Abtei lung IV
D-4443/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
B._______, geboren ...,
Sri Lanka,
beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. Juni 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4443/2006
Sachverhalt:
A.
Am 30. März 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer
damals minderjährigen Tochter um Asyl in der Schweiz. Eigenen Anga-
ben zufolge hatten sie und ihre Tochter Sri Lanka am 21. Februar 2004
per Schiff verlassen und waren nach einer Seereise von fünf Wochen
nach Italien gelangt. Von dort seien sie, versteckt in einem Lieferwa-
gen, in die Schweiz eingereist. Nach der Gesuchseinreichung wurde
die Beschwerdeführerin am 5. April 2004 vom BFM kurz befragt und
am 11. Juni 2004 von der damals zuständigen kantonalen Behörde
einlässlich zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört.
Die Beschwerdeführerin – eine Tamilin aus der Ostprovinz – machte
zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache geltend, sie habe Sri
Lanka verlassen, weil sie dort Nachstellungen einer bewaffneten Grup-
pierung erlebt und weitere Übergriffe befürchtet habe. In diesem Zu-
sammenhang führte sie das Folgende aus: Sie stamme aus der Ort-
schaft M._______ in der Gemeinde N._______ (im Distrikt O._______,
südlich von Batticaloa gelegen) und sie sei seit dem 5. Juli 1990 ver-
witwet. Ihr Ehemann, welcher einen Lebensmittelladen besessen
habe, habe die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) unterstützt
und sei an jenem Tag von zwei unbekannten Personen verschleppt
und erschossen worden. Später seien noch zwei weitere nahe Ange-
hörige, der Sohn ihrer Schwester und der Sohn ihrer Tante, von Unbe-
kannten erschossen worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe
sie mit der Unterstützung der LTTE fortgefahren. Sie habe für sie ge-
kocht und ihnen erlaubt, sich in ihrem Haus zu Versammlungen zu tref-
fen. Am 30. August 2003 hätten drei ihr bekannte Angehörige der
LTTE, deren Namen sie jedoch nicht kenne, sechs Personen zu ihrem
Haus gebracht. Sie habe ihr Wohnzimmer auf Geheiss verlassen müs-
sen und die sechs Personen seien dort während drei bis vier Stunden
befragt worden. Danach seien die Angehörigen der LTTE mit den
sechs Personen wieder abgezogen. Sie habe nur bruchstückhaft mit-
bekommen, worum es gegangen sei. Am 8. September 2003 sei ihr
Sohn C._______ in der Nähe eines Tempels von zehn Personen zu-
sammengeschlagen worden. Der Grund für diesen Vorfall sei ihnen zu
diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen. Eines Abends gegen
Ende September 2003 seien dann maskierte Leute bei ihr zuhause er-
schienen, welche Auskunft über den Verbleib der sechs Personen ver-
langt hätten, die Namen der drei LTTE-Angehörigen hätten wissen
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wollen und nachgefragt hätten, von welchem LTTE-Camp diese ge-
kommen seien. Dabei hätten ihr die Maskierten gedroht, eine höhere
Stelle sei bereits informiert und wenn sie jemandem von diesem Be-
such berichte, dann werde ihre Familie ausgelöscht. Aufgrund dieser
Aussagen habe sie vermutet, dass die Leute möglicherweise zur
EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) oder einer an-
deren Gruppe gehört hätten, welche mit der Armee kollaboriere. An-
fang Dezember 2003 seien die Maskierten erneut erschienen, da sie
die gesuchten Personen noch immer nicht gefunden hätten. Die Mas-
kierten hätten wiederum nach dem Verbleib der sechs Personen ge-
fragt und ihr vorgehalten, dass sie diesbezügliche Kenntnisse habe.
Sie habe zugestanden, dass die sechs Personen bei ihr gewesen sei-
en, jedoch angegeben, dass sie über deren Schicksal nichts wisse.
Daraufhin sei von ihr gefordert worden, die drei an der Sache beteilig-
ten Mitglieder der LTTE zu verraten, damit die Maskierten von diesen
Auskunft erlangen könnten. Am 4. Januar 2004 seien die Maskierten
ein drittes Mal bei ihr erschienen und hätten ihr vorgeworfen, die LTTE
zu unterstützen und Geld und Waffen für sie zu verstecken. Ihr sei nun-
mehr gedroht worden, wenn sie bei der Suche nach den vermissten
sechs Personen nicht helfe, werde ihre ganze Familie vernichtet. Dabei
habe man ihr mit einem Gewehrkolben einen Schlag auf die Stirn ver-
passt. Bereits nach den ersten Besuchen habe sie über die Vorfälle mit
einem Mann namens X._______ gesprochen, einem ihr direkt bekann-
ten Mitglied der LTTE. Dieser habe ihr erklärt, dass die sechs Perso-
nen noch am Leben seien, von den LTTE aber in Haft gehalten wür-
den. Er habe ihr ferner geraten, das Land zu verlassen, und er habe
später für sie einen Schlepper organisiert sowie ihre Ausreise mit ei-
nem namhaften Betrag mitfinanziert. Über die Vorfälle habe sie nur mit
X._______ gesprochen, die LTTE jedoch nicht direkt um Hilfe gebeten.
Letzteres hätte aus ihrer Sicht weitere Vergeltungsmassnahmen sei-
tens der LTTE zur Folge gehabt. Ihr Name sei im Zusammenhang mit
dieser Sache mutmasslich bei den Behörden registriert und im Falle
einer Intervention der LTTE hätte dies auch Konsequenzen für sie
selbst gehabt. Schliesslich habe sie sich zur Ausreise entschlossen
und ihr Haus verkauft. Ihren Sohn C._______ habe sie unter der Obhut
der LTTE in Batticaloa zurückgelassen und ihre Kinder D._______ und
E._______ habe sie in die persönliche Obhut von X._______ gegeben.
Anschliessend habe sie sich nach Colombo begeben, wo sie ihre
jüngste Tochter aufgesucht habe, welche dort als Haushaltshilfe gear-
beitet habe. Zusammen mit ihr habe sie zwei Tage später das Land mit
Hilfe eines Schleppers aus Batticaloa verlassen. Sie sei nur mit ihrem
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jüngsten Kind ausgereist, da die Kosten des Schleppers für ihre ge-
samte Familie viel zu hoch gewesen wären. Ihre Ausreise habe sie mit
dem Erlös des Hausverkaufs sowie mit dem Beitrag von X._______ fi-
nanziert. Mittlerweile befänden sich ihre Kinder D._______ und
E._______ wieder in ihrem Heimatdorf und seien bei ihrer Schwester
G._______ untergebracht. Ihr Sohn C._______ befinde sich inzwi-
schen bei einem Kollegen in Trincomalee. Eine Rückkehr sei für sie un-
möglich geworden, da sie aufgrund ihrer Flucht von Seiten der Mas-
kierten sicherlich als Schuldige gestempelt worden sei. Die Männer
würden mit Sicherheit mittlerweile annehmen, dass sie über mehr In-
formationen verfügt habe, als sie ihnen zugestanden habe.
Unter Vorlage einer in der Schweiz gekauften tamilischen Zeitung und
von Zeitungsberichten und eines Briefs, welche ihr von ihrem Sohn zu-
gesandt worden seien, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es
sich bei den von der LTTE entführten sechs Personen möglicherweise
um Karuna-Leute gehandelt habe. Ausserdem legte die Beschwerde-
führerin weitere fremdsprachige Beweismittel vor (gemäss den Akten
eine Verkaufsurkunde betreffend ihr Haus, eine Bestätigung über ihre
staatliche Bedürftigkeitsrente, mehrere Geburtsregisterauszüge, ihren
Eheschein, einen Polizeibericht von Ende 1998 sowie eine Bestäti-
gung des Vorstehers ihres Heimatdorfes von Ende 1999).
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 – eröffnet am 23. Juni 2005 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete
gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Im Rahmen der Begründung seines Entscheides er-
kannte das BFM die Gesuchsvorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant. Dabei hielt es fest, bei den geltend gemachten Nachstellun-
gen habe es sich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen, son-
dern um Nachstellung von Seiten privater Dritter gehandelt, welche
nicht vom Staat gefördert, gebilligt oder tatenlos hingenommen wor-
den seien. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr die Möglichkeit ge-
habt, die srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Zudem hätte
sie sich den Nachstellungen durch eine Wohnsitzverlegung entziehen
können. Im Weiteren hielt das BFM dafür, die Beschwerdeführerin
habe – trotz ihrer Mutmassungen in Richtung einer Benachrichtigung
der Behörden – bis zu ihrer Ausreise keine Schwierigkeiten mit den
srilankischen Behörden gehabt. Vor dem Hintergrund der mittlerweile
eingekehrten Waffenruhe sei nicht davon auszugehen, dass von Sei-
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ten der Behörden gezielt nach Personen gesucht werde, welche die
LTTE unterstützt hätten. Zudem sei gegen die Beschwerdeführerin we-
der eine Anzeige erstattet noch ein Verfahren eingeleitet worden. Ab-
schliessend erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig,
trotz der Herkunft der Beschwerdeführerinnen aus dem Osten des
Landes als zumutbar und schliesslich auch als möglich.
C.
Am 25. Juli 2005 erhoben die Beschwerdeführerinnen – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz,
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiordnung
ihres Anwaltes als amtlicher Rechtsbeistand. Im Weiteren beantragten
sie Einsicht in ein bestimmtes Aktenstück (act. A10; Beweismittelum-
schlag).
Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung monierte die Beschwerde-
führerin vorab, ihr Akteneinsichtsgesuch sei vom BFM ungenügend be-
antwortet worden, da ihr vom BFM keine Kopien der von ihr einge-
reichten Beweismittel zugestellt worden seien. Des weiteren rügte sie
betreffend die Akten, dass das Empfangsstellenprotokoll handschriftli-
che Ergänzungen aufweise, die teilweise falsch seien. Zudem sei die
kantonale Anhörung überaus hart, nicht sachgerecht und trotz erhebli-
cher Länge ohne hinreichende Pausen geführt worden. Vor diesem
Hintergrund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa-
che zwecks ergänzender Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Vor Ausführungen zur Sache äusserte sich die Beschwerdeführerin
ferner zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, wobei sie ausführte, diese
seien durch den Tsunami vom Dezember 2004 verlorengegangen.
Schliesslich monierte sie, im angefochtenen Entscheid sei neben ih-
rem Namen ohne sachlichen Grund ein Alias-Name erwähnt worden.
Ebenfalls mit Blick auf ihren Antrag auf Rückweisung der Sache hielt
die Beschwerdeführerin dem BFM im Folgenden eine wiederholt unzu-
treffende oder aktenwidrige Wiedergabe ihrer Sachverhaltsschilderun-
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gen vor. Im Weiteren monierte sie, vom BFM sei implizit auf Unglaub-
haftigkeitselemente in ihren Vorbringen verwiesen worden, was jedoch
unzutreffend sei. Insgesamt ergebe sich, dass das BFM von einer fal-
schen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen sei. Den vorinstanzli-
chen Erwägungen hielt sie ferner entgegen, es sei keineswegs erstellt,
dass es sich bei den maskierten Personen, welche sie wiederholt be-
droht hätten, um private Dritte respektive um Angehörige der vermiss-
ten Personen gehandelt habe. Es sei vielmehr unklar, ob es sich dabei
nicht direkt um Soldaten oder allenfalls um eine staatlich sanktionierte
Massnahme seitens privater Dritter gehandelt habe. Schliesslich hielt
sie dafür, dass in ihrem Fall die Behörden durchaus über ihre Unter-
stützung zugunsten der LTTE informiert worden sein könnten. Zusam-
menfassend machte sie geltend, dass es vorliegend einer nochmali-
gen, nunmehr korrekten Aufnahme des Sachverhalts bedürfe.
In der Sache brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, von
ihr sei glaubhaft, mithin genügend substanziiert, in sich schlüssig,
plausibel und persönlich glaubwürdig eine flüchtlingsrechtlich relevan-
te Verfolgungssituation dargelegt worden. Aufgrund der Akten könne
kein Zweifel daran bestehen, dass sie die geschilderten Vorfälle per-
sönlich erlebt habe. Sie werde vom Staat oder, bei fehlendem staatli-
chen Schutz, von Dritten verfolgt und habe begründete Furcht, bei ei-
ner Rückkehr in ihre Heimat erneut verfolgt zu werden, weshalb ihr
Asyl zu gewähren sei. Abschliessend rügte sie betreffend die Frage
des Wegweisungsvollzuges eine ungenügende Auseinandersetzung
mit der Sache, die Vorinstanz habe durch die Verwendung von Text-
bausteinen die Begründungspflicht verletzt. Den vorinstanzlichen
Schlüssen hielt sie sodann entgegen, im Lichte der relevanten Um-
stände erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzu-
mutbar. Dabei hielt sie unter Verweis auf einen Presseartikel zur Lage
in Sri Lanka dafür, dass der Krieg jederzeit wieder ausbrechen könne.
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine Fax-Kopie ihrer
Identitätskarte, einen Zeitungsausschnitt in Kopie sowie – je mit einer
Übersetzung – einen persönlichen Brief ihrer Schwester G._______
und einen persönlichen Brief ihres Sohnes E._______ zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. August 2005 wurden der Be-
schwerdeführerin antragsgemäss Kopien der im vorinstanzlichen Be-
weismittelumschlag erfassten Akten zugestellt und ihr gleichzeitig Frist
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zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, betreffend den vorgelegten Zei-
tungsbericht eine Übersetzung nachzureichen. Für den Entscheid über
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde mangels Notwendig-
keit einer amtlichen Vertretung abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2005 nahm die Beschwerdeführerin zu
den im Beweismittelumschlag erfassten Akten Stellung. Sie führte aus,
es seien von ihr im vorinstanzlichen Verfahren weitere Beweismittel
vorgelegt worden, welche nicht im Beweismittelumschlag seien, und
betreffend die erfassten Beweismittel lägen keine hinreichenden Über-
setzungen vor. Zusätzlich bekräftigte sie das Vorbringen, ihre Ausfüh-
rungen seien ungenügend respektive tatsachenwidrig protokolliert
worden. Vor diesem Hintergrund erneuerte sie ihr Gesuch um Beiord-
nung ihres Anwaltes als amtlicher Rechtsbeistand.
Mit ihrer Eingabe reichte sie die einverlangte Übersetzung betreffend
einen Zeitungsbericht sowie – je mit einer Übersetzung – verschiede-
ne weitere Beweismittel nach, namentlich einen persönlichen Brief ih-
rer Tochter D._______, diverse Zeitungs- und Internetartikel, Abschrif-
ten eines Polizeiprotokolls und Schadensbelege betreffend den Tsuna-
mi. Unter Verweis auf die vorgelegten Presseberichte machte sie zur
Hauptsache geltend, die Lage in Sri Lanka sei weit angespannter als
vom BFM dargestellt. Im Weiteren legte sie eine vom Bürgermeister-
amt bestätigte Erklärung ihres Bruders H._______ vom 4. April 2005
vor, worin dieser über eine wiederholte Suche nach der Beschwerde-
führerin von Seiten einer bewaffneten Gruppierung und dabei erlittene
Misshandlungen berichtete. Gleichzeitig legte sie die Kopie eines Rap-
ports vor, laut welchem ihre Schwester G._______ bereits am 16. Au-
gust 2004 bei der Polizei über eine Suche nach der Beschwerdeführe-
rin berichtet hatte.
Zu den anlässlich der kantonalen Anhörung eingereichten Zeitungsbe-
richten führte sie ergänzend aus, dass sich darunter ein Bericht vom
18. April 2004 befinde, betreffend die Ermordung von sechs Personen
durch die Karuna-Gruppe. Diesbezüglich stellte sie die Vermutung an,
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bei den Getöteten könnte es sich um die in ihrem Haus befragten Per-
sonen gehandelt haben. Schliesslich legte sie eine Fürsorgebestäti-
gung sowie eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vor.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2005 wurde an
der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung festgehalten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2005 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf seine
bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend
erklärte es die Vorhalte betreffend die kantonale Anhörung, welche im
Beisein einer Hilfswerkvertreterin stattgefunden habe, als unbegrün-
det, und die Vorhalte betreffend die Sachverhaltsfeststellung unter Ver-
weis auf verschiedene Aktenstellen als falsch.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 8. November 2005 nahm die Beschwerde-
führerin ihre Vorhalte betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfest-
stellung teilweise zurück, hielt im Übrigen aber an der eingereichten
Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte sie eine aktualisierte Kostennote
ihres Rechtsvertreters zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin zwei
Schreiben ihres Bruders H._______ nach, inklusive Übersetzungen,
worin über das Andauern der Probleme der Beschwerdeführerin res-
pektive eine andauernde Suche nach ihr und Misshandlungen des
Bruders berichtet wurde. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie habe erfahren, dass das Mitglied der LTTE, welches ihr bei der
Ausreise geholfen habe, offenbar angeschossen worden sei und im
Spital liege.
J.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 wur-
de der Beschwerdeführerin die am 1. Januar 2007 erfolgte Übernahme
des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die
für die Behandlung ihres Verfahrens zuständige Abteilung bekannt ge-
geben.
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K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März
2008 wurde das BFM, unter Hinweis auf eine aktualisierte Lagebeur-
teilung betreffend Sri Lanka, zu einem zweiten Schriftenwechsel ein-
geladen.
Das BFM hob in der Folge den angefochtenen Entscheid hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise auf und
ordnete mit Verfügung vom 19. März 2008 die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerinnen an. Dabei führte das BFM aus, in Würdigung
aller Umstände werde vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, da
ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar wäre.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April
2008 wurden die Beschwerdeführerinnen eingeladen, sich zur Frage
eines allfälligen Beschwerderückzuges zu äussern. Ihr Rechtsvertreter
wurde gleichzeitig eingeladen, eine aktualisierte Kostennote einzurei-
chen.
Die Beschwerdeführerinnen liessen in der Folge am 8. April 2008
durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie hielten an der Beschwerde
fest, soweit diese nicht gegenstandlos geworden ist. Gleichzeitig reich-
te ihr Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 wurden als Beweismittel das Schreiben
eines Mitgliedes des Gemeinderates von N._______ vom 20. Januar
2008 nachgereicht, worin ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin
werde an ihrem Wohnort weiterhin von Seiten einer unbekannten be-
waffneten Gruppierung gesucht.
N.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin unter
Verweis auf zwei Zeitungsartikel und einen Polizeibericht mit, dass ihre
Schwester G._______ am 2. September 2008 von unbekannten Tätern
erschossen worden sei. Im Weiteren legte sie das Schreiben eines Bi-
schofs zu den Akten, worin sich dieser zu den Gründen der Ermor-
dung von G._______ sowie zur Gefährdung ihrer in Sri Lanka befindli-
chen Angehörigen äusserte. Aus den vorgelegten Unterlagen geht im
Wesentlichen hervor, dass G._______ die Mutter eines LTTE-Kom-
mandanten im O._______-Distrikt gewesen war, welcher unter dem
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Kampfnamen X._______ respektive Y._______ bekannt ist, und dass
sie von einem Kommando einer unbekannten Gruppierung aus Rache
respektive als Antwort auf verstärkte LTTE-Attacken im O._______-Di-
strikt erschossen wurde. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführe-
rin auf ein Schreiben ihrer Tochter D._______ an die schweizerische
Botschaft in Colombo, aus welchem hervorgehe, dass ihre Tochter ein
Asylgesuch eingereicht habe. Gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter
eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
O.
Aus den Akten der Tochter D._______ (N _______) geht hervor, dass
diese am 16. September 2008 bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo ein schriftliches Asylgesuch einreichte und am 16. Dezember
2008 in Colombo zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.4 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf die frist- und form-
gerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Von den Beschwerdeführerinnen wurde vorab eine ungenügende und
unzutreffende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen auf-
grund der vorliegenden Akten jedoch nicht zu überzeugen. Die Vorbrin-
gen und Rügen betreffend eine unzutreffende Feststellung des ent-
scheidrelevanten Sachverhalts basieren soweit ersichtlich zum einen
auf einer teilweise unzutreffenden Wahrnehmung der Akten, was je-
doch im Rahmen des Schriftenwechsels geklärt werden konnte. Ein-
zelne Berichtigungen oder Konkretisierungen des Sachverhalts, wie
bezüglich der Sprache oder des Hausverkaufes, konnten ebenfalls auf
Beschwerdeebene eingebracht werden und verlangen keine Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts.
Schliesslich wird mindestens teilweise die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Sache vermengt. Insgesamt bestehen denn auch keine Hin-
weise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Gesuchsgründe im
Rahmen der Kurzbefragung und insbesondere der einlässlichen Anhö-
rung nicht vollständig oder nicht im korrekten Zusammenhang hätte
einbringen können. Nach Klärung einzelner Fragen besteht auch kein
Bedarf an der beantragten ergänzenden Anhörung. Schliesslich hat
das BFM auch die ihm angebotenen Beweismittel abgenommen und,
soweit entscheidrelevant, gewürdigt.
Bei dieser Sachlage besteht keine Grundlage für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks nochmaliger Feststellung der
massgeblichen Sachverhaltsmomente. Da der entscheidrelevante
Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als erstellt zu erken-
nen ist, ist in der Sache zu entscheiden (vgl. dazu Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Seit die Schweiz im Juni 2006 den Wech-
sel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie vollzogen hat, kann
auch eine Verfolgung aus den oben genannten Gründen seitens priva-
ter Dritter flüchtlingsrechtlich relevant sein (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführte Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 18).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
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muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung nach EMARK
2005 Nr. 21 E. 6.1 [mit weiteren Hinweisen]).
4.2 Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht zunächst
die Tatsache, dass sie das Erlebte nachvollziehbar und insgesamt
schlüssig berichtet hat. Sie hat im Rahmen der Kurzbefragung und der
einlässlichen Anhörung den Ablauf der Ereignisse in allen wesentli-
chen Punkten übereinstimmend geschildert. Dabei weisen ihre Ausfüh-
rungen einen hohen Substanziierungsgrad und zahlreiche Realkenn-
zeichen auf. Namentlich war sie auch auf Nachfrage hin jeweils zu in
sich stimmigen Detailschilderungen in der Lage. Schliesslich sind dem
Sachverhaltsvortrag – welcher eher einfache Grundzüge aufweist –
keine ausufernden oder gar aufbauschenden Elemente zu entnehmen,
was für ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereigniskette
spricht. Auch lässt sich das Vorgebrachte praktisch lückenlos in die da-
malige politische und gesellschaftliche Situation in der Heimatregion
der Beschwerdeführerin eingliedern. Widersprüchliche oder ungereim-
te Aussagen lassen sich aus den Protokollen keine ableiten. Auch die
Vorinstanz bestritt im angefochtenen Entscheid die Schilderungen der
Beschwerdeführerin nicht. Unter diesen Umständen erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als insgesamt glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin – nachdem drei ihr vom Sehen her bekannte Ange-
hörige der LTTE eine Gruppe von sechs Personen in ihrem Haus ver-
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hört hatten – insgesamt dreimal von Angehörigen einer ihr unbekann-
ten bewaffneten Gruppierung aufgesucht und bedroht wurde.
5.
Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen bleibt zu prüfen, ob die
geltend gemachten Übergriffe und Nachteile die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
5.1 Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im
Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen. Demnach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder
nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der
von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es
keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerin-
nen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist
aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahr-
nehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken
ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnah-
me dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objek-
tiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen
einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202 f.,
EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.)
5.1.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, dass es sich bei den geltend ge-
machten Nachstellungen nicht um eine direkte oder indirekte staatli-
che Verfolgungsmassnahme, sondern um Nachstellungen von Seiten
privater Dritter gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund hält die Vor-
instanz aufgrund ihrer Prüfung im Rahmen der damals noch geltenden
Zurechenbarkeitstheorie der Beschwerdeführerin entgegen, sie hätte
sich zwecks Schutzgewährung an die srilankischen Sicherheitskräfte
wenden können, womit ihre Gesuchsvorbringen flüchtlingsrechtlich
nicht relevant seien.
5.1.2 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der Urheber der gel-
tend gemachten Verfolgung Unklarheit herrscht. So war sich die Be-
schwerdeführerin offenbar im Zeitpunkt der Ausreise und auch anläss-
lich der ersten Befragung nicht im Klaren darüber, von welcher Seite
sie verfolgt worden ist, nennt sie doch als möglichen Urheber die
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EPRLF oder eine andere mit der Armee kollaborierende Gruppierung.
Erst im Laufe des Verfahrens zeichnet sich ab, dass sie vermutlich Op-
fer der Auseinandersetzungen innerhalb der LTTE geworden ist. Die
von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse fallen in eine
Zeit, als in ihrem Heimatgebiet nicht nur mit der srilankischen Armee
verbündete tamilische Gruppierungen aktiv waren, sondern zusätzlich
auch innerhalb der LTTE wachsende Spannungen auftraten. Diese
Spannungen, ausgelöst vorab durch den uneingeschränkten Herr-
schaftsanspruch des mittlerweilen getöteten LTTE-Führers Prabhaka-
ran, welcher zu jeder Zeit jeden Bereich der LTTE unter seiner Kontrol-
le wissen wollte, waren von zunehmend blutigen Abrechnungen inner-
halb der LTTE begleitet und führten im März 2005 gar zu einem offe-
nen Bruch innerhalb der Organisation respektive einer Abspaltung der
sogenannten Karuna-Gruppe im Osten des Landes. Dem Konflikt zwi-
schen den einzelnen LTTE-Gruppierungen fielen zahlreiche Personen
zum Opfer. Die Beschwerdeführerin vermutete selbst, sie sei von Per-
sonen aus dem Umfeld von Karuna bedroht worden, und dies er-
scheint auch aufgrund der gesamten Umstände als überwiegend wahr-
scheinlich.
5.1.3 Demzufolge prüfte die Vorinstanz zu Recht, ob die Beschwerde-
führerin sich den Übergriffen durch Dritte beim Staat um Schutz hätte
bemühen können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüg-
lich jedoch zu einem anderen Ergebnis: Fraglich ist bereits, ob der sri-
lankische Staat im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit gehabt hätte, sie effektiv vor entsprechenden Übergriffen
zu schützen. Im massgeblichen Zeitraum hatten die staatlichen Behör-
den in zahlreichen Regionen des Landes keine funktionierende und ef-
fiziente Schutzinfrastruktur, vielmehr war die Kontrolle vieler Teilgebie-
te damals in den Händen der LTTE. Ohnehin wäre es aber der Be-
schwerdeführerin individuell nicht zuzumuten gewesen, bei den staatli-
chen Behörden in ihrer Heimatregion oder in einem anderen Landes-
teil um Schutz nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin hatte jahrelang
die LTTE unterstützt. Bedroht wurde sie sodann eben gerade deshalb,
weil vermutet wurde, sie verfüge über Informationen über den Verbleib
einzelner LTTE-Mitglieder. Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass
die Familie der Beschwerdeführerin sehr eng mit den LTTE verbunden
ist. Ein Schutzersuchen bei der Polizei oder dem Militär hätte demnach
zweifelsohne zu Untersuchungsmassnahmen und einem allfälligen po-
litischen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt. Unter
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den gegebenen Umständen war der Beschwerdeführerin demnach ein
Schutzersuchen bei den staatlichen Behörden nicht zumutbar.
5.2 Weiter ist zu prüfen, ob sich die geltend gemachten Nachstellun-
gen auch im Übrigen als flüchtlingsrechtlich relevant erweisen.
5.2.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person landesweit, gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Begründete Furcht vor Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei je-
dem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit
den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu er-
folgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person be-
reits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin wurde dreimal von maskierten Perso-
nen aufgesucht, welche unter Drohungen gegen Leib und Leben der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie Informationen über LTTE-Mit-
glieder erpressen wollten. Beim dritten Überfall wurde sie mit einem
Gewehrkolben an der Stirn verletzt. Die dabei ausgestossenen Dro-
hungen waren von der Beschwerdeführerin ernst zu nehmen, wurden
doch in dieser Zeit zahlreiche Zivilpersonen Opfer des Konfliktes und
waren auch nahe Angehörige der Beschwerdeführerin in der Vergan-
genheit umgebracht worden. Die erlebten Übergriffe sind demnach als
hinreichend intensiv zu erkennen. Die Verfolgung war sodann gezielt
gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und hatte ihren Ursprung in
der vermuteten Nähe der Beschwerdeführerin zu den LTTE, sie war
daher politisch motiviert. Dass die Beschwerdeführerin nur regional
verfolgt gewesen ist, lässt sich aus den Akten nicht ableiten, war sie
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doch offenbar ein wichtiges Bindeglied zu den verschollenen Personen
beziehungsweise deren Entführern. Die landesweit gut organisierte
Gruppierung um Karuna hätte die Beschwerdeführerin auch in ande-
ren Landesteilen wohl leicht ausfindig machen können.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise sich
vor weitergehenden ernsthaften Nachteilen objektiv begründet fürch-
ten musste. Diesen Übergriffen hätte sie auch nicht innerstaatlich aus-
weichen können.
5.4 Schliesslich stellt sich die Frage, ob aufgrund des Zeitablaufs und
der politischen Veränderungen im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
nicht mehr von einer aktuellen Gefährdungslage auszugehen ist.
5.4.1 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Un-
bill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 127). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss daher nicht nur sachlich und zeitlich kau-
sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Dem-
nach sind Verbesserungen der Situation im Verfolgerstaat beachtlich.
Gegenüber Personen, die bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlit-
ten haben, ist jedoch mit günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben,
die Verhältnisse müssen sich für die ein Asylgesuch stellende Person
wesentlich zu ihren Gunsten verändert haben und diese Änderungen
müssen als ernsthaft und dauerhaft erscheinen (vgl. KÄLIN, a.a.O.,
S. 129 f.).
5.4.2 Zwar hat sich seit der Ausreise der Beschwerdeführerin die poli-
tische und gesellschaftliche Situation in Sri Lanka wesentlich verän-
dert. Ob allerdings von einer deutlichen und stabilen Verbesserung der
Situation ausgegangen werden könne, die der Beschwerdeführerin
entgegen gehalten werden könnte, ist bezogen auf den Einzelfall zu
prüfen. Vorauszuschicken ist dabei, dass sich die Gruppierung um Ka-
runa nach deren Abspaltung von den LTTE unter dem Namen „Tamil
National Party“ (TMVP) neu formierte. In den Jahren 2006 und 2007
kämpfte sie zum Teil an der Seite der srilankischen Armee gegen die
LTTE. Im Jahre 2007 wurde die TMVP als politische Partei registriert.
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Innerhalb der Gruppierung kam es jedoch zu einer neuen Spaltung
und Karuna selber ist offenbar seit März 2009 prominentes Mitglied
der „Sri Lanka Freedom Party“ (SLFP). Der Bürgerkrieg hat mit dem
am 18. Mai 2009 ausgerufenen Sieg der srilankischen Armee über die
LTTE vorerst ein Ende gefunden. In den vormaligen Rebellengebieten
wurden zahlreiche Camps eingerichtet, in denen die tamilische Bevöl-
kerung der umkämpften Gebiete festgehalten wird. Die dort herrschen-
den Verhältnisse müssen äusserst schwierig sein und ein Verlassen
der Lager sei erst möglich, wenn die LTTE-Angehörigen identifiziert
worden seien (vgl. NZZ vom 10. Juni 2009, Zeugen und Opfer des
Krieges in Sri Lanka). Auch heute noch wird von staatlicher Seite in-
tensiv nach Angehörigen der LTTE gefahndet. Die politische Situation
ist insbesondere im Osten und im Norden des Landes, aber auch in
Colombo nach wie vor äusserst angespannt. Die LTTE wurden zwar
zersplittert, es kann aber aus heutiger Sicht noch nicht davon ausge-
gangen werden, dass diese sich nicht wieder neu formieren könnten.
Gemäss Berichten ist zwar der Einfluss der LTTE durch deren Zersplit-
terung wesentlich eingeschränkt, hingegen kontrolliert die TMVP heute
die Teilregionen im Osten. Nach wie vor ist diese Gruppierung dort of-
fenbar in zahlreiche Menschenrechtsverletzungen involviert und unter
anderem für Entführungen, Morde und Erpressungen verantwortlich
(UK Home Office COI Service Sri Lanka Country of Origin Information
Report June 2009).
5.4.3 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens wieder-
holt bekräftigt, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation aktuell
noch andaure und dass sie auch nach ihrer Ausreise aus Sri Lanka
weiterhin gesucht worden sei. Zwar kommen angesichts des langen
Zeitablaufs und der veränderten politischen Lage gewisse Zweifel am
nach wie vor bestehenden Verfolgungsinteresse gegenüber der Be-
schwerdeführerin auf. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass –
wie oben dargelegt – Vergeltungsmassnahmen nicht gänzlich ausge-
schlossen werden können. Die Beschwerdeführerin war immerhin ein-
ziges Verbindungsglied zu der Entführung von Mitgliedern der Grup-
pierung um Karuna und damit der heutigen TMVP, die in jüngster Zeit
an Einfluss gewonnen hat. Ausserdem wurde die Familie der Be-
schwerdeführerin gezielten Nachstellungen ausgesetzt. So geht aus
den vorgelegten Beweismitteln hervor, dass G._______, die Schwester
der Beschwerdeführerin, bei welcher im Jahre 2004 die Kinder
D._______ und E._______ unterkamen, am 2. September 2008 das
Opfer eines gezielten, gegen die LTTE gerichteten Vergeltungsschla-
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ges wurde. Aufgrund der in diesem Zusammenhang vorgelegten Un-
terlagen, aber auch der Ausführungen der Tochter D._______
(N _______), ist zu schliessen, dass der Sohn der ermordeten
G._______ – namens Z._______, X._______ genannt respektive mit
Kampfnamen Y._______ – ein relevantes Kadermitglied der LTTE im
Raum von Batticaloa geworden ist. Aufgrund der Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass er es war, der sie im
Januar 2004 bei ihrer Ausreise aus Sri Lanka organisatorisch und mit
einem namhaften Geldbetrag unterstützte. Der Tod der Schwester
G._______ im Rahmen einer Vergeltungsaktion lässt mindestens die
subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor Nachstellungen als wei-
terhin sehr präsent erscheinen.
5.4.4 Angesichts dieser Umstände lässt sich die veränderte politische
Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin dieser nicht entgegen
halten.
5.5 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Zwar hat sich die politische Si-
tuation in jüngerer Zeit wesentlich verändert, von einer ernsthaften
und dauerhaften Verbesserung zugunsten der Beschwerdeführerin
kann jedoch aufgrund einer Betrachtung der gesamten Aktenlage nicht
ausgegangen werden.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und als Flücht-
ling anzuerkennen ist.
6.
Die Tochter der Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe
geltend. Nachdem sie im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch
minderjährig war, ist sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter ein-
zubeziehen (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18).
7.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein Asylaus-
schlussgrund (im Sinne von Art. 53 AsylG) bestehen könnte. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 22. Juni
2005 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführerin-
nen Asyl zu gewähren.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
8.2 Nachdem die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde durch-
gedrungen sind, ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
weist in seiner letzten Kostennote vom 16. Oktober 2008 einen Auf-
wand von insgesamt 23 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– aus,
ausmachend einen Betrag von Fr. 4600.–, ferner Auslagen in der Höhe
von Fr. 148.70, zuzüglich Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag. Der
ausgewiesene zeitliche Aufwand ist indes deutlich zu kürzen, da be-
reits der in der ersten Kostennote vom 16. August 2005 ausgewiesene
Aufwand von 15 Stunden als der Sache unangemessen hoch zu er-
kennen ist. Die Zunahme des Aufwandes in den nachfolgenden Kos-
tennoten muss im Weiteren aufgrund der Akten als teilweise sprung-
haft bezeichnet werden (vgl. Kostennote vom 8. November 2005 [plus
2 Stunden], vom 8. April 2008 [plus 4 Stunden] und vom 16. Oktober
2008 [plus 2 Stunden]). Vor diesem Hintergrund ist die von der Vor-
instanz auszurichtende Parteientschädigung nach Ermessen sowie un-
ter Berücksichtigung des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Fällen
auf Fr. 3'200.– festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'200.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügung im Original, die als Beweismittel vor-
gelegten persönlichen Briefe ihrer Kinder und ihrer Schwester)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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