B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4445/2016
lan
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Catherine Egli, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
D-4445/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
auf dem Luftweg im Besitze eines auf seinen Namen lautenden und mit
seinem Foto versehenen Passes am 7. Oktober 2015 und gelangte via den
B._______ und diverse andere ihm unbekannte Länder am 16. November
2015 in die Schweiz, wo er am 24. November 2015 um Asyl nachsuchte.
Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 27. November 2015 wurde der Beschwerde-
führer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
Am 9. Juni 2016 führte das SEM die einlässliche Anhörung zu den Asyl-
gründen durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen gel-
tend, er sei im Grossraum Jaffna geboren worden. Ab 1995 habe er an
verschiedenen Orten im Vanni-Gebiet gewohnt. Mit seinem jüngeren Bru-
der habe er von 1997 bis zum 21. Juli 1998 die von den Liberation Tigers
of Tamil Ealem (LTTE) finanzierte Schule K.A. besucht und wegen der Ar-
mut der Familie in dieser Zeit im Camp der LTTE gelebt beziehungsweise
er habe nur im Zentrum übernachtet und sei woanders zur Schule gegan-
gen. Ab 1998 habe er im Bezirk Vavuniya gelebt. Sein Bruder habe weiter-
hin besagte Schule besucht. Sein letzter offizieller Wohnsitz sei in
E._______ gewesen, wo er mit den Eltern und seinen übrigen Geschwis-
tern gelebt habe. Im Jahre 2000 sei er von Angehörigen der sri-lankischen
Armee (SLA) für 27 oder 28 Tage festgenommen worden. Er sei der Mit-
gliedschaft bei der LTTE beschuldigt worden. Bei seiner Freilassung habe
man ihn einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt. Dieser Aufforderung
sei er einmal nachgekommen. Weil Personen, die sich nach ihrer Freilas-
sung gemeldet hätten, durch Angehörige des Militärs umgebracht worden
seien, sei er der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Von Februar
2002 bis März 2005 habe er in F._______ bei einer Verwandten väterlicher-
seits gelebt. Von 2005 bis 2014 habe er in G._______ gearbeitet. Als die
Firma bankrottgegangen sei, habe er das Land verlassen müssen und sei
am 13. November 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo ihm bei seiner
Rückkehr sein Pass konfisziert worden sei. Man habe ihn aufgefordert, sich
beim Passbüro zu melden. Am 18. November 2014 seien CID-Beamte in
seiner Abwesenheit im Elternhaus vorbeigekommen. Er habe sich bei der
Schwester in E. aufgehalten. Die CID-Beamten hätten der Mutter seinen
konfiszierten Pass als Beweismittel für seine Rückkehr nach Sri Lanka ge-
zeigt und nach ihm gefragt. In der Folge seien sie des öftern zu Hause
D-4445/2016
Seite 3
vorbeigegangen. Im August 2015 seien seine Eltern festgenommen, be-
fragt und noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sie hätten
sich verpflichten müssen, ihn (den Beschwerdeführer) im Camp abzulie-
fern, falls er nach Hause zurückkehre. Er habe in dieser Zeit bei einer Ver-
wandten in F._______ gelebt, welche auch seine Ausreise organisiert
habe.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet frühestens am
folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das SEM
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Haft,
insbesondere der Motive, die dieser Haft zugrunde liegen sollen, seien aus
verschiedenen Gründen unglaubhaft. Sie seien widersprüchlich und wür-
den in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprechen (unterschiedliche Angaben zwischen BzP und
Anhörung im Zusammenhang mit den Gründen der Suche nach ihm res-
pektive der Festnahme im Jahre 2000 [u.a. Angaben zu den besuchten
Schulen, zu den Aufenthaltsorten, zur angeblichen Meldepflicht]; unglaub-
hafte Angaben zur Passausstellung und -verlängerung; unbehelligter drei-
jähriger Aufenthalt in F._______ vor der Ausreise im Jahre 2005). Da seine
Vorbringen aus der Zeit vor der Ausreise aus Sri Lanka (2005) nicht glaub-
haft seien, entfalle auch die Grundlage für die angebliche Verfolgung durch
die Behörden – namentlich den CID – für die Zeit nach seiner Rückkehr
nach Sri Lanka in den Jahren 2014 und 2015. Zudem würden weitere Ele-
mente die geltend gemachte Verfolgung nach seiner Rückkehr unglaubhaft
erscheinen lassen (unterschiedliche Angaben zwischen BzP und Anhörung
hinsichtlich der Aufenthaltsorte nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr
2014; unglaubhafte Angaben im Zusammenhang mit der Konfiskation des
Passes am Flughafen durch die von ihm bezeichnete Behörde respektive
den daraus resultierenden Konsequenzen durch die entsprechenden Be-
hörden; unglaubhafte und widersprüchliche Angaben zu den Ausreiseum-
ständen im Oktober 2015). Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und
die etwas mehr als einjährige Landesabwesenheit würden praxisgemäss
nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr
auszugehen. Auch würden für den Beschwerdeführer keine zusätzlichen
D-4445/2016
Seite 4
Faktoren vorliegen, welche hinreichend begründeten Anlass zur Annahme
geben könnten, dass er Massnahmen befürchten müsste, welche über ei-
nen sogenannten background check (Befragung, Überprüfung von Aus-
landaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausge-
hen würden. Unter anderem mit Verweis auf die Rechtsprechung des Eu-
ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der gegenwär-
tigen politischen Situation erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der individuellen Zumut-
barkeitsaspekte für eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka führte es die
mehrjährigen Aufenthalte in H._______, E._______ und F._______, ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, die langjährige Arbeitserfahrung im
Ausland sowie fehlende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers
an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ge-
währung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als
Folge davon, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner
beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wir-
kung habe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 teilte der damalige Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, auf den Antrag auf Feststellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde werde nicht eingetreten; der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2016 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-4445/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-4445/2016
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt,
im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2 S. 43 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Das SEM hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokol-
len (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb es das
vom Beschwerdeführer Vorgebrachte als unglaubhaft erachtete. Das Bun-
desverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen
Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu
beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran
etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen
Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerle-
gen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weit-
gehend in einer Darlegung respektive Kommentierung der geltend ge-
machten Vorkommnisse gemäss eigener Sichtweise, welche als mutmas-
send, anpassend oder gar beschönigend zu qualifizieren sind. Klärende
D-4445/2016
Seite 7
Erkenntnisse werden in den unverändert gebliebenen und als unglaubhaft
erachteten Sachvortrag nicht hineingebracht. Im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Inhaftierung wegen angeblicher LTTE Zugehörigkeit im
Jahre 2000 erweist sich die Berufung auf sprachliche Missverständnisse
hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers rund
um den Schulbesuch im Vanni-Gebiet als unbehelflich und findet in den
Akten keine Stütze. Im Grunde genommen geht aus den entsprechenden
Formulierungen des Beschwerdeführers hervor, dass er die ihm vorgewor-
fenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht in Abrede zu stellen vermag.
Ebenfalls ist festzustellen, dass eine Auseinandersetzung mit den Erwä-
gungen des SEM zu dessen unstimmigen Aussagen im Zusammenhang
mit der angeblichen Meldepflicht nach seiner Freilassung unterbleibt.
Diese aufgezeigten und nicht ausgeräumten Divergenzen betreffen insbe-
sondere Gegebenheiten, welche für den Beschwerdeführer als damaligen
Schüler äusserst einschneidend gewesen und im Gedächtnis haften ge-
blieben sein dürften (vgl. u.a. A 14 Frage 80 S. 11 und Fragen 93 ff. S. 12
f. gemäss Aktenverzeichnis SEM). Immerhin sollen diese Vorkommnisse
nicht nur Grund für die Ausreise im Jahre 2005 gewesen sein, sondern
auch ein Wiederaufflackern anlässlich seiner Rückkehr im Jahre 2014 zur
Folge gehabt haben. Es kann vom Beschwerdeführer mithin erwartet wer-
den, dass er im Stande ist, die ihm widerfahrenen und als lebensbedrohlich
empfundenen Ereignisse in einer konsistenten Art und Weise zu schildern.
Lediglich im Sinne einer Ergänzung sei noch vermerkt, dass angesichts
der Schwere der gegenüber dem Beschwerdeführer von der SLA erhobe-
nen Beschuldigung zwischen Wegzug aus dem Vanni-Gebiet (Juli 1998)
und der angeblichen Festnahme (Ende November 2000) in zeitlicher Hin-
sicht eine Lücke vorliegt, die in Berücksichtigung des Gesagten ebenfalls
Zweifel am geltend gemachten Sachverhaltselement aufkommen lässt.
Eine nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung be-
wirkt die Begründung bezüglich die von der Vorinstanz als der allgemeinen
Erfahrung widersprechende Vorgehensweise rund um die Passausstellung
respektive -verlängerung. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vo-
rinstanz werden nicht entkräftet. Ob der Beschwerdeführer seinen im Jahr
2001 ausgestellten Pass durch eine Agentur verlängern liess und später im
Ausland einen neuen beantragte, ist vorliegend nicht von entscheidender
Bedeutung. Massgebend ist zum einen vielmehr der Zeitpunkt der Pass-
ausstellung und zum anderen der Umstand, dass er ordnungsgemäss mit
dem eigenen, mit einem Visum versehenen Pass, ohne Probleme im Jahre
2005 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen konnte, und im Jahre 2014 bei
seiner Rückkehr ins Heimatland bloss wegen eines angeblich nicht vorhan-
denen Ausreisestempels die erwähnten Probleme gehabt haben will (vgl.
D-4445/2016
Seite 8
A 14 Fragen 124 ff. S. 17 f.). Vor dem Hintergrund der behaupteten Gefähr-
dungssituation erweist sich die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe
als nicht überzeugend. Vor allem erscheint die vom Beschwerdeführer ver-
mittelte Unbekümmertheit bei der Passbeantragung im Ausland wenig ver-
ständlich respektive befremdlich, musste der Beschwerdeführer doch als
angeblich gesuchte Person damit rechnen, dass die in dieser Angelegen-
heit erfolgte Kontaktaufnahme mit der Botschaft von dieser an die zustän-
digen Behörden im Heimatland weitergeleitet und er sich bei einer allfälli-
gen Einreise mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert sehen würde. Es ist
ausserdem unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit des Frie-
densabkommens für drei Jahre unbehelligt in F._______ bei einer Ver-
wandten väterlicherseits lebte. Probleme für diesen Zeitraum seines Auf-
enthalts erwähnte er lediglich für das Jahr 2005. Dem Protokoll sind indes
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach solche konkret und gezielt ge-
gen ihn gerichtet gewesen wären oder er solche zu befürchten gehabt
hätte. Bezeichnenderweise führte er denn auch eher beiläufig aus, dies sei
unter anderem ein Grund für das Verlassen des Landes gewesen. Die Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere im Zusammenhang
mit der geltend gemachten begründeten Furcht vor Verschleppung, basie-
rend auf seinen ihm angeblich im Jahr 2000 zugestossenen Erlebnissen,
müssen letztlich als überzeichnet gewertet werden. Ebenfalls sind die Er-
wägungen des SEM nicht gänzlich abwegig und finden gar Stütze in den
Akten, wenn es die Ausreise im Jahre 2005 mit der Suche des Beschwer-
deführers nach Arbeit verbindet.
4.3 Ungeeignet erweisen sich schliesslich die gegen die vorinstanzliche
Begründung gerichteten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche
sich auf den Zeitraum nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka (November 2014) bis zu dessen erneuten Ausreise (Oktober 2015)
beziehen. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung im Sinne einer
Ergänzung aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente werden nicht entkräf-
tet. Die Erklärungsversuche im Rahmen der Beschwerde vermögen nicht
zu überzeugen; sie müssen als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert
werden, womit auch die Widersprüche bestehen bleiben. Zu den Ausfüh-
rungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
nach dessen Rückkehr im November 2014 sei der Vollständigkeit halber
ausserdem angefügt, dass diesen die Substanz fehlt. Daran vermag auch
der Verweis auf die Publikation bezüglich Glaubwürdigkeit in der interkul-
turellen Kommunikationssituation des Asylverfahrens nichts zu ändern.
Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang
mit der Einreise nach Sri Lanka im Jahre 2014 und der Vorgehensweise
D-4445/2016
Seite 9
der Behörden am Flughafen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich we-
gen einer Verbindung zur LTTE bei den Behörden registriert gewesen,
hätte diesbezüglich eine eingehende Befragung stattgefunden. Gerade im
Jahr 2014 wäre dies jedenfalls zu erwarten gewesen. Schliesslich spricht
auch das unbehelligte Verlassen des Landes auf dem Luftweg unter der
eigenen Identität gegen die vorgebrachte Verfolgungssituation. Selbst
wenn eine Agentur die gesamte Reise organisiert habe, erklärt dies nicht
das von ihm geltend gemachte äusserst riskante Ausreisen unter eigenem
Namen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche
Aussagen machte und dies gerade nicht als „nebensächliche Tatsache“
qualifiziert werden kann. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gelangt das
Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Ge-
fährdungssituation darzutun vermochte.
4.4 Was die auf Beschwerdestufe eingereichten beiden Briefe der Mutter
vom 26. Mai 2016 sowie 28. Juni 2016 (jeweils Poststempel) anbelangt, so
weisen diese grundsätzlich den gleichen Inhalt auf. Aufgrund des allgemei-
nen und vom Aussagegehalt als dürftig zu qualifizierenden Charakters der
Schriftstücke (Nachfragen nach dem Beschwerdeführer zu Hause) sowie
des Zeitpunkts der Einreichung der Briefe ist diesen insgesamt eine be-
weisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Ihnen kann lediglich der Wert
von Gefälligkeitsschreiben zugeordnet werden. Immerhin verfügt der Be-
schwerdeführer über Kontakt zu Familienmitglieder in seinem Heimatland,
mit denen er zweimal wöchentlich (Mutter) und einmal wöchentlich
(Schwester) telefoniert (A 14 Fragen 5 und 9 S. 2 f.). Von daher gesehen,
hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer sich aus eige-
nem Interesse darum bemüht hätte, aufschlussreiche und seine behaup-
tete Gefährdungssituation stützende Erkenntnisse ins Verfahren einzubrin-
gen.
5.
5.1 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 wurden gemäss Auswertung der einschlägigen Quellen Risi-
kofaktoren für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka
aufgezeigt (E. 8.4 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in
diesem Land wurde sodann erwogen, welche der Rückkehrenden, die
diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (E. 8.5 S. 37 ff.). Als Hauptri-
sikofaktor kristallisierte sich etwa die tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindung zu den LTTE heraus, wobei in den unter-
suchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein schien, ob die Mitgliedschaft
D-4445/2016
Seite 10
oder Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwil-
lig oder unfreiwillig war und welche Funktion sie in den LTTE innehatten.
Ein weiterer ernstzunehmender Risikofaktor für Verhaftung und Folter in
Sri Lanka stellt die exilpolitische Aktivität dar. Diverse Quellen weisen denn
auch darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden regimekritische und pro-
tamilische Demonstrationen und Versammlungen in wichtigen Ländern
(Aufenthalt in einem „Zentrum von LTTE-Aktivitäten und Geldbeschaffung“
respektive Land, dessen Regierung und Medien die sri-lankische Regie-
rung kritisiert hätten) genau überwachen und Fotografien sowie Videos von
Teilnehmern erstellen. Es sei davon auszugehen, dass diese an den SIS
(State Intelligence Service) weitergeleitet würden. Ein geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement vermag dann eine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der be-
troffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Ak-
tivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
zugeschrieben wird. Ebenso ist ein Risikofaktor bei Vorliegen einer frühe-
ren Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise in Verbin-
dung mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu
erkennen. Konkret gefährdet sind Rückkehrende, deren Namen in der am
Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist. Insbesondere
werden in dieser „Stop-List“ Personen aufgenommen, deren Eintrag den
Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten
und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet
wurde. Auch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente das Ri-
siko eines Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu gera-
ten und von diesen genauer überprüft zu werden sowie über seinen Aus-
landsaufenthalt befragt zu werden. Ein weiterer von verschiedenen Quel-
len identifizierter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrenden,
da diese von den sri-lankischen Behörden als Hinweis für ein Engagement
des Betroffenen während des Krieges für die LTTE angesehen würden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn – ähnlich wie
beim Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente oder bei der zwangsweisen
respektive durch IOM (Internationale Organisation für Migration) begleite-
ten Rückführung nach Sri Lanka – keine Hinweise darauf bestehen, dass
Narben alleine Verhaftung oder Folter nach sich ziehen, können sie zu Er-
härtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden beitragen.
Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mithin von ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei der Rückkehr nach Sri Lanka
an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, wurde im besagten
Referenzurteil indes als problematisch erachtet (vgl. E. 8.4.6 S. 36, a.a.O.).
D-4445/2016
Seite 11
5.2 Mit Blick auf die politische Situation in Sri Lanka auch nach dem Macht-
wechsel im Jahre 2016 scheint ein wichtiges Ziel des Staates zu sein, jeg-
liches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden ein solches Bestreben
zugeschrieben wird, um den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Im
Referenzurteil gelangt das Gericht vor der Einzelfallbeurteilung insgesamt
zum Schluss, dass eine Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten
und ein Eintrag in der „Stop-List“ als stark risikobegründend zu qualifizieren
sind, da sie unter den dargelegten Umständen bereits für sich allein ge-
nommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können. Demgegenüber
stellt das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückfüh-
rung nach Sri Lanka sowie Narben schwach Risiko begründende Faktoren
dar, was in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3. AsylG zu begründen vermag.
Nicht zuletzt ist aber zu berücksichtigen, dass wegen der durch die nach
wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür der sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden, aber auch das Vorliegen mehrerer schwach
risikobegründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen kann, was
in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen ist.
5.3 Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist davon aus-
zugehen, dass beim Beschwerdeführer die als stark risikobegründend zu
qualifizierenden Faktoren (vgl. E. 5.2 hiervor) ausgeschlossen werden kön-
nen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter E. 4.3 hiervor, worauf zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Im Zusammen-
hang mit dem stark risikobegründenden Faktor von exilpolitischen Tätig-
keiten ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder an-
lässlich der Befragungen noch auf Beschwerdestufe ein entsprechendes
exilpolitisches Engagement geltend machte. Gleichermassen verhält es
sich mit einem allfälligen Eintrag in der „Stop-List“. Alsdann müssen die
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich mit Verweisen auf
gerichtsnotorische nationale Publikationen sowie die bisherige Rechtspre-
chung (u.a. BVGE 2011/24) stützen, aufgrund ihres mehrheitlich mangeln-
den Aktualitätsbezugs als ungeeignet hinsichtlich der Frage der Gewäh-
rung von Asyl gewertet werden. Hinsichtlich der nationalen Publikation ist
D-4445/2016
Seite 12
überdies zu vermerken, dass die in diesen Berichten enthaltenen Ausfüh-
rungen teilweise als mitberücksichtigte Bestandteile Eingang in die Beur-
teilung des Referenzurteils gefunden haben. Ferner ist davon auszugehen,
dass das Alter des Beschwerdeführers sowie dessen Herkunft aus dem
Norden Sri Lankas noch keine Zuordnung zu einer klaren Risikogruppe zu-
lassen. So wird im Referenzurteil festgehalten, dass Personen um die
dreissig statistisch gesehen ein wenig stärker gefährdet sein dürften, als
andere. Allein aus diesem Umstand kann noch keine Gefährdung asylrele-
vanten Ausmasses hergeleitet werden. Gleichermassen verhält es sich mit
der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas. Ferner vermag er auch aus sei-
nem über einjährigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. So wird in diesem Zusammenhang im Referenzurteil abschlies-
send festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka für sich alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG genüge (vgl. zum Ganzen
E. 9.2.4 f. S. 43 f. a.a.O. m.w.H.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich wei-
tere Erörterungen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden
zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-4445/2016
Seite 13
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-4445/2016
Seite 14
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen.
8.5.1 Was die gegenwärtige Situation in Sri Lanka anbelangt, so ist – zur
Vermeidung von Wiederholungen – auf das mehrfach erwähnte Referenz-
urteil zu verweisen, in welchem der alten Lagebeurteilung hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt (a.a.O, E. 13.1
S.47 ff.) in Darlegung eines aktuellen zeitgeschichtlichen Abrisses (a.a.O.,
E. 13.2 S. 49 ff.) die sich für das Gericht ergebende (neue) Lageeinschät-
zung gegenübergestellt wird (a.a.O., E. 13.3 und 13.4 S. 53 ff.). In seiner
Beurteilung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar sei,
wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf ein gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden könne.
8.5.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, auf-
grund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation. Er stammt aus
dem Grossraum H._______, mit letztem Wohnsitz im Distrikt E._______,
ist ledig und – soweit aktenkundig – gesund. Der Beschwerdeführer verfügt
ausserdem über eine rund zehnjährige Schulbildung und hat sich zudem
D-4445/2016
Seite 15
während mehreren Jahren im Ausland Kenntnisse im Erwerbslebens an-
geeignet. In Anbetracht des in seinem Heimatstaat bestehenden familiären
und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in E._______ sowie in
F._______ ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die Reintegration leicht fallen dürfte. Nicht ausser Acht zu lassen respektive
nicht auszuschliessen ist ferner der Umstand, dass die in europäischen
Ländern lebenden Schwestern, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt
hat, ihm im Falle von Anfangsschwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ebenfalls finanziell unterstützend zur Seite stehen dürften, um ein
wirtschaftliches Fortkommen zu erleichtern. In Berücksichtigung sämtlicher
für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Vollzug der Weg-
weisung somit als zumutbar zu erachten. Nach dem Gesagten erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Bst. D. hiervor). Da der
Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor
nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er pro-
zessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist dem-
nach zu verzichten.
D-4445/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey
Versand: