B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4441/2013
law/joc
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. April 2012 in
die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 12. April 2012 im EVZ Basel die Personalien des Be-
schwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes sowie zu einer allfälligen
Rückführung nach Italien im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragte,
dass er im Rahmen dieser Anhörung hauptsächlich vorbrachte, er habe
Pakistan, wo er als (…) und in der (…) gearbeitet habe, im Jahr 2006 ver-
lassen, weil dort keine Sicherheit herrsche und man versucht habe, ihm
sein Haus wegzunehmen, und er einmal wegen seines Bruders, der je-
manden geschlagen habe, festgenommen und mit dem Tode bedroht
worden sei,
dass er via Afghanistan und Iran in die Türkei, von dort nach Griechen-
land und später nach Italien gereist sei, wo er zunächst illegal gearbeitet
und im Jahr 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass Italien seine Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2010 nicht mehr verlän-
gert habe, er dort wegen Infektionen der Haut ungefähr sechszehn Mal
operiert worden sei, folglich nicht mehr habe arbeiten können und mehr-
mals durch die italienischen Behörden zur Ausreise aufgefordert worden
sei, weshalb er schliesslich in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer beim BFM einen am 14. März 2012 erstellten
Bericht der Klinik B._______, C._______ (Italien) betreffend die Behand-
lung eines (…) einreichte,
dass das BFM die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. Mai 2012
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da ihm dort im
Jahre 2009 eine Aufenthaltsbewilligung, gültig für ein Jahr, ausgestellt
worden sei, welche in der Folge jedoch nicht verlängert worden sei,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben an das BFM vom 15. Juni
2012 einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. April
2012 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwer-
deführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststell-
te, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschie-
bende Wirkung,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember
2012 mitteilte, die Frist zur Überstellung nach Italien sei abgelaufen, wes-
halb die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches auf die
Schweiz übergehe, die Verfügung vom 15. Juni 2012 aufzuheben sei und
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen sei,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 durch das BFM zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei unter anderem erklärte, er sei in Italien zirka neunzehn und
in der Schweiz zwei Mal operiert worden, wobei er diesbezüglich eine
DVD mit Aufnahmen einer Operation und einen Austrittsbericht vom
25. Juli 2012, ausgestellt durch das Kantonsspital E._______, einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013
aufgefordert wurde, bis zum 4. Juli 2013 einen Arztbericht zu den Akten
zu reichen,
dass am 9. Juli 2013 ein ärztlicher Bericht, ausgestellt am 6. Juli 2013
von Dr. med. F._______, beim BFM einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2013 – eröffnet am 17. Juli
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. April 2012 ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, wobei es insbesondere erwog, dem vom Beschwerde-
führer eingereichten Arzt- und dem Austrittsbericht sei zu entnehmen,
dass er im April 2013 in G._______ fünf Tage hospitalisiert gewesen sei
und gemäss dem Arztbericht an rezidivierenden (…) und (…) sowie an
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deren Folgen leide, wobei eine Therapie in der Schweiz chirurgisch und
medikamentös erfolgt sei,
dass die eingereichten Unterlagen den Schluss zuliessen, der Beschwer-
deführer könne bei allfälligen Rezidiven auch in Pakistan wieder behan-
delt werden, wo medizinische Einrichtungen und Fachpersonal für weit-
aus kompliziertere Krankheitsgeschehen vorhanden seien,
dass, sollte er tatsächlich in Pakistan über kein soziales Beziehungsnetz
und Wohnraum verfügen, er für den Aufbau einer neuen Existenz die Hilfe
seiner in X._______ lebenden Geschwister in Anspruch nehmen könne,
welchen es möglich sei, ihm aufgrund des unterschiedlichen Preisgefü-
ges zwischen X._______ und Pakistan mit geringen finanziellen Beiträ-
gen die Existenz zu sichern, zumal er bereits von 2002 bis 2006 aus-
schliesslich von den finanziellen Beiträgen seines in X._____ lebenden
Bruders gelebt habe,
dass das BFM ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe ein Projekt zur Aufnah-
me einer Berufstätigkeit oder zum Erwerb von Wohnraum finanzieren
könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich ist und es sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten, es sei ihm eine amtliche Rechtsvertre-
tung beizuordnen und eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen,
dass er im Weiteren darum ersuchte, die zuständigen Behörden seien
anzuweisen, die Kontaktaufnahme und die Weitergabe von Daten an die
Heimatbehörden zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er seiner Beschwerde, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ei-
ne Fürsorgebestätigung, eine Kopie des erwähnten Arztberichts vom
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9. Juli 2013 und eine Kopie eines "First Information Report" vom
26. November 2003 beilegte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 15. August 2013 festhielt, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat
und den Beschwerdeführer aufforderte, seine Beschwerde innert sieben
Tagen ab Erhalt der Verfügung im Asyl- und Flüchtlingspunkt zu begrün-
den, ansonsten davon ausgegangen werde, die Beschwerde beschränke
sich auf die Frage, ob die verfügte Wegweisung zu vollziehen oder an de-
ren Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, womit die vorinstanz-
liche Verfügung soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl und die verfügte Wegweisung betreffend in Rechts-
kraft erwachsen würde,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innert Frist nicht nach-
kam,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 15. August
2013 angesetzten Frist keine Begründung zum Asyl- und Flüchtlingspunkt
eingereicht hat, womit die Verfügung des BFM, soweit sie die Fragen des
Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und die verfügte Wegweisung betrifft, in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass im Asyl- und Wegweisungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt
vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie
die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungs-
gemäss Beweis führen, muss,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht
hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.)
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) mithin verlangt, dass die verfügende Behör-
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de die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich
die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken kann,
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, wobei
bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung
des Asyls und der Wegweisung respektive deren Vollzugs – eine sorgfäl-
tige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.),
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass der Praxis zu Art. 83 Abs. 4 AuG zufolge aus humanitären Gründen,
nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug
der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat
für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt,
dass Personen konkret gefährdet sind, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise
weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnis-
se mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut ge-
stossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52
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E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1
S. 367),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung erwog, dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 6. Juli 2013 und dem Aus-
trittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 25. Juli 2013 sei zu ent-
nehmen, dass die Behandlung beim behandelnden Arzt im Januar 2013
abgeschlossen worden sei, er aber im April 2013 in G._______ fünf Tage
hospitalisiert gewesen sei,
dass er gemäss dem Arztbericht "insbesondere" an rezidivierenden (…)
und (…) sowie an deren Folgen leide, wobei eine Therapie in der Schweiz
chirurgisch und medikamentös erfolgt sei,
dass die eingereichten Unterlagen den Schluss zuliessen, der Beschwer-
deführer könne bei allfälligen Rezidiven auch in Pakistan wieder behan-
delt werden, wo medizinische Einrichtungen und Fachpersonal für weit-
aus kompliziertere Krankheitsgeschehen vorhanden seien,
dass der Bericht von Dr. med. F._______ vom 6. Juli 2013 unter Punkt 2.
"Diagnose" Buchstabe A zwar die vom BFM erwähnten, rezidivierende
(…) aufführt,
dass hingegen mit den Buchstaben B-G, welche teils auf der Rückseite
von Seite 2 des Berichts aufgeführt werden, insgesamt weitere sechs
"Diagnosen" genannt werden, welche vom BFM unerwähnt bleiben,
dass sich darunter die Bezeichnungen "positiver […]-Test" (Bst. C), "V.a.
chronischer […]" (Bst. D), "V.a. COPD" (Bst. E), "GERD" (Bst. F) und
"V.a. reaktive […]" (Bst. G), finden,
dass die unter Buchstabe B erfolgte Bezeichnung nicht leserlich und die
unter den Buchstaben E und F erwähnten unklar sind,
dass gemäss Kenntnis des Gerichts ein […]-Test bei […]verdacht erfolgt
und ein positives Ergebnis wohl auf eine (latente oder akute) (…) hindeu-
ten dürfte, der Beschwerdeführer gemäss genannten Diagnosen auch al-
koholkrank sowie psychisch erkrankt war oder allenfalls immer noch ist,
dass aus dem ärztlichen Bericht nicht klar wird, ob und wie die genannten
Erkrankungen konkret behandelt wurden oder welche Behandlungen an-
stehen und welche Prognose zu erwarten ist,
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dass sich der Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______ vom 25. Juli
2013 auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen chronischen (…) fo-
kussiert, wobei auffällt, dass diesbezüglich eine (…) Sprechstunde ver-
einbart wurde, was bedeuten würde, dass die Behandlung des Be-
schwerdeführers diesbezüglich noch nicht abgeschlossen war,
dass sich – entgegen der dahingehenden Ansicht des BFM – weder der
Arzt- noch der Austrittsbericht über allfällige konkrete Möglichkeiten zur
Behandlung von chronischer (…) im Heimatsstaat des Beschwerdefüh-
rers aussprechen, da der Austrittsbericht keine entsprechende Beurtei-
lung enthält und der Arztbericht lediglich auf einen Schlussbericht der In-
fektiologie der Poliklinik E._______ vom 28. Februar 2013 verweist, wel-
cher sich allerdings nicht in den Akten befindet,
dass die vorhandenen Unterlagen somit keine umfassende Beurteilung
der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zulassen und da-
mit auch nicht als Grundlage für die Prüfung von allfälligen individuellen
medizinischen Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG die-
nen können,
dass das BFM mit der Ausklammerung erwähnter weiterer Erkrankungen
und den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen nach deren
gegenwärtigen und künftigen Behandlung und Prognose sowie der Mög-
lichkeiten deren Behandlung im Heimatstaat nicht nur der rechtserhebli-
che Sachverhalt ungenügend erstellt, sondern mit der sich bloss auf die
Hauterkrankung und deren Behandlung beschränkenden Ausführungen
auch die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) schon deshalb nicht zur Debatte steht,
weil die festgestellten Mängel als schwerwiegend zu erachten sind und
sich die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt,
dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in
derselben einzugehen – gutzuheissen ist, die Dispositivziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben sind und die Sache diesbezüglich
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
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dass das BFM dabei detaillierte und schlüssige ärztliche Gutachten ein-
zuholen, diese einer umfassenden Prüfung zu unterziehen und sich in
seiner Neubeurteilung auch zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie den interessierenden Fragen
nach dessen Arbeitsfähigkeit respektive dessen Perspektiven auf dem
Arbeitsmarkt und der Kostentragung von medizinischen Behandlungen zu
äussern haben wird (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos
geworden ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – infolge des direkten Entscheides
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den
Heimatstaat offenzulegen, als gegenstandslos zu betrachten ist, da den
Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM Daten an die Be-
hörden von Pakistan weitergegeben hat,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG somit ebenfalls gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls gegenstandslos
wird, da eine allenfalls öffentlich rechtliche Entschädigung eines
Rechtsbeistands lediglich subsidiär zum Tragen käme,
dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist
und nicht ersichtlich ist, dass ihm anderweitig durch die Beschwerdefüh-
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rung Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: