B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4441/2014
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
sowie die Kinder
C._______, geboren [...], und
D._______, geboren [...],
Libyen,
vertreten durch Jana Maletić, MLaw, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2014
D-4441/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (die Ehegatten und das ältere Kind
C._______), libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tripolis,
gemäss eigenen Angaben am 14. August 2013 unkontrolliert in die
Schweiz einreisten, worauf sie am 19. August 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel Asylgesuche stellten,
dass am 30. August 2013 das Kind D._______ geboren wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2013 summarisch zu
ihren Asylgründen befragt wurden,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekre-
tariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Be-
fragungen mitteilte, angesichts des Umstands, dass sie mit einem durch
die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum
aus Libyen kommend in Italien eingereist seien, werde entweder Italien o-
der Malta als zur Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig erachtet,
dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2013 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen wurden,
dass das BFM am 23. September 2013 an die zuständige maltesische Be-
hörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Malta
als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige maltesische Behörde dem BFM am 25. Oktober 2013
mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt,
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 gestützt auf den ehe-
maligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung
nach Malta sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 6. No-
vember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. November 2013 insoweit gutgeheissen wurde, als mit ihr die Aufhe-
bung der Verfügung vom 28. Oktober 2013 beantragt worden war, und die
Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 erneut gestützt auf
den ehemaligen Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 18. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fochten,
dass auch diese Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2014 insoweit gutgeheissen wurde, als mit ihr die Aufhe-
bung der Verfügung vom 6. Dezember 2013 beantragt worden war, und die
Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2014 erneut, nunmehr gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug an-
ordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde
gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 7. August 2014 (Datum des Poststempels: 8. August 2014)
beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, und die Vor-
instanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
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Dublin-II-VO wahrzunehmen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, be-
ziehungsweise eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, der Vollzug der
Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie in der Person
ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin vom
15. August 2014 die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG gutgeheissen wurden, unter Beiordnung der bisherigen
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 1. September 2014 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass den Beschwerdeführenden diesbezüglich mit Zwischenverfügung
vom 8. September 2014 das Replikrecht erteilt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
19. September 2014 eine entsprechende Stellungnahme einreichten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom
4. und vom 17. November 2014 mitteilten, bei der Beschwerdeführerin
(Ehefrau) sei eine Schwangerschaft festgestellt worden, mit voraussichtli-
chem Geburtstermin im Juli 2015,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. April 2015 eine Honorar-
abrechnung einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM beziehungsweise
des ehemaligen BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass am 1. Juli 2015 für die Schweiz die Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 29a Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311] in der Fassung vom 1. Juli 2015; Verordnung über die Anpassung
von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Euro-
dac-Besitzstands vom 12. Juni 2015 [AS 2015 1849]; dies, nachdem die
Dublin-III-VO bereits seit dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet wurde;
vgl. dazu den Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz
und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der genannten
Verordnung [SR 0.142.392.680.01] und den entsprechenden Bundesrats-
beschluss vom 18. Dezember 2013; vgl. ferner den Bundesbeschluss über
die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen
der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der genannten Verord-
nung vom 26. September 2014 [AS 2015 1841]),
dass die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Dublin-II-VO vorbehalten bleibt,
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dass für Asylgesuche und Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme,
die vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, die Dublin-II-VO zur An-
wendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015
E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]),
dass im vorliegenden Fall die Asylgesuche am 19. August 2013 gestellt
wurden und die zuständige maltesische Behörde am 23. September 2013
um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersucht wurde,
dass mithin vorliegend die Bestimmungen der Dublin-II-VO anzuwenden
sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall erneut zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf die genannte Bestimmung ‒ welche den ehemaligen Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG abgelöst hat ‒ auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass sich mit Blick auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ange-
fochtene Verfügung vom 28. Juli 2014 wiederum die Frage stellt, ob die
Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise eine Prüfung im Einzelfall vorge-
nommen hat, die zum einen der aktuellen Situation in Malta, zum anderen
der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer Personenkategorie
mit spezifischer Verletzlichkeit ausreichend Rechnung trägt,
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dass das BFM im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2014 mit E-Mail vom 25. Februar 2014 die zuständige mal-
tesische Behörde um Mitteilung zur Frage ersuchte, welche spezifischen
Aufnahmebedingungen die Beschwerdeführenden angesichts ihrer Zuge-
hörigkeit zu einer Personenkategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im
Falle ihrer Überstellung nach Malta zu erwarten hätten,
dass das BFM mit E-Mail an die zuständige maltesische Behörde vom
23. April 2014 seine Anfrage wiederholte,
dass die zuständige maltesische Behörde mit E-Mail an das BFM vom
23. April 2014 mitteilte, man werde der Frage nachgehen,
dass das BFM mit E-Mails an die zuständige maltesische Behörde vom
16. Mai und vom 27. Juni 2014 erneut an seine Anfrage erinnerte,
dass seitens der zuständigen maltesischen Behörde keine weitere Mittei-
lung erfolgte,
dass das BFM in der Folge ohne weitere Abklärungen die angefochtene
Verfügung erliess,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung das Nichteintreten
auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Wesentli-
chen damit begründete, die Beschwerdeführenden seien in der Vergan-
genheit ‒ nämlich bis zum 17. April 2014 (Ehemann) beziehungsweise bis
zum 3. Oktober 2013 (Ehefrau) ‒ im Besitz gültiger maltesischer Visa für
den Schengenraum gewesen, womit die Zuständigkeit für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich der Beschwerde-
führenden gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei
Malta liege,
dass der Beurteilung der Vorinstanz insofern zu folgen ist, als angesichts
des Umstands, dass die Beschwerdeführenden jedenfalls zum Zeitpunkt
der Stellung der Asylgesuche über gültige maltesische Visa für den Schen-
genraum verfügten, im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren
Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (insb. Art. 9 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO) grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig ist,
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dass die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführen-
den mit Mitteilung an das BFM vom 25. Oktober 2013 auch zugestimmt
haben,
dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden BVGE 2012/27 E. 6.2
ff.),
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anord-
nung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1‒4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren statt-
dessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prü-
fen sind,
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem As-
pekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sog. Selbst-
eintrittsrecht) ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas
gerechtfertigt wäre,
dass Asylsuchende zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine
rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45
E. 5),
dass sie sich indessen in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung
einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm
des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen
können,
dass, sofern diese Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel zur An-
wendung gelangt, was zur Folge hat, dass die Schweiz für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist,
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dass in Bezug auf den Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Sinne
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 die Prüfungskognition des Bundesverwaltungs-
gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM bei seinem Entscheid
den ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum korrekt ausgeübt
hat (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8 [Grundsatz-
entscheid; zur Publikation vorgesehen]),
dass hingegen im Falle einer drohenden Verletzung von Rechten aus der
EMRK oder sonstiger die Schweiz bindender völkerrechtlicher Verpflich-
tungen die Zulässigkeit der Überstellung der asylsuchenden Person in ei-
nen Mitgliedstaat des Dublin-Regimes in Frage steht, womit die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel nicht im Ermessen der Vorinstanz liegt und
das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Verfügung mit unein-
geschränkter Kognition überprüfen kann (ebd., E. 8.2.1),
dass bereits mit dem Urteil vom 21. November 2013 ausgeführt und mit
dem Urteil vom 5. Februar 2014 wiederholt wurde, das Bundesverwal-
tungsgericht sei in einem publizierten Entscheid (2012/27 insb. E. 7.4) un-
ter Berücksichtigung der asylverfahrensmässigen Behandlung sowie der
Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Malta zur Einschätzung ge-
langt, die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen Personen
im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in
angemessener Weise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35
E. 4.1-4.12; ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil in den
verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.]
vom 21. Dezember 2011, Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne weiteres aufrecht-
erhalten werden,
dass weiter ausgeführt wurde, dies bedeute zwar noch nicht, dass die fest-
gestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch festgehalten habe, es sei im
Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person beziehungsweise die be-
troffenen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifi-
scher Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen
würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnah-
mebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass weiter mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. No-
vember 2013 und vom 5. Februar 2014 jeweils festgestellt wurde, das BFM
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habe sich in den jeweilig angefochtenen Verfügungen nicht in ausreichend
sorgfältiger Weise mit der derzeit herrschenden Situation in Malta und den
konkreten Bedürfnissen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt,
so dass von einer dem Einzelfall gerecht werdenden Prüfung im Sinne von
BVGE 2012/27 (ob die betroffenen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer
Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach
Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfah-
rens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden) gesprochen werden könnte,
dass aus den erwähnten Urteilen klar hervorgeht, dass die Vorinstanz dazu
angehalten wurde, im Rahmen der erneuten Beurteilung die aktuelle Situ-
ation in Malta hinsichtlich der Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden
eingehend zu würdigen und insbesondere unter dem Gesichtspunkt der
Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden mit zwei Kindern im Kleinkindal-
ter zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit zu prüfen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen ausführte,
die zuständige maltesische Behörde – namens Agency for the Welfare of
Asylum Seekers ‒ anerkenne Familien mit Kleinkindern als besonders
schutzbedürftige Personen,
dass die Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt weiter festhielt, die beson-
deren Bedürfnisse der Beschwerdeführenden seien offensichtlich, und die
maltesischen Behörden seien durch das BFM mit E-Mail vom 25. Februar
2014 zusätzlich auf die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auf-
merksam gemacht worden,
dass, so die Vorinstanz, die ansonsten teilweise schwierige und lange an-
dauernde Identifizierung von vulnerablen Personen durch die maltesischen
Behörden im Falle der Beschwerdeführenden daher kein Problem darstel-
len sollte,
dass gemäss einem Grundsatzpapier der maltesischen Behörden aus dem
Jahr 2005 Familien in Malta nur unter besonderer Berücksichtigung des
Kindswohls inhaftiert würden, und nur solange notwendig,
dass illegal eingereiste Personen in Malta, sobald deren Vulnerabilität er-
kannt werde, aus der Haft entlassen würden,
D-4441/2014
Seite 11
dass gemäss Einschätzung der Vorinstanz den Beschwerdeführenden bei
einer Überstellung nach Malta daher keine ungerechtfertigte Administra-
tivhaft drohe,
dass in der angefochtenen Verfügung ausserdem ausgeführt wurde, ge-
mäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts brächten die festge-
stellten Mängel für Asylsuchende in Malta nicht generell die Gefahr einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausserdem festhielt, der
Beschwerdeführer (Ehemann) habe sich in der Vergangenheit bereits
mehrfach mittels regulärer Visa aus beruflichen Gründen in Malta aufge-
halten, sei in Libyen Bauunternehmer gewesen und habe einen in Malta
wohnhaften Halbbruder, womit es ihm zumutbar sei, seine Rechte in Bezug
auf eine bedürfnisgerechte Unterbringung seiner Familie gegenüber den
maltesischen Behörden geltend zu machen,
dass das Bundesamt ausserdem im Rahmen der Vernehmlassung das Ar-
gument vorbrachte, nach Erkenntnissen des BFM würden Dublin-Rückkeh-
rer in Malta grundsätzlich nicht inhaftiert,
dass die Vorinstanz mit der Vernehmlassung des Weiteren ausführte, ge-
mäss Abklärungen des BFM würden Dublin-Rückkehrer in Malta den glei-
chen Zugang zur staatlichen medizinischen Versorgung erhalten wie ein-
heimische Personen,
das in Bezug auf das Vorgehen des BFM im Anschluss an das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2014 zunächst festzustellen
ist, dass sich das Bundesamt darauf beschränkte, die zuständige maltesi-
sche Behörde per E-Mail um Auskunft zur Frage zu ersuchen, welche Auf-
nahmebedingungen die Beschwerdeführenden in Malta zu erwarten hät-
ten,
dass es der Vorinstanz zwar nicht anzulasten ist, dass die maltesischen
Behörden auf die entsprechende Anfrage hin keine verwertbaren Informa-
tionen übermittelten,
dass das BFM jedoch, nachdem seitens der maltesischen Behörden keine
inhaltliche Reaktion erfolgte, soweit aufgrund der vorliegenden Akten er-
sichtlich keinerlei weitere Anstrengungen unternahm, irgendwelche weitere
Abklärungen zu den Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden in Malta ‒
und insbesondere von Familien mit Kleinkindern ‒ durchzuführen,
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Seite 12
dass sich das Bundesamt vielmehr zum einen darauf beschränkte, einen
Teil der bereits im früheren Verlauf des Verfahrens ‒ mit Verfügungen vom
28. Oktober 2013 und vom 6. Dezember 2013 ‒ geäusserten Argumente
erneut vorzubringen,
dass sich das Bundesamt zum anderen auf eigene "Erkenntnisse" und "Ab-
klärungen" berief, ohne dazu aber irgendwelche konkrete Angaben zu ma-
chen, in welcher Form diese Abklärungen vorgenommen wurden oder wel-
chen Quellen sie entstammen,
dass sich die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Überstellung nach Malta bedürfnisgerechte Aufnahmebedingun-
gen vorfinden würden, offensichtlich nicht auf die Problematik einer allfälli-
gen Administrativhaft beschränkt,
dass vielmehr, wie aus BVGE 2012/27 E. 7.3 hervorgeht, in Malta unge-
achtet der Frage einer allfälligen Administrativhaft nicht sichergestellt ist,
dass verletzliche Personen entsprechend ihren Bedürfnissen unterge-
bracht und versorgt werden,
dass die Unterbringung von Asylsuchenden mit besonderer Verletzlichkeit
angesichts der in Malta festgestellten Unzulänglichkeiten daher generell
einer eingehenden Prüfung bedarf,
dass das BFM zwar erneut darauf hinwies, ein Halbbruder des Genannten
lebe in Malta, und daraus den Schluss zog, der Ehemann verfüge somit in
diesem Land über ein soziales Netz,
dass diesbezüglich ‒ in Wiederholung der Erwägungen des Urteils vom
5. Februar 2014 ‒ erneut festzustellen ist, dass durch das Bundesamt we-
der erhoben wurde, welches die Lebensumstände dieses Halbbruders
sind, noch darauf eingegangen wurde, ob und inwiefern sich die genannte
Tatsache im Rahmen eines Asylverfahrens in Malta hinsichtlich der betref-
fenden Aufenthaltsbedingungen aus rechtlicher Sicht überhaupt auswirken
kann,
dass somit auch zum heutigen Zeitpunkt keinerlei konkrete Angaben dazu
vorliegen, welche Aufenthaltsbedingungen die Beschwerdeführenden im
Falle ihrer Überstellung nach Malta zu erwarten hätten und ob diese Be-
dingungen den spezifischen Bedürfnissen genügen würden, die sie mit
zwei Kindern im Kleinkindalter haben,
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Seite 13
dass in diesem Zusammenhang ausserdem zu berücksichtigen ist, dass
die Beschwerdeführerin voraussichtlich im Juli 2015 die Geburt eines wei-
teren Kindes erwartet,
dass die Vorinstanz bereits zweimal, mit Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 21. November 2013 und vom 5. Februar 2014, zur rechts-
genüglichen Abklärung des Sachverhalts aufgefordert wurde,
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer überlangen Ver-
fahrensdauer auszugehen ist, wenn eine Behörde für einen Entscheid län-
ger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit
der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.1 m.w.N.),
dass im vorliegenden Fall von einer überlangen Verfahrensdauer auszuge-
hen ist, die zudem durch eine erneute Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz noch zusätzlich verlängert würde,
dass angesichts dieser Umstände die Beschwerdeinstanz gehalten ist, die
Sache so rasch wie möglich selbst zu einem Endentscheid zu führen (vgl.
ebd., E. 3.3), jedenfalls soweit dies die Beurteilungszuständigkeit des Ge-
richts im vorliegenden Fall zulässt,
dass nach den angestellten Erwägungen keine ausreichende Gewähr da-
für geleistet ist, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer spezifi-
schen Verletzlichkeit einer Familie mit Kindern im Kleinkind- und (dem-
nächst) Säuglingsalter im Falle einer Überstellung nach Malta nicht Gefahr
laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der
Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, wie
sie sich namentlich aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und aus der EMRK erge-
ben,
dass angesichts einer solchen drohenden Grundrechtsverletzung, wie be-
reits ausgeführt, die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht im Ermes-
sen der Vorinstanz liegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die vor-
liegend angefochtene Verfügung ohne Einschränkung überprüfen kann
(Urteil des BVGer E-641/2014 vom 6. März 2015 E. 8.2.1 [Grundsatzent-
scheid; zur Publikation vorgesehen]),
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Seite 14
dass das SEM folglich anzuweisen ist, das Selbsteintrittsrecht im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behan-
deln,
dass die Beschwerde folglich in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen er-
scheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 28. April 2015 den Be-
schwerdeführenden Fr. 1'334.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als
Parteientschädigung zuzusprechen sind,
dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrich-
ten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4441/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
28. Juli 2014 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden im nationalen Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'334.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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