Abtei lung IV
D-4441/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.___________, geboren (...),
Benin,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4441/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Benin – ge-
mäss eigenen Angaben am 17. Januar 2010 seinen Heimatstaat ver-
liess und mittels eigenem Reisepass und einem Visum für Belgien
nach Brüssel und von dort aus am 25. Januar 2010 via Paris in die
Schweiz gelangte, wo er am 26. Januar 2010 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er im EVZ Basel am 9. Februar 2010 summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen darlegte, durch seine
Familie, insbesondere seinen Vater und seine Brüder bedroht worden zu
sein, weil er als Muslim mit einer Frau christlichen Glaubens, mit der er
ein Kind habe, im Konkubinat gelebt habe,
dass ihn am 14. Oktober 2009 Unbekannte angegriffen und auf ihn ein-
gestochen und ihn dabei am Rücken verletzt hätten,
dass seine Lebenspartnerin und sein Kind am 16. Oktober 2009 abge-
reist respektive seit diesem Datum verschwunden seien und er auf der
Suche nach ihnen durch eine Tante seiner Lebenspartnerin erfahren
habe, dass sie durch seine Eltern bedroht worden sei,
dass er aufgrund dieser Ereignisse und da er nach dem Verschwinden
seiner Lebenspartnerin zudem Probleme mit deren Vater bekommen
habe, sein Heimatland verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Flug-
ticket (gültig für einen Flug von Cotonou via Tripolis nach Brüssel am
18. Januar und einen entsprechenden Rückflug am 8. Februar 2010),
zwei Bustickets (für eine Fahrt am 23. Januar 2010 von Brüssel nach
Paris sowie für eine Fahrt von Paris nach Zürich am 24. Januar 2010)
und einen Reisepass der Republik Benin (enthaltend zwei im Jahre
2009 abgelaufene Visa sowie ein bis am 10. Februar 2010 gültiges
Visum für den Schengenraum) einreichte,
dass dem Beschwerdeführer in der Befragung vom 9. Februar 2010
durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Belgien gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er
kenne sich im Verfahren nicht aus und er sei in die Schweiz gekommen,
um Schutz zu finden,
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dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist) die belgischen Behörden am
19. Februar 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte
und diese am 21. April 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ihre
Zustimmung erteilten,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2010 – eröffnet am 10. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 26. Januar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Belgien verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei
im Besitz eines belgischen Visums, ausgestellt durch die belgische
Botschaft in Cotonou, Benin, und sei mit diesem am 17. Januar 2010
in Brüssel eingereist,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Belgien für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Belgien am 21. April 2010 einer Übernahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum
21. Oktober 2010 zu erfolgen habe,
dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2010, er kenne sich hin-
sichtlich des Verfahrens nicht aus und sei in die Schweiz gekommen,
um Schutz zu finden, an der Zuständigkeit Belgiens nichts zu ändern
vermöge,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Belgien zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit – an das BFM
adressierter und von diesem weitergeleiteten – Eingabe vom 16. Juni
2010 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 21. Juni 2010) Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er sei in
die Schweiz gekommen, da ihm Belgien keinen Schutz gewährleisten
könne und er daher dort kein Asylgesuch stellen wolle,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom
21. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl-
antrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-
II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl -
antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder
mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wor-
den; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung
des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ge-
nannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel
oder Visa zur Anwendung gelangt,
dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein
Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die
weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder
mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO an-
wendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten nicht verlassen hat,
dass aufgrund des vom Beschwerdeführer benutzten Flugtickets mit
Flugdatum vom 18. Januar 2010 und der Destination Brüssel, des in
Brüssel ausgestellten Bustickets vom 23. Januar 2010 sowie den An-
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gaben des Beschwerdeführers (vgl. act. A1/9 S. 6) feststeht, dass sich
dieser vor seiner Einreise in die Schweiz in Belgien, einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufgehalten hat,
dass sich dem eingereichten Reisepass sodann entnehmen lässt,
dass der Beschwerdeführer wie von ihm im EVZ erwähnt (vgl. act.
A1/9 S. 6) über ein Schengen-Visum verfügte, welches durch die
belgische Botschaft in Cotonou für den Zeitraum vom 27. Dezember
2009 bis am 10. Februar 2010 ausgestellt wurde,
dass demnach das BFM die belgischen Behörden am 19. Februar
2010 zu Recht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
da Belgien aufgrund des – seit nunmehr über vier Monate – abge-
laufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO – und
nicht wie vom BFM angenommen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1
Dublin-II-VO (vgl. act. A8/6 S. 5) – zur Prüfung des Asylgesuches
zuständig ist,
dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO vorgegebenen Frist erfolgte,
dass die belgischen Behörden mit Schreiben vom 21. April 2010 – und
damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist –
einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act.
A15/1) und damit Belgien die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylge-
suches des Beschwerdeführers anerkannte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständig-
keit Belgiens grundsätzlich nicht bestreitet, jedoch argumentiert, in
Belgien kein Asylgesuch stellen zu wollen, da ihm dieses Land keinen
Schutz gewähren könne,
dass dieser Einwand unbegründet ist, da Belgien unter anderem
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, Belgien würde sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen halten,
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dass Belgien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung
seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) über-
prüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Be-
reich Menschenrechte übernommen hat,
dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeich-
nete,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos gewor-
den ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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