Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4440/2011
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im November 2007 verliess und nach einer mehrmonatigen Reise auf
dem Landweg nach Libyen und von dort per Schiff im Juni 2008 nach
Italien gelangte,
dass er am 24. Mai 2011 in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank
feststellte, der Beschwerdeführer sei am 25. Juli 2008 durch die
österreichischen und am 21. November 2008 durch die italienischen
Behörden daktyloskopisch erfasst worden,
dass für die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation
im Heimatland auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung zur Person
und zu den Asylgründen vom 27. Mai 2011 im EVZ B._______ das
rechtliche Gehör zum EURODACErgebnis sowie zu einer allfälligen
Wegweisung nach Österreich oder Italien gewährt wurde,
dass er angab, er habe sich bis Ende Juli 2008 in Italien aufgehalten und
sei dann nach Österreich weitergereist,
dass er im November 2008 von den österreichischen Behörden nach
Italien überstellt worden sei und er sich in der Folge bis zur Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten habe,
dass sein in Italien gestelltes Asylgesuch erst und zweitinstanzlich
abgelehnt worden sei,
dass er in Italien aber eine befristete Aufenthaltsbewilligung (für zweimal
6 Monate) erhalten habe,
dass er nicht dorthin zurückkehren wolle, da er in Italien keine Hilfe und
keine Unterkunft erhalten habe,
dass er auch nicht nach Österreich zurückkehren wolle, da er während
seines dortigen Aufenthaltes inhaftiert gewesen sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2011 – eröffnet am 3. August
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Aussagen im Juni 2008 in Italien
eingereist und habe gemäss EURODACTreffer vom 21. November 2008
in Italien ein Asylgesuch gestellt,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Italien am 28. Juni 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 (DublinIIVerordnung; nachfolgend Dublin
IIVO) zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 28. Dezember 2011 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis
für eine Wegweisung dorthin darstellten,
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dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2011
(Eingangsstempel BFM: 10. August 2011) beim BFM ein
Akteneinsichtsgesuch und gleichzeitig eine Beschwerdeschrift einreichte,
dass das Bundesamt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete, wo sie am 12. August 2011 einging,
dass der Beschwerdeführer (in englischer Sprache) beantragte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen, es sei Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaats
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die (in deutscher Sprache gehaltene) Begründung – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
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Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfassten
Beschwerdeanträge verständlich sind und dieses Verfahren prioritär zu
behandeln ist (Art. 109 Abs. 2 AsylG; Erwägung Nr. 4 DublinIIVO),
weshalb auf eine Übersetzung verzichtet wurde,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt
wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Juni 2008 in
Italien in den DublinRaum einreiste,
dass sich aus den Akten ergibt, dass er nach seiner Rückführung aus
Österreich in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, als er in
D.______ ein Asylgesuch einreichte,
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dass Italien in Bezug auf eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zuständig ist und die italienischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO mit
Schreiben vom 28. Juni 2011 zustimmten (vgl. Akten BFM A 18/1),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in
Italien keine Unterkunft gehabt und keine Hilfe erhalten, festzuhalten ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
dass Italien aufgrund seiner ausdrücklichen Zustimmung indes
verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden,
und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische
Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht
gewährleisten,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde nach der
Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er
aufgrund seines früheren Aufenthaltes mit den Verhältnissen in Italien
bestens vertraut ist,
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dass weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift
Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers
entnommen werden können,
dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist,
das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in Bezug auf den in der
Beschwerde geäusserten Wunsch, mit der Überstellung nach Italien bis
Ende November 2011 zuzuwarten, da er bis dahin eine Wohnung
organisiert haben dürfte, an die Vollzugsbehörden zu verweisen ist, da es
diesen obliegt, die Überstellungsmodalitäten festzusetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich, wie bereits
erwähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen,
wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Unterlassung der Datenweitergabe an die
Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht
hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das
Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der
Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: