Abtei lung IV
D-4443/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,
geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4443/2010
Sachverhalt:
A.
Am 22. März 2010 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am
6. April 2010 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurz-
befragung) und am 12. April 2010 am selben Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ (Distrikt D._______), wo er bis im Jahre 1995 auch gelebt
habe. Anschliessend sei er in den Distrikt E._______ gezogen, wo er
im September 2001 von der Special Task Force (STF) festgenommen,
für drei Tage inhaftiert und misshandelt worden sei, da er Plakate bei
sich getragen habe. Mit der Hilfe seines Schuldirektors sei er ohne
Auflagen wieder freigelassen worden. Im Jahre 2004 sei er nach
C._______ zurückgekehrt, wo er bei seiner Grossmutter gelebt habe.
In den Jahren 2004 und 2005 habe er am Heldentag der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen. Ebenfalls im Jahre
2004 oder 2005 habe er einmal mit einem Kollegen Plakate der LTTE
aufgehängt. Ansonsten habe er keinen Kontakt zur LTTE gehabt. Im
Februar 2006 sei er von der srilankischen Armee festgenommen, für
dreizehn Tage inhaftiert und während dieser Zeit auch misshandelt
worden, da in seiner Nähe eine Bombe explodiert sei. Mit
Unterstützung eines entfernten Verwandten sei er ohne Auflagen
wieder freigelassen worden. Von März bis August 2006 habe er bei
einem Verwandten in Colombo gewohnt; anschliessend sei er wieder
nach C._______ zurückgekehrt. Im Jahre 2008 sei sein Kollege
F._______, der Mitglied der LTTE gewesen sei, von der srilankischen
Armee festgenommen worden. Bei F._______ habe sich zu dieser Zeit
sein PC befunden, auf dem sehr viele Fotos gespeichert gewesen
seien, auf denen er - der Beschwerdeführer - zusammen mit seinen
Kollegen, die zum Teil im Jahre 2007 erschossen worden seien, zumal
sie teilweise etwas mit der LTTE zu tun gehabt hätten, zu sehen
gewesen sei. Aus diesem Grund habe ihn die srilankische Armee
wahrscheinlich verdächtigt, Mitglied der LTTE zu sein, weshalb sie ihn
früh morgens am 8. Juni 2009, als er sich bei seinem Onkel
aufgehalten habe, bei sich zu Hause und bei seiner Arbeitsstelle
gesucht habe. Nachdem seine Mutter seinen Onkel telefonisch
darüber informiert habe, sei er von seinem Onkel kurz darauf nach
G._______ gebracht worden, da er befürchtet habe, von der
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srilankischen Armee getötet zu werden, wie das einigen seiner
Kollegen passiert sei. Im November 2009 sei er mit dem Bus nach
H._______ gefahren, wo er bei seinem Schlepper gewohnt habe. Dort
habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er Mitte Januar
2010 von der srilankischen Armee erneut zu Hause in C._______
gesucht worden sei. Am 18. März 2010 sei er mit der Hilfe seines
Schleppers unter Verwendung eines fremden Reisepasses von
Colombo nach Italien geflogen, von wo er mit dem Auto unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 22. März 2010 in die Schweiz
gelangt sei.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine auf
seinen Namen ausgestellte srilankische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 - eröffnet am 19. Mai 2010 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien.
So habe er einmal erklärt, er wisse nicht, warum er gesucht werde,
während er an anderer Stelle angegeben habe, er werde gesucht, weil
er für die LTTE gearbeitet habe, seine Kollegen dies getan hätten und
ein verhafteter Kollege Dokumente von ihm auf dem PC gehabt habe.
Auch innerhalb der Anhörung habe er widersprüchliche Aussagen
gemacht, da er zuerst deklariert habe, er habe am 8. Juni 2009 noch
gearbeitet, um dann zu sagen, er sei an jenem Tag schon um 8 Uhr
morgens geflohen. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers
logisch nicht nachvollziehbar. So sei nicht einzusehen, warum er nach
Juni 2009 monatelang nicht mehr gesucht worden sei, dann jedoch
wieder während seines Aufenthalts in H._______. Der
Beschwerdeführer sei überdies nicht in der Lage gewesen, einen
logischen Zusammenhang zwischen dem angeblichen Tod seiner
Kollegen und seinen eigenen Problemen herzustellen, sondern zähle
in erster Linie zahlreiche Personen auf, ohne konkret auf sie und die
Verbindung zu ihm selbst einzugehen. Ausserdem seien die Aussagen
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des Beschwerdeführers unsubstanziiert. Insbesondere sei er nicht in
der Lage zu sagen, wo er im Jahre 2006 inhaftiert gewesen sei,
obwohl er zwei Wochen an diesem Ort zugebracht habe. Ebenso
unsubstanziiert seien seine Aussagen zur Haft im Jahre 2001. Zudem
könne er weder sagen, wie viele Leute ihn gesucht hätten, noch was
mit seinen Kollegen passiert sei oder warum man ihn habe verhaften
wollen. Auch zum Tod des Kollegen, der 2008 umgebracht oder
verhaftet worden sei, könne er kaum Angaben machen.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vor-
instanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit seiner Wegweisung
festzustellen und als Folge davon, ihm von Amtes wegen die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von allfälligen Voll-
zugshandlungen abzusehen, um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 17. Juni 2010 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 12. Juli 2010 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 9. Juli 2010 beim Gericht ein.
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E.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer die
folgenden Beweismittel zu den Akten reichen: srilankischer Geburts-
registerauszug (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung), Todes-
andachts-Büchlein für F._______ (in Kopie, inklusive deutscher Über-
setzung), Andachtsanzeige für I._______ (in Kopie, inklusive
deutscher Übersetzung) sowie zwei Todesanzeigen bezüglich
J._______ (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzuhalten, dass die Rüge
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt un-
genügend festgestellt, unbegründet ist. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit
seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Suche nach seiner
Person durch die srilankische Armee vom 8. Juni 2009 in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sind. Beispielsweise machte er anlässlich der
Kurzbefragung geltend, er wisse nicht, warum er von der srilankischen
Armee gesucht werde (Akten BFM A 1/12, S. 7 f.), während er bei der
Anhörung zu Protokoll gab, er werde wahrscheinlich gesucht, weil er
verdächtigt werde, Mitglied der LTTE zu sein, zumal die srilankische
Armee seinen Computer bei F._______ beschlagnahmt habe, auf dem
sich Bilder befunden hätten, die ihn mit LTTE-Mitgliedern zeige (Akten
BFM A 8/11, S. 3, 8). Die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen
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(vgl. S. 8, 10). Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst
bei der Anhörung erwähnte, verschiedene Tätigkeiten für die LTTE
ausgeübt zu haben (Akten BFM A 8/11, S. 4), obwohl er bereits an-
lässlich der Kurzbefragung gefragt worden war, ob er irgendetwas
gemacht habe, weswegen er von der srilankischen Armee gesucht
werden könnte (Akten BFM A 1/12, S. 7). Überdies sagte der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung zuerst aus, er sei am 8. Juni 2009
nach der Arbeit zu seinem Onkel nach Hause gegangen, wo dieser
ihm mitgeteilt habe, dass er gesucht werde (Akten BFM A 8/11, S. 5),
wohingegen er wenig später in der Anhörung vorbrachte, er habe nur
bis am 7. Juni 2009 gearbeitet, da ihm sein Onkel am 8. Juni 2009
schon vor der Arbeit mitgeteilt habe, dass man nach ihm suche (Akten
BFM A 8/11, S. 6).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche durch die
srilankische Armee vom 8. Juni 2009 ist im srilankischen Kontext nicht
nachvollziehbar, da gemäss seinen eigenen Angaben sein Kollege
F._______ schon im Jahre 2008 von der srilankischen Armee verhaftet
und dabei sein (des Beschwerdeführers) Computer beschlagnahmt
worden ist. Es ist davon auszugehen, dass die Armee
beziehungsweise die srilankischen Behörden schon viel früher
begonnen hätten, nach dem Beschwerdeführer zu suchen, wäre die
angebliche Suche vom 8. Juni 2009 tatsächlich auf die Verhaftung von
F._______ beziehungsweise die Beschlagnahmung des Computers
zurückzuführen, wie dies vom Beschwerdeführer vermutet wird.
Im Weiteren ist seine Behauptung in der Beschwerde, beim Kontroll -
posten in K._______ sei lediglich der Wagen des Onkels, nicht aber
die ID-Karten des Onkels, seiner drei Kinder und seine eigene
kontrolliert worden, in Berücksichtigung der strengen
Sicherheitskontrollen in Sri Lanka realitätsfremd und demnach als
unglaubhaft zu erachten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der
gesamten Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die von ihm vorgebrachte Suche nach seiner Person
durch die srilankische Armee glaubhaft zu machen.
5.3 Bezüglich der beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Inhaftierungen vom Jahre 2001 beziehungsweise 2006 ist überein-
stimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine diesbezüglichen
Ausführungen sehr unsubstanziiert ausgefallen sind.
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Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei
Glaubhaftigkeit dieser beiden vorgebrachten Inhaftierungen die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu bejahen wäre,
zumal es schon am sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang
zwischen den Inhaftierungen und seiner am 18. März 2010 erfolgten
Ausreise aus Sri Lanka fehlen würde.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3
AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte
oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Er
vermag mit seinen Beschwerdevorbringen sowie den eingereichten
Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, wes-
halb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die
Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht,
weswegen die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
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möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der
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diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross-
raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter
er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor-
liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Festzustellen ist, dass sich seit Erlass des
vorstehend zitierten Grundsatzurteils die Sicherheitssituation in Sri
Lanka nicht grundlegend geändert hat. Obwohl der Bürgerkrieg nach
einem Vierteljahrhundert im Jahre 2009 ein Ende gefunden hat,
werden die Sicherheitsmassnahmen von den srilankischen Behörden
nur sehr langsam gelockert. Die politische Situation ist insbesondere
im Osten und Norden des Landes, aber auch in Colombo nach wie vor
äusserst angespannt und die weitere Entwicklung der allgemeinen
Lage in Sri Lanka muss als vollkommen offen bezeichnet werden.
7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri
Lanka (D._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der
oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.
7.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im
Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat -
liche Aufenthaltsalternative besteht.
7.3.5 Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native ist vorliegend zu bejahen. Gemäss eigenen Angaben hat der
Beschwerdeführer von März bis August 2006 bei einem Verwandten in
Colombo gewohnt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef-
ührer bei einer Rückkehr nach Colombo erneut bei diesem Verwandten
wohnen kann, bis er eine eigene Wohngelegenheit gefunden hat.
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Zudem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer während seines
fünfmonatigen Aufenthalts in dieser Stadt zu weiteren Personen
freundschaftliche Beziehungen aufgebaut hat. Der Beschwerdeführer
verfügt somit in Colombo über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz, das ihn bei einer Rückkehr dorthin unterstützen kann.
Überdies ist aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitäts-
karte ersichtlich, dass diese in Colombo ausgestellt wurde, woraus zu
schliessen ist, dass er dort über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht ver-
fügte. Auch dies deutet darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer
ohne grössere Probleme (erneut) in Colombo niederlassen kann.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung (A-Level
abgeschlossen), und verfügt über Berufserfahrung, weshalb
anzunehmen ist, er könne sich im Grossraum Colombo niederlassen
und sich dort sowohl beruflich als auch wirtschaftlich integrieren.
Dabei wird er im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung seiner
Mutter sowie seiner Geschwister zählen können, die im Norden und
Osten von Sri Lanka sowie in Kanada leben (vgl. Akten BFM A 1/12, S.
4). Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der 30-jährige
Beschwerdeführer zudem gesund. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9.
Juli 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 9. Juli 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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