B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4444/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Russland (Tschetschenien),
beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge anfangs Juli 2010 und gelangten über Weissrussland im Ab-
stand von etwa einem Monat nach Polen. Gemäss den vorliegenden Ak-
ten reichte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 ein Asylgesuch in Polen
ein und wurde entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst. Ge-
mäss ebendieser Datenbank ersuchte die Beschwerdeführerin am
12. August 2010 in Polen um Asyl (vgl. act. A 5/2).
B.
Ohne den Asylentscheid in Polen abzuwarten, reisten die Beschwerde-
führenden am 3. November 2010 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl ersuchten. Sie wurden am 17. November 2010 im Transitzentrum
C._______ summarisch befragt. Zur Begründung seines Asylgesuches
brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von 2003 bis
2007 im Gefängnis in D._______ gewesen, wo er eine Haftstrafe wegen
Waffendiebstahls, illegalen Waffenbesitzes und Munitionsbesitzes abge-
sessen habe. Er habe jedoch nur Munition und keine Waffen besessen.
Im Februar 2007 sei er freigelassen worden. Im Zusammenhang mit ei-
nem Mord und bewaffnetem Einbruch – beide Delikte habe er nicht be-
gangen – sei er im (…) oder (…) 2007 und im Sommer 2009 von der Mili-
tärpolizei entführt und misshandelt worden. Das dritte Mal sei er im Juli
2010 gesucht worden, wobei die Polizisten in der Nacht bei ihnen zu
Hause aufgetaucht seien; ihm sei die Flucht gelungen, infolgedessen er
sich bei einem Bekannten versteckt habe und sodann ausgereist sei. Zu-
dem leide er an einer (…) Infektion. Die Beschwerdeführerin brachte zur
Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vor, sie habe ihren
Mann anfangs 2010 kennengelernt und im Juni 2010 geheiratet. Sie sei
wegen der Probleme ihres Ehemanns ausgereist, ihr sei nichts passiert.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach
Polen brachten die Beschwerdeführenden vor, er (der Beschwerdeführer)
sei im Asylzentrum in Polen von einer anderen asylsuchenden Person mit
einem Messer gezielt angegriffen worden. Ihre Sicherheit sei in Polen
nicht gewährleistet.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem einen medizinischen Bericht vom 23. Juli 2010, wonach der Be-
schwerdeführer am (…) 2009 mit Hämatomen auf dem Rücken, an den
Schultern und Handgelenken auf der Traumatologie des Stadtspitals
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E._______ behandelt worden sei, ihre russischen Inlandpässe, den Ge-
burtsschein der Beschwerdeführerin, einen IKRK-Gefangenen Ausweis
des Beschwerdeführers, den Führerschein des Beschwerdeführers, eine
Freilassungsbestätigung des Justizministeriums der Russischen Födera-
tion vom (…) 2007 betreffend den Beschwerdeführer sowie einen Studen-
tenausweis der Beschwerdeführerin zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2011 trat das BFM gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung
der Beschwerdeführenden nach Polen. Die Beschwerdeführenden wur-
den am 16. März 2011 im Rahmen des Dublinverfahrens nach Polen
überstellt. Am 26. April 2011 sind die Beschwerdeführenden, nachdem sie
ihre Asylgesuche zurückgezogen haben, aus Polen ausgewiesen worden.
Infolgedessen sind sie in ihren Heimatstaat zurückgekehrt.
D.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge erneut am 19. Februar 2013 und gelangten am 23. Februar
2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein zweites Mal um Asyl ersuch-
ten. Nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ vom 6. März 2013 wurden die Beschwerdeführenden
am 6. Mai 2013 vom BFM eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton G._______ zuge-
teilt.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, nach der Rückkehr in ihren Heimatstaat im
Frühling 2011 hätten sie sich eine Wohnung in E._______ gemietet und
am (…). Oktober 2011 geheiratet. Seit dem Jahr 2000 werde er (der Be-
schwerdeführer) immer wieder von Sicherheitskräften behelligt und miss-
handelt. Etwa am (…). Dezember 2011 seien erneut vermummte Militär-
angehörige in der Nacht bei ihnen in der Wohnung aufgetaucht, hätten
die Wohnung durchsucht und beide Inland- und Reisepässe entwendet.
Er sei mitgenommen und während sechs Tagen inhaftiert und geschlagen
worden. Er sei danach befragt worden, warum er in Europa gewesen sei
und ob er sich regimekritisch geäussert habe. Daraufhin habe er gesagt,
dass er zur Behandlung seiner (…) Erkrankung nach Europa gegangen
sei und habe vorgeschlagen, als Informant tätig zu werden. Am
(…) Dezember 2011 sei er freigelassen worden, infolgedessen er sich
zunächst bei seiner Mutter, danach bei anderen Verwandten und Bekann-
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ten versteckt habe. Aus Angst vor Repressionen der Sicherheitskräfte ge-
genüber seiner Frau, habe er mit ihr nach seiner Freilassung keinen Kon-
takt gehabt. Sie (die Beschwerdeführerin) brachte im Wesentlichen vor,
sie habe ihren Mann in Polen kennengelernt und sodann am
(…). Oktober 2011 geheiratet. Sie habe in ihrem Heimatstaat Probleme
gehabt, da sie Widerstandskämpfer beherbergt habe, weshalb sie nach
Polen geflohen sei. Ihr Onkel habe das Problem aber lösen können. Nach
dem erneuten Zwischenfall in ihrem Heimatstaat im Dezember 2011 sei
sie zu ihrem Onkel nach H._______ gezogen. Bis zu ihrer Ausreise habe
sie keinen Kontakt mehr mit ihrem Mann gehabt und sei auch nicht über
dessen Verbleib informiert worden, obwohl sie gelegentlich – aus Angst
vor staatlicher Überwachung und erstmals nach etwa drei Monaten – tele-
fonischen Kontakt mit ihrer Schwiegermutter gehabt habe. Ihre Schwie-
germutter habe sie am Tag der Abreise angerufen und gesagt, sie solle
mit ihren Sachen nach E._______ kommen. Dort habe sie ihren Mann
erstmals wiedergetroffen und sei mit ihm ausgereist. Man habe ihr bereits
ihre Tochter weggenommen, sie möchte nur ein normales Leben führen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 – eröffnet am 8. Juli 2013 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 7. August 2013 erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren neu mandatieren Rechtsvertreter – Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden
seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Zudem sei ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung wei-
terer Beweismittel anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem folgende Unterlagen zu den Akten: Eine Vollmacht, eine Fürsor-
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gebestätigung, eine Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Gefangenenausweises des IKRK sowie den Arztbericht betref-
fend den Vorfall vom (…) 2009, einen Arztbericht von Dr. med. N. A., (…),
vom 22. Juli 2013, wonach der Beschwerdeführer an (…) leide, eine er-
neute Therapieindikation evaluiert werden sollte und er am ganzen Kör-
per Narben von Übergriffen der Polizei aufweise, einen Arztbericht von
Prof. Dr. med. J. D. des I._______ vom 17. Februar 2011, welcher dem
Beschwerdeführer eine (…) attestiert, einen Laborbericht vom
10. Dezember 2010, wonach für die Beurteilung, ob es sich um eine (…)
oder (…) Erkrankung handle, weitere Untersuchungen notwendig wären
sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (ADRIAN SCHUS-
TER, Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den
Mudschahed, 22. April 2013).
G.
Mit Verfügung vom 14. August 2013 verzichtete die Instruktionsrichterin
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte
fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Den
Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist die in
Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 4. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden
Kopien von Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, eines Nach-
barn der Beschwerdeführenden in E._______ und des Onkels der Be-
schwerdeführerin, welche die Vorbringen der Beschwerdeführenden bes-
tätigten, sowie Kopien von deren Identitätspapieren zu den Akten. Der üb-
liche Vorwurf, wonach es sich um Gefälligkeitsschreiben handle, werde
vorsorglich zurückgewiesen. Es werde eine sorgfältige Überprüfung der
Beweismittel verlangt, ansonsten eine Beschwerde an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausdrücklich vorbehalten wer-
de.
I.
Mit Eingabe vom 6. September 2013 reichten die Beschwerdeführenden
die Originale der Schreiben der Verwandten und Bekannten sowie den
Originalzustellumschlag zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
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eingeräumt, bis zum 30. Oktober 2013 eine Vernehmlassung einzurei-
chen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 wurde den Beschwerdeführenden
Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. Diese Frist
ist ungenutzt verstrichen.
M.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2013 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführenden einen Arztbericht des J._______, zu den Akten, und
führten aus, die Eingabe habe sich etwas verzögert, weil sie auf den
Arztbericht gewartet hätten. Letzterer sei als direktes Beweismittel für den
Asylanspruch der Beschwerdeführenden tauglich. Der Stellungnahme der
Vorinstanz sei nichts Neues zu entnehmen. Sollten andere Gründe, wel-
che bisher nicht offengelegt wurden, gegen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden sprechen, seien diese offenzulegen.
Ebendieser Arztbericht attestiere dem Beschwerdeführer eine (…). Der
Beschwerdeführer habe in glaubwürdiger Weise berichtet, in seinem
Heimatstaat zwischen 2000 und 2011 Opfer von Folter mit Morddrohun-
gen, Scheinerschiessungen, Schlägen, Elektroschocks sowie willkürlicher
Inhaftierung unter desolaten Bedingungen gewesen zu sein. Der Schwe-
regrad der Traumatisierung erfordere eine hochspezialisierte Behandlung,
welche selbst in der Schweiz nur an wenigen Orten gewährleistet werden
könne, mithin eine adäquate Behandlung in Russland höchst unwahr-
scheinlich erscheine.
N.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführenden
einen Arztbericht des J._______, zu den Akten, wonach die Beschwerde-
führerin an (…) sowie (…) und (…) leide. Sie habe in glaubwürdiger Wei-
se geltend gemacht, dass ihr Vater, ein in der Öffentlichkeit bekannter In-
tellektueller und Gegner des damaligen Präsidenten, im Jahr (…) von
Unbekannten ermordet worden sei. Zum anderen sei 2011 ihre Wohnung
von mutmasslichen Geheimdienst-Polizisten gestürmt, durchsucht und
verwüstet worden. Es seien Identitätspapiere sowie Geld entwendet wor-
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Seite 7
den. Danach habe sie während einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrem
Ehemann gehabt. Da bei ihrem Ehemann dringend empfohlen werde, ei-
ne Behandlung in der Schweiz durchzuführen, sei dies – ansonsten eine
zwangsweise Trennung erfolgen müsste – für die Beschwerdeführerin
ebenso indiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-4444/2013
Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom 2. Juli 2013
führte das BFM im Wesentlichen aus, im Rahmen des Dublin-Verfahrens
hätten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, am 1. Juni 2010 nach
Brauch geheiratet zu haben und, nachdem die Sicherheitskräfte den Be-
schwerdeführer gesucht hätten, gemeinsam anfangs Juli 2010 nach Po-
len und später in die Schweiz gereist zu sein. Demgegenüber habe die
Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe ihren Mann erst in Polen ken-
nengelernt. Folglich seien die im ersten Asylgesuch geltend gemachten
Vorbringen erfunden und unglaubhaft. Widersprüchlich seien die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verhaftung ihres Ehe-
manns, als dass sie zunächst gesagt habe, diese hätten nichts gesagt,
um später zu Protokoll zu geben, sie hätten auf Russisch und Tsche-
tschenisch gesprochen. Sodann widerspreche es der allgemeinen Erfah-
rung und der Logik des Handelns, dass sie von Ende 2011 bis zu ihrer
Ausreise Ende 2012 keinen Kontakt zu einander gehabt haben wollen. In
diesem Zusammenhang sei ebenso unglaubhaft, dass sie nicht darüber
informiert worden sei, dass ihr Ehemann nach sechs Tagen freigelassen
worden sei; zudem sei auch unlogisch, dass sie erst drei Monate nach
dessen Verhaftung erstmals mit der Schwiegermutter telefoniert habe.
Sodann seien weder sie noch andere Verwandte von den Sicherheitskräf-
ten behelligt worden, was ein fehlendes Verfolgungsinteresse impliziere.
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Schliesslich seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zeit nach
der Festnahme undifferenziert, da sie nichts darüber habe sagen können,
was mit der Wohnung und all ihren Habseligkeiten passiert sei.
Hinsichtlich der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers sei an-
zumerken, dass es merkwürdig anmute, dass er von sich aus vorge-
schlagen habe, als Informant tätig zu werden, obwohl diese Forderung
gar nicht gestellt worden sei. Die Behörden hätten denn auch nicht auf
sein Angebot reagiert, weshalb kein Verfolgungsmotiv ersichtlich sei. Er-
staunlich sei zudem, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2011 in
ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei, im Oktober 2011 noch zivil und ohne
Probleme geheiratet habe und erst im Dezember festgenommen und
über den Auslandsaufenthalt befragt worden sei. Schliesslich seien seine
Ausführungen zur Festnahme und Haftzeit ohnehin undetailliert und we-
nig konkret ausgefallen, insbesondere fehlten Realkennzeichen einer
persönlichen Erzählung. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu überprüfen sei. Sodann verfüg-
ten die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über ein familiäres
Beziehungsnetz, welches bei der Wiedereingliederung behilflich sein
könne. Die angebliche (…) Erkrankung sei nicht belegt. Es sei zudem da-
von auszugehen, dass diese nicht akut sei, wobei diese – im Falle eines
Ausbruchs – auch in Tschetschenien behandelbar sei.
4.2 In der Beschwerdeschrift vom 7. August 2013 wird dem im Wesentli-
chen entgegengehalten, der Beschwerdeführer gelte bei den russischen
Behörden als tschetschenischer Rebell. Er sei im Jahr 2001 festgenom-
men und gefoltert worden, habe zwischen 2003 bis 2007 eine Haftstrafe
im berüchtigten Gefängnis (…) im K._______ abgesessen und sei seither
mit dem (…), einem lebenslangen Strafregistereintrag, stigmatisiert. Die
dort erlittene massive Folter und die schlechten Lebensbedingungen hät-
ten zu erheblichen gesundheitlichen Schäden geführt. Er sei traumati-
siert, leide unter Gedächtnisausfällen und an einer (…) Erkrankung. 2009
sei er erneut massiv zusammengeschlagen worden, was durch den ein-
gereichten Arztbericht belegt sei. Die letzte Festnahme im Jahr 2011,
welche das unmittelbar fluchtauslösende Ereignis darstelle, stehe im Zu-
sammenhang mit seinen früheren Festnahmen und der Rückkehr aus
Westeuropa. Es sei davon auszugehen, dass die zivile Trauung im Okto-
ber 2011 die behördliche Aufmerksamkeit ausgelöst habe, welche sodann
in der Verhaftung im Dezember 2011 gemündet habe.
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Der Beschwerdeführer habe selber zu Protokoll gegeben, dass er phy-
sisch und moralisch gebrochen sei, weshalb die Ausführungen der Vorin-
stanz zu den angeblichen Widersprüchen kleinkariert erscheinen würden.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien – im Licht der panischen
Angst vor sexuellen Übergriffen – glaubhaft und widerspruchsfrei. Sodann
sei der Beschwerdeführer nicht einfach freigekommen, sondern von sei-
ner Mutter freigekauft worden. Er habe dies, aus Angst vor Repressionen
gegenüber seiner Mutter, bei der Anhörung nicht gesagt. Schliesslich
werde die Schwiegermutter nach wie vor von Sicherheitskräften behelligt,
diesbezüglich werde um Ansetzung einer Beweismittelfrist ersucht.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 führte die Vorinstanz
aus, in der Beschwerdeschrift werde nochmals auf Vorbringen des ersten
Asylgesuchs hingewiesen, welche auf das zweite Asylgesuch eine präju-
dizielle Wirkung hätten. Die Beschwerdeführenden hätten ihr erstes Asyl-
gesuch in Polen zurückgezogen und seien freiwillig nach E._______ zu-
rückgekehrt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die ursprüngli-
chen Vorbringen im behaupteten Mass nachwirkten. Ferner sei im Brief
der Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass beim Zwischenfall im
Dezember 2011 auch Schmuck und Bargeld entwendet worden seien,
was die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht habe. Dass sie davon
nichts gewusst habe, jedoch sofort festgestellt habe, dass die Pässe fehl-
ten, könne so nicht geglaubt werden. Die Ausführungen in den beiden
anderen Schreiben seien äusserst rudimentär und würden lediglich die
Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholen. Hinsichtlich der einge-
reichten Arztberichte respektive der (…) sei festzuhalten, dass diese be-
reits 2011 aktenkundig gewesen sei, er sich bisher nicht einer Therapie
unterzogen habe und im Übrigen auch nirgends explizit festgehalten wer-
de, dass eine solche notwendig sei. Da der besagte Arztbericht zudem
nicht von einem Spezialisten für Infektiologie stamme, gehe das BFM –
gemäss Amtspraxis – davon aus, dass der Wegweisungsvollzug zumut-
bar sei.
D-4444/2013
Seite 11
5.
5.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen, weshalb das Gericht nicht an
die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Eine Beschwerde kann somit auch aus einem anderen als dem
geltend gemachten Grund gutgeheissen werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 21 Rz. 1.54).
5.1.1 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG bezie-
hungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die
Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am-
tes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen
Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in:
Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungs-
pflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8
AsylG; BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734; 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
5.1.2 Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches
Gehör in Art. 29 AsylG näher konkretisiert, als dass Asylsuchende zu den
Asylgründen mündlich anzuhören sind. Die Anhörung soll Gewähr bieten,
dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann
und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündli-
che Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur
Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären
(BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).
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Seite 12
5.1.3 Schliesslich soll die Begründung der Verfügung den Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die recht-
lich geschützten Interessen der Betroffenen – und um solche geht es bei
der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1.
S. 256).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz begründet ihre abweisende Verfügung zunächst da-
mit, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens
geltend gemacht hätten, sie hätten am 1. Juni 2010 nach Brauch geheira-
tet. Nachdem die Sicherheitsbehörden bei ihnen zu Hause nach dem Be-
schwerdeführer gesucht hätten, seien sie zusammen ausgereist. Demge-
genüber habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom 6. Mai 2013
ausgeführt, sie habe ihren Mann erst in Polen kennengelernt, ihn dort
nach Brauch geheiratet, woraufhin sie gemeinsam in die Schweiz gereist
seien. Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin – mit die-
sem Widerspruch konfrontiert – zu Protokoll, sie könne sich nicht an so
etwas erinnern, sie habe ihren Mann in Polen kennengelernt (vgl. B 24/13
S. 9). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass sämtliche im ersten
Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen – aufgrund dieses Wider-
spruchs betreffend des Kennenlernens – erfunden und unglaubwürdig
seien.
5.2.2 Zunächst entsteht – gemäss ständiger Rechtsprechung – aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Recht auf eine vorgängige Stellung-
nahme, wenn die Aussagen der asylsuchenden Person den Aussagen
Dritter widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.1, EMARK1994 Nr.
14). Einerseits wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanz-
lichen Verfahrens nicht Gelegenheit eingeräumt, sich zu den von der Be-
schwerdeführerin vorgetragenen Widersprüchen hinsichtlich ihres Ken-
nenlernens zu äussern, woraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Beschwerdeführers resultiert. Andererseits kommt das BFM mit die-
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Seite 13
sem Vorgehen – wenn es vom Umstand, dass sich die Beschwerdefüh-
renden erst in Polen kennengelernt haben sollen, auf die Unglaubhaftig-
keit sämtlicher im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorgetragenen Gründe
schliesst – auch seiner Begründungspflicht nicht nach. Es ist weder für
die Beschwerdeführenden noch das Bundesverwaltungsgericht nachvoll-
ziehbar, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz zum Schluss ge-
langt sein will, sämtliche im ersten Asylgesuch gelten gemachten Vorbrin-
gen seien unglaubhaft. Diese Feststellung ist im vorliegenden Verfahren
umso fragwürdiger, ist doch die Haft des Beschwerdeführers zwischen
2003 und 2007 mit einer Freilassungsbestätigung belegt und aus dem
Arztbericht von Dr. med. N.A. vom 22. Juli 2013 – zu welchem sich die
Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung hätte äussern können – geht
hervor, dass der Oberkörper des Beschwerdeführers zahlreiche Narben
aufweise. In diesem Zusammenhang ist sodann auch auf ein im Septem-
ber 2013 ergangenes Urteil des EGMR hinzuweisen, welches sich mit der
Gefährdung von nach Tschetschenien rückkehrenden Personen mit Nar-
ben auseinandersetzt (Urteil des EGMR, I. gegen Schweden vom
5. September 2013, 61204/09, Para. 68).
5.2.3 Ebenso verletzt das BFM die Begründungspflicht, wenn es ausführt,
die geltend gemachte (…) Erkrankung könne – im Falle eines Ausbruchs
und somit unabhängig von der Therapiebedürftigkeit – in Tschetschenien
behandelt werden. Einerseits geht nirgends hervor, worauf das BFM die-
se Aussage stützt; andererseits liegen dem Gericht klar gegenteilige Be-
richte vor, welche den effektiven Zugang (insbesondere in finanzieller
Hinsicht) zur Therapie in Tschetschenien als höchst unwahrscheinlich er-
scheinen lassen (vgl. (…), zuletzt besucht am 18. Juni 2014).
5.2.4 Sodann ist das Gericht auch der Ansicht, dass die Vorinstanz vor-
liegend den Sachverhalt nur unvollständig erstellt hat, indem sie sich in
der Anhörung vom 6. Mai 2013 im Wesentlichen darauf beschränkte, Fra-
gen zur letzten Verhaftung zu stellen. Aus den Befragungs- und Anhö-
rungsprotokollen geht nicht hervor, wie und wie viele Male es zu Verhaf-
tungen und Misshandlungen, der vierjährigen Haft sowie den offenbar
vorliegenden "Folterspuren" auf dem Oberkörper des Beschwerdeführers
gekommen ist. Der Einwand der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden
hätten ihr Asylgesuch in Polen zurückgezogen und seien freiwillig in ihren
Heimatstaat zurückgekehrt, weshalb die ursprünglichen Vorbringen nicht
im behaupteten Mass nachwirkten, vermag nicht zu überzeugen. Einer-
seits wurden die ursprünglichen Vorbringen bis anhin noch nie (weder in
Polen noch in der Schweiz) materiell beurteilt; andererseits macht der
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Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Verurtei-
lung und Haft stigmatisiert. Die Verurteilung und Haft stellt demnach die
Basis seiner Vorbringen dar, weshalb deren Beurteilung eine herausra-
gende Bedeutung zukommt. Ebenso unvollständig erstellt ist der Sach-
verhalt hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Be-
schwerdeführerin gab im Laufe des Verfahrens zu Protokoll, ihr Vater sei
im Jahr (…) ermordet worden (vgl. B 5/10 S. 5). Sie habe ursprünglich
Probleme gehabt, weil sie Widerstandskämpfern geholfen habe, ihr Onkel
habe das Problem lösen können (act. B 24/13 S. 9). Das Interesse der
Vorinstanz scheint primär den widersprüchlichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin betreffend des Kennenlernens ihres Ehemanns als der
Abklärung ihrer Asylgründe gegolten zu haben. In der Begründung des
Entscheides wurden demnach rechtswesentliche Sachumstände über-
gangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet, weshalb der Sach-
verhalt nur unvollständig erstellt wurde.
5.3 Vorliegend ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt
auszugehen. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Es kann auch nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, erst
auf dieser Stufe für eine vollständige Feststellung des Sachverhalts zu
sorgen. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung der Verfah-
rensgrundsätze vorliegend ausgeschlossen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagtem zum
Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Die vorinstanzliche Verfügung ist vollumfänglich aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführen-
den erneut zu ihren Asylgründen anzuhören. Die Beschwerde ist im Sinne
der Erwägungen gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre-
tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerde-
führenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, im Sinne der Erwägungen, gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzlichen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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