Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4444/2010
U r t e i l v om 1 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
(vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft/Gewährung der vorläufigen
Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N
_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juni 1998 zusammen mit seinen
Eltern und zwei Brüdern in die Schweiz ein und gemeinsam ersuchten sie
um Asyl. Mit Verfügung vom 9. Juni 2000 lehnte die Vorinstanz die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der gesamten Familie aus
der Schweiz an.
A.b Noch während des ersten hängigen Asylverfahrens der Eltern
verheiratete sich der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2003 in
B._______ mit einer Schweizer Bürgerin und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
A.c Das erste Asylverfahren der Eltern inklusive des Beschwerdeführers
wurde mit Urteil der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 26. Juni 2002 abgewiesen.
A.d Im April 2005 hob der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft
wieder auf und unterhielt im Anschluss daran keine eheliche Beziehung
mehr zu seiner Ehefrau. Infolgedessen wies das Migrationsamt des
Kantons B._______ mit Verfügung vom 21. November 2006 das Gesuch
des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab
und forderte ihn gleichzeitig zum Verlassen des Kantons B._______ auf.
Seit dem 14. Dezember 2006 ist der Beschwerdeführer geschieden.
B.
Mit Eingabe vom 21. November 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde, welche mit Regierungsratsbeschluss des
Kantons B._______ vom 8. April 2009 ebenfalls abgewiesen wurde.
Gleichzeitig wies der Regierungsrat des Kantons B._______ das
Migrationsamt des Kantons B._______ an, beim BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen. Dies vor allem
aufgrund der Tatsache, dass das BFM die Eltern und Geschwister des
Beschwerdeführers im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens mit
Verfügung vom 26. September 2007 vorläufig aufgenommen habe.
C.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 beantragte das Migrationsamt des
Kantons B._______ die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
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Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), da der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar sei.
D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 – eröffnet am 21. Mai 2010 – schob das
BFM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf, und beauftragte den Kanton B._______
mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, er sei
als Flüchtling anzuerkennen. Es sei in der angefochtenen Verfügung die
Ziffer 1 des Dispositivs abzuändern, indem die Wegweisung wegen
Unzulässigkeit und nicht wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werde.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Wahrung des rechtlichen
Gehörs durch seinen Rechtsvertreter neu exilpolitische Aktivitäten in der
Schweiz geltend gemacht und dazu später auch entsprechende
Beweismittel eingereicht. Dazu lasse sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung in keiner Weise vernehmen. Diese beruhe deshalb auf einem
unvollständig festgestellten Sachverhalt.
Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zum
Wegweisungsvollzug erstmals subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend
gemacht habe, habe er eigentlich ein zweites Asylgesuch gestellt. Nach
der ständigen Praxis der ehemaligen ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz, welche das Recht von
Amtes wegen anzuwenden habe, unter diesen Umständen eine
Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 AsylG
durchführen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den
Gehörsanspruch des Beschwerdeführers derart verletzt, dass eine
Heilung dieser Verletzung im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheine. Die angefochtenen
Verfügung sei deshalb zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Auf die weitere Begründung, wird soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis
zum 14. Juli 2010 einen Kostenvorschuss zur Deckung der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
F.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 12. Juli 2010.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt, das
BFM teile die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach das der
Verfügung vom 12. Mai 2010 zugrunde liegende Gesuch materiell (wegen
geltend gemachter subjektiver Nachflucht) ein zweites Asylgesuch
darstelle, in welchem das BFM eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG
hätte durchführen müssen und so eine Gehörsverletzung vorliege, nicht.
Der Verfügung vom 12. Mai 2010 liege vielmehr ein Beschluss des
Regierungsrates des Kantons B._______ vom 8. April 2009 zugrunde, in
welchem dieser beim BFM beantragt habe, den Beschwerdeführer nach
der rechtskräftigen Ablehnung seines Gesuches um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vorläufig aufzunehmen. Am 28. Mai 2009 habe der
Beschwerdeführer beim BFM ein entsprechendes Gesuch einreichen
lassen, das nicht als Asylgesuch bezeichnet worden sei. Ebenso wenig
gehe aus einer Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer im
Rahmen des ihm zu Abklärungsergebnissen gewährten rechtlichen
Gehörs am 23. Februar 2010 habe abgeben lassen, hervor, dass das
vorliegende Verfahren ein Asylverfahren darstelle und als solches zu
behandeln gewesen wäre. Vielmehr liege der vorliegenden Beschwerde
ein rein ausländerrechtliches Verfahren zugrunde, welches
ausschliesslich zum Gegenstand habe, nach der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung allfällige Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 83 AuG zu prüfen. Es stelle sich somit höchstens die Frage, ob die
vorliegend verfügte vorläufige Aufnahme wegen unzumutbarem Vollzug
der Wegweisung stattdessen wegen unzulässigem Vollzug der
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Wegweisung hätte angeordnet werden können. Hierzu gelte es
festzuhalten, dass diese Frage angesichts der sich daraus ergebenden
identischen Rechtsfolgen – nämlich der Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme – offen gelassen werden könne.
H.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2011
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist
zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 14. September 2011 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM wie folgt: Er halte an
der Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG fest, zumal es nach Art. 18 AsylG nicht darauf ankommen könne,
in welcher Form die Asyl suchende Person die Schweiz um Schutz
ersuche. Berücksichtige man die bisher ergangenen Akten, ergebe sich
zweifelfrei, dass der Beschwerdeführer letzteres getan habe. Sein
Rechtsvertreter stelle fest, dass es für den Beschwerdeführer sehr wohl
darauf ankomme, ob er den Flüchtlingsstatus erhalte oder nicht. Dieser
verleihe ihm eine bessere Rechtsstellung. Im Übrigen halte er an den
geltend gemachten Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche um
Gutheissung der Anträge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105
und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch
ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang
überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden
und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder
abweisen.
3.
Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte
Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert
umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige
Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein
Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert.
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4.
Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur
richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen
Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person
sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und
die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person
nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über
die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41
Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für
weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen
der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder
angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt
weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr.
23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.
Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die
Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit
weiteren Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des
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Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend
nachgekommen.
6.1. Der Beschwerdeführer liess bereits in seiner Eingabe vom 23.
Februar 2010 an das BFM verlauten, er befürchte, gestützt auf die
aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters sowie gestützt auf
der daraus folgenden Anerkennung aller seiner in der Schweiz lebenden
Angehörigen als Flüchtlinge, eine Anschluss beziehungsweise
Reflexverfolgung. Auch befürchte er eine staatliche Verfolgung, weil er
seit einiger Zeit zusammen mit seinem Vater im Rahmen der syrisch
kurdischen Exilopposition in der YekitiPartei politisch aktiv gewesen sei
(vgl. a.a.O. S. 3). Mit Eingabe vom 31. März 2010 liess der
Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. März 2010 sowie ein
Referenzschreiben der YekitiPartei Schweiz (PYKS) vom 24. März 2010
zu den Akten reichen.
6.2. Somit hat der Beschwerdeführer klar subjektive Nachfluchtgründe
geltend gemacht, auf die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht eingegangen ist. Dadurch hat das BFM den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig
festgestellt, zumal bei einer allfälligen positiven Prüfung der Vorbringen
des Beschwerdeführers dieser die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnte.
6.3. Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG findet eine Anhörung nach Art. 29 f.
AsylG in den Fällen nach Art. 32 Abs. 1 und 2 Bst. a und f, nach Art. 33
und Art. 34 Abs. 1 und 2 Bst. a, b, c und e AsylG sowie in den Fällen
nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statt, wenn die asylsuchende Person
aus ihrem Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist,
sowie in den Fällen nach Art. 35a Abs. 2 AsylG, wenn im bisherigen
Verfahren keine Anhörung stattgefunden hat oder wenn die betroffene
Person bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs neue Vorbringen
geltend macht und Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind. Art. 36 Abs. 2 AsylG zufolge
wird in den übrigen Fällen nach Art. 32, Art. 34 Abs. 2 Bst. d sowie Art.
35a der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt.
6.3.1. Wird nun ein Verwaltungsverfahren nicht von Amtes wegen,
sondern auf Gesuch hin eingeleitet, ist es grundsätzlich nicht notwendig,
der gesuchstellenden Person vor Erlass der Verfügung explizit das
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rechtliche Gehör zu gewähren, da nach Treu und Glauben erwartet
werden darf, dass sie mit der Gesuchseinreichung die ihr wesentlich
erscheinenden Elemente aufgezeigt und der Sachverhalt somit
rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör wird somit – auch mit Blick auf die Verfahrensökonomie – in der
Regel von der gesuchstellenden Person vor der Gesucheinreichung
wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E.5.5 mit Hinweis).
6.3.2. Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Person, welche in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, in der Schweiz geblieben und
begründet ihr zweites Asylgesuch mit exilpolitischen Aktivitäten, darf
erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch alle notwendigen und
verfügbaren Informationen vorbringt (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 mit
Hinweisen).
Soweit das BFM nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, aufgrund
des von einer Person, welche nach erfolglosem Durchlaufen eines
Asylverfahrens in der Schweiz verblieben ist, neu eingereichten
Asylgesuchs sei der Sachverhalt vollständig erstellt, kann es von einer
zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs absehen, da in diesem
Fall der diesbezügliche Anspruch von der gesuchstellenden Person in der
Regel bereits mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen worden ist
(vgl. BVGE 2009/53 E.5.7 mit Hinweis).
Die Frage, ob das BFM den Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 29
AsylG zu seinen (neuen) Asylgründen hätte anhören müssen, kann somit
an dieser Stelle offen gelassen werden, weil der Vorinstanz nicht
vorzugreifen ist, allfällige zusätzliche Untersuchungsmassnahmen –
beispielsweise eine Anhörung – durchzuführen.
7.
7.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
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Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
7.2. Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und
vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des
Beschwerdeverfahrens sein, für eine vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen
Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterbleiben. Die
diesbezüglich erforderlichen Abklärungen überschreiten in ihrem
Ausmass und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht
vertretbaren Aufwand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf
Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des
Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer andernfalls eine Instanz verloren ginge.
7.3. Überdies hat sich die aktuelle Lage im Heimatland des
Beschwerdeführers in den letzten Monaten drastisch verändert, was
sicherlich auch zu weiteren Abklärungen im Sinne eines
Beweisverfahrens führen wird.
7.4. Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen
(Entgegennahme der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe als zweites Asylgesuch und dessen
allfällige Anhörung gemäss Art. 29 AsylG sowie die Berücksichtigung der
allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers) vornimmt und
die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides
einer rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen
im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und der am
12. Juli 2010 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurück zu erstatten.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
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(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise mit der Kassation. Seitens der
Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt
sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen,
weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der
Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 913
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen
3. .
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der am 12. Juli 2010 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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