Abtei lung IV
D-4444/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Usbekistan,
vertreten durch Lukas Bürge, Fürsprecher, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 6. Juni 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4444/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger
tatarischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), gelangte am 5. Juli
2000 zusammen mit seiner Mutter (gleiche N-Nummer) in die Schweiz
und stellte gleichentags im Empfangszentrum (...) ein Asylgesuch. Am
11. Juli 2000 wurde er dort summarisch befragt und in der Folge für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige
kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 16. August 2000
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Juni 1998 mit Wahabisten in Kontakt
gekommen. Diese hätten ihn aufgefordert, ihrer Organisation beizutre-
ten und ihre Ideologie zu verbreiten; als Gegenleistung hätten sie ihm
Geld angeboten. Zunächst habe er bereitwillig Propagandamaterial
verteilt. Als man jedoch von ihm verlangt habe, eine Kirche in Brand zu
setzen, habe er sich geweigert. Um den Wahabisten auszuweichen,
sei er im Sommer 1999 nach Gulistan zu einer Freundin seiner Mutter
gezogen. Danach sei er nach Russland gegangen, wo er seine Mutter
getroffen habe. Zusammen seien sie nach Usbekistan zurückgekehrt.
Die Wahabisten hätten ihn in der Folge in ein Ausbildungslager
schicken wollen. Er habe sich schliesslich einem Freund, welcher beim
Geheimdienst gearbeitet habe, anvertraut, und diesem die Namen von
vier Wahabisten verraten. Danach sei ihm schriftlich gedroht worden,
man werde ihn enthaupten. Aus diesen Gründen sei er zusammen mit
seiner Mutter in die Schweiz geflüchtet.
A.c Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 stellte das Bundesamt fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.d Mit Beschwerde vom 27. Februar 2002 gelangte der
Beschwerdeführer an die damalige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung.
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A.e Die ARK stellte in ihrem Urteil vom (...) fest, der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Usbekistan sei unzumutbar.
Demzufolge hob sie die angefochtene Verfügung hinsichtlich des vom
Bundesamt angeordneten Wegweisungsvollzugs auf und wies die
Vorinstanz an, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Dieser Weisung kam das Bundesamt mit Verfügung vom
27. Juli 2004 nach.
A.f Mit Verfügung vom 2. März 2006 stellte das BFM nach erfolgter
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fest,
dass diese weiterhin gerechtfertigt sei und daher unverändert
bestehen bleibe.
B.
B.a Die zuständige kantonale Behörde beantragte beim BFM mit
Schreiben vom 11. Mai 2007 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde auf ein Urteil des (...)
betreffend den Beschwerdeführer verwiesen.
B.b Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
15. Mai 2007 davon in Kenntnis, dass es die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme in Erwägung ziehe, und gewährte ihm dazu das
rechtliche Gehör.
B.c Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 31. Mai
2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die
vorgesehene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus.
B.d Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum
Verlassen der Schweiz. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung entzog das BFM die aufschiebende Wirkung.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der
vollumfänglichen Akteneinsicht, Gewährung der vollumfänglichen
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unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel - zumeist in Kopie - bei,
darunter insbesondere ein Kurszertifikat von (...) vom 19. Juli 2002, ein
Zeugnis des (...) vom 23. Juni 2003, elf Antwortschreiben auf
Bewerbungen, ein Diplom der (...) Schulen vom 18. Januar 2006, eine
Ausbildungsbestätigung der (...) vom 11 August 2006, ein
Zwischenzeugnis der vorgenannten Schule vom 10. Mai 2007, fünf
ärztliche Berichte des (...) (Zeitraum Februar 2006 bis Juni 2007), ein
ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 25. Mai 2007, eine
Vereinbarung über Privatklägerrückzug und zivilrechtliche Ansprüche
vom 5. Februar 2007, mehrere Unterlagen zur Situation in Usbekistan
sowie eine undatierte Bestätigung von M. R. betreffend
Ausbildungsunterstützung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.
Das Akteneinsichtsgesuch wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem
Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer allfälligen
Beschwerdeergänzung eingeräumt. Ausserdem wurde mitgeteilt, es
werde vorläufig kein Kostenvorschuss erhoben, und über das Gesuch
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer innert Frist
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen.
F.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid
befunden werden. Gleichzeitig wies er das Gesuch um amtliche
Verbeiständung ab und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
In seiner Stellungnahme vom 29. August 2007 bestätigte der
Rechtsvertreter die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren,
soweit diese nicht bereits durch das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt wurden, und beantragte deren Gutheissung.
I.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend
die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten
vorläufigen Aufnahme.
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
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Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers seien im vorliegenden
Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des (...) wegen
qualifizierten Raubs, unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit, zu
einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt ausgesprochen, bei
einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt worden. Er habe eine Waffe
als Drohmittel verwendet. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen,
dass es nur dem Zufall oder Glück zu verdanken sei, dass der
Waffeneinsatz nicht zu einer schweren Körperverletzung oder gar
Tötung geführt habe. Bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat
handle es sich um eine insgesamt schwerwiegende Straftat gegen
Leib und Leben. Der Beschwerdeführer habe dadurch die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in gravierender Weise verletzt. Seine
Handlungen liessen darauf schliessen, dass er nicht gewillt und in der
Lage sei, sich in die in der Schweiz geltende Rechtsordnung
einzufügen. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer rückfällig werden
könnte, entspreche nicht bloss einem geringen theoretischen
Restrisiko. Zwar habe er sich seit seiner Verurteilung soweit ersichtlich
wohl verhalten, jedoch sei die Zeitspanne zu kurz, um eine
zuverlässige Beurteilung zu ermöglichen. Es sprächen keine
überwiegenden privaten Interessen gegen das grosse öffentliche
Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz. Der Beschwerdeführer sei nicht in besonderer Weise mit der
Schweiz verbunden. Er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr
2000 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und von der
öffentlichen Hand unterstützt worden. Trotz gewisser Kontakte zu
Schweizer Bürgern sei der Beschwerdeführer nicht ausserordentlich
gut integriert. Vielmehr sei angesichts des strafbaren Verhaltens davon
auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, ein den
schweizerischen Verhältnissen angepasstes Leben zu führen. Da der
Beschwerdeführer die ersten sechzehn Lebensjahre in seiner Heimat
verbracht habe und sowohl Russisch als auch Tatarisch spreche, sei
davon auszugehen, dass er sich in Usbekistan wieder zurechtfinden
würde. Die Fortführung der vom Beschwerdeführer benötigten
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medizinischen Behandlungen sei im Heimatstaat des
Beschwerdeführers gewährleistet. Auch die notwendigen Medikamente
seien dort faktisch erhältlich. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
erweise sich damit als verhältnismässig, zumal der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers auch zulässig und möglich sei.
Insbesondere könne der Beschwerdeführer auch aus dem Anspruch
auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die
damalige ARK die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet und diesen Entscheid mit den psychischen Problemen des
Beschwerdeführers, der zu erwartenden Verschlechterung seines
psychischen Zustandes im Falle einer Trennung von seiner Mutter
respektive einer Rückkehr ins Heimatland, den chronischen
Schmerzen des Bewegungsapparates sowie der fehlenden familiären
Stütze in Usbekistan begründet habe. Die ARK habe ausserdem
festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer intensiv um eine
Integration bemüht habe. Im Zusammenhang mit der strafrechtlichen
Verurteilung des Beschwerdeführers wird im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe am im Dezember 2005
zusammen mit einem Kollegen einen qualifizierten Raub begangen.
Mit Urteil vom (...) sei er deswegen zu einer zweijährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Vorab sei in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Tat
erfahren habe, dass er an Morbus Bechterew leide. Diese Krankheit
führe zwingend zu Invalidität. Dieser Verlauf könne mittels
medizinischer Behandlung (verbunden mit Nebenwirkungen) lediglich
hinausgezögert werden. Der Beschwerdeführer habe sich daher im
damaligen Zeitpunkt in einer desolaten psychischen Verfassung
befunden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
beim Raub als untergeordneter Mittäter gehandelt habe. Er habe dabei
instinktiv gehandelt, beeinflusst von seinen Erfahrungen, die er als
Kind in Usbekistan gemacht habe. Nicht er, sondern sein Kollege habe
den Opfern letztlich das Geld weggenommen. Im Gegensatz zu
seinem Kollegen, welcher beim Eintreffen der Polizei die Flucht
ergriffen habe, habe sich der Beschwerdeführer ausserdem sofort
ergeben. Er habe seine Tat auch ohne weiteres eingestanden und
habe bei der Aufklärung des Falles mitgeholfen. Überdies habe er eine
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schriftliche Vereinbarung unterzeichnet, worin er sich beim Opfer
entschuldigt und sich verpflichtet habe, diesem eine Entschädigung zu
bezahlen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung in Bezug
auf die Tat und die Verurteilung unzutreffende Schlussfolgerungen
gezogen. Es sei zudem nicht klar, worauf das BFM seine
Einschätzungen stütze. Entgegen den Ausführungen des BFM sei es
nicht dem Zufall oder einer „glücklichen Fügung“ zu verdanken, dass
die Tat glimpflich ausgegangen sei; vielmehr sei dies im Wesentlichen
dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Der Beschwer-
deführer habe bei der Tat eine Soft-Gun (Luftpistole) mit sich geführt.
Diese Waffe führe in der Regel zu keinen schweren Verletzungen und
schon gar nicht zum Tod. Hingegen habe der Mittäter eine gefährliche
Waffe auf sich getragen. Deswegen seien beide wegen qualifizierten
Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit verurteilt worden.
Es gehe im Weiteren nicht an, dass das BFM dem Beschwerdeführer
in Abweichung von der Einschätzung der Strafbehörde eine
ungünstige Prognose stelle. Das Strafgericht habe dem
Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage sowie aufgrund des
anlässlich der dreitägigen Hauptverhandlung gewonnenen, unmittelba-
ren Eindrucks vom Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt
und die Strafe daher bedingt ausgesprochen. Demgegenüber habe
sich das BFM kaum eingehend mit dem Beschwerdeführer und seiner
Tat auseinandergesetzt. Ausserdem sei festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer sowohl vor als auch seit dem Datum der
Deliktsbegehung am 16. Dezember 2005 absolult klaglos verhalten
habe. Die Tat sei somit als Einzelfall zu werten. Es gebe keine
Hinweise, die für eine ungünstige Prognose hinsichtlich des
zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers sprechen würden. Im
Gegenteil: Durch sein Bestreben, den Schaden wieder gutzumachen,
sein Wohlverhalten seit der Tat und durch die Fortführung seiner
Ausbildung habe der Beschwerdeführer bewiesen, dass ihm das
Strafgericht zu Recht eine günstige Prognose gestellt habe. Im
Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die ausgesprochene Strafe an
der untersten Grenze des für die Tat vorgesehenen Strafrahmens
liege. In Bezug auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers
wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei entgegen der
Auffassung der Vorinstanz durchaus in der Schweiz verwurzelt und
integriert. Dieser Umstand sei bereits von der ARK in ihrem
Beschwerdeurteil vom 15. Juli 2004 festgestellt worden. Auch nach der
Gewährung der vorläufigen Aufnahme habe sich der Beschwerdefüh-
rer intensiv um Integration bemüht. So habe er beispielsweise
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verschiedene Sprachschulen und kaufmännische Kurse besucht.
Inzwischen könne er sich in der deutschen Sprache sowohl mündlich
als auch schriftlich sehr gut verständigen. Er habe sich unzählige Male
beworben, jedoch immer Absagen erhalten. Auch nach Abschluss
einer weiteren Ausbildung an der (...), welche ihm dank der
Unterstützung eines Schweizer Ehepaars ermöglicht worden sei, habe
er keine Stelle gefunden. Zur Zeit mache er eine vier Jahre dauernde
Ausbildung als Informatiker, welche er im August 2006 begonnen
habe. Der Beschwerdeführer pflege auch Kontakt zu Schweizern.
Insbesondere habe er in M. R. eine Art Ersatzvater gefunden. Dieser
habe den Beschwerdeführer im Übrigen auch während des ganzen
Strafverfahrens begleitet und unterstütze ihn finanziell hinsichtlich der
Ausbildung zum Informatiker. Nebst der langjährigen Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz sei somit auch zu berücksichtigen,
dass er besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen im ausserfamiliären Bereich
pflege. Damit unterstehe er dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Der
Beschwerdeführer pflege ausserdem nach wie vor engen Kontakt zu
seiner Mutter. Er wohne bei ihr, und sie unterstütze ihn insbesondere
bei der Bewältigung seiner psychischen und physischen Probleme. Die
Mutter könnte nicht mit dem Beschwerdeführer nach Usbekistan
zurückkehren, da ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Die in
Usbekistan wohnhafte Grossmutter wäre dem Beschwerdeführer keine
Stütze. Trotz Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei daher ein
Anspruch auf Schutz des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK zu bejahen. In medizinischer Hinsicht sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer weiterhin wegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung in
Behandlung stehe. Im ärztlichen Bericht der (...) werde unter anderem
auf ein Suizidalitätsrisiko hingewiesen. Der Beschwerdeführer leide
ausserdem unter Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew). Die
Medikation müsse ständig angepasst werden, und es komme
regelmässig zu Komplikationen, beispielsweise zu gastrointenstinalen
Blutungen. Wie den beigelegten ärztlichen Berichten zu entnehmen
sei, benötige der Beschwerdeführer eine spezifische Therapie.
Entgegen den diesbezüglichen Äusserungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung treffe es nicht zu, dass die vom
Beschwerdeführer benötigten Medikamente und Behandlungen auch
in Usbekistan erhältlich seien. Ohnehin habe sich das BFM mit den
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gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nur sehr
oberflächlich befasst. Die konkreten Folgen einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland habe die Vorinstanz ebenfalls
ignoriert. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich zur
allgemeinen Situation in Usbekistan und rügt, das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung zu diesem Punkt nichts gesagt und dadurch
die Begründungspflicht verletzt respektive den Sachverhalt
unvollständig dargestellt. Bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
ethnischen Minderheit der Tataren hätte der Beschwerdeführer in
Usbekistan mit Benachteiligungen seitens des Staates zu rechnen.
Ausserdem habe er sich strafbar gemacht, indem er ohne
Ausreisevisum aus Usbekistan ausgereist sei. Im Weiteren sei er ohne
Entschuldigung dem Militärdienst ferngeblieben. Aufgrund dessen sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Usbekistan verhaftet würde und eine längere Gefängnisstrafe zu
gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer würde zudem infolge seiner
langjährigen illegalen Landesabwesenheit als mutmasslicher Staats-
feind eingestuft werden. Insgesamt sei festzustellen, dass im
vorliegenden Fall überwiegende private Interessen des Beschwerde-
führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bestünden.
3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 19. Juli 2007 wird vorgebracht,
aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Einsicht in die
im Dossier vorhandenen kantonalen Akten stehe fest, dass dem BFM
lediglich die Urteilsmeldung des (...) sowie die Ausführungen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme
vom 31. Mai 2007 vorgelegen hätten. Die Schlussfolgerung des BFM,
wonach der verhältnismässig glimpfliche Ausgang der Tat dem Zufall
oder einer glücklichen Fügung zu verdanken sei und dass mehr als nur
ein geringes theoretisches Restrisiko dafür bestehe, dass der
Beschwerdeführer rückfällig werde, entbehre somit jeder Grundlage
und sei daher willkürlich.
3.4 In der Vernehmlassung führt das BFM aus, bei einer Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme unter Anwendung von Art. 14a Abs. 6 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) sei die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Es sei jedoch eine Interessen-
abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der
Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung
vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer die
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öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt. Er sei rechtskräftig des
qualifizierten Raubs unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit
verurteilt worden. Er habe mit einer geladenen Waffe aus nächster
Nähe auf den Kopf des Opfers gezielt. Es sei nicht Sache des BFM,
den Tathergang neu zu beurteilen. Es sei nicht relevant, ob den
Mittäter die grössere Schuld treffe, ob der Beschwerdeführer „nur“ eine
Soft-Gun benutzt habe oder ob seine persönliche Situation sein
Verhalten allenfalls zu erklären vermöge. In Bezug auf die
medizinische Situation des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass
dieser die psychiatrische Behandlung offenbar selber abgebrochen
habe, nachdem er eine Lehrstelle gefunden habe. Bei der somatischen
Erkrankung handle es sich um ein vorbestandenes Leiden, das im
Heimatstaat behandelt werden könne, allenfalls bei tieferem
medizinischen Standard.
3.5 In der Replik wird entgegnet, bei der Interessenabwägung sei
auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hätte. Damit verbunden sei
die Frage, welcher Situation der Ausländer im Heimatstaat ausgesetzt
wäre. Nur so könnten die Interessen des Ausländers an einem Verbleib
in der Schweiz zuverlässig eingeschätzt werden. Das BFM habe in der
Vernehmlassung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit gelade-
ner Waffe aus nächster Nähe auf den Kopf des Opfers gezielt. Es sei
jedoch nicht ersichtlich, woher das BFM diese Informationen habe,
zumal aus der gewährten Akteneinsicht hervorgehe, dass dem BFM
lediglich die Urteilsmeldung des Strafgerichts sowie die Stellungnah-
me des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vorgelegen habe,
und die vom BFM zitierten Details daraus nicht ersichtlich seien. Unter
diesen Umständen stelle sich die Frage, ob die Parteirechte im
vorliegenden Verfahren ausreichend gewahrt worden seien. Im
Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine einzelfallgerechte
Betrachtung im vorliegenden Fall nicht notwendig sein solle, zumal bei
der Beurteilung der Verhältnismässigkeit gemäss Praxis der
ehemaligen ARK auf die gesamten Umstände des Einzelfalls
abzustellen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die
psychiatrische Behandlung zwar zeitweilig unterbrochen worden sei,
jedoch in der Folge wieder habe aufgenommen werden müssen. Die
Mutmassung des BFM, wonach Morbus Bechterew in Usbekistan
grundsätzlich möglich sei, entbehre jeglicher Grundlage. Abgesehen
davon, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
höchstwahrscheinlich verhaftet und nicht in den Genuss einer
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medizinischen Behandlung kommen würde, könnte er auch in Freiheit
nicht mit einer adäquaten Behandlung rechnen.
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht
aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme wurden bis zum 1. Januar 2008 durch Art. 14b
Abs. 2 aANAG umschrieben. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, welches die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme in Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG regelt. Zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG wurde das aANAG aufgehoben (vgl.
Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4
AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 dieses Artikels - für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen
sind, neues Recht. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2004 gestützt auf
Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen wurde. Im Zeitpunkt
des Inkrafttretens des AuG war der Beschwerdeführer somit vorläufig
aufgenommen, da die vom BFM am 6. Juni 2007 verfügte Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme durch den Beschwerdeführer angefochten
wurde und somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG nicht
rechtskräftig war. Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung von
Art. 126a Abs. 4 AuG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren
demzufolge nach den einschlägigen Bestimmungen des AuG zu
beurteilen.
5.
5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das Bundesamt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig
(Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben. Auf Antrag
der kantonalen Behörde oder des Bundesamtes für Polizei kann das
Bundesamt die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4) ausserdem
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aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe
nach Art. 83 Abs. 7 AuG gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG).
5.2 Art. 83 Abs. 7 AuG enthält in seinen Bst. a-c eine abschliessende
Aufzählung der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (das heisst wegen
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs) nicht verfügt
respektive - gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG - eine bereits rechtskräftig
angeordnete vorläufige Aufnahme aufgehoben wird. Demnach wird die
vorläufige Aufnahme nicht angeordnet respektive aufgehoben, wenn
die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die
Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr
eigenes Verhalten verschuldet hat (Bst. c).
5.3 Die Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG (Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme infolge Straffälligkeit oder Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit) ist als "Kann"-Bestimmung formuliert. Das
bedeutet, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in diesem Fall
fakultativ ist und der Feststellung von Aufhebungsgründen im Sinne
von Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG in jedem Fall eine
sorgfältige behördliche Interessenabwägung folgen muss (vgl. Art. 84
Abs. 3 AuG; vgl. dazu PETER BOLZLI, in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, N. 6 zu Art. 84 AuG und N. 23 zu Art. 83 AuG). Ist einer der in
Art. 83 Abs. 7 AuG genannten Tatbestände erfüllt, so lässt dieser
Umstand das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug zweifellos
gewichtig erscheinen. Die anschliessend vorzunehmende Interessen-
abwägung im Einzelfall kann aber auch zugunsten der privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz ausfallen. Mit Blick auf die in
Art. 83 Abs. 7 AuG genannten Gründe ist festzustellen, dass nicht
jedes öffentliche Interesse, sondern grundsätzlich lediglich präventive
Schutzinteressen des Staates ein Interesse an der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme begründen können. Wenn die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme nach durchgeführter Interessenabwägung un-
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verhältnismässig erscheint, so ist diese Massnahme nicht
rechtmässig, und es muss darauf verzichtet werden (vgl. dazu BOLZLI,
a.a.O., N. 6 zu Art. 84 AuG). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
bei der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG - wie bereits früher unter
Art. 14a Abs. 6 aANAG - generell Zurückhaltung geboten ist.
Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind
die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an
einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der
Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 23, mit weiteren Hinweisen [beide
Entscheide noch betreffend Art. 14a Abs. 6 aANAG]). Bei der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist nicht von einer schematischen
Betrachtungsweise auszugehen, sondern es ist auf die gesamten
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zu berücksichtigen sind -
namentlich im Rahmen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG -
insbesondere die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des
Verschuldens. Steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (und
nicht deren Ausschluss) zur Diskussion, kommt auf Seiten des
Ausländers im Rahmen der Interessenabwägung namentlich der
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der
Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären
Nachteilen ein relativ hoher Stellenwert zu (vgl. dazu EMARK 2006
Nr. 11 E. 7.2.3 S. 126 ff.).
6.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch die
von ihm begangene Straftat einen Grund nach Art. 83 Abs. 7 AuG
gesetzt hat, und ob die vorläufige Aufnahme deshalb gestützt auf
Art. 84 Abs. 3 AuG aufzuheben ist.
6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG kann
die vorläufige Aufnahme aufgehoben werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder
Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde. Die
Verurteilung zur längerfristigen Freiheitsstrafe muss klarerweise
rechtskräftig sein. Der Begriff "längerfristig" wird vom Gesetzgeber
nicht näher definiert. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, die
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längerfristige Freiheitsstrafe müsse deutlich über einem Jahr liegen
(vgl. MARC SPESCHA, in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER
BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, N. 6 zu Art. 62 AuG,
sowie BOLZLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 83 AuG und N. 5 zu Art. 84 AuG).
6.2 Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des (...)
wegen qualifizierten Raubs (unter Offenbarung besonderer
Gefährlichkeit; vgl. Art. 140 Abs. 3 StGB), begangen am 16. Dezember
2005, verurteilt. Die „besondere Gefährlichkeit“, welche zur
Qualifizierung des Raubs führte, ergab sich daraus, dass der
Beschwerdeführer und sein Mittäter ihre Opfer mit Waffen bedrohten
und dabei offenbar auch psychisch unter Druck setzten (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Akten des Strafverfahrens
[Urteil sowie Motiv]). Unter Berücksichtigung der relevanten Tat- und
Täterkomponenten wurde der Beschwerdeführer durch das
Kreisgericht schliesslich zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der
Strafvollzug wurde bedingt ausgesprochen, wobei dem
Beschwerdeführer eine Probezeit von vier Jahren auferlegt wurde.
Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
6.3 Gestützt auf nachfolgende Erwägungen ist das Bundesverwal-
tungsgericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegt: Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG
umschreiben zusammengefasst jene Fallkonstellationen, in denen eine
ausländische Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet hat. In diesen Fällen
besteht infolge der festgestellten Straffälligkeit oder Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit ein gewichtiges und vermutungsweise überwie-
gendes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug der
ausländischen Person - allerdings ist die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs beziehungsweise die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nur rechtmässig, wenn diese Massnahme im Einzelfall
verhältnismässig erscheint (vgl. vorstehend E. 5.3). Ein zu
vermutendes, überwiegendes öffentliches Interesse ist nach dem
Gesagten nur dann anzunehmen, wenn die ausländische Person in
schwerer Weise gegen die geltende Rechtsordnung verstossen hat.
Bei einer Verurteilung zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe ist davon
auszugehen, dass ein derartiger, schwerer Verstoss erfolgt ist (vgl.
dazu: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 85/1996 Nr. 95 E. 2b
S. 296, mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 83 Abs.
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7 Bst. a AuG sind somit im vorliegenden Fall erfüllt. Ob allenfalls
bereits bei einer verhängten Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren von
einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne der genannten
Bestimmung gesprochen werden kann, muss bei dieser Sachlage
nicht abschliessend beurteilt werden. Ebenso kann offen bleiben, ob
auch der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt wäre.
6.4 Nachdem feststeht, dass der Aufhebungsgrund von Art. 84 Abs. 3
i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegend gegeben ist, muss geprüft
werden, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles
verhältnismässig ist. Dazu ist das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug dem privaten Interesse des Beschwerdeführers
an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
6.4.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer
längerfristigen Strafe verurteilt wurde und damit der Ausschluss-
beziehungsweise Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG
gegeben ist, lässt per se das öffentliche Interesse am Wegweisungs-
vollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des
Beschwerdeführers gewichtig erscheinen. Es ist an dieser Stelle daran
zu erinnern, dass bei dem vom Beschwerdeführer verwirklichten
Straftatbestand (qualifizierter Raub im Sinne von Art. 140 Abs. 3
StGB) relativ wertvolle Rechtsgüter (Vermögen und persönliche
Freiheit) betroffen sind, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge
anlässlich der Tat eine Luftdruckpistole mit sich führte und dass er -
zusammen mit seinem Mittäter - seine Opfer nicht nur mit der Waffe
bedrohte, sondern auch psychisch unter Druck setze. Die vom
Beschwerdeführer begangene Tat ist nach dem Gesagten zweifellos
äusserst verwerflich.
Für die Beurteilung der Frage, wie hoch das öffentliche Interesse am
Wegweisungsvollzug zu gewichten ist, sind allerdings auch folgende
Sachverhaltsaspekte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer führte
den Raub zusammen mit dem Mittäter A. aus. Gestützt auf die Akten,
insbesondere die schriftliche Begründung des Strafurteils vom (...), ist
davon auszugehen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der
bereits vorbestrafte A. dabei die treibende Kraft war und insbesondere
auch die verwendeten Waffen (Selbstladepistole mit Munition, CO2-
Pistole [Luftdruckpistole], Schlagring, mehrere Messer) zur Verfügung
stellte (vgl. dazu die Einziehungs- und Retentionsverfügungen im
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Strafurteil). Offenbar war es auch in erster Linie A., welcher an einer
möglichst grossen Beute interessiert war (vgl. S. 5 der
Urteilsbegründung des Kreisgerichts). Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass die Luftdruckpistole, welche der Beschwerdeführer anlässlich der
Tat in der Hand hielt, im Vergleich zur Selbstladepistole, welche A. mit
sich führte, als klar weniger gefährlich zu erachten ist, da ein Schuss
aus einer Luftdruckpistole in der Regel keine ernsthaften Verletzungen
nach sich zieht, es sei denn, der Schuss gehe sprichwörtlich ins Auge.
Selbst wenn es möglicherweise tatsächlich nur einer glücklichen
Fügung zu verdanken ist, dass im Verlauf der Deliktsbegehung
niemand ernsthaft verletzt wurde (vgl. S. 4 der Urteilsbegründung), so
ist aufgrund des Gesagten dennoch davon auszugehen, dass vom
Beschwerdeführer persönlich für die Opfer keine unmittelbare
ernsthafte Verletzungs- oder gar Lebensgefahr ausging. Zur Frage des
Verschuldens des Beschwerdeführers drängen sich folgende
Feststellungen auf: In der Urteilsbegründung des Kreisgerichts wird
unter dem Titel 3.2.4 ("Die Vermeidbarkeit der Gefährdung bzw. der
Verletzung des Rechtsgutes") zwar festgestellt, es seien keine
psychischen Befindlichkeiten erkennbar, welche Anlass zu einer
verschuldensmässigen Entlastung der Täter geben könnten. Seitens
des Beschwerdeführers wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer erst kurz vor der Tat vom 16. Dezember
2005 erfahren habe, dass er unter Morbus Bechterew leidet, einer
unheilbaren, chronisch entzündlichen rheumatischen Erkrankung mit
unausweichlicher Invaliditätsfolge. Diese Diagnose wurde erst Ende
November 2005 gestellt (vgl. dazu den ärztlichen Bericht vom
6. Januar 2006 des [...]). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat nachweislich auch bereits
unter psychischen Problemen litt (posttraumatische
Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung; vgl. dazu
beispielsweise den ärztlichen Bericht vom 13. Februar 2006 der [...]),
ist es nicht nur denkbar, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass die
Mitteilung der Diagnose „Morbus Bechterew“ den Beschwerdeführer in
einen psychischen Ausnahmezustand versetzt hat und dieser Umstand
auch am 16. Dezember 2005 noch seine psychische Befindlichkeit
beeinflusste. Im Zusammenhang mit der Frage des Verschuldens des
Beschwerdeführers ist im Übrigen anzufügen, dass das Kreisgericht
dieses zwar als mittelschwer einstufte, indessen letztlich trotzdem
lediglich die in Art. 140 Abs. 3 StGB vorgesehene Mindeststrafe
verhängte, obwohl der Strafrahmen bei diesem Tatbestand mindestens
zwei und höchstens zwanzig Jahren Freiheitsstrafe beträgt (vgl.
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Art. 140 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 40 StGB). Schliesslich ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer kein Wiederholungstäter ist. Er lebt seit
Juli 2000 in der Schweiz. Bis zum 16. Dezember 2005 ist er den Akten
zufolge strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch seither hat er
sich soweit ersichtlich nichts zuschulde kommen lassen. Aufgrund der
Aktenlage weist entgegen der Auffassung des BFM auch nichts darauf
hin, dass ein relevantes Risiko dafür besteht, dass der Beschwerde-
führer in Zukunft erneut straffällig werden könnte. Es ist davon
auszugehen, dass der sozial integrierte Beschwerdeführer aus seinem
Fehlverhalten gelernt hat und seine Tat bereut. Er hat mit der
Privatklägerin einen Vergleich geschlossen, worin er sich für die Tat
entschuldigt und sich verpflichtet, den verursachten Schaden - soweit
dies durch finanzielle Leistungen möglich ist - wieder gutzumachen.
Das Strafgericht stellte denn auch fest, es lägen keine Anhaltspunkte
für eine ungünstige Prognose vor, und gewährte demzufolge den
bedingten Strafvollzug. Bei dieser Sachlage erscheint die Schlussfol-
gerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer weder willens
noch in der Lage sei, sich in die in der Schweiz geltende
Rechtsordnung einzufügen, unhaltbar. Die Aktenlage weist vielmehr
darauf hin, dass die Tat vom 16. Dezember 2005 ein singuläres
Ereignis war.
Nach dem Gesagten ist das angesichts des bestehenden
Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG grundsätzlich
erhebliche öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug zu
relativieren.
6.4.2 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang ist
zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer inzwischen bereits
über acht Jahre in der Schweiz lebt. Abgesehen von der erwähnten
Straftat ist er in dieser Zeit nicht negativ aufgefallen. Den Akten ist zu
entnehmen, dass er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz intensiv
um Integration bemühte. So erlernte er die deutsche Sprache,
absolvierte mehrere Kurse und Ausbildungen und versuchte
unermüdlich, aber ohne Erfolg, eine Lehr- oder Praktikumsstelle zu
finden. Im Januar 2006 schloss er erfolgreich eine Ausbildung im
Bereich Hotel und Touristik an der (...) ab. Da er jedoch erneut keine
Lehrstelle fand, begann er im August 2006 eine 4-jährige Ausbildung
zum Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Der
Beschwerdeführer lässt dadurch erkennen, dass er über die nötige
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Motivation und Willenskraft für eine positive Lebensgestaltung verfügt.
Die heutigen Lebensumstände des Beschwerdeführers können als
stabil bezeichnet werden. Den Akten zufolge lebt er mit seiner Mutter
zusammen, zu der er eine enge Beziehung hat und welche ihm
insbesondere auch bei der Bewältigung seiner gesundheitlichen
Probleme (vgl. dazu nachfolgend) behilflich ist. Er verfügt mit dem
Ehepaar R. über weitere, ausserfamiliäre Bezugspersonen in der
Schweiz, welche ihn in persönlicher und finanzieller Hinsicht
unterstützen. Im Falle einer Rückkehr ins Heimatland würde der
Beschwerdeführer dagegen dort kein tragfähiges Beziehungsnetz
vorfinden. Zwar lebt seine Grossmutter nach wie vor in Usbekistan,
jedoch wäre diese kaum in der Lage, dem Beschwerdeführer die
benötigte Unterstützung zukommen zu lassen, zumal sie den Akten
zufolge bereits früher mit der Erziehung des Beschwerdeführers
überfordert war (vgl. A18, S. 12). Zu seinem Vater pflegt der
Beschwerdeführer aufgrund von familiären Schwierigkeiten seit Jahren
keinen Kontakt mehr. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer gesundheitlich stark beeinträchtigt ist. Er leidet an
einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer
rezidivierenden depressiven Störung und benötigt eine entsprechende
psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung (vgl. den
Arztbericht der [...] vom 17. Februar 2006). Ausserdem wurde beim
Beschwerdeführer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew)
diagnostiziert. Der Beschwerdeführer benötigt deswegen langfristig
eine regelmässige und spezifische Behandlung durch Rheuma-
Fachärzte, denen die entsprechende medizinische Infrastruktur
(namentlich Labor, Röntgenabteilung) zur Verfügung stehen muss. Die
Behandlung ist aufwändig, und es treten häufig Nebenwirkungen
(vorliegend insbesondere gastrointestinale Blutungen) auf, die eine
ständige Anpassung der Therapie notwendig machen. Bei adäquater
Behandlung ist jedoch damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer
ein weitgehend normales Leben führen kann (vgl. dazu insbesondere
die Arztberichte der [...] vom 6. Januar 2006 und 14. Februar 2007).
Eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Usbekistan hätte zur
Folge, dass er von seiner Mutter getrennt würde, da diese in
Usbekistan keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würde (vgl. das Urteil
der ARK vom [...], E. 5.b.cc, mit Hinweis auf die Beschwerdeakten der
Mutter des Beschwerdeführers). Eine Trennung von der Mutter hätte
voraussichtlich eine psychische Destabilisierung des Beschwerdefüh-
rers zur Folge, da er psychisch ohnehin angeschlagen und sie seine
primäre Bezugsperson ist. Die in Usbekistan vorhandenen
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Behandlungsmöglichkeiten für psychisch kranke Menschen ist
unbefriedigend. Die psychiatrischen Einrichtungen sind in schlechtem
Zustand, und es fehlt an einer zeitgemässen Infrastruktur und
Medikamenten. Die Qualität der angebotenen Behandlungen ist
dementsprechend ungenügend. Da sowohl die personellen als auch
die finanziellen Ressourcen fehlen, ist nicht mit einer baldigen
Verbesserung der aktuellen Situation zu rechnen (vgl. dazu den WHO-
AIMS Report on Mental Health System in Uzbekistan 2007). Nach dem
Gesagten erscheint es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Usbekistan eine adäquate Behandlung seiner
psychischen Krankheiten erhalten würde. Ohne entsprechende
Behandlung ist jedoch mit einer Verschlimmerung dieser Beschwerden
zu rechnen. Laut Arztbericht der (...) vom 17. Februar 2006 bestünde
die Gefahr, dass sich aus der bestehenden posttraumatischen
Belastungsstörung eine Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung
entwickeln würde und dass die rezidivierenden depressiven Episoden
zu einer suizidalen Krise führen würden. Die rheumatische Erkrankung
des Beschwerdeführers könnte in Usbekistan entgegen der von der
Vorinstanz vertretenen Auffassung ebenfalls nicht adäquat behandelt
werden. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist in
der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, (...), überhaupt keine
Behandlung für Morbus Bechterew erhältlich. Allenfalls ist in grossen
Krankenhäusern, namentlich in der Hauptstadt Taschkent, eine
konservative Behandlung der Krankheit im Frühstadium möglich.
Patienten im Spätstadium haben dagegen kaum eine Chance, in
Usbekistan behandelt zu werden, und sterben daher häufig nach
langer Krankheitsdauer. Die chirurgische Behandlung der Krankheit -
der Beschwerdeführer benötigte bereits im Jahr 2002 eine erste
Operation - ist in Usbekistan nicht möglich, und auch das vom
Beschwerdeführer zurzeit verwendete Medikament Remicade
(respektive ein entsprechendes Generikum) ist in Usbekistan nicht
erhältlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die rheumatische
Erkrankung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach
Usbekistan nicht adäquat weiterbehandelt werden könnte. Den
eingereichten Arztberichten ist zu entnehmen, dass ohne adäquate
Behandlung eine zunehmende Invalidisierung des Beschwerdeführers
eintreten würde. Seine Arbeitsfähigkeit und selbst Alltagsfunktionen
würden erheblich beeinträchtigt. Aufgrund seiner psychischen und
physischen Gebrechen wäre der Beschwerdeführer in Usbekistan
kaum fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebens-
unterhalt zu bestreiten. Wie bereits erwähnt könnte er dort auch nicht
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auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zählen. Es ist davon auszugehen,
dass sich sein Allgemeinzustand infolge fehlender oder ungenügender
Behandlung seiner Krankheiten sowie voraussichtlich ebenfalls
fehlender finanzieller Mittel für eine adäquate Ernährung und
Unterbringung innert kurzer Zeit massiv und unaufhaltsam
verschlechtern würde. Eine Ausschaffung nach Usbekistan würde den
Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit zweifellos in eine
existenzgefährdende Situation bringen.
6.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen,
dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem
Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen am Wegweisungs-
vollzug zwecks Durchsetzung präventiver Schutzinteressen überwie-
gen. Unter diesen Umständen erscheint eine Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers trotz seiner Straffällig-
keit nicht als verhältnismässig. Daher ist dem Beschwerdeführer der
Status der vorläufigen Aufnahme zu belassen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanz-
liche Verfügung vom 6. Juni 2007 ist aufzuheben, und der
Beschwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, zu den seitens
des Beschwerdeführers vorgebrachten formellen Rügen abschliessend
Stellung zu nehmen, zumal kein Kassationsantrag gestellt wurde und
der Sachverhalt liquid ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
8.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 5. Dezember 2007
geltend gemachte Arbeitsaufwand von 25 Stunden und 15 Minuten
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sowie die Auslagen von Fr. 239.60 erscheinen als angemessen. Der
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 230.-- bewegt sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM dem Beschwerdeführer
in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen sowie unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'506.70 (inkl.
MWST) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
6. Juni 2007 wird aufgehoben.
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2.
Der Beschwerdeführer bleibt vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 6'506.70 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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