verfolgung noch kein asylrelevantes Ausmass er-
reicht hätte, so wäre dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
schon mehrmals im Visier der staatlichen Sicherheitskräfte gestanden
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habe und diesen seine regierungskritische Einstellung bekannt sei. Es sei
davon auszugehen, dass er sehr rasch wieder von den Behörden kontrol-
liert und verhaftet würde, was auch daran erkennbar sei, dass er nach sei-
ner Ausreise mehrfach von den Behörden gesucht worden sei und seine
Eltern deswegen bedroht worden seien.
Sodann treffe es zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über
Familienangehörige verfüge und berufliche Erfahrungen gesammelt habe.
Da er aber nur einen Grundschulabschluss habe und nur Tamilisch (weder
Englisch noch Singhalesisch) spreche, seien seine Aussichten dort nicht
gut. Demgegenüber habe er sich in der Schweiz bestens integriert, was
durch den mit Bestnoten abgeschlossenen Integrationskurs belegt werden
könne. In der deutschen Sprache habe er bereits das Niveau B1 erreicht,
er arbeite als freiwilliger Helfer in einem Alters- und Pflegeheim und strebe
eine Ausbildung als Pflegehelfer an.
Sodann sei die Länder-Einschätzung des SEM nicht überzeugend. So wie-
sen sowohl Amnesty International als auch der UN High Commissioner for
Human Rights (UNHCR) darauf hin, dass der Aufarbeitungsprozess in Sri
Lanka „bedenklich langsam“ verlaufe und der Prevention of Terrorism Act
(PTA), der willkürliche Verhaftungen, Folter und Misshandlungen erlaube,
immer noch in Kraft sei. Auch ein Bericht des Home Office (Sri Lanka: Tamil
separatism, Version 5.0, Juni 2017, Kapitel 8) zeige die nach wie vor men-
schenrechtswidrige Behandlung von LTTE-Verdächtigen auf.
4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass auf Beschwer-
deebene neu exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht würden, diese aber
lediglich behauptet und nicht durch Beweismittel belegt seien. Ausserdem
sei es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines
politischen Engagements den heimatlichen Behörden als eine Person auf-
gefallen sei, welche bestrebt sei, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wie-
der aufleben zu lassen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sein allfälli-
ges Engagement geeignet wäre, ein massgebliches Risikoprofil und damit
eine asylrelevante Gefährdung zu begründen. Im Übrigen sei in Bezug auf
das Vorbringen, die heimatliche Identitätskarte sei im November 2014 be-
schlagnahmt worden, anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine am 8.
November 2011 in Colombo ausgestellte Identitätskarte zu den Akten ge-
reicht habe.
4.4 In seiner Replik vom 20. September 2017 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter präzisierend ausführen, die Teilnahme an der
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Demonstration habe am 6. März 2017 stattgefunden und es sei dabei eine
„unabhängige internationale Untersuchung zum Völkermord und Gerech-
tigkeit für Tamilen Völkermord“ gefordert worden. Abgesehen von einer per-
sönlichen Befragung könnten aber keine Beweismittel eingereicht werden.
Das Engagement des Beschwerdeführers im Hindu-Tempel M._______
könne mit einem Bestätigungsschreiben des Vereinspräsidenten belegt
werden, wobei es sich bei den bescheinigten „gelegentlichen Besuchen“
um eine klare Untertreibung handle, die aber im Konnex (Art. 115 AuG [SR
142.20]) verständlich erscheine. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer im Mai 2017 einen epileptischen Anfall erlitten habe.
Sollte eine Rückfallgefahr bestehen – was noch abgeklärt werde – wäre
fraglich, ob dieses Leiden in Sri Lanka effektiv behandelbar wäre.
Mit Eingabe vom 19. September 2017 an das SEM, welche von diesem
weitergeleitet wurde und am 4. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsge-
richt einging, reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos ein. Im Begleit-
brief dazu schrieb er, dass er mit diesen Aufnahmen beweisen möchte,
dass er an einer Demonstration teilgenommen habe.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz
zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der ge-
suchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
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Seite 11
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu den Behelligungen durch Angehörige der sri-lankischen Armee erhebli-
che Widersprüche enthalten und mithin nicht glaubhaft sind. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann vorab auf die angefochtene Verfügung
(Ziff. II./1.) verwiesen werden. Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrach-
ten Erklärungen vermögen die festgestellten Widersprüche und Ungereimt-
heiten nicht aufzulösen. Es wird in erster Linie der Sachverhalt erneut dar-
gestellt und ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers ergäben ge-
samthaft ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild. Dies trifft angesichts
der erheblichen Widersprüche in Bezug auf die Kernvorbringen aber ge-
rade nicht zu. Es handelt sich dabei auch nicht um blosse Ungenauigkeiten
oder Scheinwidersprüche, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht
wird. Vielmehr werden zentrale Elemente unterschiedlich dargestellt. Es ist
durchaus relevant, ob der Beschwerdeführer zwischen Mai 2013 und Mai
2014 noch zwei weitere Male abgeholt, im Armeecamp I._______ befragt
und geschlagen worden war, oder ob es in der genannten Zeitspanne nur
zu zwei Vorfällen kam. Bei derartigen Verhören in einem Armeecamp han-
delt es sich zweifellos um einschneidende Erlebnisse, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass man zwei davon einfach vergisst, zumal die gesamte
Anzahl vorliegend mit drei bis fünf Malen nicht allzu hoch ist. Sodann ist es
auch von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer im November 2014, als er
das letzte Mal nach I._______ mitgenommen worden sein soll, noch glei-
chentags entlassen wurde oder zwei Tage inhaftiert war. Dies insbeson-
dere vor dem Hintergrund, dass am Abend jenes Tages, an dem der Be-
schwerdeführer sowie der Ladenbesitzer festgenommen worden sein sol-
len, der Laden von der Armee abgebrannt worden sei. Es wäre zu erwar-
ten, dass der Beschwerdeführer sich daran erinnert, ob er zu diesem Zeit-
punkt noch im Armeecamp oder bereits wieder entlassen war. Jedoch er-
klärte er an der BzP, er sei zwei Tage festgehalten worden, während er an
der Anhörung ausführte, er sei am Morgen mitgenommen und am späten
Nachmittag wieder entlassen worden. Auf Beschwerdeebene macht er
diesbezüglich geltend, mit der zwei Tage dauernden Haft sei gemeint ge-
wesen, dass er an einem Tag ins Armeecamp gebracht worden sei und am
Folgetag wieder nach Hause habe gehen können. Dies erklärt jedoch in
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keiner Weise den Widerspruch zur Anhörung. Des Weiteren ist anzumer-
ken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthal-
ten im Armeecamp I._______ sehr detailarm ausfielen. Er erzählt nur we-
nig von sich aus und beantwortet die Fragen nach präziseren Angaben nur
knapp (vgl. A17, S. 15 f.). Auch enthalten die Schilderungen hierzu kaum
Realkennzeichen und lassen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen.
5.3 Der Beschwerdeführer reichte zur Unterstützung seiner Vorbringen bei
der Vorinstanz drei Dokumente ein. Es handelt sich dabei um ein Schreiben
des Grama Officer L._______ vom 25. Januar 2016, ein Schreiben von
K._______, Anwalt in J._______, vom 27. Januar 2016 sowie ein weiteres
des Bischofs von J._______ vom 29. Januar 2016. Auffallend ist vor allem,
dass sich die drei Schreiben im Wortlaut sehr ähnlich sind, inhaltlich jedoch
teilweise von den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gungen abweichen. So wird in sämtlichen Dokumenten erwähnt, der Be-
schwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach B._______ mehrmals von
der „Army intelligence“ aufgesucht worden, welche ihn mitgenommen, be-
fragt und gefoltert hätte, wobei es auch zu sexuellem Missbrauch gekom-
men sei. Vor diesem Hintergrund habe er fliehen und das Land verlassen
müssen. Die Armee habe seine Eltern in der Folge sehr oft aufgesucht, sie
bedroht und sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkun-
digt. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, deuten diese fast identischen
Texte stark darauf hin, dass die drei Schreiben anhand einer Vorlage redi-
giert worden sind. Sowohl im Schreiben des Anwalts als auch in jenem des
Grama Officers steht denn auch, dass sie sich auf Informationen berufen,
welche ihnen die Mutter des Beschwerdeführers gegeben habe. Es dürfte
sich um reine Gefälligkeitsschreiben handeln, welche nicht geeignet sind,
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermau-
ern. Im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bischofs ist anzumerken,
dass der unterzeichnende Bischof (N._______) gemäss im Internet verfüg-
baren Informationen seit (…) nicht mehr Bischof von J._______ ist und dies
folglich auch im Zeitpunkt, als das Schreiben verfasst wurde, nicht mehr
war (vgl. […]). Dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel an der Authentizität
des Schreibens aufkommen.
5.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die mehrmaligen Festnahmen durch die Ar-
mee ab Mai 2013, die Verhöre im Camp I._______ sowie die daran an-
schliessenden Ereignisse, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen,
nicht glaubhaft gemacht sind.
D-4439/2017
Seite 13
6.
6.1 Auf Beschwerdeebene wird neu auch vorgebracht, der Beschwerde-
führer habe sich exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe
geltend gemacht werden. Er habe am 6. März 2017 in Genf an einer De-
monstration gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen und enga-
giere sich freiwillig im Hindu-Tempel M._______, der von einem sezessio-
nistisch eingestellten Trägerverein geführt werde. Als Beleg für die De-
monstrationsteilnahme reichte er Fotografien ein, die ihn in Genf mit einem
Plakat an einer Kundgebung von Tamilen zeigen. Es ist aber nicht davon
auszugehen, dass eine einmalige Teilnahme an einer Demonstration dazu
führt, dass jemand die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in ei-
nem Ausmass auf sich zieht, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht
vor einer asylrelevanten Verfolgung haben zu müssen. Der Beschwerde-
führer macht auch nicht geltend, er habe eine besonders exponierte Funk-
tion gehabt oder spezielle Aufgaben wahrgenommen. Auch die Tätigkeit
des Beschwerdeführers für den Hindu-Tempel M._______ führt zu keiner
anderen Einschätzung. Dem Bestätigungsschreiben des Trägervereins
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich den Tempel
besucht habe, jedoch nicht Mitglied des Vereins sei. Es wird darin aber
auch festgehalten, der Hindu-Verein M._______ sei apolitisch und distan-
ziere sich klar von sezessionistischen Gruppierungen. Selbst wenn sich
der Beschwerdeführer entgegen der Angaben in diesem Schreiben dort
viel stärker eingebracht hätte, so würde dies kaum dazu führen, dass er
deswegen von den heimatlichen Behörden eine asylrelevante Verfolgung
zu befürchten hätte. Die einmalige Demonstrationsteilnahme ist als sehr
niederschwellige politische Tätigkeit aufzufassen, ebenso – wenn es sich
dabei überhaupt um eine politische Aktivität handeln sollte – die geltend
gemachte Freiwilligenarbeit im Hindu-Verein.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die soge-
nannte „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie, unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen, bereits für sich alleine genommen, zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
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ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
6.3 Vorliegend ist keiner der stark risikobegründenden Faktoren erfüllt. Die
als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbingen entziehen einem allfälligen
Risikoprofil die Grundlage. Die geltend gemachten weiter zurückliegenden
Vorbringen – Aufenthalt im Vanni-Gebiet und Internierung in Militärcamps
im Jahr 2009 – sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fahr vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden hervorzurufen.
Nachdem gemäss Angaben des Beschwerdeführers in den darauf folgen-
den Jahren keine Verfolgungshandlungen gegen in vorgenommen wurden
und die geltend gemachten Vorfälle ab 2013 nicht glaubhaft sind, ist davon
auszugehen, dass er bei den Behörden nicht als eine Person registriert ist,
die bestrebt ist, den ethnischen Konflikt in Sri Lanka wieder aufflammen zu
lassen. Seine exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich auf eine einma-
lige Demonstrationsteilnahme sowie mehr oder weniger häufiges Erschei-
nen in einem angeblich sezessionistisch eingestellten Hindu-Tempel. Vor
diesem Hintergrund ist es äusserst unwahrscheinlich, dass er sich auf ei-
ner „Stop-List“ befindet und entsprechend damit rechnen müsste, bei einer
Wiedereinreise umgehend angehalten zu werden. Sodann lässt sich auch
alleine aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der tamilischen Eth-
nie angehört, sich seit mehr als zweieinhalb Jahren ausserhalb seines Hei-
matstaates befindet und in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hat,
keine Gefährdung ableiten. Im Ergebnis hat die Vorinstanz folglich zutref-
fend festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde.
6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise subjektive Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, um die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz
zu überprüfen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 15
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je
m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Urteil E-1866/2015 E. 12.2
ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19.
September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte
nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr
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die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach
der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (ausgenommen das
Vanni-Gebiet) als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der
Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz (B._______, Distrikt
Jaffna) und lebte dort bis zur Ausreise, mit zwei längeren Unterbrüchen
aufgrund des Bürgerkrieges. Er wohnte bei seinen Eltern, die nach wie vor
dort leben; auch seine zwei Grossmütter wohnen in der Nähe. Er hat elf
Jahre die Schule besucht, diese aber ohne O-Level abgeschlossen. An-
schliessend hat er als Maler, in der Landwirtschaft und schliesslich in einem
Laden gearbeitet. Es darf vor diesem Hintergrund erwartet werden, dass
sowohl seine Wohnsituation als auch sein Existenzminimum bei einer
Rückkehr gesichert sind. In der Replik wurde vorgebracht, dass der Be-
schwerdeführer im Mai 2017 einen Krampfanfall erlitten habe und noch ab-
geklärt werde, ob es sich dabei um einen singulären Fall handle oder ob
weitere Anfälle zu befürchten seien. Im letzteren Fall sei fraglich, ob dies in
Sri Lanka effektiv behandelbar wäre (Stigma der psychischen Erkrankun-
gen). Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass weitere Krampfanfälle
drohen, wäre davon auszugehen, dass dieses Leiden auch in Sri Lanka
behandelt werden könnte. Namentlich gibt es in Jaffna-Stadt ein Lehrkran-
kenhaus (vgl. Sri Lankan Ministery of Health, Performance und Progress
Report 2012-2013,
port2012.pdf/PerformanceReport2012-E.pdf, abgerufen am 19.12.2017).
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Auch aus dem Besuch von Kursen und den dargelegten Integrationsbemü-
hungen vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Erhebung ist indes angesichts der mit Verfügung vom 17. August
2017 unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: