B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4440/2013/wif
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 2. August 2000 in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Februar 2003
ablehnte und die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom
24. April 2003 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer nach einem Auslandaufenthalt erneut in die
Schweiz einreiste und am 9. März 2005 ein zweites Asylgesuch stellte,
auf das das BFM mit Verfügung vom 18. März 2005 nicht eintrat,
dass die ARK eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
23. März 2005 mit Urteil vom 31. März 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2005 ein Wiedererwä-
gungsgesuch bzw. drittes Asylgesuch einreichte, das vom BFM mit Verfü-
gung vom 2. Februar 2006 ablehnte,
dass die ARK eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
6. März 2006 mit Urteil vom 28. Juni 2006 guthiess und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das dritte
Asylgesuch ablehnte, zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
indessen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 24. April 2008 mit Urteil D-2706/2008 vom 16. Ja-
nuar 2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. Sep-
tember 2010 eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe einreich-
te, in der beantragt wurde, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig erscheine,
dass er zur Begründung anführte, er sei nach rechtskräftiger Ablehnung
seines dritten Asylgesuchs weiterhin exilpolitisch tätig gewesen,
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dass er seit dem 21. Mai 2009 Mitglied der "Worker Communist Party of
Iran" (WPI) sei und diese bei der Veranstaltung von politischen Kampag-
nen, Unterschriftensammlungen und Kundgebungen unterstützt habe
(vgl. die Aufzählung auf S. 3 f. des Gesuchs und Ziff. 2 bis 15 act. E1),
dass er sich 2010 am "Zentralrat der Ex-Muslime" beteiligt und sich öf-
fentlich vom Islam distanziert habe, wobei er sich von seinem Vornamen
"B._______" distanziert und unter seinem angenommenen Vornamen
"C._______" vorgestellt habe,
dass er als (Mit-)Organisator von exilpolitischen Veranstaltungen der ira-
nischen Oppositionsbewegung öffentlich in Erscheinung getreten und im
Internet an prominenter Stelle erkennbar sei,
dass er damit subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe und davon aus-
gehen müsse, dass die iranischen Behörden nunmehr endgültig Kenntnis
von seiner regimekritischen Haltung und seinen Aktivitäten hätten,
dass er im Fall einer Rückkehr in den Iran mit erheblichen und asylrele-
vanten Behelligungen von Seiten der heimatlichen Sicherheitskräfte zu
rechnen habe,
dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 mehrere Beweismittel (Flug-
blätter, Internetartikel, Fotografien, Aufrufe zu Kundgebungen und Veran-
staltungen) zu seinen weiter andauernden exilpolitischen Aktivitäten ein-
reichen liess,
dass er am 11. April 2012 mitteilen liess, er habe im Mai 2011 in
D._______ an einer von seiner Partei (Sozialistische Partei Irans [SPI])
veranstalteten Aktion teilgenommen, und er betreibe seit vier Jahren ein
Facebook-Konto,
dass sein Bruder wegen seiner kritischen Einträge vom iranischen Ge-
heimdienst vor einem Jahr in E._______ festgenommen und zwei Monate
lang inhaftiert worden sei, wobei dessen Computer beschlagnahmt wor-
den sei, in dem die E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer ge-
speichert gewesen sei,
dass er zum Beleg der Teilnahme an einer Kundgebung eine Stellungnah-
me der SPI und mehrere Fotografien beilegte,
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dass das BFM am 12. Juli 2012 feststellte, die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers sei gemäss Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) erloschen, da er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte,
dass der Beschwerdeführer auf eine Anfrage des BFM vom 20. Dezem-
ber 2012 hin mitteilen liess, er sei nicht bereit, sein viertes Asylgesuch zu-
rückzuziehen, da er den Schutz der Schweiz benötige,
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2013 mitteilte, er habe sich an
der Kampagne des Zentralrats der Ex-Muslime "Wir haben abgeschwo-
ren!" beteiligt,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – eröffnet am 2. August
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, fest-
hielt, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung abwies und eine Gebühr von Fr. 600.–
erhob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe in der Schweiz erfolglos mehrere Asylverfahren durchlau-
fen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
23. September 2010, der verschiedene Beweismittel beigelegen hätten,
verständlich und in hinreichendem Umfang dargelegt habe, weshalb die-
ser seiner Meinung nach die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb der
rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sei und auf eine Anhörung des Be-
schwerdeführers verzichtet werden könne,
dass die iranischen Behörden nur ein Interesse an der namentlichen
Identifizierung einer Person hätten, deren Aktivitäten über den Rahmen
massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinausgingen, und die Funktionen eingenommen und Akti-
vitäten entwickelt hätten, die sie als einen ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen liessen,
dass sich aus den Ausführungen des Rechtsvertreters und den einge-
reichten Beweismitteln vorliegend offenkundig kein derart herausragen-
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des Profil, das ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime er-
scheinen liesse, ergebe,
dass seine exilpolitischen Aktivitäten wiederum nicht geeignet seien, eine
Registrierung durch die Behörden und ein daraus resultierendes ernsthaf-
tes Vorgehen gegen ihn zu begründen,
dass seine Tätigkeiten als Mitglied der WPI sowie des "Zentralrat der Ex-
Muslime" auf keine grosse Exponiertheit in der Öffentlichkeit schliessen
liessen,
dass die Teilnahme an Demonstrationen, Kampagnen und Unterschriften-
sammlungen Tätigkeiten seien, die mit denjenigen einer Vielzahl von Ira-
nern in der Schweiz vergleichbar seien, was auch für das Facebook-Profil
des Beschwerdeführers gelte,
dass den eingereichten Bildern nicht zu entnehmen sei, dass er sich bei
den erwähnten Demonstrationen besonders und über das Mass der an-
deren Personen hinaus exponiert oder eine erkennbare Führungsposition
gehabt hätte,
dass er auf den eingereichten Bildern nicht namentlich erwähnt und bei
den meisten derselben auch nicht geltend gemacht werde, diese seien
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden,
dass das BFM und das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der
vorangegangenen Asylgesuche davon ausgegangen seien, der Be-
schwerdeführer habe keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht, weshalb
eine behördliche Registrierung seiner Person auszuschliessen sei,
dass seine Aktivitäten – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon
Kenntnis erlangt haben – aufgrund der gesamten Umstände nicht geeig-
net seien, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen
Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, die zu einer Gefahr
für das Regime werden könnten, erscheinen zu lassen,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hät-
te,
dass dem vorliegenden Asylgesuch somit keine Hinweise entnommen
werden könnten, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten
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Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das BFM am 11. Juli 2012 dem kantonalen Antrag um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls zugestimmt habe, weshalb sich die Prüfung der
Wegweisung erübrige,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 7. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventuell sei festzustellen, dass eine Wegweisung in
sein Heimatland unzulässig sei,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung entgegen der in der Be-
schwerde unter Ziff. 4 geäusserten Ansicht nicht die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers anordnete, sondern festhielt, der Beschwerdefüh-
rer habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb eine Wegweisung
(und folgerichtig auch deren Vollzug; Anmerkung des Gerichts) nicht zu
prüfen sei,
dass das BFM bereits am 12. Juli 2012 feststellte, die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers sei erloschen und die angeordnete Wegwei-
sung sei dahingefallen, da es am Vortag die Zustimmung zu einer ge-
stützt auf Art. 84 Abs. 5 i.V.m Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilenden Auf-
enthaltsbewilligung gegeben habe,
dass somit auf den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass eine Weg-
weisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzulässig sei, nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinwei-
se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos mehrere
Asylverfahren durchlief, die rechtskräftig abgeschlossen wurden, weshalb
das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylge-
such im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist,
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in den Fällen nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30 AsylG stattfindet,
wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in
die Schweiz zurückgekehrt ist und in den übrigen Fällen ihr das rechtliche
Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt in Fällen, in denen die Möglichkeit entfällt, einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, verpflichtet ist, im Rahmen des neuen
ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f. AsylG
durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 und Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20
E. 3.1 S. 214 f.),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Ab-
schluss des dritten Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden
Asylgesuchs nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat und danach in
die Schweiz zurückgekehrt ist, und auch der rechtserhebliche Sachver-
halt durch die Eingaben seines Rechtsvertreters als hinreichend erstellt
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zu erachten ist, weshalb das BFM zu Recht auf die Durchführung einer
Anhörung verzichtete (vgl. BVGE 2009/53),
dass in Bezug auf den Iran festzuhalten ist, dass durch die Neufassung
des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist
(Art. 498-500),
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsange-
hörigen im Ausland überwachen, indessen davon auszugehen ist, dass
sich die Auslandgeheimdienste auf die Erfassung von Personen konzent-
rieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen
und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regi-
me Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährli-
che Regimegegner erscheinen lassen,
dass nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Mitglieder von Exil-
organisationen der im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilneh-
mer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekri-
tischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und
Parolen rufen und Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstal-
tungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbe-
hörden unterliegen,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen,
zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3),
dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Beteiligung an exilpolitischen
Aktionen an sich nicht signifikant über diejenige hinausgeht, die zahlrei-
che Exil-Iraner an den Tag legen, und auch die Tatsache, dass seine Teil-
nahme an den von ihm angeführten Kundgebungen fotografisch doku-
mentiert und im Internet publik gemacht wurde, nicht zur Annahme einer
relevanten Gefährdung führt,
dass das Internet ein Massenmedium ist, das von Millionen von Privatper-
sonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur
freien Willenskundgebung wie auch zur Publikation von Artikeln und Do-
kumentationen genutzt wird,
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dass täglich Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten
Homepages erscheinen, was zum Beispiel die Website www.k-d-pana-
/fotos verdeutlicht, auf der tausende Bilddateien abgespei-
chert sind, weshalb es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der iranische
Sicherheitsdienst sämtliche dieser in riesigen Mengen anfallenden veröf-
fentlichten Dokumente gezielt und umfassend überwachen könnte, so
dass elektronische Publikationen eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu schaffen vermöchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5706/2008 vom 16. Ja-
nuar 2009 ausführlich darlegte, weshalb die zahlreichen exilpolitischen
Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Gefährdung führten,
dass die vom Beschwerdeführer nach Erlass dieses Urteils verfolgten
exilpolitischen Aktivitäten und seine Verlautbarungen keine Intensivierung
seines bereits bekannten exilpolitischen "Engagements", sondern ledig-
lich eine Fortsetzung desselben darstellen,
dass er allerdings nicht mehr für die DVF, sondern für die WPI bzw. die
SPI agiert,
dass daran auch sein Festhalten an einer bereits im Iran erfolgten politi-
schen Exponierung nichts ändert, da dieses Vorbringen von den schwei-
zerischen Asylbehörden als unglaubhaft erkannt wurde,
dass die Schlussfolgerungen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 16. Januar 2009 (vgl. S. 11 ff.) zu den bis damals ausgeübten exilpo-
litischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zog, auch für seinen seither
an den Tag gelegten Aktivismus zu gelten haben,
dass das BFM somit berechtigterweise zum Schluss gelangt ist, nach
rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens seien keine Ereig-
nisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: