Abtei lung IV
D-4442/2006
sch/dua/umk
{T 0/2}
Urteil vom 27. August 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller
A._______, geboren (...), Türkei,
c/o B._______, (...),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 3. August 2004 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus
Z._______, sprach am (...) persönlich auf der Schweizerischen Botschaft in
Ankara vor und ersuchte dabei um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Anlässlich
der am selben Tag stattfindenden Anhörung machte sie zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie werde seit dem Jahr 1998 von den
türkischen Sicherheitskräften unter Druck gesetzt und sei in dieser Zeit mindestens
15 Mal in Polizeihaft genommen worden. Im Jahr 1998 sei der Dorfvorsteher des
Nachbardorfs angeblich durch die PKK ermordet worden. Die Behörden hätten
daraufhin Razzien durchgeführt. Dabei sei das Haus ihrer Familie durchsucht und
alle Hausbewohner geschlagen worden. Sie seien beschuldigt worden, die PKK zu
unterstützen. Sie sei in diesem Zusammenhang zweimal verhaftet worden und
habe insgesamt sieben Tage in Haft verbracht, wobei sie geschlagen und
beschimpft worden sei. Auch ihre Mutter sei damals festgenommen und für zwei
Monate inhaftiert worden. Gegen sie beide sei ein Strafverfahren wegen
Unterstützung der PKK eingeleitet worden. Sie seien jedoch nicht verurteilt
worden. Später habe sie sich bei der HADEP engagiert und sei dort Mitglied einer
Frauenkommission gewesen. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der
HADEP sei sie für eine Nacht in Polizeihaft genommen und dort geschlagen
worden. Später habe die Polizei sie noch mehrmals "inoffiziell" infolge ihrer Tätig-
keit für die HADEP verhaftet. Letztmals sei sie im Frühjahr 2003 im Zusammen-
hang mit dem Aufhängen von Plakaten für einen Kurdischkurs verhaftet worden.
Anlässlich der verschiedenen Verhaftungen habe ihr die Polizei auch gedroht, sie
zu vergewaltigen. Ausserdem hätten sich die Sicherheitskräfte jeweils nach dem
Aufenthaltsort ihrer Brüder erkundigt. Ihr älterer Bruder sei seit dem Jahr 1998 ver-
schwunden. Der jüngere Bruder sei im Jahr 2002 in die Schweiz geflüchtet und
habe ein Asylgesuch gestellt (vgl. ...). Im Herbst 2003 sei in ihrem Elternhaus
letztmals eine Razzia durchgeführt worden. Die Sicherheitskräfte hätten nach
Waffen gesucht und nach ihren Brüdern gefragt. Sie selber halte sich seit dem
Jahr 1998 nicht mehr zuhause auf, sondern wohne abwechselnd bei verschiede-
nen Verwandten in Elbistan, um der Verfolgung durch die Polizei zu entgehen. Sie
befürchte, in Zukunft erneut festgenommen, verhaftet und eventuell sogar umge-
bracht zu werden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente
zu den Akten (alles Kopien): ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 1998, ein Zeitungs-
artikel vom 30. Mai 2002 aus der Zeitung "Elbistan Sesi", zwei Schreiben des DGM
Malatya an die Beschwerdeführerin, zwei Schreiben des DGM Malatya an die Mut-
ter der Beschwerdeführerin, verschiedene Gerichtsunterlagen betreffend das Ver-
fahren gegen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Unterlagen einer Verhand-
lung vor dem Friedensgericht von Elbistan vom Jahr 1998, Anklageschrift vom 17.
Juli 1999, Urteil des DGM Malatya vom 24. Dezember 2002, Seite 5 eines die Be-
schwerdeführerin nicht betreffenden Verfahrens vor der 2. Kammer des DGM Ma-
latya, Dokumente des Kassationshofes. Ausserdem reichte die Beschwerdeführe-
rin eine Kopie ihrer Identitätskarte ein.
3B. Mit Verfügung vom 3. August 2004 - eröffnet am 8. März 2005 - verweigerte das
BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge-
such ab. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Be-
schwerdeführerin sei zwar in ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen, sei aber
ihren Angaben zufolge nicht verurteilt worden. Im Anschluss an ihre Verhaftung im
Jahr 2002 sei kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Im Übrigen sei ihr im
April 2003 eine neue Identitätskarte ausgestellt worden. Die genannten Umstände
sprächen gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungssituation. Es sei zwar
glaubhaft respektive nicht auszuschliessen, dass sie im Anschluss an die Ermitt-
lungen der Sicherheitsbehörden im Falle des getöteten Dorfvorstehers Behelligun-
gen seitens der regionalen und lokalen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen
sei. Es sei auch denkbar, dass die Sicherheitskräfte weiter nach dem Verbleib
ihrer beiden Brüdern forschen würden. Allerdings sei festzuhalten, dass sich die
Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren verbessert habe. An-
gesichts der Aktenlage sei daher eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung zu verneinen, auch wenn eine erneute Festnahme nicht völlig
ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen die Mög-
lichkeit, sich einer allfälligen Verfolgung durch die regionalen und lokalen Sicher-
heitskräfte zu entziehen, indem sie sich in einen anderen Landesteil begebe. Ins-
besamt sei die Beschwerdeführerin daher nicht als schutzbedürftig zu erachten.
C. Mit Eingabe vom 29. März 2005 (Datum Eingang bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Au-
gust 2004 und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung. Auf die Beschwer-
debegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
D. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 vollumfänglich an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
4. August 2005 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Die Beschwerdeführe-
rin liess diese Frist indessen ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-
4tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren
wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und
werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwen-
dung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in
einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ge-
mäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in
die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilierungsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Er-
wägungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2005 Nr. 19
und 2004 Nr. 20 S. 130, mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son; mithin ist zu prüfen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 In der Beschwerde wird seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend
5gemacht, ihr Leben sowie dasjenige ihrer Familie gestalte sich schwierig. Sie leb-
ten mittlerweile alle getrennt voneinander und versuchten, sich zu verstecken. Sie
selber finde jeweils Unterschlupf bei anderen Personen. Allerdings hätten diese
Angst davor, sie aufzunehmen, da sie Probleme bekommen würden, wenn man sie
dort entdecken würde. Das Militär belästige weiterhin ihre Familie, wobei insbeson-
dere nach ihr sowie nach ihren Geschwistern gefragt werde. Da sie gesucht wer-
de, erhalte sie keinen Pass und könne auch nicht ausreisen. Sie sei psychisch am
Ende und habe schon mehrmals an Selbstmord gedacht. Ihre Mutter sei krank,
und sie wolle nicht, dass sie weiterhin leiden müsse. Der türkische Staat erkenne
ihre Rechte nicht an.
4.2 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin halte sich nun of-
fenbar in Z._______ auf. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass
gegen sie kein Strafverfahren hängig sei. Auch sonst bestünden keine konkreten
Hinweise darauf, dass sie in Istanbul einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die
nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festge-
stellt hat, dass im vorliegenden Fall keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin und somit keine Schutzbedürftigkeit besteht.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 im Zu-
sammenhang mit einem der PKK angelasteten Tötungsdelikt zusammen mit ihrer
Mutter wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden ist. Dieses Strafverfahren
wurde mit Urteil des DGM Malatya vom 24. Dezember 2002 abgeschlossen; weder
die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter wurden dabei verurteilt. Weitere Strafver-
fahren gegen die Beschwerdeführerin wurden bis heute nicht eingeleitet. Den Ak-
ten ist weiter zu entnehmen, dass die türkischen Sicherheitskräfte im Elternhaus
der Beschwerdeführerin mehrmals Razzien durchgeführt haben. Letztmals sei dies
im Herbst 2003 geschehen. Die Beschwerdeführerin gab überdies an, sie sei zwi-
schen den Jahren 1998 und 2003 mehrmals vorübergehend durch die Polizei ver-
haftet und dabei geschlagen, beschimpft und bedroht worden. Die Verhaftungen
erfolgten den Akten zufolge einerseits im Zusammenhang mit dem erwähnten
Strafverfahren, andererseits aufgrund des früheren Engagements der Beschwer-
deführerin für die HADEP. Die letzte Verhaftung - wegen Aufhängens von Plakaten
betreffend einen Kurdischkurs - fand im Frühjahr 2003 statt und dauerte eine
Nacht lang, hatte für die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren Folgen. Im
April 2003 wurde ihr den Akten zufolge offenbar problemlos eine neue Identitäts-
karte ausgestellt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass die türkischen Behörden
bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin
kein spezifisches Verfolgungsinteresse (mehr) hegten. Aufgrund des Gesagten ist
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin letztmals vor vier Jahren
konkreten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Seither lebt sie
den Akten zufolge weitgehend unbehelligt an verschiedenen Orten in der Türkei,
unter anderem vermutlich auch in Z._______ (vgl. die Zustelladresse auf dem
Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 24. Februar 2005 an die
Beschwerdeführerin). In der Beschwerdeeingabe wird zwar geltend gemacht, die
Sicherheitskräfte erkundigten sich weiterhin immer wieder bei ihren
6Familienangehörigen nach ihr; dabei handelt es sich allerdings um ein äusserst
vages und pauschales Vorbringen, welches nicht geeignet ist, eine aktuelle
asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Im Übrigen erscheint es
widersprüchlich, wenn einerseits eine andauernde Behelligung der
Familienangehörigen durch Sicherheitskräfte geltend gemacht wird, gleichzeitig
aber behauptet wird, die Familienangehörigen versteckten sich. Das Vorbringen,
wonach die Familienangehörigen versuchten, sich vor den Behörden zu
verstecken, erscheint ausserdem seinerseits ebenfalls wenig glaubhaft, da den
Akten zu entnehmen ist, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Mai 2007 in Befolgung der Anweisung der Beschwerdeführerin deren Mutter
zugestellt wurde, welche gemäss dem in den Akten befindlichen Rückschein
offensichtlich nicht im Versteckten lebt, sondern nach wie vor im Heimatdorf der
Beschwerdeführerin wohnhaft ist. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin bestehen daher nach dem Gesagten keine konkreten und
glaubhaften Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden im heutigen Zeitpunkt
ernsthaft und aktiv nach ihr suchen. Insgesamt ist gestützt auf die aktuelle
Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem
weiteren Aufenthalt in der Türkei in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten
behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen muss.
5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin allen-
falls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde.
5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete und glaubhafte Hinweise auf eine
künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende begründete Ver-
folgungsfurcht davor darzulegen vermochte. Vielmehr ist aufgrund des Gesagten
und gestützt auf die heutige Aktenlage davon auszugehen, dass ihr der weitere
Verbleib im Heimatland ohne weiteres zumutbar ist. Somit hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zu Recht die Einreisebewilligung verweigert und das Asylge-
such abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in
Ankara, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils und Rücksendung der beiliegen-
den, von der Beschwerdeführerin zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ...; Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand am: