Abtei lung IV
D-4442/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin
Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Gambia,
vertreten durch Dr. iur. Regula Gerber Jenni,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4442/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Staats-
angehöriger Gambias aus C._______ und dem Stamm der Mandinga
angehörend – sein Heimatland am 4. November 2008, reiste auf dem
Landweg nach D._______ und von dort auf dem Seeweg nach
E._______, um schliesslich am 7. Dezember 2008 in die Schweiz
einzureisen, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der – damals noch
minderjährige – Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ
(...) vom 10. Dezember 2008 und der – unter Teilnahme einer vom
F._______ bestimmten Vertrauensperson stattfindenden – Anhörung
vom 28. Mai 2009 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, er
lebe seit 2006 einen Teil des Jahres in G._______, um dort als
Touristenführer zu arbeiten. Im selben Jahr sei er wegen Verdachts
homosexueller Handlungen mit einem Touristen während zweier Tage
auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Im darauf folgenden Jahr
habe er einen (...) kennengelernt. Im Herbst 2008 habe er eine Weile
mit diesem Mann in H._______ gelebt und sei mit diesem gegen
Entgelt intim gewesen. Am 15. Oktober 2008 hätten sich die Beiden
nach I._______ begeben. Als sie an diesem Abend in die Wohnung
des (...) zurückgekehrt seien, habe der Hausbesitzer ihn gewarnt, die
Polizei habe "nach dem Schwarzen Jungen und dem Weissen Mann"
gesucht. Daraufhin habe er sich ins Dorf zu seinem Vater begeben und
diesem von der polizeilichen Suche erzählt. Der Vater habe ihm
geraten, das Land zu verlassen. Diesem Rat sei er gefolgt, indem er
am 4. November 2008 Gambia verlassen habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 28. April 2009 sowie am 6. Mai 2009
wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951
über die Betäubungsmittel und die psychotischen Stoffe (BetmG; SR
812.121) je zu einer Geldbusse verurteilt. Am 8. Mai 2009 verfügte der
(...) die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der (...).
Am 11. Juni 2009 wurde der Vertretung des Beschwerdeführers
Akteneinsicht gewährt.
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C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 – eröffnet am 18. Juni 2009 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember
2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Zu-
dem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers unter anderem auch unter Berücksichtigung des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und das
BFM anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. Eventualiter
sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 informierte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer dahingehend, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe, und dass – unter Berücksichtigung
seiner Minderjährigkeit und Bedürftigkeit – einerseits über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und anderseits auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
F.
Am 18. September 2009 ersuchte der Instruktionsrichter die Vorinstanz
innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
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G.
In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2009 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz
einzureichen.
I.
In seiner Replik vom 12. Oktober 2009 verwies der Beschwerdeführer
auf die Erwägungen in seiner Beschwerdeeingabe vom 9. Juli 2009,
namentlich auf die dort gemachten Ausführungen zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, an denen er vollumfänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. u.a. auch E. 5.2.1), handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Angesichts der gestellten Rechtsbegehren und des Inhalts der Be-
schwerdeschrift vom 9. Juli 2009 richtet sich diese nur gegen den von
der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug. Da die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuches
unangefochten blieben sind und die rechtliche Folge davon die
Wegweisung ist, sind die Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung
vom 16. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich allein die Prüfung,
ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer beschränkt sich
ausdrücklich darauf, allein die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu bestreiten, weshalb in casu nur darüber zu befinden ist.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zwi-
schenzeit volljährig geworden ist und es sich damit mit Bezug auf die
KRK erübrigt, auf seine diesbezüglichen Vorbringen oder diejenigen
der Vorinstanz näher einzugehen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer liess betreffend die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorbringen, aus dem Sachverhalt ergebe sich,
dass er wegen Homosexualität verfolgt worden sei. Homosexualität sei
in Gambia strafbar und werde mit Gefängnisstrafen von mehreren
Jahren geahndet. Hohe Repräsentanten des gambischen Staates
hätten die Bevölkerung in öffentlichen Reden zur Anzeige
Homosexueller aufgerufen. Es gebe Berichte über die vorübergehende
Inhaftierung von Homosexuellen. Weiter habe der Staatspräsident in
einer Ansprache im Mai 2008 gedroht, Lesben und Schwule des
Landes zu verweisen oder umzubringen. Mindestens drei Gambier und
zwei Spanier seien nach der Rede wegen des Verdachts
gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen verhaftet worden. Zu ei-
nem späteren Zeitpunkt habe die Regierung die Aussage des Staats-
präsidenten zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer hat wiederholt gesagt, dass er nicht zu seinem
Vater zurückkehren könne. Sein Vater werde ihn nicht bei sich
aufnehmen. Dieser habe ihm ja zur Flucht geraten, weil Homosexuali-
tät in Gambia strafbar sei und er offenbar die sexuelle Orientierung
seines Sohnes nicht toleriere. Zudem befürchte der Vater, wegen der
Homosexualität seines Sohnes von der Polizei schikaniert zu werden.
Es müsse befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein
würde. Daran vermöge auch seine zwischenzeitlich erlangte Volljährig-
keit nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass er wegen seiner
Homosexualität verfolgt, sexuell ausgebeutet und der Prostitution zu-
geführt werde. Bei einer Rückkehr stehe ihm kaum eine andere Per-
spektive als diejenige des Sextourismus offen. Sollte es den Asyl-
behörden nicht möglich sein zu gewährleisten, dass er in Gambia sei-
nem Alter entsprechend untergebracht, versorgt und gegen sexuelle
Ausbeutung geschützt werde, sei der Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar und die Vorinstanz anzuweisen, ihn gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
aufzunehmen.
5.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni
2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs- (A4)
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und/oder Anhörungsprotokoll (A12) dargelegt, weshalb der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft
darzulegen, dass er im Oktober 2008 von der Polizei gesucht worden
sei. Zudem müsse sein Vorbringen, bereits im Jahr 2006 wegen
Verdachts homosexueller Handlungen während zweier Tage auf dem
Polizeiposten festgehalten worden zu sein, aufgrund seiner früheren
Vorbringen – vor dem 15. Oktober 2008 habe er keine Probleme mit
den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Polizei gehabt – als
Nachschub und unbeholfener Versuch, seine Vorbringen anzupassen,
gewertet werden.
5.2.4 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung
der Akten und der Rechtsmitteleingabe keine Veranlassung, die Erwä-
gungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in
der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorin-
stanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM wer-
den keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine Auseinander-
setzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftig-
keitselementen unterbleibt zwar nicht grundsätzlich, die Vorbringen
verlaufen jedoch in allgemeine Ausführungen, Wiederholungen des be-
reits in der Befragung oder der Anhörung gemachten Vorbringen und
Mutmassungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten gestützt
werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine an-
geblich wegen seiner Homosexualität erlittenen Probleme mit der
Polizei glaubhaft zu machen, zumal er sich bereits in wesentlichen
Sachverhaltselementen in Widersprüche verstrickt hat, weshalb er
diesbezüglich auch im Rahmen der Zumutbarkeitsfrage nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann.
5.2.5 In Gambia herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll-
zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu bezeichnen.
5.2.6 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und
aufgrund der vorliegenden Akten gesund. Überdies hat er bereits erste
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berufliche Erfahrungen als Touristenführer gesammelt (vgl. A4, S. 2
und A12, S. 5). Zudem verfügt er in seiner Heimat über ein soziales
und familiäres Beziehungsnetz, leben doch sein Vater, eine jüngere
Schwester und auch ein Onkel in Gambia (vgl. A4, S. 3). Nach dem
Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
6.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen unter anderem zu Recht als
zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Der zuständige Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 15. Juli 2009
die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen.
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung – zufolge der
vom BFM nicht bestrittenen damaligen Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers – nicht aussichtslos war und der Beschwerdeführer auch
zum heutigen Zeitpunkt bedürftig ist (er geht nach wie vor keiner Er-
werbstätigkeit nach), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung auf die Erhebung der Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Stadelmann
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