B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-444/2017
lan
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (…).
D-444/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – verliess eigenen Angaben zufolge am 11. September 2015 die Türkei
von Istanbul aus und gelangte nach Durchquerung mehrerer ihm unbe-
kannter Länder am 14. September 2015 illegal in die Schweiz. Gleichen-
tags stellte er ein Asylgesuch. Am 17. September 2015 wurde er summa-
risch befragt und am 22. September 2016 einlässlich angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus
B._______, sei aber im Bezirk C._______ in der Stadt D._______ aufge-
wachsen. Dort habe er insgesamt (…) Jahre die Schule besucht, davon
(…) das Gymnasium. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Von 2010 bis 2015
sei er als Angestellter mit (…) beschäftigt gewesen. Mit der Familie ver-
ständige er sich auf Kurdisch, im Übrigen spreche er aber Türkisch. Sein
Vater sowie sein älterer Bruder, die zusammen mit der Mutter in D._______
lebten, bezögen beide eine Invalidenrente. Eine Schwester sei lange bei
der PKK („Partiya Karkerên Kurdistanê“, Arbeiterpartei Kurdistans) gewe-
sen und habe Asyl in der Schweiz erhalten. Eine weitere Schwester sei
verheiratet und wohne mit ihrem erwerbstätigen Ehemann in E._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er habe nach mehrjähriger Verweigerung von (…) bis (…)
Militärdienst leisten und in der Armee Hasstiraden gegen die Kurden ertra-
gen müssen. Er sei als Kurde und wegen der Tätigkeit seiner Schwester
unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden (etwa Dienst mit Waffe
ohne Munition, Ausführung schlechter Arbeiten). Ab 2015 habe er sich für
den Jugendflügel der HDP („Halklarin Demokratik Partisi“, Demokratische
Partei der Völker) engagiert. Im (…) habe er sich an einer humanitären
Hilfsaktion beteiligt, mit der Medikamente nach Kobane gebracht und der
YPG („Yekîneyên Parastina Gel“, Volksverteidigungseinheiten) übergeben
worden seien. Während des Aufenthalts in Kobane habe er die Zerstörun-
gen des IS (Islamischer Staat) und viele Verletzte gesehen. Danach habe
er sich für die HDP im Wahlkampf engagiert und unter anderem Flugblätter
verteilt, Plakate und Transparente aufgehängt sowie an Kundgebungen
teilgenommen. Er sei aber aus Angst, dass „sie“ ihn umbringen oder es
versuchen würden, kein Mitglied der HDP geworden. Freunde seien in der
Folge von der Polizei festgenommen worden. Am 30. (…) oder 30. (…)
2015 habe die Polizei bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Er sei
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dann auf ein Feld mitgenommen, geschlagen und mit einem Video kon-
frontiert worden, das ihn in Kobane gezeigt habe. Die Polizisten hätten
auch erwähnt, sie wüssten über seine Schwester Bescheid. Er sei aufge-
fordert worden, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, habe dies jedoch zu-
nächst ausgeschlagen. Man habe ihm Bedenkzeit eingeräumt und ihn lau-
fen lassen. Danach sei er weiter seiner Arbeit nachgegangen. Ein bis zwei
Wochen später sei er auf dem Heimweg von den gleichen Polizisten ange-
halten und an einen abgelegenen Ort gebracht worden. Erneut hätten sie
ihm die Zusammenarbeit als Spitzel angetragen und wieder habe er abge-
lehnt, woraufhin er mit Tritten traktiert und mit einer Waffe bedroht worden
sei. Aus Angst habe er eingewilligt. Nach einem Funkspruch hätten sie ihn
unweit seines Hauses abgesetzt und angekündigt, sich alsbald bei ihm zu
melden. In der Folge habe er sich bei einer Tante aufgehalten und über
seine Familie die Ausreise aus der Türkei organisiert.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitäts-
karte (Nüfus), ausgestellt am (…) in C._______, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 – eröffnet am 27. Dezember 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung so-
wie deren Vollzug aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung des
Kostenvorschusses. Zudem reichte er einen Bericht des „Vereins für Men-
schenrechte“ IHD (İnsan Hakları Denerği, Human Rights Association,
Adana) vom 3. Februar 2017 in türkischer Sprache zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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E.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
Austrittsbericht der (…) vom (…) 2017 zu den Akten, mit welchem Anpas-
sungsstörungen im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung di-
agnostiziert wurden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 sowie ihrer Folge-Ver-
nehmlassung vom 17. Februar 2017 zum Austrittsbericht der (…) hielt die
Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
G.
In seiner Replik vom 1. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zu beiden
Vernehmlassungen der Vorinstanz Stellung.
H.
Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer einen wei-
teren ärztlichen Bericht der (…) vom (…) 2017 zu den Akten, mit welchem
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde der Beschwerde-
führer zur Übersetzung des eingereichten Berichts des IHD aufgefordert
und erhielt Gelegenheit, allfällige Nachweise zur vorgebrachten Inhaftie-
rung und Behandlung des Vaters durch türkische Sicherheitskräfte nach
seiner Ausreise sowie zu einem möglicherweise gegen ihn eingeleiteten
oder abgeschlossenen Strafverfahren einzureichen.
J.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer fristgemäss eine Übersetzung des genannten Berichts und
einen weiteren Bericht des IHD vom 24. November 2013, ein Bestätigungs-
schreiben des türkischen Anwalts F._______ vom 9. Dezember 2013, di-
verse Fotos sowie eine Kopie der Webseite des Stockholm Center for Free-
dom (SCF) vom 4. Dezember 2017 in englischer und türkischer Sprache
zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Verfügung zunächst die Anerkennung
der zehn Jahre älteren Schwester des Beschwerdeführers als Flüchtling im
Jahr 2014 in der Schweiz. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids
gegen ihn wurde ausgeführt, seine Vorbringen hielten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Er widerspreche sich
hinsichtlich einiger Angaben. Die Mitnahmen durch die Polizei sollen zu-
nächst am 30. (…) 2015 und 7. (…) 2015 (Befragung zur Person [BzP]),
dann aber am 30. (…) 2015 und 7. (…) 2015 (Anhörung [BA]) stattgefun-
den haben. Auf Vorhalt habe er behauptet, letztere Daten bereits in der BzP
erwähnt zu haben. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, seiner Mutter sei
gesagt worden, dass er bei der ersten Mitnahme nicht auf den Polizeipos-
ten gebracht würde, in der BA dann aber geltend gemacht, der Familie sei
mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer würde in Untersuchungshaft ge-
nommen. Auch habe er in der BzP erwähnt, ihm seien bei der ersten Mit-
nahme die Videoaufnahmen über seinen Aufenthalt in Kobane gezeigt wor-
den. In der BA habe er dann gesagt, ihm sei von den Aufnahmen berichtet
worden, er habe sie jedoch nie gesehen. Des Weiteren seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers trotz seiner wortreichen Ausführungen und
vielen Wiederholungen in wesentlichen Punkten ohne Substanz. Er habe
nicht plausibel machen können, weshalb er als ethnischer Kurde und Pat-
riot Türkisch und nicht Kurdisch als seine Muttersprache bezeichnet habe,
zumal er sich mit seinen Eltern und Geschwistern auf Kurdisch ausge-
tauscht haben will. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz
geltend gemachten politischen Engagements nicht zur Mitgliedschaft bei
der HDP habe entschliessen können. Hinsichtlich der vorgebrachten Be-
handlung im Militär sei stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer
unbewaffnet habe Wache schieben müssen. Es sei nicht auszuschliessen,
dass Kurden in der türkischen Armee Schikanen ausgesetzt seien, dabei
handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes. In diesem Zusammenhang könne ausgeschlossen werden, dass
die Schwester, welche sich zum Zeitpunkt seines Militärdienstes seit 20
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Jahren ausserhalb des Landes aufgehalten habe, mit ein Grund für die all-
fällige Überwachung und eventuelle Schikanen gewesen sei, sondern viel-
mehr die mehrjährige Militärdienstverweigerung. Mangels Glaubhaftigkeit
müssten die Vorbringen auch nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft wer-
den. Gleichwohl hielt die Vorinstanz fest, allein die Verwandtschaft mit po-
litischen Aktivisten begründe im Regelfall keine Furcht vor asylrelevanter
Reflexverfolgung. Auch würde aufgrund dessen in der Türkei kein Strafver-
fahren eingeleitet (keine Sippenhaft i.e.S.). In der Regel erreichten die er-
littenen oder zu befürchtenden Nachteile zudem keine asylrelevante Inten-
sität. Der Beschwerdeführer habe keine weiterreichenden Nachteile gel-
tend gemacht. Abgesehen davon, dass er Reflexverfolgungsmassnahmen
wegen seines familiären Umfeldes nicht habe glaubhaft machen können,
bestehe jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass er solchen mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in ernsthaftem Aus-
mass ausgesetzt würde.
4.2 In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wiederholte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Zu den vor-
gehaltenen Widersprüchen machte er geltend, er habe in der BzP unter
Zeitdruck gestanden. Mehrmals sei er darauf hingewiesen worden, weni-
ger detailliert zu erzählen. Daher habe er die Daten zu den Mitnahmen
durch die Polizei durcheinander gebracht. Die Abweichungen in der BzP
seien demgegenüber nur geringfügig und wahrscheinlich auf einen Über-
setzungsfehler zurückzuführen. Die Ausführungen in der BA, an der ihm
viel mehr Zeit eingeräumt worden sei, stimmten jedenfalls. Dies gelte auch
für die Aussagen zu den Informationen, welche seine Mutter über seinen
Verbleib nach der ersten Festnahme erhielt, sowie zu den Details zur Vi-
deoaufnahme in Kobane. Letztere sei bei der Rückübersetzung in der BzP
gar nie erwähnt worden. Die Existenz der Aufnahmen sei jedenfalls Grund
genug für ihn gewesen, eingeschüchtert zu sein. Insgesamt sei die Über-
setzung in der BzP nicht einwandfrei verlaufen. Der Beschwerdeführer
habe frei erzählt, die Rückübersetzung sei jedoch nur sehr vage und unge-
nau gewesen. Seine Familie sei auch weiterhin Repressalien der türki-
schen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Sein Vater werde in regelmässigen
Abständen von der Polizei weggeführt sowie in Haft gesteckt und dort über
den Verbleib des Beschwerdeführers befragt, geschlagen und gefoltert.
Mehrmals schon seien Hausdurchsuchungen im Elternhaus durchgeführt
worden, wie aus dem Bericht des IHD hervorgehe. Weiter verwies er auf
das Asyldossier seiner Schwester, aus dem ersichtlich werde, dass seine
Familie seit Jahren den Repressalien des türkischen Regimes ausgesetzt
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sei. Auch machte er geltend, dass sich die Menschenrechtslage in der Tür-
kei in Anbetracht der aktuellen Ereignisse auf gar keinen Fall verbessert
habe. Hierzu verwies er auf das Türkei-Themenpapier der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2016.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Erwägungen fest. Zu den Asylvorbringen in der Beschwerde bemerkte sie,
aufgrund der jeweils präzisen Datumsangaben betreffend die Mitnahme
durch die Polizei in der BzP und der BA könne nicht von geringfügigen Ab-
weichungen gesprochen werden. Auch könne ein Übersetzungsfehler da-
für nicht verantwortlich gemacht werden, habe der Beschwerdeführer mit
seiner Unterschrift unter das Protokoll der BzP doch die Richtigkeit der an-
geblich falschen Daten bestätigt, obschon er diese – wie in der BA behaup-
tet – gar nicht gemacht haben wolle. Bezeichnenderweise kritisiere er den
Ablauf der BzP und die Rückübersetzung. Es sei zudem nicht nachvollzieh-
bar, wie der Beschwerdeführer in offensichtlicher Missachtung der Auffor-
derung zur Kürze und trotz der unüblich ausführlichen Darlegungen monie-
ren könne, er sei unter Zeitdruck gewesen. In der Folge-Vernehmlassung
zum Arztbericht bemerkte die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwer-
deführer habe während des Verfahrens weder psychische noch physische
Probleme geltend gemacht, sodass die diagnostizierten Anpassungsstö-
rungen im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid als nachgescho-
ben zu erachten seien.
4.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine
Asylvorbringen im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerde
und widersprach den Vernehmlassungen der Vorinstanz. Er habe bereits
in der BA erwähnt, unter starkem psychischem Druck zu stehen (A12 F43
und F 79), was sich angesichts der Familiengeschichte von selbst er-
schliessen müsste. Er sei auf psychologische Begleitung angewiesen. Zu-
dem leide er unter Schlafstörungen und nehme Beruhigungsmittel, wie den
Unterlagen der Krankenkasse zu entnehmen sei.
4.5 Im Schreiben vom 22. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer an,
die eingereichten Fotos zeigten ihn, wie er sich für die kurdische Sache
einsetze. Der türkische Sicherheitsapparat schrecke mittlerweile nicht da-
vor zurück, Rechtsanwälte und Menschenrechtsaktivisten aufgrund ihrer
Berufsausübung zu verhaften. Seine Verteidiger in der Türkei würden sich
daher gar nicht mehr getrauen, Informationen und Akten über ihn und sei-
nen Vater einzuholen. Ausweislich der eingereichten Kopie der Webseite
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des SCF sei der Bruder des Präsidenten des IHD, welcher in dieser Funk-
tion das den Akten beiliegende Bestätigungsschreiben unterzeichnete, von
türkischen Polizisten unmenschlich behandelt und gefoltert worden.
5.
Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu prüfen.
5.1 Das Gericht stellt mit der Vorinstanz zunächst fest, dass Schikanen ge-
genüber Kurden im Militär, wie sie der Beschwerdeführer während seines
Militärs erlebt haben soll, angesichts der Situation von Kurden in der Türkei
nicht ausgeschlossen erscheinen. Dagegen kann dahinstehen, ob er dabei
ohne geladene Waffe habe Wache halten müssen und ob er auch wegen
der früheren Zugehörigkeit seiner Schwester bei der PKK oder nur auf-
grund seiner langjährigen Militärdienstverweigerung schlecht behandelt
wurde und die entsprechenden Aussagen im Ergebnis glaubhaft sind, weil
die allenfalls erlittenen Behandlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes darstellen (vgl. E. 6.1).
5.2 Soweit die Vorinstanz die fehlende Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers bei der HDP nicht als plausibel erachtete, dürfte diese zum einen an-
gesichts der dargelegten Angst vor weiterreichenden Folgen im türkischen
Kontext nachvollziehbar sein. Zum anderen ist der Einwand der Vorinstanz
auch nicht geeignet, die Ausführungen zur Unterstützung der HDP im
Wahlkampf zu entkräften. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer detailliert
und widerspruchsfrei seine Aufgaben im Vorfeld der Wahl beschreiben
(vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F82 ff.). Dies gilt ebenso für die Angaben des Be-
schwerdeführers zur Hilfsaktion für Kobane. Auch hier konnte er Einzelhei-
ten zum Grund der Aktion, zum Reiseweg, insbesondere den Schwierig-
keiten beim Grenzübertritt, und zu seinen Eindrücken während des Aufent-
halts in Kobane nennen, die erkennen lassen, dass er das Vorgebrachte
tatsächlich erlebt hat (vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F43 ff.). An der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen vermag auch die angeblich unplausible Angabe, Türkisch
sei seine Muttersprache, nichts zu ändern. Schliesslich wuchs er in
D._______ auf, mithin in einer türkischsprachig dominierten Region der
Türkei, besuchte die Schule und arbeitete viele Jahre vor Ort. Damit ist
gerade nachvollziehbar, dass er ausserhalb des Familienkreises, in dem er
immerhin auch kurdisch sprach, mehrheitlich türkischsprachig sozialisiert
wurde. Keine Berücksichtigung können demgegenüber die im ergänzen-
den Schreiben vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers finden, die ihn
im Einsatz für die Sache der Kurden zeigen sollen, machte er doch keine
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weiteren Angaben zu Datum, Ort oder seinem eigenen Beitrag an den je-
weiligen Veranstaltungen oder Kundgebungen, die einen Zusammenhang
zur Unterstützung der HDP aufweisen könnten. Vor dem gleichen Hinter-
grund können die Fotos auch nicht eine mögliche Geltendmachung von
Nachfluchtgründen stützen.
5.3 Differenziert ist die Einschätzung der Vorinstanz zur Mitnahme und An-
werbung als Spitzel durch die Polizei zu beurteilen. Das Gericht teilt die
Auffassung, dass sich dazu zahlreiche Widersprüche in BzP und BA finden.
Nicht als geringfügig zu bewerten ist vor allem, dass der Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben in der BzP und der BA zu den Tagen machte, an
welchen die Polizei ihn mitgenommen haben soll. Dem kann auch nicht in
überzeugender Weise entgegengehalten werden, die Übersetzung in der
BzP sei nicht einwandfrei verlaufen oder der Beschwerdeführer habe frei
erzählt, die Rückübersetzung sei jedoch nur sehr vage und ungenau ge-
wesen. Immerhin wurde ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt und er
bestätigte deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Gleichwohl ist fraglich,
ob dies sowie die weiteren Widersprüche die Vorbringen des Beschwerde-
führers in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft erscheinen lassen. Das
Gericht bemerkt nämlich, dass zwar nicht die Monate, dafür aber die Tage
der Ereignisse jeweils identisch angegeben wurden (30. des Monats und
7. des Monats), sodass eine versehentlich falsche Monatsangabe nicht
ganz von der Hand zu weisen ist. Weiter betreffen die unterschiedlichen
Angaben zur Aussage der Polizei gegenüber der Mutter eher einen Neben-
aspekt der Vorbringen. Stärker wiegt aber noch, dass der Beschwerdefüh-
rer das von ihm Erlebte über weite Strecken widerspruchsfrei in BzP und
BA vorbringt, noch dazu in freier Rede (vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F49). Das
Gericht vermag sich insoweit nicht der Einschätzung der Vorinstanz anzu-
schliessen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanzlos. Je-
denfalls bringt sie keine konkreten Beispiele dafür an. Die Ausführungen
zu den polizeilichen Mitnahmen sind aus Sicht des Gerichts vielmehr von
Detailreichtum geprägt und weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, ein-
schliesslich der direkten Rede (vgl. etwa zum Ablassen der Polizei von ihm
nach dem Funkspruch oder zu den Reaktionen des Vaters bei seiner Heim-
kehr, A12 F 49). Plausibel erscheint darüber hinaus im türkischen Kontext,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP den Behörden be-
kannt waren und er in der Folge als Kurde von der Polizei unter Druck ge-
setzt wurde, um Informationen über andere Personen, so im Umfeld der
Unterstützer der HDP, zu erhalten. Nach allem spricht einiges dafür, dass
der Beschwerdeführer seine Vorbringen zur Mitnahme und Anwerbung als
Spitzel durch die Polizei glaubhaft gemacht hat.
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Seite 11
5.4 Die Angaben zu den fortgesetzten Durchsuchungen des Elternhauses
und der Inhaftierung sowie schlechten Behandlung des Vaters durch die
Polizei nach der Ausreise des Beschwerdeführers sind dagegen nicht als
glaubhaft zu erachten, nachdem diese erst auf Beschwerdeebene einge-
führt wurden und somit als nachgeschobene und gesteigerte Vorbringen
zu beurteilen sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die – ebenfalls
verspätet – eingereichten Berichte und Bestätigungsschreiben des IHD
nichts zu ändern, zumal sie auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner
Eltern erstellt wurden und nur deren subjektive Wahrnehmung wiederge-
ben. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer keine Dokumente zur mög-
lichen Inhaftierung des Vaters und allfälligen Strafverfahren gegen sich sel-
ber vorlegen. Auch kann der vagen Aussage zu seinen „Verteidigern“ nicht
entnommen werden, dass er solche mit der Wahrnehmung seiner Interes-
sen in der Türkei beauftragt hätte, legte er doch nicht einmal ihre Namen
dar oder ihre Bemühungen zur Einholung von Dokumenten, sondern be-
schränkte sich auf einen Verweis auf die schwierige Situation von Anwälten
im Land und auf die Einreichung eines Webseitenauszug zur Verhaftung
und Folter einer dritten, hier unbeteiligten Person. Das Bestätigungsschrei-
ben des Anwalts aus dem Jahr 2013 bezieht sich auf einen gänzlich ande-
ren Zeitraum und auf die Situation der Familie nach der Ausreise der
Schwester und kann die Vorbringen seinerseits nicht stützen. Mangels sub-
stantiierter Ausführungen sind diese Vorbringen ebenso nicht glaubhaft ge-
macht.
5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Schikanen im Militärdienst,
zu seinem Engagement für die HDP und der Teilnahme an der Hilfsaktion
in Kobane sowie zur Mitnahme und Anwerbung als Spitzel durch die Polizei
erscheinen überwiegend als glaubhaft gemacht, nicht jedoch die Ausfüh-
rungen zur Hausdurchsuchung, Inhaftierung und Misshandlung des Vaters
sowie jene zu allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.
6.
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
glaubhaften Vorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt ist.
6.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1) kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer als Kurde und auch angesichts der früheren
Mitgliedschaft seiner Schwester bei der PKK Anfeindungen und schlechter
Behandlung im Militär ausgesetzt war. Dennoch lässt sich den Akten nicht
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Seite 12
entnehmen, dass die von ihm geltend gemachten Schikanen eine genü-
gende Intensität erreichten, um sie als erhebliche Nachteile im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifizieren zu können. So wurde weder vorgebracht,
dass er Massnahmen ausgesetzt war, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirkt hätten, noch dass er an Leib, Leben oder Freiheit be-
droht wurde.
6.2 Das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP einschliesslich
seiner Teilnahme an der humanitären Aktion in Kobane sowie die Mitnahme
durch die Polizei und die versuchte Anwerbung als Spitzel sind im Kontext
des 2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen Regie-
rung und den Kurden in der Türkei sowie den kurdischen Autonomiebes-
trebungen in Syrien zu beurteilen (vgl. U.S. Department of State, Country
reports on human rights practices 2016 – Turkey, 3.3.2017,
/documents/organization/265694.pdf; International Crisis Group
[ICL], The human cost of the PKK conflict in Turkey: The case of Sur,
nean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur; ICL, The PKK’s fa-
teful choice in Northern Syria, https: ///middle-east-
north-africa/eastern-mediterranean/syria/176-pkk-s-fateful-choice-norther
n-syria, alle abgerufen am 1. Februar 2018). Danach ist nicht gänzlich aus-
geschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Inte-
ressen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert und
überwacht werden. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass Personen mit
Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zu-
sammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch unter
Anwendung von Gewalt.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch in Abwägung aller Um-
stände zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner
Vorfluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer ob-
jektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht er-
reichen. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einer politisch aktiven Fa-
milie, er hat sich jedoch selber nicht politisch exponiert und nicht einmal die
Mitgliedschaft in der HDP geltend gemacht. Sein politisches Engagement
beschränkte sich auf geringfügige Unterstützungstätigkeiten im Wahlkampf
und die Teilnahme an der Hilfsaktion in Kobane. Weiter ist zu berücksichti-
gen, dass er keine an sein Engagement anknüpfende strafrechtliche oder
sonstige staatliche Massnahmen gegen ihn glaubhaft machen konnte.
Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt
in der Türkei von ihm angelegt wurde (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3; EMARK
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Seite 13
2005/11 E. 5.1). Des Weiteren konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass
sein Vater im Zusammenhang mit seiner Ausreise erheblichen Nachteilen
ausgesetzt gewesen wäre, die darauf schliessen lassen könnten, dass er
von den Behörden gesucht würde. Insoweit ist bezüglich der Anwerbever-
suche von lokal begrenzten und zeitlich abgeschlossenen Übergriffen aus-
zugehen. Gesamthaft betrachtet verfügt der Beschwerdeführer über kein
politisches Profil, dass ihn bei Rückkehr – auch unter Beachtung der ver-
schärften Situation in der Türkei insbesondere seit Verhängung des Not-
standes im Juli 2016 (vgl. Urteil des BVGer D-3520/2015 vom 1. Septem-
ber 2017 E. 7.5) – in den Fokus der Behörden rücken lassen würde.
6.4 Selbst unter Berücksichtigung der früheren PKK-Zugehörigkeit seiner
Schwester ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne einer
Reflexverfolgung anzunehmen. Es ist bekannt, dass in der Türkei staatli-
che Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten re-
gelmässig vorkommen und geeignet sind, als Reflexverfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Vorliegend steht fest,
dass die Schwester des Beschwerdeführers für die PKK aktiv war. Auch
erwähnte er, dass die Polizei ihn bei ihren Mitnahmen darauf ansprach, sie
wüssten von den Aktivitäten seiner Schwester. Für sich genommen kann
daraus jedoch nicht bereits geschlossen werden, dass die Polizei den Be-
schwerdeführer einer Reflexverfolgung aussetzte. Den Vorbringen ist dies
jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer die Übergriffe
allein in den Zusammenhang mit den Anwerbeversuchen zu Spitzeldiens-
ten stellte. Hinzu kommt, dass verschiedene weitere Familienmitglieder
während Jahren offenbar unbehelligt in der Türkei leben. Der nachge-
reichte Bericht und das Bestätigungsschreiben aus dem Jahr 2013 legen
zwar eine Reflexverfolgung der Familie nach der Ausreise der Schwester
nahe. Zum einen sind sie aber auf Wunsch der Familie erstellt worden und
geben damit ihre subjektive Einschätzung wieder, weshalb ihnen nur ein
geringer Beweiswert zukommt. Zum anderen beziehen sie sich auf die Si-
tuation im Jahr 2013 und können damit in zeitlicher Hinsicht nicht die Um-
stände der Familie wiedergeben, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers und danach aktualisiert haben. Weiter wird bei der Prü-
fung einer Reflexverfolgung berücksichtigt, ob ein eigenes nicht unbedeu-
tendes politisches Engagement seitens der von der Reflexverfolgung mög-
licherweise betroffenen Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt beziehungsweise ihr ein solches seitens der Behörden unterstellt
wird (vgl. Urteil des BVGer D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3
m.w.H.). Dies wurde vorliegend jedoch verneint (vgl. E. 6.3).
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6.5 Das Gericht kommt gesamthaft zum Schluss, dass der Beschwerde-
führer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bei Rück-
kehr in die Türkei zu befürchten hat.
7.
Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise
festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-444/2017
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie
zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt wäre. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Zwar ist die in der Türkei herrschende politische und men-
schenrechtliche Lage ‒ wie erwähnt (vgl. oben E. 6.3 und unten 9.3.2) ‒ in
verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine
Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkre-
ten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine ent-
sprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist – wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt – weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölke-
rung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Nach
dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsre-
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ferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezu-
standes bis zum 19. Januar 2018 ist die Situation zwar – auch für Kurden
– schwierig geworden. Dennoch ist nicht von einer landesweiten Situation
allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer stammt auch
nicht aus einer der türkischen Provinzen, in denen eine Situation allgemei-
ner Gewalt angenommen wird, noch hat er dort je gewohnt (vgl. BVGE
2013/2 E. 9: Provinzen Hakkari und Sirnak).
9.3.3 Zudem liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen würden. So ist der Beschwerdeführer noch
jung. Zwar kann er keine Ausbildung, dafür aber eine fünfjährige Berufser-
fahrung in (…) vorweisen. Zudem geht es seiner Familie nach seinen eige-
nen Angaben „wirtschaftlich eigentlich ganz gut“ (vgl. Replik oder Be-
schwerde). Sein Bruder und sein Vater beziehen eine Invalidenrente und
der Ehemann der Schwester in E._______ ist erwerbstätig. Sie könnten ihn
zumindest zu Beginn seiner wirtschaftlichen Reintegration in der Türkei un-
terstützen.
Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz stellte
zutreffend fest, er habe während des erstinstanzlichen Verfahrens, das im-
merhin mehr als ein Jahr gedauert hat, keine ernsthaften gesundheitlichen
Probleme geltend gemacht. Erst im Beschwerdeverfahren werden entspre-
chende Berichte eingereicht. Jedenfalls fällt auf, dass die Klinikaufenthalte
des Beschwerdeführers nach Eröffnung des negativen Asylentscheids er-
folgten. Insgesamt dürften die Probleme – wie von der Vorinstanz bemerkt
– daher eher im Zusammenhang mit einer drohenden Rückkehr (vgl. Arzt-
bericht vom 31. Januar 2017, S. 2 und 3) und allenfalls mit den Erlebnissen
in Kobane zu sehen sein (vgl. dazu Arztbericht vom 16. März 2017, S. 3).
Soweit im Bericht vom 16. März 2017 eine posttraumatische Belastungs-
störung diagnostiziert wurde, ist aber ohnehin darauf hinzuweisen, dass
aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf eine Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Die Türkei verfügt aber über Möglichkei-
ten zur Behandlung psychischer Erkrankungen (vgl. Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Türkei, S. 3, 4 und 8 mit An-
gaben zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung,
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Seite 17
0818-tur-schizophrenie-anonym.pdf abgerufen am 31. Januar 2018). In
Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr (verneint im Arztbericht vom 31. Ja-
nuar 2017, S. 2; vgl. aber Arztbericht vom 16. März 2017, S. 2: Strangula-
tionsversuche) ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der
Rückkehr hinzuweisen. Die Vollzugsbehörden sind indes anzuweisen,
beim Vollzug der Wegweisung der gesundheitlichen Situation des Be-
schwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgelt-
liche Prozessführung vom 20. Januar 2017 mit Verfügung vom 26. Januar
2017 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Versand: