B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4441/2019
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und das Kind
B._______, geboren am (...),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 11. Novem-
ber 2015 im (…) (…) in C._______ für sich und ihre damals (…) Monate
alte Tochter B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 8. Dezember
2015 zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihres Kindes, zu ihrem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
wurden die Beschwerdeführerinnen am 15. Dezember 2015 dem Kanton
D._______ zugewiesen. Am 25. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin
in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.
A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie und stamme aus E._______ (F._______), wo sie mit ihrer Familie
im Quartier G._______ gelebt und die Primar- und Sekundarschule be-
sucht habe. Die Situation in E._______ sei für sie sehr schwierig und ge-
fährlich gewesen. So habe einerseits der Bürgerkrieg den Alltag geprägt,
andererseits sei ihr Vater ein äusserst gewalttätiger Mann, der insbeson-
dere sie und ihre Mutter regelmässig physisch und psychisch angegriffen
und vor dessen Zornausbrüchen sie sich stets gefürchtet habe.
Im April 2014 habe sie den ebenfalls aus E._______ stammenden
H._______ (nachfolgend: H._______) geheiratet und mit dessen Hilfe noch
im Frühjahr 2014 ihre Heimatstadt illegal und in Begleitung eines Schlep-
pers in Richtung I._______ verlassen. In der I._______ habe sie erfahren,
dass H._______ Probleme habe: Er sei aus der syrischen Armee desertiert
und werde daher von den Behörden gesucht. Im Juni 2014 habe ihre
Schwester für sie ein Visum für die Schweiz beantragt, welches Gesuch
indessen abgelehnt worden sei. In J._______, wo sie sich bis zu ihrer Wei-
terreise aufgehalten habe, sei es auch sehr schwierig gewesen: Sie habe
keine Aufenthaltsbewilligung gehabt, H._______ habe nicht gearbeitet, und
ihre ebenfalls dort lebenden Schwiegereltern seien nicht nett zu ihr gewe-
sen; obwohl sie mit ihrer Tochter B._______ schwanger gewesen sei, habe
sie im Haus hart arbeiten müssen. Nachdem H._______ im August oder
September 2015 die I._______ verlassen habe und in die Schweiz gereist
sei (vorinstanzliches Verfahren betreffend dessen am 14. September 2015
gestelltes Asylgesuch: […]), habe sie bei ihrer ebenfalls in J._______ an-
sässigen Schwester K._______ Zuflucht gefunden. Im Oktober 2015 habe
sie zusammen mit ihrer Tochter und dem Ehemann ihrer Schwester die
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I._______ ebenfalls verlassen und sei per Boot, Zug und Bus durch ihr
nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen
bis in die Schweiz gereist, wo sie am 11. November 2015 angekommen
seien und wo bereits zwei weitere ihrer Schwestern lebten.
Als fluchtauslösende Gründe nannte die Beschwerdeführerin die unerträg-
liche Beziehung zu ihrem Vater, die allgemeine Kriegssituation in Syrien,
die Probleme von H._______, die politischen Aktivitäten eines ihrer Brüder
sowie die Tatsache, dass sie auch an Demonstrationen teilgenommen
habe.
H._______ habe sich ihr gegenüber wie ihr Vater verhalten. Einmal habe
er sie – bereits in der Schweiz – so geschlagen, dass sie sich an die Polizei
habe wenden müssen, welche sie dann in ein Spital überwiesen habe. Es
gehe ihr psychisch schlecht und sie müsse deswegen Medikamente neh-
men.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdefüh-
rerin ihre syrische Identitätskarte im Original sowie Unterlagen betreffend
die Geburt ihrer Tochter in Kopie samt Übersetzungen zu den Akten.
A.d Sodann befinden sich je ein Bericht betreffend eine ambulante Be-
handlung vom 24. Mai 2017 in der (…) des (…) und betreffend eine am
26. Juni 2017 bei den (…) begonnene Behandlung bei den Akten.
Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin und
H._______ seit Sommer 2017 getrennt leben.
A.e Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 und vom 15. März 2019 ersuchte
die Beschwerdeführerin durch eine Sozialarbeiterin der (…) sinngemäss
um Beschleunigung ihres Asylverfahrens.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 – eröffnet am 5. August 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Mit separater Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch das von
H._______ am 14. September 2015 gestellte Asylgesuch ab und verfügte
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die Wegweisung, schob den Wegweisungsvollzug aber wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 3. September 2019 Beschwerde. Sei beantragten sinngemäss
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, allenfalls die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
Zur Untermauerung der Anträge wurden eine am 29. August 2019 vom Ver-
ein (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Kopie
des Schweizer Aufenthaltsausweises einer der Schwestern der Beschwer-
deführerin eingereicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. Septem-
ber 2019 den Eingang der Beschwerde vom 3. September 2019.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 trat das Bundesver-
waltungsgericht auf das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf den Antrag auf
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen
dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR
142.31) in der Schweiz abwarten, im Übrigen seien sie in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen worden. Sodann wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, innert sieben Tagen genaue Angaben über ihren Zivilstand zu
machen und diese Angaben mittels Einreichung entsprechender Beweis-
mittel (Trennungsvereinbarung, Scheidungsurteil) zu belegen.
E.b Am 17. September 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ih-
ren Rechtsvertreter – jeweils in Kopie und auf den 8. Juli 2019 datiert – den
Entscheid betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender
Einigung, die Vereinbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren
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und die Bescheinigung, dass der Ehescheidungsentscheid in Rechtskraft
erwachsen sei, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorlie-gende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-stimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren
auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen.
5.
5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant
und erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht.
5.2
5.2.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab fest,
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohung und
schlechten Behandlung durch den Vater läge ein persönlicher Tatent-
schluss und eine widerrechtliche, ungesetzliche Motivation zugrunde, die
auf keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zurückgeführt werden
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könne. Es handle sich bei den – auch gegen die Mutter und die Geschwis-
ter der Beschwerdeführerin gerichteten – Angriffen vielmehr um gemein-
rechtliche Delikte beziehungsweise um menschlich verwerfliche Handlun-
gen, denen aus asylrechtlicher Perspektive – trotz des nachvollziehbaren
Leidensdrucks – keine Relevanz zukomme.
5.2.2 Dieser Feststellung kann sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliessen, zumal in der Beschwerdeschrift dagegen keinerlei Einwendun-
gen angebracht werden.
5.3
5.3.1 Sodann wies das SEM darauf hin, die Beschwerdeführerin habe gel-
tend gemacht, aufgrund der Desertion von H._______, wegen den politi-
schen Tätigkeiten ihres Bruders bei der kurdischen Opposition sowie durch
ihr persönliches politisches Engagement einer künftigen Verfolgung aus-
gesetzt zu sein. Im Zuge der Anhörung habe sie jedoch – trotz der Auffor-
derung, ihre Befürchtungen entsprechend ihren Möglichkeiten zu konkreti-
sieren – kaum konkrete Vorbringen dargelegt, die den Schluss nahe legten,
dass sie wegen ihres persönlichen Risikoprofils in unmittelbarer Zukunft
einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte oder dass eine solche Furcht ob-
jektiv begründet wäre (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.).
So habe sie nicht konkretisieren können, inwiefern die militärstrafrechtli-
chen Verfehlungen von H._______ sie selber in unmittelbare Gefahr ge-
bracht hätte, zumal jener im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits in der
I._______ ansässig gewesen sei und sie als Paar nie gemeinsam in Syrien
gelebt hätten. Des Weiteren sei sie mit ihren Ausführungen zum Engage-
ment ihres Bruders bei der kurdischen Bewegung "(…)" sowohl inhaltlich
als auch hinsichtlich ihrer Befürchtungen derart vage geblieben, dass sich
kein Schluss ziehen lasse, inwiefern für den Bruder beziehungsweise indi-
rekt für die Beschwerdeführerin eine unmittelbar drohende Gefahr resultie-
ren könnte. Sie habe denn auch nicht vorgebracht, dass dem Bruder oder
ihr selber je konkrete Probleme durch Dritte oder durch das syrische Re-
gime entstanden wäre. Gleiches gelte bezüglich ihrer Behauptung, entge-
gen den Anweisungen ihres Vaters an Demonstrationen gefahren zu sein,
habe sie doch auch nicht angegeben, deswegen in Kontakt mit den Behör-
den gekommen zu sein.
5.3.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, die Beschwerdefüh-
rerin sei von ihrem Ehemann nie genau über seine Desertion und die Su-
che durch die syrischen Behörden informiert worden. Die Desertion wirke
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sich jedoch auf alle nächsten Familienangehörigen aus, sei doch "Re-
flexverfolgung in Syrien ein vertrautes politisches Instrument" (vgl. Be-
schwerde S. 4 f.). Ausserdem sei einer Schwester der Beschwerdeführerin,
L._______, in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wor-
den, was im Falle der Wegweisung in ihr Heimatland einen erschwerenden
Umstand darstellen würde. Es bestehe daher "ein reales Risiko und eine
begründete Furcht vor Misshandlungen ins Syrien", auch aufgrund der ei-
genen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres
Bruders.
5.3.3 Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf eine Furcht vor einer künftigen
Verfolgung zu entkräften. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht
bemerkt wurde, lassen die in der BzP und in der Anhörung geäusserten
Befürchtungen, möglicherweise einmal für die militärischen Dienstverge-
hen des Ehemannes, für die politischen Tätigkeiten des Bruders oder für
Teilnahmen an Demonstrationen einstehen zu müssen, nicht den Schluss
zu, die Beschwerdeführerin sei einem Risiko, im Heimatland zu Schaden
zu kommen, ausgesetzt, welches über das Mass dessen hinausgeht, wo-
runter der Grossteil der syrischen Bevölkerung zu leiden hat. Im Übrigen
ist hinsichtlich der Probleme von H._______ an dieser Stelle (nochmals)
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nie mit
jenem zusammengelebt hat und mittlerweile von ihm geschieden ist. Aus
diesem Grund erübrigt es sich, den Ausgang des derzeit noch hängigen
Beschwerdeverfahrens von H._______ abzuwarten.
Auch aus dem Umstand, dass einer der Schwestern der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde, ergeben sich keine Hinweise auf
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, zumal die Beschwer-
deführerin anlässlich der Anhörung eine solche auch nicht vorgebracht und
diese Schwester in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AylG Asyl erhalten hatte.
5.4
5.4.1 Schliesslich bemerkte das SEM in seiner angefochtenen Verfügung
(vgl. Ziff. II 3.), Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzu-
führen seien oder im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Ge-
walt erlitten würden, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG dar.
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Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, die allgemeine Lage in Syrien sei
für sie nur sehr schwer zu ertragen gewesen beziehungsweise die schwie-
rigen Lebensbedingungen hätten sie zum Verlassen ihrer Heimat veran-
lasst. Indessen ergäben sich auch unter Berücksichtigung der geltend ge-
machten Bedrohungen und Befürchtungen aus den Akten keine Hinweise,
dass die Beschwerdeführerin gezielt und aus einem asylrelevanten Grund
die geltend gemachten Nachteile erlitten hätte. Der Umstand, dass sie in
ständiger Angst vor den bürgerkriegsähnlichen Ereignissen in ihrer Heimat
gelebt habe, sei fraglos nur schwer zu ertragen, stelle aber keinen asyl-
rechtlichen Nachteil im dargelegten Sinn dar.
5.4.2 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls anschliessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der allgemein
schwierigen Lage seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung ge-
tragen wurde (vgl. nachfolgend E. 6.2).
5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. Juli 2019 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
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lage im Falle der Beschwerdeführerinnen ausschliesslich auf die allge-
meine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che – wie bereits vorstehend (vgl. E. 5.4.2) festgehalten wurde – durch die
Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der
durch die Bestätigung des Vereins (…) vom 29. August 2019 belegten Be-
dürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4441/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: