B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4445/2018, D-5738/2018
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
und C._______, geboren am (…),
beide Irak,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 28. Juni 2018 /
N (…) und N (…).
D-4445/2018, D-5738/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Bruder der Beschwerdeführer, D._______ (alias E._______ [N {…}];
nachfolgend: D._______), suchte am 28. April 2011 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 lehnte die Vorinstanz dessen
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dage-
gen erhobene Beschwerde mit Urteil E-838/2012 vom 27. Mai 2014 den
Vollzug der Wegweisung betreffend gut und wies die Vorinstanz an,
D._______ vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Seit Anfang letzten Jah-
res verfügt D._______ über eine Härtefallbewilligung.
B.
Am 5. Oktober 2015 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 1) in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung zur Person
(BzP) vom 27. Oktober 2015 und seiner Anhörung zu den Asylgründen
vom 17. Mai 2017 brachte er im Wesentlichen vor, er sei in F._______
(Provinz G._______) geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr
2014 respektive 2015 mit seiner Familie gewohnt. Er habe seinen Heimat-
staat verlassen, weil der IS ("Islamischer Staat") in F._______ einmar-
schiert sei und er befürchtet habe, dass er auf der Seite des IS kämpfen
müsse. Aufgrund einer Familienfehde habe er sich nicht in der Autonomen
Region Kurdistan (ARK, auch Region des "Kurdistan Regional Govern-
ment" [KRG]) niederlassen können. Seine Familie lebe (auch im Zeitpunkt
der Anhörung) nach wie vor in F._______. Weitergehend wird auf die Pro-
tokolle in den Akten verwiesen.
C.
C.a Am 20. Januar 2018 wurde der minderjährige C._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer 2) bei seiner Einreise in die Schweiz von der
Grenzwache angehalten. Er gab dabei zu Protokoll, er sei am (…) in
H._______ (Provinz I._______) geboren.
C.b Am 24. Januar 2018 suchte er sodann im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) J._______ um Asyl nach. Er wurde in der Folge dem Test-
betrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Am 2. Februar 2018
fand seine BzP und am 20. März 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen
statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in F._______ geboren
und habe dort bis im Jahr 2014 oder 2015 mit seinen Eltern und Geschwis-
tern gewohnt. Danach sei er mit seiner Familie ins Flüchtlingslager
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Seite 3
K._______ (Provinz I._______) geflüchtet. Dort seien die Lebensbedingun-
gen schlecht gewesen. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten
verwiesen.
C.c Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde der Beschwerdeführer 2 in
das erweiterte Verfahren zugewiesen.
D.
Am 16. April 2018 wurden ein Formular "Medizinische Informationen", ein
Bericht einer (…) sowie zwei Rezepte betreffend den Beschwerdeführer 2
zu dessen Akten gereicht.
E.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer 1 das rechtliche Gehör zu mehreren Widersprüchen zwischen seinen
Aussagen und denjenigen des Beschwerdeführers 2. In seiner Stellung-
nahme vom 28. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer 1 unter anderem
an, sein Bruder sei noch jung und beeinflussbar; er habe von anderen Asyl-
suchenden gehört, dass Personen aus F._______ in der Schweiz als An-
hänger des IS angesehen würden und habe deshalb wahrheitswidrig aus-
gesagt, dass seine Familie aus F._______ geflohen sei. Gleichzeitig
reichte er eine Kopie des Nationalitätenausweises seiner Mutter (ausge-
stellt am […] 2018 in F._______; inkl. deutschsprachiger Übersetzung) zu
den Akten. Dies sei ein eindeutiger Beweis dafür, dass sich die Familie –
entgegen den Aussagen seines Bruders – nach wie vor in F._______ auf-
halte. Weitergehend wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme ver-
wiesen.
F.
F.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 28. Juni 2018 – eröffnet am 2. Ju-
li 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führer, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.b Zur Begründung führte es in beiden Verfügungen (im Rahmen der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft) mehrere Unglaubhaftigkeitselemente an,
aufgrund derer davon auszugehen sei, dass es sich bei den dargestellten
Biographien um Konstrukte handle und sich der Lebensmittelpunkt sowie
die Lebensumstände der Beschwerdeführer anders, als vorgebracht, ge-
staltet haben müssten. Mithin könnten ihre Angaben zum langjährigen Auf-
enthalt in der Provinz G._______ nicht geglaubt werden. Es bezeichnete
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Seite 4
den Vollzug der Wegweisung in der Folge als zulässig, zumutbar und mög-
lich, wobei es bei der Begründung der Zumutbarkeit auf die Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführer hinwies.
G.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer mit zwei sepa-
raten Eingaben vom 2. August 2018 – handelnd durch ihren Rechtsvertre-
ter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten jeweils
in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 bis
5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Der Beschwerdeführer 2 beantragte eventualiter, die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten bei-
de – der Beschwerdeführer 2 unter Beilage einer Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beigabe eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters.
Beiden Beschwerdeschriften lagen eine "CD mit fünf aktuellen Videoauf-
nahmen aus F._______" sowie Kopien verschiedener fremdsprachiger Do-
kumente (nach Angaben der Beschwerdeführer: Familienbüchlein, "Identi-
fikationsnummerkarte" des Vaters, Identitätskarte der Mutter, Nationalitä-
tenausweis des Beschwerdeführers 1, Wohnsitzbestätigung des Vaters,
Lebensmittelkarte der Familie) bei. Der Beschwerdeführer 2 reichte zudem
den bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Bericht einer
(…) (als Faxkopie) ein.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wegen vermeintli-
cher Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht ein.
I.
I.a Mit Instruktionsverfügung ebenfalls vom 16. August 2018 wurde festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer 1 den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, die in Kopie eingereichten
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Seite 5
fremdsprachigen Dokumente bis zum 31. August 2018 in eine Amtsspra-
che übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass auf die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsver-
beiständung nach Ablauf der eingeräumten Frist eingegangen werde.
I.b Mit Eingabe vom 30. August 2018 reichte der Beschwerdeführer 1
deutschsprachige Übersetzungen der fremdsprachigen Dokumente ein.
J.
Mit Urteil D-4827/2018 vom 28. September 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers 2 vom 23. Au-
gust 2018 gut, hob das Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 auf und
hielt fest, das Beschwerdeverfahren werde unter neuer Verfahrensnummer
wieder aufgenommen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Beschwer-
deführer 2 den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten dürfe. In der Folge wurde betreffend den Beschwerdeführer 2 das Ver-
fahren D-5738/2018 eröffnet.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 vereinigte die Instruk-
tionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-4445/2018 und D-5738/2018.
Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab, und forderte die Be-
schwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall – auf, bis zum 20. November 2018 einen Kostenvorschuss von
Fr. 950.– zu leisten.
K.b Der Kostenvorschuss ging am 20. November 2018 bei der Gerichts-
kasse ein.
L.
Mit Eingabe vom 20. November 2018 stellten die Beschwerdeführer ein
"Gesuch um Wiedererwägung betreffend Aussichtslosigkeit der Beschwer-
den" und beantragten, es sei festzustellen, dass die Beschwerden insbe-
sondere betreffend den Vollzug der Wegweisung nicht aussichtslos seien,
weshalb der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, und es sei ihnen in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len.
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Seite 6
Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und die damit eingereichten Be-
weismittel (Kopie des Nationalitätenausweises des Vaters der Beschwer-
deführer und – nach Angaben des Rechtsvertreters – ein fremdsprachiges
Dokument der irakischen Botschaft in Kanada als Beispiel) wird – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
M.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer so-
dann ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft in Bern vom
12. Dezember 2018 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerden richten sich – wie bereits in der Zwischenverfügung vom
5. November 2018 festgehalten – gemäss Rechtsbegehren (vgl. jeweils
Ziff. 2) und der Begründungen ausschliesslich gegen den vom Staatssek-
retariat verfügten Wegweisungsvollzug. Die vorinstanzlichen Verfügungen
vom 28. Juni 2018 sind, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft
und der Asylgewährung betreffen (Ziffn. 1 und 2 der Dispositive), in Rechts-
kraft erwachsen und auch die Anordnungen der Wegweisung (Ziffn. 3 der
Dispositive) sind nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand der vorliegenden
Beschwerdeverfahren bildet deshalb einzig die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug vom SEM jeweils zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich bezeichnet wurde.
5.
Vorweg ist festzuhalten, dass dem SEM – unter Hinweis auf die Mitwir-
kungspflicht von Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG) – nicht vorgeworfen
werden kann, es habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder
unvollständig abgeklärt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 enthält
denn auch keine konkreten Ausführungen zum entsprechenden Eventual-
antrag, weshalb dieser ohne weiteres abzuweisen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-4445/2018, D-5738/2018
Seite 8
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht
anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus
den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihnen auch mit ihrem vom Beschwerdeführer 1 bereits im
vorinstanzlichen Verfahren geäusserten und in den Beschwerden wieder-
holten Vorbringen, sie seien im Irak als Sunniten der ständigen Verfolgung
durch schiitische Milizen oder gar durch die Regierung ausgesetzt, nicht
gelungen. Das Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdeführers 2,
wonach er im Irak so gut wie keine Chance auf eine Ausbildung und eine
menschenwürdige Zukunft habe, entbehrt sodann offensichtlich jeglicher
Grundlage. Im Übrigen kann der geltend gemachte Grund dafür (keinerlei
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Seite 9
Schulbildung) – wie in E. 8.3.2.3 nachfolgend aufgezeigt – ohnehin nicht
geglaubt werden.
7.3 Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-
Region (vgl. dazu nachfolgend) den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt – unter Berücksichtigung der arabischen(-kurdischen) Ethnie der
Beschwerdeführer – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil
des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Der Vollzug
der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig. Die (weiteren) das Kindeswohl betref-
fenden Ausführungen in der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind
nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal
dieses grundsätzlich im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu berücksichtigen ist.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2
8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rah-
men einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in die damals drei kurdischen Provinzen
des Nordiraks (H._______, Erbil und Suleimaniya) fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in
die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere
Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft
oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfüge (a.a.O. E. 7.5, insb. E. 7.5.1 und 7.5.8).
8.2.2 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuer-
lich überprüft (a.a.O. E. 7.4). Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass in
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Seite 10
der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (neu: AIG) auszugehen sei und keine kon-
kreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich
in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage
im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch im Irak intern Vertriebene, sei allerdings jeweils der Prüfung des Vor-
liegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen
eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ein besonderes Gewicht
beizumessen (a.a.O. E. 7.4.5). Diese Praxis erscheint heute im Ergebnis
nach wie vor als aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich denn
auch in neueren Urteilen weiterhin darauf ab (vgl. etwa Urteil D-5866/2017
vom 3. Januar 2019 E. 8.4.4 m.w.H.). Da bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die aktuelle Situation massgeblich ist, ist
nicht weiter auf die generellen Ausführungen in der Beschwerde betreffend
allfälliger zukünftiger Gefährdung der Kurden im Nordirak durch die Türkei
einzugehen.
8.3
8.3.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht können den Beschwerde-
führern – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die geltend gemachten
Lebensumstände mit langjährigem Aufenthalt in F._______ nicht geglaubt
werden. Mithin ist die implizit geäusserte Ansicht des SEM, wonach die
Beschwerdeführer aus der KRG-Region stammen würden oder zumindest
eine längere Zeit dort gelebt hätten, zu bestätigen. Zur Vermeidung von
unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägun-
gen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. Den Beschwer-
deführern gelingt es mit ihren Beschwerdevorbringen – wie nachfolgend
aufgezeigt – nicht, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu
bewirken.
8.3.2
8.3.2.1 Seitens des Beschwerdeführers 1 wird hauptsächlich geltend ge-
macht, die Vorgehensweise der Vorinstanz, wonach sie angesichts der
(nicht wahrheitsgemässen) Aussagen seines minderjährigen Bruders sei-
nen plausiblen, glaubhaften und substanziierten Aussagen, die mit denje-
nigen von D._______ übereinstimmen würden, jegliche Glaubhaftigkeit ab-
gesprochen habe, halte einer Überprüfung nicht stand. Dies insbesondere
vor dem Hintergrund, dass D._______ in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men und seine Herkunft aus F._______ vom Gericht anerkannt worden sei.
Auch die Familienfehde mit Blutrache mit den in der ARK wohnhaften Ver-
wandten sei vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer 2 gesteht in seiner Beschwerde denn auch ein,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren aus Angst "Teile" seiner Biographie
nicht wahrheitsgemäss wiedergegeben habe und insbesondere die Flucht
der im Irak verbliebenen Familie aus F._______ in das Flüchtlingslager
K._______ erfunden habe. Er verweist in der Folge explizit auf die Würdi-
gung der Aussagen seiner beiden älteren Brüder, welche beide substanzi-
ierte, detaillierte und somit glaubhafte Aussagen zur Herkunft aus
F._______ hätten machen können.
8.3.2.2 Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist indes – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten – nicht zu bean-
standen, zumal sie auch in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers 1 (zu Recht) mehrere Unglaubhaftigkeitselemente anführte. Nament-
lich sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Aussagen des Be-
schwerdeführers 1 zum Schulbesuch, zur Ausreise (von F._______ aus)
sowie zu möglichen Anknüpfungspunkten eines Beziehungsnetzes in der
ARK widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert und ausweichend
ausgefallen seien, zu bestätigen.
In der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird diesbezüglich nichts
Stichhaltiges vorgebracht. Einerseits wird lediglich auf sein "Naturell" zu
"nicht besonders ausführlichen" Aussagen verwiesen, was allerdings an-
gesichts der Wichtigkeit einer Anhörung, die asylsuchenden Personen be-
wusst sein sollte, nicht überzeugt. Dieser Einwand ist im Übrigen, wie auch
der Hinweis auf die angeblich fehlende Schulbildung, nicht geeignet, die
Widersprüche in seinen Aussagen zu entkräften. Andererseits wird im We-
sentlichen nur auf seine im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussa-
gen verwiesen und gestützt darauf die – vom SEM und auch vom Gericht
abweichende, aber nicht überzeugende – Ansicht vertreten, es bestünden
keine Divergenzen respektive seien seine Aussagen substanziiert und er
sei Fragen nicht ausgewichen, sondern habe ehrlich geantwortet. Zu dem
vom SEM zu Recht aufgezeigten Widerspruch betreffend das Ausreisejahr
(an der BzP gab er das Jahr 2014, an der Anhörung dagegen zunächst das
Jahr 2015 an) ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 an
der Anhörung erst auf Nachfrage hin seinen Widerspruch bemerkte, ob-
wohl ihm zuvor anhand von Fragen zur Dauer der Reise bis in die Schweiz
und insbesondere zur Dauer des Aufenthaltes in der Türkei die Gelegen-
heit gegeben wurde, diesen Widerspruch von sich aus festzustellen und
seine angeblich zunächst falsche Angabe zu korrigieren (vgl. Akten SEM
N […] A 12 F32 ff.). Dabei erstaunt, dass er keine annähernd genaue An-
gabe zur Dauer seines Aufenthaltes in der Türkei machen konnte, spontan
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Seite 12
aber eine auf die Anzahl Monate genaue Angabe zu seiner Aufenthalts-
dauer in der Schweiz machte (vgl. A 12 F37).
Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann sodann – wie be-
reits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018 angeführt – etwa
festgehalten werden, dass die Antworten des Beschwerdeführers 1 auf die
Fragen, wie seine Familie die Zeit in F._______ bisher überstanden habe
(vgl. A 12 F65 ff.), äusserst unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen
sind, was offensichtlich gegen deren Aufenthalt in F._______ spricht. Dies-
bezüglich wären spontane respektive überhaupt irgendwelche Angaben
seinerseits (etwa zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie) zu erwarten ge-
wesen, auch wenn er nicht vor Ort war.
8.3.2.3 Angesichts der (ebenfalls) als unglaubhaft zu bezeichnenden Aus-
sagen des Beschwerdeführers 1 kommt dem Umstand, dass sein jüngerer
Bruder zugegeben hat, im vorinstanzlichen Verfahren die Flucht seiner Fa-
milie aus F._______ in das Flüchtlingslager K._______ erfunden zu haben,
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunft der Beschwerdeführer
aus F._______ respektive ihres dortigen Aufenthaltes keine Relevanz zu.
Insofern ist das SEM zu Recht nicht weiter auf den bereits in der Stellung-
nahme des Beschwerdeführers 1 vom 28. Mai 2018 behaupteten Grund für
die konstruierte Geschichte seines jüngeren Bruders eingegangen, mit
dem Hinweis, dieser sei über die Pflichten, wahrheitsgetreue und vollstän-
dige Aussagen zu machen, informiert worden.
Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit zumindest des Beschwerdeführers 2
durch die Beschwerdevorbringen ohnehin (zusätzlich) massiv beeinträch-
tigt worden. So steht etwa die Behauptung, er verfüge über keinerlei Schul-
bildung – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018
festgehalten – klar im Widerspruch zur Tatsache, dass er das Personalien-
blatt, den „Questionnaire Europa“ und das Formular des Grenzwachtkorps
(vgl. Akten SEM N […] A 1, A 2 und A 12) eigenhändig ausfüllte. In der Ein-
gabe vom 20. November 2018 wird diesbezüglich geltend gemacht, diese
Unterlagen seien von einem Freund von ihm ausgefüllt worden. Abgese-
hen davon, dass dieser Einwand bereits angesichts seiner Unsubstanzi-
iertheit nicht überzeugt, ist etwa darauf hinzuweisen, dass im Bericht des
Grenzwachtkorps betreffend Anhaltung des Beschwerdeführers 2 bei sei-
ner Einreise in die Schweiz keine Begleitperson oder eine weitere ange-
haltene Person erwähnt wird. Dieser Umstand spricht offensichtlich gegen
die Wahrheit der Behauptung, ein "Freund" sei bei dessen Anhaltung be-
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ziehungsweise dem Ausfüllen des Formulars des Grenzwachtkorps anwe-
send gewesen. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer 2 auf dem Persona-
lienblatt auch an, Englisch sprechen zu können und die Verständigung mit
der Grenzwache erfolgte ebenfalls auf Englisch (vgl. A 1 und A 12 S. 1).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll
gab, seine Geschwister – und somit auch der Beschwerdeführer 2 – seien
zur Schule gegangen (vgl. A 4 Ziff. 1.17.04, A 12 F79 f.). Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 über eine solide Schulbildung
verfügt und er mit der gegenteiligen Behauptung in seiner Beschwerde ein
weiteres Mal nicht die Wahrheit erzählte.
8.3.2.4 Soweit die Beschwerdeführer aus dem Asylverfahren betreffend
D._______ etwas abzuleiten versuchen, ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil E-838/2012 vom 27. Mai 2014
zwar davon ausgegangen, dass D._______ aus F._______ stammt. Dieser
Umstand ändert indes nichts an der Schlussfolgerung des SEM, dass es
sich bei den von den Beschwerdeführern dargestellten Biographien um
Konstrukte handle und sich ihr Lebensmittelpunkt und ihre Lebensumstän-
de anders, als vorgebracht, gestaltet haben müssten. Dies gilt umso mehr,
als zwischen der Ausreise von D._______ im Jahr 2010 (vgl. Urteil a.a.O.
Bst. A.a) und den Ausreisen der Beschwerdeführer – wie bereits in den
angefochtenen Verfügungen implizit festgehalten – kein enger zeitlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist. Damit steht die vom Gericht aner-
kannte Glaubhaftigkeit des damaligen Aufenthalts von D._______ in
F._______ der Unglaubhaftigkeit des behaupteten Aufenthalts der Be-
schwerdeführer in F._______ – zumindest in den Jahren vor ihren Ausrei-
sen – in keiner Weise entgegen. Das Beschwerdevorbringen, wonach das
Gericht im genannten Urteil anerkannt habe, dass für D._______ aufgrund
der Familienfehde mit den in der ARK wohnhaften Verwandten keine inner-
staatliche Fluchtalternative bestehe, ist tatsachenwidrig. So verneinte das
Bundesverwaltungsgericht die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs mit der Begründung, D._______ habe gemäss seinen glaubhaften
Aussagen noch nie im Nordirak gelebt. In der Folge liess es die Frage, ob
D._______ von seinen Verwandten (in der ARK) aufgenommen würde, o-
der ob die von ihm behauptete Familienfehde mit Blutrache dies tatsächlich
verhindern würde, explizit offen (vgl. a.a.O. E. 7.3.3).
8.3.3 In der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird die Schlussfolge-
rung des SEM sodann auch deshalb beanstandet, weil die Brüder Arabisch
als Muttersprache bezeichnet hätten und die Befragungen wie auch die
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Anhörungen jeweils in arabischer Sprache durchgeführt worden seien. In
der Eingabe vom 20. November 2018 wird ergänzt, dass aufgrund dieses
Umstandes und angesichts der arabischen Ethnie der Beschwerdeführer
augenscheinlich sei, dass sie nicht aus der ARK stammen könnten.
Dieses Beschwerdevorbringen ist insofern tatsachenwidrig, als die Anhö-
rung des Beschwerdeführers 2 in kurdischer Sprache (Badini) durchgeführt
wurde, nachdem er diese an der BzP als seine Muttersprache bezeichnete
(vgl. A 14 S. 4; A 16 S. 16). Die Beschwerdeführer sind sodann zwar sei-
tens des Vaters arabischer Ethnie, jedoch ist ihre Mutter Kurdin. Selbst
wenn – wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend D._______
angeführt (vgl. a.a.O. E. 7.3.3) – im Irak die Ethnie alleine vom Vater auf
die Kinder übertragen wird, spricht diese offensichtlich nicht gegen einen
längeren Aufenthalt der Beschwerdeführer in der KRG-Region.
8.3.4
8.3.4.1 Die Beschwerdeführer bringen weiter im Wesentlichen vor, die
nachgereichten Beweismittel würden eindeutig belegen, dass sie aus
F._______ stammen würden und dass ihre Familie bis heute dort lebe.
8.3.4.2 Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer selbst keine Identi-
tätspapiere (im Original) zu den Akten reichten, so dass ihre Identität und
damit auch die behauptete Verwandtschaft zu den Personen, deren Doku-
mente sie (in Kopie) einreichten und die auf den Videoaufnahmen zu sehen
sind, nicht mit Sicherheit feststehen, ist dazu Folgendes festzuhalten:
8.3.4.3 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Videoaufnahmen auf den CDs
zu beweisen vermögen, dass die Beschwerdeführer ihr gesamtes Leben
bis zu ihren Ausreisen aus dem Irak in F._______ gelebt haben und die
Familie bis heute dort lebt. Erstens zeigen die Aufnahmen deren Familie
nicht – wie in der Eingabe vom 20. November 2018 behauptet – ganz ein-
deutig in F._______, sondern nur den Vater, der auf einem Video auf einer
Strasse mit zerstörten Häusern zu sehen ist. Ob das gefilmte (nicht zer-
störte) Haus, in welchem auch die Mutter und drei Schwestern der Be-
schwerdeführer zu sehen sind, tatsächlich in F._______ steht, erschliesst
sich allein aufgrund des Bildes nicht. Der Vater der Beschwerdeführer
spricht zwar auf den betreffenden – wie auch auf weiteren – Videoaufnah-
men. Auf das Einholen von Übersetzungen wurde indes verzichtet, da des-
sen Aussagen angesichts der verwandtschaftlichen Beziehung zu den Be-
schwerdeführern nur ein geringer Beweiswert beizumessen wäre. Zwei-
tens stellen Videoaufnahmen Momentaufnahmen dar. Wie bereits in der
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Zwischenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten, vermögen sie
daher – wenn überhaupt – höchstens zu belegen, dass der Vater, die Mut-
ter und drei Schwestern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnah-
men in F._______ waren, nicht jedoch, dass sie tatsächlich dort (im gefilm-
ten Haus) wohnen, geschweige denn, dass sie zusammen mit den Be-
schwerdeführern seit deren Geburt und bis zu ihren Ausreisen aus dem
Irak dort gelebt haben. In der Eingabe vom 20. November 2018 wird denn
auch nicht behauptet, es sei nicht möglich, von der ARK nach F._______
zu reisen.
8.3.4.4 Zu den eingereichten Kopien des Familienbüchleins, der Nationali-
tätenkarte des Beschwerdeführers 1 und der "Identifikationsnummerkarte"
des Vaters der Beschwerdeführer, ist sodann festzuhalten, dass diese Do-
kumente – wenn überhaupt – höchstens einen früheren Aufenthalt der Be-
schwerdeführer respektive deren Familienangehörigen in F._______ zu
belegen vermögen und damit einen längeren Aufenthalt in der ARK (in den
letzten Jahren vor ihren Ausreisen) nicht ausschliessen. So wurde die ge-
nannte Karte des Vaters gemäss nachgereichter Übersetzung im Jahr
2007 und nicht – wie in der Beschwerde behauptet – im Jahr 2017 ausge-
stellt. Die Nationalitätenkarte des Beschwerdeführers 1 wurde am (…)
2010 und somit mehrere Jahre vor dessen Ausreise aus dem Irak ausge-
stellt. Nur am Rande ist anzufügen, dass darauf – wie schon in der Zwi-
schenverfügung vom 5. November 2018 festgehalten – auch "F._______
Jahr 2007" vermerkt ist, es sich dabei gemäss Ausführungen in der Ein-
gabe vom 20. November 2018 um die "Registrierungsnummer des Fami-
liendossiers" handeln soll, indes nicht erklärt wird, weshalb das Familien-
dossier (erst) im Jahr 2007 im F._______ registriert worden sein soll. Das
Familienbüchlein, das im Übrigen – wie ebenfalls bereits in der Zwischen-
verfügung vom 5. November 2018 festgestellt – mangels vermerkten Na-
mens (auf der Kopie) nicht den Beschwerdeführern zugeordnet werden
kann, soll nach deren Angaben lediglich belegen, dass ihre Familie (bzw.
ihr Grossvater) seit (…) in F._______ wohnhaft sei und stellt damit keinen
Beleg für deren eigenen ständigen Aufenthalt in F._______ dar. Die in der
Eingabe vom 20. November 2018 in Aussicht gestellte Nachreichung einer
besseren Fotokopie des Familienbüchleins (mit Name des Grossvaters) ist
daher nicht abzuwarten.
Einige der übrigen in Kopie nachgereichten Dokumente werfen (ebenfalls)
Fragen auf. So ist auf der Lebensmittelkarte mit Ausstellungsdatum 30. Ok-
tober 2013 – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2018
festgehalten – auch der Name des zum damaligen Zeitpunkt bereits seit
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drei Jahren ausgereisten D._______ aufgeführt und das vermerkte Be-
zugszentrum liegt in einem anderen Quartier als der angebliche Wohnort
der Beschwerdeführer. Bei den diesbezüglichen Bemerkungen in der Ein-
gabe vom 20. November 2018 handelt es sich im Wesentlichen um unbe-
legte Behauptungen, die nicht plausibel erscheinen. Sodann stimmt der in
der Wohnsitzbestätigung vom 18. Juli 2018 vermerkte Ausstellungsmonat
des Nationalitätenausweises des Vaters der Beschwerdeführer (Mai) nicht
mit demjenigen auf dem mit Eingabe vom 20. November 2018 in Kopie
nachgereichten Nationalitätenausweis (ausgestellt am […] 2015) überein.
Unabhängig dieser (und weiterer) Auffälligkeiten ist mit Nachdruck festzu-
halten, dass auch all diese Dokumente sowie der bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren eingereichte Nationalitätenausweis der Mutter der Be-
schwerdeführer lediglich in Kopie vorliegen, weshalb Manipulationen nicht
ausgeschlossen werden können.
8.3.4.5 Die nachgereichten Beweismittel vermögen nach dem Gesagten
nicht zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu führen. Da-
ran ändert auch das mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 zu den Akten
gereichte Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft nichts. In die-
sem wird lediglich in unsubstanziierter Weise festgehalten, (…). Abgese-
hen von der Unsubstanziiertheit dieser Bestätigung, die sich – entgegen
der sinngemässen Ansicht des Rechtsvertreters – nicht über die Echtheit
der dem Gericht vorgelegten Dokumente äussert, geht daraus nicht hervor,
dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Irak ständig in
F._______ lebten.
8.3.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen,
ihre behauptete Herkunft aus F._______ respektive ihren dortigen Aufent-
halt in den Jahren vor ihrer Ausreise aus dem Irak glaubhaft zu machen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sie vor ihren Ausreisen längere Zeit
in der KRG-Region lebten. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben ist es
letztlich auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Be-
schwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
Das SEM hat mithin den Vollzug der Wegweisung zu Recht unter Hinweis
auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführer als zumut-
bar bezeichnet respektive das Vorliegen begünstigender Umstände nicht
geprüft. Betreffend den Beschwerdeführer 2 hat es insbesondere zutref-
fend festgehalten, dass auch minderjährige Asylsuchende die Pflicht hät-
ten, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken,
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und bei pflichtwidriger Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Be-
zug auf die unter dem Aspekt des Kindswohls gegebenenfalls zu berück-
sichtigenden Tatsachen tragen. Im vorliegenden Fall ist vor allem auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 2 (…) Jahre alt ist und sich
durch eine nicht geringe Selbständigkeit auszeichnet, wie die alleinige res-
pektive lediglich in Begleitung eines Schleppers und anderer Flüchtlinge –
darunter mangels gegenteiliger Vorbringen insbesondere in der Eingabe
vom 20. November 2018 offenbar keine ihm näher bekannte Person – er-
folgte Reise vom Irak in die Schweiz zeigt. Sodann sprechen seine akten-
kundigen (…) (und die darauf zurückzuführenden Kopfschmerzen; vgl.
A 25) sowie die angeblichen Gedächtnisprobleme (und allfällige sonstige
Kopfschmerzen) nicht gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal nach
konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führt, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Schliesslich kann der Beschwer-
deführer 2 mit seinem älteren Bruder in den Heimatstaat zurückkehren.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Die
weiteren Beschwerdevorbringen (insb. auch die Vorbringen in der Eingabe
vom 20. November 2018) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Ein-
schätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Nach
dem Gesagten erübrigt sich das Einholen von Übersetzungen der mit Ein-
gabe vom 20. November 2018 nachgereichten Beweismittel. Ausserdem
besteht kein Anlass, eine LINGUA-Analyse durchzuführen.
9.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug jeweils zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 18
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen und angemessen sind. Die Beschwerden sind
abzuweisen.
12.
12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten
Begehren als aussichtslos, weshalb die mit Eingabe vom 20. November
2018 wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Rückerstattung des
geleisteten Kostenvorschusses, um unentgeltliche Prozessführung (inkl.
Feststellung, dass die Beschwerden nicht aussichtslos seien) und um Be-
stellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abzuweisen
sind.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 20. November 2018 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Rückerstattung des
geleisteten Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (inkl. Feststellung, dass die Beschwerden nicht aussichtslos seien)
und Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: