B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4443/2019
tsr
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…) (bestritten),
Afghanistan,
vertreten durch Guido Ehrler,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2018 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalien-
blatt gab er als sein Geburtsdatum den (…) (afghanischer Kalender) an.
Dies entspricht gemäss einschlägigen Kalenderrechnern dem (…). Identi-
tätspapiere gab der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine ab.
A.b Am 5. September 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu seiner Identität befragt. Dabei führte
er ebenfalls aus, er sei am (…) geboren worden. Das SEM kam offenbar –
aus nicht nachvollziehbaren Gründen – zum Schluss, dies entspreche dem
(…) (vgl. A8 Ziff. 1.06). Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend,
er sei ungefähr (…) Jahre alt und kenne sein Geburtsdatum, weil dieses
auf seiner Impfkarte vermerkt gewesen sei. Seine Eltern hätten dieses Da-
tum dann auf einen Zettel geschrieben und in den Koran gelegt. Er habe
sich ungefähr im April 2018 eine Tazkera ausstellen lassen, diese befinde
sich vermutlich bei seiner Schwester in Iran. Er werde versuchen, die
Schwester zu kontaktieren.
A.c Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 7. September 2018
das rechtliche Gehör zu seinem Alter. Dabei machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe vor ungefähr 4-5 Monaten eine Tazkera beantragt. Er
habe inzwischen von seiner Schwester ein Foto dieses Dokuments erhal-
ten und ausgedruckt. Er habe auch einen Reisepass, aber die Schwester
habe gesagt, sie könne ihn nicht finden. Auf Vorhalt gab der Beschwerde-
führer zu, dass er sein angebliches Geburtsjahr (sowie andere Angaben)
auf einem bei ihm sichergestellten Zettel festgehalten habe. Er beteuerte
jedoch, seine Angaben entsprächen der Wahrheit, und ersuchte die Vor-
instanz, eine Altersanalyse durchzuführen. Das SEM teilte dem Beschwer-
deführer daraufhin mit, er habe seine angebliche Minderjährigkeit nicht be-
weisen oder glaubhaft machen können, weshalb für das weitere Asylver-
fahren von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, bis er etwas Anderes be-
weise, zum Beispiel mittels Einreichung seines Reisepasses. Sein Ge-
burtsdatum werde daher auf den (…) festgelegt.
A.d Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer durch
seinen am 11. September 2018 mandatierten Rechtsvertreter das Original
seiner Tazkera (inkl. Übersetzung) einreichen. Der – angeblich offiziell be-
glaubigten – Übersetzung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
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im Jahr (…) (afghanischer Kalender) (…) Jahre alt sei und im Jahr (…)
(abendländischer Kalender) geboren worden sei.
B.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 erkundigte sich B. S., der vom Be-
schwerdeführer mit Vollmacht vom 10. Januar 2019 mandatiert worden
war, beim SEM, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das vom minderjähri-
gen Beschwerdeführer angegebene Alter abgeändert worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe einen Ausweis eingereicht. Dieser sei dem Consular
Services der Permanent Mission of Afghanistan in Genf zur Überprüfung
zugestellt worden; das Ergebnis sei noch ausstehend. Es sei festzustellen,
dass das SEM keine der von der Rechtsprechung geforderten Indizien
überprüft habe. Die vorgenommene Altersfeststellung sei daher willkürlich
erfolgt. Es werde um Änderung des Alters des Beschwerdeführers auf den
(…) oder gegebenenfalls um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wurde angefügt, das afghanische
Konsulat habe die Tazkera des Beschwerdeführers für ungültig erklärt, weil
sie nach dem 21. März 2017 in Abwesenheit des Beschwerdeführers aus-
gestellt worden sei. Dies heisse aber nicht, dass die darin enthaltenen An-
gaben fehlerhaft seien. Die im Schreiben vom 15. Januar 2019 gestellten
Anträge wurden wiederholt. Mangels einer Antwort des SEM drohte B. S.
mit Eingabe vom 4. April 2019 an, er werde ein Rechtsmittel ergreifen, falls
das SEM weiterhin nichts von sich hören lasse. In der Folge reichte B. S.
am 28. Mai 2019 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) eine Aufsichtsbeschwerde gegen das SEM ein. Das EJPD wies
diese mit Verfügung vom 23. August 2019 ab.
C.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 – eröffnet am 3. Juli 2019 – lehnte das SEM
das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und hielt fest, die den
Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im ZEMIS würden wie bis-
her lauten (namentlich: geb. […], alias geb. […], alias geb. […]).
D.
Mit Eingabe vom 3. September 2019 liess der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt,
die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Juli 2019 sei aufzuheben. Die Vor-
instanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in sämtlichen von ihr ge-
führten elektronischen Registern, namentlich ZEMIS, mit dem Geburtsda-
tum (…) zu führen. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines Al-
tersgutachtens an das SEM zurückzuweisen. Falls der Beschwerdeführer
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in den fraglichen Registern weiterhin mit dem Geburtsdatum (…) aufgeführt
werde, sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Im Weiteren sei festzu-
stellen, dass die angefochtene Verfügung Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR
0.107) verletze. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, Ausdru-
cke eines E-Mail-Austausches zwischen dem Rechtsvertreter und M. W.
(Pflegefachfrau, Psychiatrische Dienste B._______) vom Dezember 2018,
ein Ausgangsschein vom 8. September 208 (Kopie), ein Foto des Be-
schwerdeführers vom Juli 2019, ein Merkblatt «Internationale Richtlinien
zur Alterseinschätzung» sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung
des zuständigen kantonalen Sozialdienstes vom 3. Juli 2019 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2019 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde
das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2019 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde. Dabei ging es offenbar davon aus, der (…) entspre-
che dem (…). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte da-
rauf mit Eingabe vom 17. Oktober 2019. Dabei berichtigte er Ziff. 2 der Be-
schwerdeanträge dahingehend, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den
Beschwerdeführer in sämtlichen von ihr geführten elektronischen Regis-
tern, namentlich ZEMIS, mit dem Geburtsdatum (…) zu führen. Ausserdem
sei das SEM anzuweisen, die fehlerhafte Umrechnung des Geburtsdatums
des Beschwerdeführers ([…] beziehungsweise […] anstatt […]) in einer
zweiten Vernehmlassung zu erklären. Im Übrigen wurde an den in der Be-
schwerde gestellten Anträgen festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
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VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch ma-
teriell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 22a ABs. 1 Bst. a, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes-
sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die
Anträge oder die rechtliche Begründung der Parteien gebunden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwvG).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe seine Altersangaben nicht glaubhaft ma-
chen können. Seine Aussagen zu seinem Lebenslauf und zu seinen Aus-
weisdokumenten seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen.
Die eingereichte Tazkera sei nicht geeignet, das behauptete Alter zu bele-
gen; denn afghanische Tazkeras könnten leicht käuflich erworben und
leicht gefälscht werden. Zudem widersprächen die Angaben auf der
Tazkera den Vorbringen des Beschwerdeführers: Er habe ausgesagt, er
sei am (…) (was dem […] entspreche) geboren worden, während der im
März 2018 ausgestellten Tazkera zu entnehmen sei, dass er im Jahr (…)
(…) Jahre alt und im Jahr (…) geboren worden sei.
3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zusammen mit Erwachsenen
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untergebracht worden und habe bereits dort unter Schlaf- und Essstörun-
gen gelitten. Nach der Zuweisung in den Kanton B._______ habe er am
7. Dezember 2018 versucht, sich das Leben zu nehmen, und sei anschlies-
send in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Die zuständige Ärz-
tin habe den Beschwerdeführer in die Jugendpsychiatrie verlegen wollen,
dies sei aber aufgrund des vom SEM festgelegten Geburtsdatums nicht
möglich gewesen. Die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers zeigten
indessen auch, dass er keinesfalls, wie vom SEM angenommen, (…) Jahre
alt sei. Das SEM habe die Alterseinschätzung allein aufgrund der Würdi-
gung der Aussagen des Beschwerdeführers vorgenommen, ohne ander-
weitige Beweise zu erheben. Durch diese direkte Altersfestsetzung habe
es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer befinde sich in ei-
nem Beweisnotstand, da das SEM der eingereichten Tazkera die Be-
weiseignung abgesprochen habe und er keine anderen Dokumente be-
schaffen könne. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach der Beschwerde-
führer volljährig sei, sei jedoch unhaltbar. Der Beschwerdeführer habe kon-
sistente Angaben zu seinem Geburtsdatum ([…]) gemacht. Der Umstand,
dass in der Tazkera das Geburtsjahr als «(…)» angegeben werde, stelle
die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht in Frage, da
damit – mangels Monatsangabe – grundsätzlich auch der Dezember (…)
in Frage komme, womit die Abweichung zu dem vom Beschwerdeführer
angegebenen Datum nur geringfügig wäre. Dem eingereichten Identitäts-
dokument komme zudem gemäss Aussage des SEM ohnehin nur ein ge-
ringer Beweiswert zu, weshalb es dem SEM verwehrt sei, unter Berufung
darauf die Angaben des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Sodann
könne auch aus dem Umstand, dass die Verwandten des Beschwerdefüh-
rers dessen Reisepass vernichtet hätten, nicht auf die Unglaubhaftigkeit
seiner Aussagen geschlossen werden. Für die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sprächen somit die Wahrnehmung der behandelnden
Ärzte der Psychiatrie C._______, sein Aussehen (Verweis auf die einge-
reichten Fotos) sowie die eingereichte Tazkera. Wenn das SEM der Mei-
nung sei, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben bereits voll-
jährig, hätte es ein Altersgutachten einholen müssen. Es habe sein Ermes-
sen unterschritten, was Ermessensmissbrauch darstelle. Da es auch nicht
begründet habe, weshalb es die Einholung eines Altersgutachtens unter-
lassen habe, sei die Verfügung zudem mangelhaft begründet. Im vorlie-
genden Fall wäre das SEM verpflichtet gewesen, zusätzliche Untersu-
chungshandlungen anzuordnen. In diesem Zusammenhang sei auf das Ur-
teil des Ausschusses des UN-Kinderrechtskomitees vom 27. September
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2018 (CRC/C/79/D11/2017) sowie auf das Urteil A-6821/2018 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 zu verweisen. Zur Festsetzung des
Alters werde ein multidisziplinärer Ansatz empfohlen. Derartige Abklärun-
gen habe das SEM nicht vorgenommen, weshalb der Sachverhalt nicht
ausreichend erstellt sei. Die Auffassung des SEM, wonach der Beschwer-
deführer die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trage, und bei
nicht erbrachtem Beweis davon ausgegangen werden könne, er sei voll-
jährig, verletzte Art. 3 KRK sowie die einschlägigen Richtlinien des
UNHCR. Zu verweisen sei auch auf die einschlägige Rechtsprechung in
Deutschland. Der Grundsatz «in dubio pro minore» müsse auch im vorlie-
genden Fall gelten; das SEM habe vorliegend die Beweislast falsch verteilt.
3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer
habe angegeben, er sei am (…) geboren worden, was dem (…) entspre-
che. Anlässlich der Befragung zur Person habe er jedoch widersprüchliche
und unsubstanziierte Angaben gemacht, und es sei ihm nicht gelungen, die
geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem ihm
das rechtliche Gehör zur Änderung der Altersangabe gewährt worden sei,
sei sein Geburtsdatum daher auf den (…) geändert worden. In der Folge
habe der Beschwerdeführer seine Tazkera zu den Akten gereicht. Insge-
samt sei die Identitätsabklärung sowie die daraus resultierende Altersan-
passung praxis- und rechtskonform durchgeführt worden, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, seine Altersangabe glaubhaft zu ma-
chen.
3.4 In der Replik wird zunächst darauf hingewiesen, dass das SEM in der
Vernehmlassung offenbar davon ausgehe, das vom Beschwerdeführer
konstant angegebene Geburtsdatum ([…]) entspreche dem (…); zuvor
habe die Datumsumrechnung des SEM jedoch den (…) ergeben (vgl. Be-
fragung zur Person, Alias-Eintrag ZEMIS). Eine Umrechnung des vom Be-
schwerdeführer genannten Geburtsdatums mithilfe von Online-Kalender-
rechnern ergebe jedoch weder den (…) noch den (…), sondern den (…).
Daher werde Ziff. 2 der Beschwerdeanträge dahingehend berichtigt, dass
der Beschwerdeführer in den vom SEM geführten Registern mit dem Ge-
burtsdatum (…) zu führen sei. Das SEM sei aufzufordern, die Diskrepan-
zen bei der Umrechnung im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zu
erklären. Sodann wird auf zwei andere Verfahren verwiesen, in welchen
das SEM – entgegen den Ergebnissen von ausländischen Altersgutachten
– mittels direkter Altersfestsetzung von der Volljährigkeit des betroffenen
afghanischen Gesuchstellers ausgegangen sei. Das SEM missachte sys-
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tematisch die Kinderrechte von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchen-
den (UMA) aus Afghanistan. Dies, obwohl das UN-Kinderrechtskomitee die
direkte Altersfestsetzung nicht toleriere und die Vertragsstaaten verpflichtet
seien, gegebenenfalls ein Verfahren zur Altersbestimmung durchzuführen.
Mit der Neufassung von Art. 17 AsylG seien die Rechte von UMA im Übri-
gen gestärkt worden.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem DSG und dem VwVG.
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht
bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungs-
gesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Am-
tes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; s. auch
BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um
Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver-
langten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_11/2013
vom 21. Oktober 2013 E. 4.2). Im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7
AsylG) hat die beweisbelastete Partei die strittigen Tatsachen zu beweisen
und nicht bloss glaubhaft zu machen. Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
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Seite 9
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ihrerseits verpflichtet, an dessen Fest-
stellung mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019
E. 2.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Die materielle Beweislast, also die Fol-
gen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie
wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (zum ganzen Ur-
teil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf
ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amt-
liche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität
ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je
m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-
daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch
nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung
wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies
gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen über-
wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu-
treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umstän-
den sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor,
in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Per-
sonendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für
die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu
berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Ver-
merk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben-
beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder
ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Ver-
hält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetra-
genen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrschein-
licher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu ver-
sehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer
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A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 1C_240/2012
vom 13. August 2012 E. 3.2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde-
führers gilt im Datenschutzrecht entsprechend auch keine Beweisregel,
wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre (Urteil
des BGer 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).
5.
Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem
SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum
([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass
das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte respektive in
der Replik berichtigte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumin-
dest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei
der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festge-
stellt, die Untersuchungspflicht verletzt und den angefochtenen Entscheid
ungenügend begründet. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken.
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit Beweisanträgen
gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die
Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien
dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsäch-
lich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären
(Art. 12 VwVG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Um-
stände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei
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Seite 11
hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in
den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Die Begrün-
dung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2011/37
E. 5.4.1 m.w.H.).
6.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorinstanzliche
Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht sowie die Pflicht
zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht zu genügen vermag. Die bestehende Aktenlage erlaubt keine
zuverlässige Beantwortung der Frage, welches Geburtsdatum ([…] oder
[…] [{…}]) richtig oder zumindest wahrscheinlicher ist. Das SEM führt zur
Begründung des von ihm angenommen Geburtsdatums ([…]) lediglich aus,
die Angaben des Beschwerdeführers zum Lebenslauf sowie zu seinen Do-
kumenten seien unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen, und die
eingereichte Tazkera sei nicht geeignet, das von ihm geltend gemachte
Geburtsdatum ([…], d.h. […]) zu belegen. Hingegen geht aus der Begrün-
dung des SEM nicht hervor, aufgrund welcher Tatsachen es erwiesen oder
zumindest wahrscheinlicher sei, dass der Beschwerdeführer am (…) gebo-
ren und damit – entgegen dessen Angaben – volljährig sei. Demnach ist
aufgrund der Erwägungen des SEM nicht nachvollziehbar, von welchen
Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Annahme der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers (und damit der Festsetzung des Geburtsdatums auf
den […]) hat leiten lassen. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer
die Fragen des SEM zu seiner Identität, seinem Lebenslauf und seinen
Ausweisen bereitwillig beantwortet und das Original seiner Tazkera einge-
reicht. Seinen Angaben zufolge hat er ausserdem versucht, seinen Reise-
pass zu beschaffen, was ihm indessen nicht gelungen ist. Mangels ander-
weitiger konkreter Hinweise ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in ausreichendem Masse nach-
gekommen ist.
Das SEM seinerseits hat abgesehen von der Befragung des Beschwerde-
führers keine weitergehenden Abklärungen vorgenommen. Die Frage nach
dem richtigen Geburtsdatum kann allerdings aufgrund der von Beschwer-
deführer gelieferten Fakten nicht schlüssig beantwortet werden; die vor-
handenen Indizien sprechen teils für, teils gegen das vom Beschwerdefüh-
rer behauptete Geburtsdatum. Auf der einen Seite fällt auf, dass der Be-
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Seite 12
schwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt als auch in der BzP kon-
sistent erklärte, er sei am (…) geboren worden. Dies entspricht gemäss
einschlägigen Kalenderrechnern dem (…). Demnach können auch seine
unpräzisen Aussagen in der BzP zu seinem damals aktuellen Alter («um
die […]»; «ich werde […]») mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum
im Übereinstimmung gebracht werden. Im Weiteren reichte der Beschwer-
deführer seine Tazkera im Original zu den Akten, worin attestiert wird, der
Beschwerdeführer sei im Jahr (…) (…) Jahre alt. Diese Aussage passt zu
dem von ihm genannten Geburtsdatum. Diese Fakten – sowie wohl auch
sein Erscheinungsbild (vgl. die aktenkundigen Fotos) – lassen das von ihm
angegebene Geburtsdatum als wahrscheinlich erscheinen. Auf der ande-
ren Seite ist zu berücksichtigen, dass die Antworten des Beschwerdefüh-
rers auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, sowie zum Impf-
ausweis, in welchem das Geburtsdatum notiert gewesen sei, etwas diffus
ausgefallen sind, und er offensichtlich nicht in der Lage war, sein aktuelles
Alter genau anzugeben. Sodann lässt der Umstand, dass der Beschwer-
deführer offenbar auf einem Zettel vom Alter von (…) Jahren ausgehend
sein Geburtsjahr ausgerechnet und weitere Punkte seines Lebenslaufs no-
tiert hatte (vgl. A9 F33), den Verdacht aufkommen, dass diese Fakten nicht
seine eigene Person betreffen, sondern dass er diese im Hinblick auf die
Befragung auswendig lernte. Der Tazkera ist sodann unter anderem zu ent-
nehmen, der Beschwerdeführer sei im Jahr (…) geboren worden (zumin-
dest steht dies in der englischen Übersetzung), was offensichtlich im Wi-
derspruch steht zu dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ([…]). Zu-
dem kommt der Tazkera aufgrund fehlender Fälschungssicherheit nur ein
geringer Beweiswert zu. Die Frage nach dem korrekten respektive über-
wiegend wahrscheinlichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers kann bei
dieser unklaren Faktenlage nicht schlüssig beantwortet werden; vielmehr
ist festzustellen, dass der Sachverhalt unvollständig erstellt ist. Bei dieser
nicht eindeutigen Sachlage wäre das SEM aufgrund des Untersuchungs-
rundsatzes sowie der ihm obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes
wegen abzuklären, verpflichtet gewesen, weitere zumutbare, sachdienli-
che Abklärungen (beispielsweise Einholung eines Altersgutachtens) zu tä-
tigen, zumal nicht allein der Beschwerdeführer beweispflichtig ist, sondern
es grundsätzlich dem SEM obliegt, zu beweisen, dass das aktuell im
ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist (vgl. vorstehend E. 5).
6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzustellen,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt und überdies die Begründungspflicht verletzt hat.
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7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und
Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die
Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus pro-
zessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21
E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde
erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen einer Instanz verlustig
ginge. Vorliegend ist demnach eine Kassation angezeigt. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und Neubeurteilung unter Einhaltung der Begründungs-
pflicht an das SEM zurückzuweisen.
8.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli 2019 beantragt wird. Die
Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und
Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG und und Art. 7 – 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, weshalb die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten fest-
zulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE; vgl. dazu auch die Ausführungen in der
Verfügung vom 16. September 2019). Gestützt auf die erwähnten Bemes-
sungsfaktoren ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von pauschal Fr. 800.– zuzusprechen.
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Seite 14
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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