B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4443/2014
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juli 2014 – eröffnet am 6. August
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Un-
garn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2014 (Poststem-
pel: 9. August 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers materiell zu prüfen, eventualiter sei der Nichteintre-
tensentscheid aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur vollständigen und
unkorrekten (recte wohl: korrekten) Sachverhaltsabklärung sowie zur kor-
rekten Begründung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid
über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten inkl. Kostenvorschuss
sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass der Beschwerdeschrift verschiedene Beweismittel beilagen,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Be-
weismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeit nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. April 2014 in Griechen-
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land aufgegriffen und am 27. Mai 2014 in Ungarn ein Asylgesuch einge-
reicht hatte,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 4. Juli 2014 das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde (vgl. Akten
BFM A 6/15 S. 10),
dass der Beschwerdeführer nicht bestritt, in Ungarn ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben (vgl. A 6/15 S. 4),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 10. Juli 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Juli
2014 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten
blieb,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass Ungarn auf die u.a. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik
reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Be-
hebung von Mängeln angekündigt beziehungsweise mit deren Umset-
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zung begonnen hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-
systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung
von Serbien als sicherem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der
Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen des Dublin-
Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervor-
zuheben sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 E. 5-8),
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserungen zum Schluss ge-
langte, asylsuchende Personen seien bei einer Überstellung nach Ungarn
gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer realen und individuellen
Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt (vgl.
EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil von
6. Juni 2013, § 106),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die
Urteile D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013,
E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September
2013, D-2302/2014 vom 6. Mai 2014),
dass jüngere Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn erheblich anstiegen,
was offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedin-
gungen geführt hat (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, die eine neue rechtliche Grundlage für die
Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen (vgl. Hungarian Helsinki Com-
mittee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in
Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [
note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-
hungary]),
dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
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beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
12. April 2013, S. 12, 23),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstel-
lung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 E. 9.2),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nur wenige
Tage in Ungarn aufhielt (vgl. A 6/15 S. 4 f.),
dass jedoch aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen ist, er habe in Ungarn keinen effektiven Zugang zum Asylver-
fahren gehabt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorfall, afghanische
Asylsuchende hätten einen dunkelhäutigen Asylsuchenden umgebracht,
daran nichts ändert, zumal kein Staat jegliche Gewalttaten verhindern
kann,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht ausführt, inwiefern die ungari-
schen Behörden im konkreten Fall ihre Pflichten verletzt und/oder die Tä-
ter nicht zur Rechenschaft gezogen hätten,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass sich der Beschwerdeführer überdies auf den Grundsatz der Famili-
eneinheit im Dublin-Verfahren beruft und vorbringt, seine Mutter halte sich
bereits als Asylsuchende in der Schweiz auf und hinsichtlich der minder-
jährigen, derzeit noch in Griechenland wohnhaften Geschwister sei ein
Verfahren um Erteilung einer Einreisebewilligung beim BFM hängig,
dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie den vier
minderjährigen Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorliege, da der Beschwerdeführer die Rolle des vor mehreren Jahren
verstorbenen Vaters übernommen habe,
dass der Familienbegriff gemäss Art. 11 Dublin-III-VO jenen nach Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO sowie unverheiratete minderjährige Geschwister um-
fasst (FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K4 zu
Art. 11), weshalb er hinsichtlich des volljährigen Beschwerdeführers nicht
zum Tragen kommt,
dass das BFM nämlich zu Recht darauf hinwies, beim Beschwerdeführer
handle es sich nicht um einen Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO,
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dass sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der vom Be-
schwerdeführer geschilderte Sachverhalt vermöge kein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis (wie beispielsweise beim Vorliegen einer schweren
Krankheit oder ernsthaften Behinderung) im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO zu begründen,
dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht einer Betreuerin
(Beschwerdebeilage 6) daran nichts ändert,
dass nur am Rande anzumerken ist, der Umstand, dass zunächst die
Mutter des Beschwerdeführers alleine von Griechenland in die Schweiz
reiste, hernach der Beschwerdeführer seinerseits alleine Griechenland
verliess, nicht für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses spricht,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann auf die Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verweisen lässt, was
zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf inter-
nationalen Schutz durch dieses Land führen müsse,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO unter ande-
rem dann zur Anwendung käme, wenn eine Überstellung nach Ungarn
gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
verstossen würde,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jemand
auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann,
wenn er sich auf die Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwe-
senheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler
BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis angeschlossen
hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, 2013/24 E. 5.2),
dass sich die Mutter des Beschwerdeführers als Asylsuchende in der
Schweiz aufhält und deshalb von vornherein nicht über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt,
dass auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der vier,
sich in Griechenland aufhaltenden, minderjährigen Geschwister nicht wei-
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ter einzugehen ist, da deren allfällige Ansprüche im Verfahren des Be-
schwerdeführers nicht zu prüfen sind, und sich die Mutter – wie vorste-
hend erwähnt – bereits in der Schweiz aufhält,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, da er aufgrund einer
Knieverletzung dauerhafte ärztliche Behandlung benötige, weil er nach
einer (…)operation an einem (…) im Oberschenkel leide und die medizi-
nische Behandlung in Ungarn nicht sichergestellt sei,
dass die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung unbelegt
blieb,
dass somit nicht rechtsgenügend dargetan wurde, inwiefern der Be-
schwerdeführer überhaupt eine massgebliche medizinische Betreuung
benötigt,
dass das BFM überdies zutreffend darauf hinwies, Ungarn verfüge über
eine ausreichende medizinische Versorgung und es lägen keine Hinweise
vor, wonach Ungarn dem Beschwerdeführer eine medizinische Behand-
lung verweigert hätte oder verweigern würde,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, die Über-
stellung nach Ungarn setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass, entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift, nicht ersichtlich
ist, inwiefern im vorliegenden Verfahren Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO von
Relevanz wäre, da diese Bestimmung nur auf Ersuchen eines anderen
Mitgliedstaates Anwendung finden kann (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K19 zu Art. 17), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
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einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: